Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 266/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 6
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem "Veräußerer" eines Geschäftsbereichs, obwohl Widerspruch gegen den Betriebsübergang erst 13 Monate nach Information (keine ausreichende Unterrichtung über den Betriebsübergang, kein unwirksamer Massenwiderspruch, keine Verwirkung des Widerspruchsrechts).
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 266/08

Verkündet am: 25.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Zwack und Hofer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.03.2008 - 4a Ca 7126/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2005 hinaus sowie um Ansprüche des Klägers auf Jahreszahlung und variable Vergütung für Oktober 2005 bis Dezember 2006 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.06.1986 als Senior Program Manager im Geschäftsbereich C. im Betrieb Mü., H.platz, beschäftigt. Er hat Anspruch auf variable Vergütung auf der Grundlage eines Schreibens der Beklagten vom 18.10.1996 in Verbindung mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung "CP 26/02".

Nachdem der genannte Geschäftsbereich - die sog. M.sparte -, in der mehr als 3000 Arbeitnehmer tätig waren, seit Jahren hoch defizitär war, entschloss sich die Beklagte im Jahr 2005, diesen Geschäftsbereich zu veräußern. Sie schloss am 06.06.2005 mit der B. C. mit Sitz in T. einen als "Master Sale and Purchase Agreement" (MSPA) bezeichneten Rahmenvertrag über den Verkauf der Sparte an die genannte t.esische Gesellschaft. Der im MSPA vereinbarte weltweite Verkauf wurde am 30.09.2005 vollzogen (sog. closing). Hierzu wurden Vermögensgegenstände der Mobilfunksparte der Beklagten, soweit sie nicht in eigenen juristischen Personen geführt wurden, in sog. "Local Asset Transfer Agreements" (LATA) im Wege der Einzelrechtsübertragung (Asset Deal) auf B.- Landesgesellschaften übertragen. Für Deutschland wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 12.09.2005 und Eintragung in das Handelsregister am 16.09.2005 die B. M. GmbH & Co. oHG (im Folgenden: B. M.) gegründet, deren Gesellschafter die B. M. M. GmbH und die B. W. GmbH waren. Die genannten Gesellschaften waren jeweils mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 25.000,00 ausgestattet. Alleinige Gesellschafterinnen der B. M. M. und der B. W. war die B. M. H. b.v. mit Sitz in den N., die ihrerseits eine hundertprozentige Tochter der Obergesellschaft der B.-Gruppe, der B. C. in T. ist.

Die B. M. erhielt aufgrund eines "Local Asset Transfer Agreements" den deutschen Teil des Geschäftsbereichs C., wobei die in Deutschland gelegenen Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die hierauf entfallenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf B. M. übergingen. Hiermit verbunden war auch die Übernahme diverser sonstiger Verbindlichkeiten, unter anderem der Pensionszusagen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs C. Das Eigentum an Immobilien wurde allerdings nicht auf die B. M. übertragen, ebenso wenig Markenrechte und rund 250 Schlüsselpatente. Als Rückstellungen für Pensionslasten wurden an die t.esische Konzernobergesellschaft weit mehr als 100 Millionen Euro überwiesen. Da von den am Veräußerungsvorgang (sog. carve-out) beteiligten B.-Konzerngesellschaften, insbesondere auch der B. M. außer den Pensionszusagen sonstige Verbindlichkeiten wie Gewährleistungs- und Herstellungspflichten übernommen wurden, leistete die Beklagte Ausgleichszahlungen, die jedoch vertragsgemäß nicht der B. M., sondern der t.esischen Konzernobergesellschaft B. C. zustehen sollten. Wegen weiterer Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der B. M. (Zuschüsse für einen Plattformwechsel und für den Erwerb notwendiger Patent- und Lizenzrechte) ergab sich für den Verkauf der Mobilfunksparte letzten Endes eine von der Beklagten zu leistende Zahlung in Höhe von ca. Euro 350 Millionen und damit für den Endkaufpreis (den sog. equity value) eine negative Größe.

