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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1368/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 280
BGB § 628 Abs. 2
BGB § 826
1. Die Erklärung des (späteren) Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch, wenn alles so laufe wie geplant, habe der Bewerber eine Stelle bis zur Rente, ist lediglich das unverbindliche Inaussichtstellen einer Dauerstellung bei gegenseitigem Gefallen. also die Kundgabe der Absicht, eine langfristige Arbeitsvertragsbeziehung zu begründen. Eine solche Erklärung begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, der Arbeitgeber werde das Arbeitsverhältnis in der - vertraglich vereinbarten - Probezeit nicht oder nur aus bei objektiver Betrachtung sachlichen Gründen kündigen.

2. Erfolgt in einem solchen Fall kurz nach dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Arbeitgeberkündigung aus einer negativen subjektiven Einschätzung der Leistungen des Arbeitnehmers, führt dies nicht zu Schadenersatzansprüchen des Gekündigten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Einschätzung objektiv nicht begründet ist.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1368/04

Verkündet am: 14. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter K. Riel und J. Kerschbaum für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.10.2004 - 25 Ca 12127/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Form entgangenen Arbeitsentgelts für die Monate April bis einschließlich September 2004, die der Klägerin nach ihrer Auffassung zustehen, weil sie vom Beklagten aus einem gesicherten Arbeitsverhältnis abgeworben worden sei und der Beklagte ihr bereits nach wenigen Wochen in unzulässiger Weise gekündigt habe.

Die Klägerin stand 1996 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber. Da die Rede davon war, dass dieser das Arbeitsverhältnis in vielleicht 3 Jahren nach Hamburg verlegen werde, wandte sich die Klägerin im Juli 2002 an den Beklagten und führte mit dessen Ehefrau ein Gespräch wegen einer eventuellen Mitarbeit. Dabei wies sie darauf hin, dass sie einen neuen Arbeitsplatz nur suche, um längerfristig mehr Absicherung zu haben. Ende Juli 2002 sagte der Beklagte schriftlich ab, weil der in Frage stehende Entscheidungstermin noch zu früh sei, mit dem weiteren Bemerken, man würde gerne zu einem späteren Zeitpunkt nochmals auf die Klägerin zukommen. Dies geschah telefonisch am 14.10.2003. Hierauf kam es zu 2 Vorstellungsgesprächen am 15. und 29.10.2003. Die Klägerin unterzeichnete den mit Datum 30.10.2002 ausgefertigten schriftlichen Vertragstext noch am 29.10.2002 und brachte den von ihr unterzeichneten Vertrag in die Geschäftsräume des Beklagten. Dort erklärte dieser, er verspreche ihr, dass sie hier einen Arbeitsplatz bis zur Rente habe, wenn alles so laufe. Darauf kündigte die Klägerin ihr bisheriges Arbeitsverhältnis am 30.10.2002 zum Ablauf des 31.01.2003. Am 01.02.2004 trat sie ihre Arbeit beim Beklagten an.

Bereits mit Schreiben vom 18.02.2004 kündigte der Beklagte unter Berufung auf die in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte sechsmonatige Probezeit zum 31.03.2004.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der Schadenersatzpflicht aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis - sog. culpa in contrahendo. Der Beklagte habe die Klägerin aus einem gesicherten Arbeitsverhältnis herausgeholt, auf Verdacht eingestellt und sodann objektiv willkürlich fallen lassen. Dies verstoße gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe auf die Ernsthaftigkeit des Interesses der Beklagten vertraut. Sie habe beim Vorstellungsgespräch am 29.10.2003 ihre familiären und finanziellen Verhältnisse genauestens dargelegt. Der Beklagte habe die Klägerin auf einen raschen Vertragsschluss gedrängt. Die Klägerin dagegen habe den Arbeitsplatzwechsel nicht sehr aktiv betrieben. Die vom Beklagten angegebenen Gründe für die Kündigung - Überforderung und Passivität - seien vorgeschoben. Der Beklagte habe ihr das Arbeiten unnötigerweise erschwert. Die Klägerin sei ihm einfach zu teuer gewesen. Damit habe ihr der Beklagte in sittlich nicht zu billigender Weise Schaden zugefügt. Sollte die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kündigung festgestellt werden, bestehe das Arbeitsverhältnis noch fort mit der Folge, dass die Klägerin Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit nach ihrem Ausscheiden habe. Der Klägerin sei aber angesichts der Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Sie könne daher Schadensersatz zum Ausgleich des entgangenen Lohns geltend machen.

