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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1140/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 9
1. Die gerichtliche Entscheidung über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gem. § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung noch im Streit ist.

2. Haben die Parteien des Kündigungsschutzprozesses in einem Teilvergleich die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung als gegenstandslos erklärt und hat sich der Kläger nicht vorbehalten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, hat er der Beseitigung der Kündigung ohne Einschränkung zugestimmt mit der Folge, dass nunmehr über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nicht mehr positiv entschieden werden kann.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1140/04

Verkündet am: 21. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter N. Geißler und G. Böhler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2004 - 19a Ca 13673/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen vom Kläger gestellten Auflösungsauftrag gemäß § 9 KSchG unter Zahlung einer Abfindung, um einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und um einen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Der Kläger war bei der Fa. R. seit 01.08.1998 als Ausfahrer von Obst und Gemüse beschäftigt. Unter dem 28.02.2003 haben die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2003 in die Dienste der Beklagten trat. Es ist streitig, ob zum Anfang des Jahres 2003 ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB von der Fa. R. auf die Beklagte stattgefunden hat.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis per Fax unter dem 11.07.2003, des Weiteren unter dem 31.07.03 zum15.08.2003, wobei dieses Schreiben am 01.08.2003 in Form der Kopie eines Faxes sowie als handschriftlich unterzeichnetes Original am 04.08.2003 zuging. Die zuletzt genannte Zuleitung hat der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 08.08.2003 gemäß § 174 BGB zurückweisen lassen. Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.08.2003 fristlos, weil der Kläger der Aufforderung mit Schreiben vom 12.08.2003, spätestens am 18.08.2003 die Arbeitsstelle anzutreten, nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat mit Feststellungsanträgen jeweils innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG - unter anderem - die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 11.07.2003 und 31.07.2003 im Sinne von § 1 KSchG geltend gemacht. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 18.08.2003 hat er mit Schriftsatz vom 09.01.2004 gerügt und zugleich Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung aufgrund der ordentlichen Kündigungen vom 11.07.2003 und 31.07.2003 gestellt.

Daneben hat er bereits mit Klageschriftsatz vom 15.07.2003 die Zahlung von Urlaubsgeld und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht.

Im Termin zur Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 21.07.2004 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach sie übereinstimmen, dass die Kündigung vom 11.07.2003 und die zwei Kündigungen vom 31.07.2003 sowie die fristlose Kündigung vom 18.08.2003 gegenstandslos sind und das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet haben.

Mit Teilurteil vom 14.09.2004 - 19a Ca 13673/03 -, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht München den Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2003 unter Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe jedoch mindestens 10.000,-- € betragen solle, sowie den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung , trotz der mehrfachen vergeblichen Versuche der Beklagten, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen, liege keine Boshaftigkeit oder Hinterhältigkeit der Beklagten vor, die es für den Kläger unzumutbar erscheinen lasse, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sondern eine Ungeschicklichkeit bzw. ein Unvermögen bzw. mangelnde Rechtskenntnis. Der Ausspruch der Kündigungen allein mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten wie Beleidigungen im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigungen oder unzulässige Maßregelungen lägen nicht vor. Auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe kein Anspruch, nachdem das Arbeitsverhältnis fortbestehe und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis brauche.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18.10.2004 zugestellte Teilurteil vom 14.09.2004 am 19.10.2004 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 19.01.2005 - an diesem Tag (Faxeingang) begründet.

Er bringt vor, dass Arbeitsgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit aus. Auch der Zeugnisantrag sei begründet, weil der Kläger de facto seine Tätigkeit bei der Beklagten bereits beendet habe. Der Zeugnisanspruch sei immer dann gegeben, wenn ein Bedürfnis dafür bestehe. Warum das Erstgericht den Antrag auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 521,40 € nebst Zinsen abgewiesen habe, sei nicht verständlich.

Der Kläger beantragt daher:

I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2004 wird aufgehoben.

II. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.