Mit Schreiben vom 29.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Geschäftsbereich C. gehe zum 01.10.2005 auf die B. M. über. Hinsichtlich des Wortlauts des Schreibens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Rechtszügen vorgelegten Kopien des genannten Schreibens verwiesen. Der Kläger erbrachte ab 01.10.2005 seine Arbeitsleistung für die B. M. Unter dem 31.08.2006 schlossen der Kläger und die genannte Gesellschaft einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.12.2006 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von Euro 196.500,00, fällig mit der Vergütung für Januar 2007.

Am 28.09.2006 stellte sie Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - eröffnete am 29.09.2006 das vorläufige und am 01.01.2007 das endgültige Insolvenzverfahren.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 30.10.2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. M.

Mit E-Mail vom 04.02.2007 lehnte der Kläger eine ihm von der Beklagten angebotene Stelle in K. ab.

Der Kläger macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 01.10.2005 auf die B. M. übergegangen ist, sondern mit der Beklagten fortbesteht. Er ist der Auffassung, sein Widerspruch vom 30.10.2006 habe den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB verhindert. Die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB habe nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die Identität nebst Anschrift der Erwerberin, den Grund für den Übergang und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen unterrichtet habe. Er ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund Annahmeverzuges der Beklagten neben dem fortlaufenden Monatsgehalt - abzüglich Insolvenzgeld - für Oktober 2005 bis Dezember 2006 variable Vergütung in Form einer Jahreszahlung und einer zusätzlichen variablen Vergütung zu.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klagepartei mit der S. AG aufgrund Widerspruchs vom 30.10.2006 nicht zum 01.10.2005 auf die B. M. GmbH & Co. OHG übergegangen ist, sondern mit der S. AG fortbesteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 28.321,87 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise 1 zu I:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Abfindung von Euro 196.500,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 111.155,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise 2 zu hilfsweise 1:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Abfindung von Euro 96.847,92 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise Vorlage beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EG beantragt.

Sie hat zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf die B. M. übergegangen. Der Widerspruch des Klägers sei gemäß § 613 a Abs. 6 BGB verfristet, da dieser mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2005 ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Dem Kläger seien die Identität und Anschrift der Erwerberin in eindeutiger Weise mitgeteilt worden. Zeitpunkt und Gegenstand des Übergangs seien genannt. Als Grund für den Übergang sei zutreffend und in der nötigen Vollständigkeit angegeben worden, das Geschäftsgebiet werde aufgrund eines Kaufvertrages im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. M. übertragen. Auch über die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen sei ausreichend informiert worden, da die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang schlagwortartig mitgeteilt worden seien. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Geschäftsbereich C. vollständig auf B. M. übertragen werde und bei der Beklagten in diesem Gebiet keine Arbeitsplätze mehr vorhanden seien. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass die wirtschaftlichen Gründe bzw. Motive für den Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern mitgeteilt werden müssten.

Auch sei der Widerspruch des Klägers unbeachtlich, weil es sich um einen unzulässigen kollektiven Massenwiderspruch handele, der nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte des Klägers eingesetzt worden sei, sondern der Verwirklichung gewerkschaftlicher Ziele gedient habe. Zudem sei das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt, weil dieser erst rund zwölf Monate nach dem Betriebsübergang widersprochen habe und der Kläger nicht nur seine Arbeitsleistung seit dem Betriebsübergang für die B. M. erbracht, sondern zusätzlich durch Änderungen des Arbeitsvertrags zum Ausdruck gebracht habe, dass er B. M. als seine Arbeitgeberin akzeptiere. Insbesondere durch die Ablehnung des Angebots auf Weiterbeschäftigung in Karlsruhe habe er zu erkennen gegeben, dass er an einer Beschäftigung bei der Beklagten nicht interessiert sei und sich aus jeglicher Rechtsbeziehung mit der Beklagten lösen wolle. Auch aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 31.10.2006 mit B. M. ergebe sich der Wille des Klägers, auf sein Widerspruchsrecht zu verzichten.

Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 03.03.2008 - 4a Ca 7126/07 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung variabler Vergütung in Höhe von Euro 28.321,87 brutto nebst Zinsen verurteilt.

Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sein Klagerecht nicht verwirkt, weil es insoweit an dem erforderlichen Umstandsmoment fehle. Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die als Ablehnung des Angebots auf Beschäftigung in Karlsruhe zu wertende E-Mail vom 04.02.2007 lediglich einen Annahmeverzug ab diesem Zeitpunkt - der nicht streitgegenständlich sei - betreffe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht zum 01.10.2005 auf die Firma B. M. übergegangen, weil der Kläger einem solchen Übergang wirksam widersprochen habe. Der Widerspruch sei fristgemäß gewesen, weil die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet habe und somit die Frist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 29.08.2005 genüge bereits nicht der Anforderung einer eindeutig identifizierbaren Mitteilung der Adresse des Übernehmers. Auch lasse es nicht hinreichend den Grund für den Übergang gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB erkennen, weil durch Verwendung des Begriffs "Kaufvertrag" der Eindruck erweckt werde, dass Geld für den Kaufgegenstand bezahlt worden sei, dieser mithin einen wirtschaftlichen Wert habe. Zahle der Erwerber keinen Preis im klassischen Sinne, müsse dem Arbeitnehmer dies in verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht werden. Ein unbeachtlicher kollektiver Massenwiderspruch liege nicht vor, weil die Ausübung des Widerspruchsrechts durch mehrere Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang nicht bedeute, dass für den Widerspruch des Klägers kein schutzwürdiges Eigeninteresse vorliege. Auch der Rückgriff auf gewerkschaftliche Formulierungshilfe lasse das Eigeninteresse des Klägers nicht entfallen. Der Kläger habe sein Klagerecht nicht verwirkt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.03.2008 zugestellte Endurteil vom 03.03.2008 mit einem am 19.03.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem innerhalb verlängerter Frist am 09.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie hält daran fest, dass der Kläger nach § 613 a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß informiert worden sei. Im Informationsschreiben sei die Identität des Betriebserwerbers exakt und zutreffend angegeben. Seine Anschrift sei auf Seite 2 des Unterrichtungsschreibens im sechsten Absatz genannt. Im Übrigen verbiete es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, das von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts neu aufgestellte Erfordernis der Information über die Adresse rückwirkend auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auch über den Grund des Betriebsübergangs werde im genannten Schreiben ausreichend und korrekt informiert. Es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn die Rechtsgrundlage für den konkreten Übergang genannt werde. Das Rechtsgeschäft verliere durch Vereinbarung eines sog. negativen Kaufpreises nicht seine Natur als Kaufvertrag. Über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang habe die Beklagte ausreichend informiert, indem schlagwortartig mitgeteilt worden sei, der Geschäftsbereich C. werde vollständig auf B. M. übertragen und bei der Beklagten seien dann dort keine Arbeitsplätze mehr vorhanden. Die wirtschaftlichen Gründe bzw. Motive müssten den Arbeitnehmern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge nicht mitgeteilt werden. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht geböten es, den Arbeitnehmern lediglich diejenigen unternehmerischen Gründe mitzuteilen, die sich im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsplätze auswirken könnten. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung, Einzelheiten des dem Betriebsübergang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts mitzuteilen, bestehe nicht. Der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sein Widerspruch sichere ihm keinen Arbeitsplatz bei der Beklagten, weil die Aktivitäten des Bereichs C. vollständig auf B. M. übertragen und damit diese Arbeitsplätze bei der Beklagten entfallen würden mit der Folge, dass es letztlich zur betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen könne.

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Widerspruch des Klägers ein unzulässiger kollektiver Massenwiderspruch sei, weil er nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte eingesetzt werde, sondern gewerkschaftlichen Zwecken diene.