Der Beklagte bringt demgegenüber vor, er habe die Klägerin nicht aus ihrer gesicherten Stellung herausgeholt. Ihre private und finanzielle Situation habe sie in den Vorstellungsgesprächen nie zur Sprache gebracht. Er meint, der Klägerin sei nie ein kündigungssicherer Arbeitsplatz angeboten worden. Auch ein Vertrauenstatbestand dahin, dass die Klägerin davon habe ausgehen können, der Beklagte werde nicht innerhalb der Probezeit kündigen, sei nicht geschaffen worden. Die von der Klägerin zitierte Bemerkung des Beklagten, wenn alles so verlaufe wie geplant, sei ein Arbeitsplatz bis zur Rente sicher, mache deutlich, dass ein Vorbehalt gemacht worden sei. Leider sei es nicht so gelaufen wie geplant. Die Klägerin sei im Arbeitsverhältnis überraschender Weise gänzlich überfordert gewesen und habe trotz Fragen von Seiten des Beklagten keine Ideen gehabt, wie sie ihrer Arbeit gerecht werden könne. Deshalb habe sich der Beklagte zur Kündigung innerhalb der Probezeit entschlossen, zumal die Klägerin als Führungskraft die teuerste Kraft im Unternehmen gewesen sei. Wegen Überforderung und Passivität der Klägerin habe er keine Voraussetzungen für eine konstruktive Zusammenarbeit gesehen. Ein Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo liege nicht vor; vielmehr habe sich das typische Risiko eines Arbeitsplatzwechsels realisiert. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 134 oder 138 BGB sei nicht gegeben. Die Kündigung sei nicht treu- oder sittenwidrig. Außerhalb des KSchG benötige der Arbeitgeber weder wichtige noch triftige noch sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 21.10.2004, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts im einzelnen verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe nicht gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen. Die Kündigung stelle auch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Selbst eine willkürliche oder aus nichtigen Gründen erklärte Kündigung sei noch nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe die Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen, so dass sie von Anfang an als wirksam gelte.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.11.2004 zugestellte Endurteil vom 21.10.2004 am 10.12.2004 (Schriftsatzeingang) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.02.2005 - mit einem an diesem Tage beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.10.2004 - 25 Ca 12127/04 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.467,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB aus je 1.077,98 € seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung weitgehend auf seinen Sachvortrag erster Instanz und meint, das angefochtene Urteil sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht gehe auf den umfangreichen Vortrag der Klägerin nicht detailliert ein, weil es auf diesen Vortrag für die Entscheidung erkennbar nicht ankomme.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.02.2005 und des Beklagten vom 11.04.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.07.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu.

1. Das Berufungsgericht folgt dem Erstgericht zunächst darin, dass die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung während der Probezeit keine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB darstellt, weil das Gebrauchmachen von einem vertraglichen Gestaltungsrecht, wie es das Kündigungsrecht darstellt und in §§ 622 sowie 626 BGB geregelt ist, grundsätzlich nicht als vertragliche Pflichtverletzung anzusehen ist. Denn im Grundsatz besteht - abgesehen vom allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz - Kündigungsfreiheit (vgl. ErfKomm/Ascheid, 4. Aufl., § 13 KSchG Rdn. 24).

Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der vom Beklagten kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Probezeitkündigung schiede auch dann aus, wenn diese Kündigung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre, was die Klägerin nach ihrem Vortrag insbesondere im zweiten Rechtszug anzunehmen scheint. Abgesehen davon, dass sich selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin allenfalls eine treuwidrige oder willkürliche Kündigung ergäbe, nicht aber eine Kündigung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerechtdenkenden Menschen verstieße, weil weder die Begleitumstände noch das von der Klägerin dem Beklagten unterstelle Motiv, eine teure Arbeitskraft loswerden zu wollen noch die objektiv fehlende Berechtigung der Annnahme des fachlichen Ungenügens und der Initiativlosigkeit der Klägerin verwerflich wären, wäre die Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit einer Kündigung lediglich deren Nichtigkeit. In diesem Fall bestünde das Arbeitsverhältnis somit fort. Die Klägerin hätte nach wie vor Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung, für die Vergangenheit ggf. aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Da die Klägerin in diesem Falle hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten Erfüllungsansprüche hätte, wäre sie insoweit auf diese Primäransprüche zu verweisen. Schadenersatzansprüche, d.h. Sekundäransprüche, bestünden insoweit lediglich nach § 628 Abs. 2 BGB. Dazu wäre jedoch erforderlich, dass die Klägerin zum einen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hätte und zum anderen, dass sie diese Kündigung auch ausspräche.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus einem schuldhaften Verhalten des Beklagten bei der Vertragsanbahnung - culpa in contrahendo. Denn der Beklagte hat bei der Vertragsanbahnung weder eine ihn treffende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt noch einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen und sodann durch die Kündigung enttäuscht, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten Wochen oder Monaten nach seinem Vollzug, vor allem in der Probezeit, nicht gekündigt werde. Im Einzelnen gilt:

a) Der Beklagte hat keine Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsanbahnung verletzt, selbst wenn man unterstellt, dass sich der Ablauf der Vertragsanbahnung so abgespielt hat, wie ihn die Klägerin darstellt, und dass der Beklagte hierbei die von der Klägerin wiedergegebenen Äußerungen abgegeben hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dem anwerbenden Arbeitgeber vorvertragliche Aufklärungspflichten dahin obliegen, über solche Umstände aufzuklären, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können (vgl. ErfKomm/Preis, § 611 BGB, Rdn. 317). D.h., dass der Arbeitgeber, wenn er Umstände kennt, die eine alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahe legen, dies dem Bewerber oder Bewerberin mitteilen muss, z.B. den Umstand, dass die alsbaldige Stilllegung des Betriebs geplant ist oder dass die Gefahr der Insolvenz besteht. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Gerade aus dem von der Klägerin geschilderten Ablauf der Vertragsverhandlungen folgt, dass der Beklagte bis zum Vertragsschluss und auch noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ernstliche Absicht hatte, mit der Klägerin ein möglichst dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu begründen. Die von der Klägerin dargelegte - und beanstandete - Entwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dessen Vollzug war, wie aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, für beide Seiten nicht vorhersehbar und scheidet deshalb zur Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht und zur Begründung eines Verschuldens im Vertragsanbahnungsverhältnis aus. Es ist dem Vorbringen der Klägerin insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beklagte bereits Vertragsabschluss beabsichtigte, die Klägerin, die er soeben eingestellt hatte, alsbald wieder zu entlassen, weil sie ihm zu teuer sei.

b) Der Beklagte hat aber auch keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass die Klägerin berechtigter Weise annehmen durfte, es werde jedenfalls während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen. Der Beklagte hat der Klägerin keine Lebensstellung zugesichert, wie dies von ihr angenommen wird. Selbst wenn der Beklagte aufgrund des zweiten Vorstellungsgesprächs genaue Kenntnis von den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hatte und wenn er äußerte, wenn alles so laufe wie geplant, habe die Klägerin bei ihm eine Stelle bis zur Rente, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, der Beklagte werde nicht oder nur aus sachlichen Gründen kündigen. Denn der Beklagte hat keine Lebensstellung ohne jeden Vorbehalt zugesagt, sondern lediglich eine Dauerstellung "bei gegenseitigem Gefallen" in Aussicht gestellt. Die Einschränkung "wenn alles so läuft" bedeutet, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses - auch - von der subjektiven Zufriedenheit beider Parteien abhängt und der Beklagte auf der Basis dieser "subjektiven Einschätzungsprärogative" kundtat, er beabsichtige durchaus eine langfristige Arbeitsbeziehung. Da sich die Klägerin zudem auf die Vereinbarung einer Probezeit mit kürzerer als der regulären, vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist eingelassen hat, musste sie sich darauf einstellen, dass der Beklagte ggf. auch aus rein subjektiven, für einen verständigen Betrachter nicht nachvollziehbaren Gründen kündigen werde. Der Beklagte hat das Vertrauen der Klägerin nicht stärker in Anspruch genommen als zahllose Unternehmen, die in Stellenanzeigen mit einer "Dauerstellung" werben. Er hat somit kein besonderes, über das übliche Maß hinausgehende Vertrauen begründet, zumal er die Klägerin keineswegs so gezielt und hartnäckig abgeworben hat, wie dies von ihr dargestellt wird. Denn nach ihrem eigenen Vortrag war die Klägerin selbst gewillt, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zu beenden, und ist deshalb von sich aus in Kontakt mit dem Beklagten getreten.

c) Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Denn es fehlt nach dem bisher Ausgeführten jedenfalls an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten. Dahinstehen kann deshalb, ob der Beklagte hinsichtlich der Schädigung der Klägerin mit - jedenfalls bedingtem - Vorsatz handelte.

Alles in allem hat sich für die Klägerin somit das Lebensrisiko verwirklicht, das typischer Weise bei der Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses zugunsten eines neuen Arbeitsverhältnisses entsteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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