III. Als Auflösungszeitpunkt wird der 30.11.2003 festgestellt.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung, mindestens jedoch € 10.000,00 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 521,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2003 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 30.11.2003 zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie begründet dies damit, dass eine mögliche Sozialwidrigkeit der Kündigung allein für das Erfordernis der Unzumutbarkeit nach § 9 KSchG nicht ausreiche. Auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses - wie hier - sei kein Unzumutbarkeitsgrund, weil die Folgen der Annahme einer neuen Stelle abschließend in § 12 KSchG geregelt seien. Der Vortrag des Klägers zu den Umständen der Kündigung sei unzutreffend. Der Kläger sei als Arbeitnehmer mit der geringsten Betriebszugehörigkeit innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt worden. Die Zahl von 3 Kündigungen basiere allein darauf, dass die Beklagte versucht habe, etwaige Formmängel zu korrigieren. Die Beklagte meint, ein berechtigtes Interesses des Klägers an der Erteilung eines Zeugnisses bestehe nicht. Zum Anspruch auf Urlaubsgeld fehle der erforderliche Sachvortrag.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.01.2005 und der Beklagten vom 03.03.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.04.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Anträge auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2003 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens 10.000,-- € sind schon deshalb unbegründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigungen vom 11.07.2003 und 31.07.2003 nach Abschluss des Teilvergleichs vom 21.07.2004 nicht mehr im Streit sind und nur einheitlich über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entschieden werden kann. Abgesehen davon pflichtet das Berufungsgericht dem Erstgericht in der Beurteilung bei, es seien keine ausreichenden Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers im Sinne von § 9 KSchG gegeben. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, weil das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Schließlich steht dem im Berufungsverfahren eigens geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld die bereits vorliegende (erstinstanzliche) Rechtshängigkeit desselben Anspruchs entgegen. Im Einzelnen gilt:

1. Der Auflösungsantrag ist schon deshalb begründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der Kündigungen vom 11.07.2003 und 31.07.2003 nach Abschluss des Teilvergleichs vom 21.07.2004 nicht mehr im Streit steht. Deshalb kann nicht mehr isoliert über den Auflösungsantrag entschieden werden. Denn dieser hat zur notwendigen Grundlage einen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag noch bestehenden Streit über die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Mit der Entscheidung über den Auflösungsantrag wird zugleich über die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entschieden. Dies hat die früher gängige Rechtssprechungspraxis dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine Partei im Kündigungsschutzprozess den Auflösungsantrag stellte, in der klagestattgebenden Entscheidungsformel lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. So ist auch die Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil über den Auflösungsantrag unzulässig (BAG vom 04.04.1957 AP Nr. 1 zu § 301 ZPO). Lediglich im Fall eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Sozialwidrigkeit der Kündigung wird dieser Grundsatz nach herrschender Meinung durchbrochen.

Vorliegend haben sich die Parteien jedoch nach dem Inhalt des Teilvergleichs vom 21.07.2004 nicht lediglich über die Rechtsfrage der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigungen vom 11.07.2003 und 31.07.2003 sowie über die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 18.08.2003 geeinigt. Vielmehr haben sie diese Kündigungen - in ihrer Wirkung als rechtsgestaltende Willenserklärungen - als gegenstandslos erklärt und damit "aus der Welt geschafft" sowie zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Ein Vorbehalt dahin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, ist nicht getroffen worden. Der Inhalt des Teilvergleichs geht damit über die Rechtsfolgen eines Teil-Anerkenntnisses betreffend das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung hinaus.

Der Kläger hat hier nicht etwa nach Bekundung der Beklagten zur "Rücknahme" der Kündigungen den Willen geäußert, am Begehren einer gerichtlichen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen und damit auch am Auflösungsantrag festzuhalten. Vielmehr hat er der Beseitigung der Rechtswirkungen der Kündigungserklärungen vorbehaltlos zugestimmt und damit die Erledigung der Hauptsache bewirkt (vgl. KR/Spilger, 7. Aufl., § 9 KSchG, Rdn. 20a am Ende).

Selbst wenn man dies nicht so sähe und - wie das Arbeitsgericht - über den Auflösungsantrag unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auflösungsgründe entschiede, wäre dem Erstgericht in der Beurteilung beizupflichten, dass trotz der kurzen Abfolge unwirksamer Arbeitgeberkündigungen dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - noch - im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzumuten wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die inhaltlich zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weder der Kläger noch die Beklagte haben Erklärungen abgegeben, aus denen sich ein bereits erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Beendigungstatbestand ergäbe. Dass der Kläger aktuell nicht mehr bei der Beklagten arbeitet, schließt eine Rückkehr in dieses Arbeitsverhältnis nicht aus. Ein Endzeugnis kann jedoch nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt werden.

3. Der Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 521,40 € ist schon deshalb zurückzuweisen, weil dieser Anspruch bereits - und noch - im ersten Rechtszug rechtshängig ist. Entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung hat das Arbeitsgericht über diesen Anspruch keine Entscheidung getroffen. Die selbständige Geltendmachung dieses Anspruchs im Berufungsverfahren ist deshalb unzulässig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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