Schließlich sei das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 242 BGB verwirkt. Denn mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 31.08.2006 mit B. M. sei bei der Beklagten das begründete Vertrauen entstanden, der Kläger werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Diese Vertragsänderungen seien der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Umsetzung bekannt geworden, weil die Beklagte seit dem Betriebsübergang die Personalakten des übergegangenen Bereichs für B. M. auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages geführt habe. Da der Kläger bis zum Widerspruch gegenüber der Beklagten untätig geblieben sei, sei sie davon ausgegangen, dass es beim Übergang des Arbeitsverhältnisses bleibe. Damit seien sowohl das Zeit- als auch das Vertrauensmoment erfüllt. Im Übrigen habe der Kläger mit Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 31.08.2006 auf das Widerspruchsrecht analog § 144 BGB verzichtet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzugslohn scheidet nach Auffassung der Beklagten aus, weil der Kläger die ihm obliegende Arbeitsleistung nicht gemäß § 293 BGB angeboten habe. Das Angebot sei nicht entbehrlich gewesen, weil § 296 BGB nur auf Kündigungen und nicht auf ungekündigte Arbeitsverhältnisse anwendbar sei und das wörtliche Arbeitsangebot des Klägers nach Aufforderung der Beklagten zur Arbeitsleistung vom 31.10.2006 nicht genüge, da diese erst mit Schreiben vom 31.10.2007 Ansprüche des Klägers zurückgewiesen habe. Schließlich sei die Höhe der Annahmeverzugsansprüche falsch berechnet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 03.03.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise hierzu regt sie eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG an.

Zu den von der Beklagten formulierten Vorlagefragen wird auf den Schriftsatz vom 09.06.2008 (Bl. 506 ff. d. A.), zu 2. verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass sein Widerspruch wirksam sei, weil es an einer ordnungsgemäßen Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB fehle. Dies betreffe sowohl die erforderliche Information über die Identität und Anschrift der Erwerberin als auch den Hinweis auf einen Kaufvertrag als Grund des Betriebsübergangs. Das Unterlassen eines Hinweises auf die vom Verkäufer an den Erwerber zu leistende Zahlung sei irreführend. Ein unzulässiger Massenwiderspruch liege nicht vor. Auch habe der Kläger weder das Widerspruchsrecht noch sein Klagerecht verwirkt.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.06.2008 und 22.09.2008, des Klägers vom 14.07.2008 und die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die B. M. übergegangen ist, weil der Kläger dem Übergang wirksam widersprochen hat. Dieses Ergebnis entspricht einer zwischenzeitlich ergangenen Vielzahl von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München (z. B. Urteil vom 21.05.2008 - 4 Sa 1181/07; Urteil vom 26.06.2008 - 2 Sa 959/07; Urteil vom 28.05.2008 - 5 Sa 891/07 sowie Urteil vom 25.06.2001 - 5 Sa 994/07), deren rechtlichen Erwägungen sich auch die erkennende Berufungskammer anschließt.

1. Der Kläger hat sein Klagerecht nicht verwirkt, obwohl seit dem Widerspruch bis zur Klageerhebung mehr als vier Monate vergangen sind.

Dies folgt schon daraus, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigten, die späte Geltendmachung des Klagerechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte als unzumutbar anzusehen. Das Berufungsgericht folgt (auch) insoweit den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts und verweist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf dessen Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen.

2. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 28.09.2006 wirksam widersprochen. Der Widerspruch ist nicht verfristet. Denn die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ist nicht angelaufen, weil die Beklagte den Kläger - und die sonstigen betroffenen Arbeitnehmer - nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hat (aus der reichhaltigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus jüngerer Zeit: BAG 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05). Der wirksame Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die B. M. übergegangen, sondern bei der Beklagten verblieben ist. Denn der Widerspruch des Klägers wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 13.07.2006 - 8 AZR 382/05).

a) Die Beklagte hat den Kläger nicht, wie es nach § 613 a Abs. 5 Nr. 2 und 3 BGB erforderlich gewesen wäre, hinreichend über den Grund des Betriebsübergangs und dessen wirtschaftliche Folgen unterrichtet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit der Mitteilung, die Übertragung des Geschäftsgebiets erfolge aufgrund eines Kaufvertrages im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. M., der Grund des Betriebsübergangs nicht ausreichend, sondern unvollständig und zudem grob irreführend bezeichnet.

Zwar trifft es zu, dass in der Regel die Angabe des Rechtsgrundes wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. ausreichend ist (vgl. BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchs zu befinden, reicht hier die Angabe des dem Betriebsübergang zugrundeliegenden Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Firma B. M. nicht aus. Denn diese Information verschleiert den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs eher als dass sie ihn aufdeckt. Nicht mitgeteilt ist, dass der Kaufvertrag mit B. M. nur ein Teil eines Gesamtvertragswerks ist, dessen grundlegende Vereinbarungen, die den Vorgang des Betriebsübergangs umfassend regeln, im Master Sale and Purchase Agreement enthalten sind. Deshalb hat beispielsweise auch der Insolvenzverwalter in seinen Gutachten zu Recht ausgeführt, der Veräußerungsvorgang ("carve-out") sei in einem Rahmenvertrag zwischen der S. AG und der B. C., T., erfolgt, welcher sodann in zusätzlichen Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien aus der jeweiligen Konzerngruppe umgesetzt worden sei. Eine ähnliche Mitteilung findet sich im Informationsschreiben der Beklagten vom 29.08.2005 erstaunlicher Weise nicht. Der Kaufvertrag mit B. M. war jedoch lediglich ein unselbständiger Teil des gesamten Vertragswerks, mit dem der eigentliche Rechtsgrund des Betriebsübergangs, das MSPA, lediglich ergänzt bzw. vollzogen wurde. So gesehen ist die Mitteilung, der Betriebsübergang erfolge aufgrund eines Kaufvertrags mit B. M., lediglich die "halbe Wahrheit". Zum Verständnis des Grundes des Betriebsübergangs wäre die Information notwendig gewesen, dass die Veräußerung der Mobilfunksparte aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Konzernobergesellschaft in T. erfolge und (unter anderem) mittels eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und B. M. in Deutschland umgesetzt werde.

Eine solche Mitteilung war nach Sinn und Zweck der Informationspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB geboten. Dies zeigt schon der Umstand, dass zu den "Aktivitäten des Geschäftsgebiets C.", die B. M. übertragen werden sollten - und übertragen wurden -, nicht Gegenstände bzw. Aktiva gehörten, die für die Fortführung des Bereichs ganz wesentlich waren, nämlich Markenrechte und Schlüsselpatente, Immobilien, der Betrag für die Altersversorgungs-Rückstellungen sowie der sog. negative Kaufpreis (von Klägerin in Parallelverfahren auch "Brautgeld" oder "Morgengabe" genannt). Hätten die betroffenen Arbeitnehmer - und auch der Kläger - Kenntnis davon erhalten, dass der im Informationsschreiben genannte Kaufvertrag mit B. M. nur ein unselbständiger Teil eines Gesamtvertragswerks mit der B. C., T., sei, hätte Anlass bestanden nachzufragen, welche Teile des Veräußerungsvorgangs ("carve-out") denn nun im Rahmenvertrag und welche im ausfüllenden bzw. ergänzenden Kaufvertrag geregelt seien. Entsprechende Informationen sind aber von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB.

Die Information über den Grund des Betriebsübergangs ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte über die Nennung des Kaufvertrages hinaus die zum Übergang führenden unternehmerischen Erwägungen nicht einmal schlagwortartig mitgeteilt hat. Zwar trifft es durchaus zu, dass in der Regel und in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. genügt. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung reicht die Angabe des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts allein aber dann nicht aus, wenn weitergehende Angaben erforderlich sind, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchs zu befinden. Dann müssen dem Arbeitnehmer jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können (vgl. z. B. BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

Vorliegend ist dies nicht geschehen. Nicht nur, dass im Informationsschreiben irreführend von einem "Zusammenschluss" zwischen der Beklagten und B. die Rede ist und in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen wird, dass die Erwerberin B. M. GmbH & Co. oHG zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet war, lässt die Information als fehlerhaft erscheinen. Vielmehr fehlt jede Mitteilung der Notwendigkeit der Restrukturierung des Bereichs und des hierfür erforderlichen Aufwandes von vier Millionen Euro. Nicht mitgeteilt ist ferner, dass die Restrukturierung von der Beklagten nicht zu schaffen sei und die Erwartung, dass sie durch die Erwerberin gelinge bzw. warum sie gelingen könne. Statt dieser gebotenen Hinweise enthält das Informationsschreiben im zweiten und dritten Absatz eine Schilderung über das Portfolio und die weltweite Marktaufstellung der B. C. bzw. des Konzerns insgesamt. Über die Übernehmerin B. M. ist in diesem Zusammenhang nichts zu lesen. Die Information über die globale Situation von B. verschleiert somit die wahren unternehmerischen Gründe des Betriebsübergangs. Denn die konkret auf die zu übertragenden Organisationseinheiten und deren Produkte bezogenen Möglichkeiten bzw. Aussichten einer Restrukturierung bei der Erwerberin B. M. sind nicht angesprochen. Dies hätte z. B. auch bedeutet, dass die extrem dürftige Kapitalausstattung der B. M. und das Schicksal der auf die B. C. in T. übertragenen Vermögensgegenstände bzw. Mittel hätten offengelegt werden müssen.

b) Auch über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs hat die Beklagte den Kläger und die anderen betroffenen Arbeitnehmer nicht gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB ordnungsgemäß informiert:

Zwar ist der Hinweis der Beklagten, der bisherige Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, grundsätzlich berechtigt.

Allerdings gilt auch hier, ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, dass die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ausnahmsweise auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs unterrichtet werden müssen, wenn hierdurch die Rechtspositionen der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist (vgl. BAG 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ganz erhebliche Zweifel an der Sicherheit ihrer Arbeitsplätze gehabt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Übertragung der Mobilfunksparte auf die B. M. nur möglich war, weil die Beklagte an die B.-Konzernobergesellschaft "unter dem Strich" eine Zahlung von 350 Millionen Euro leistete. Der Umstand, dass der zunächst angesetzte Kaufpreis in den Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegenüber der B. C. praktisch verschwand, hätte den betroffenen Arbeitnehmern zu denken geben müssen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Veräußerungsvorgang dann nicht als Verkauf eines "werthaltigen" Bereichs beurteilt worden wäre, sondern als "Verramschen" einer Sparte, die man buchstäblich zu jedem Preis loswerden wollte.

Ein erhebliches Indiz für eine Gefährdung der Arbeitsplatzsicherheit der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer war zudem, dass die finanziellen Mittel für die Pensionsrückstellungen nicht an die Übernehmerin B. M., sondern an die Konzernmuttergesellschaft geflossen sind, ohne dass irgendeine rechtliche Absicherung des Rückflusses dieser Mittel an die B. M. bzw. eine entsprechende Patronatserklärung der Beklagten oder ähnliche rechtlich verbindliche und sichere Garantien gegeben worden wären. Mindestens ebenso wichtig für die Einschätzung der Arbeitsplatzsicherheit durch die betroffenen Arbeitnehmer wäre die - hier unterbliebene - Mitteilung gewesen, dass nicht alle Patente und Markenrechte auf die Erwerberin übertragen werden sollten, sondern Schlüsselpatente und Markenrechte an die Konzernobergesellschaft gehen sollten. Die rechtlich abgesicherte Verfügbarkeit und Nutzbarkeit dieser Gegenstände sind jedoch gerade bei einer Sparte, wie sie hier übertragen wurde, von enormer Bedeutung. Durch die Möglichkeit der Konzernobergesellschaft in T., diese Rechte anderweitig zu verwerten, wurde das Risiko, dass die Erwerberin B. M. wirtschaftlich nicht überlebt, geradezu dramatisch erhöht. Die Mitarbeiter konnten somit nicht erkennen, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Erwerberin B. M. letztlich vom Willen der Konzernobergesellschaft abhängig war und weder von der Erwerbergesellschaft noch von der Beklagten beeinflusst werden konnte. Die t.esische Obergesellschaft konnte beispielsweise die Patente und Markenrechte auch durch Veräußerung an die Konkurrenz verwerten, und sie konnte jederzeit der B. M. den "Geldhahn zudrehen". All dies wäre für die Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchrechts von enormer Bedeutung gewesen.

Schließlich wäre für die Entscheidungsfindung, ob ein Arbeitnehmer einen Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB erhebt, auch die Kenntnis erforderlich gewesen, dass die dem übergehenden Bereich zuzurechnenden Immobilien nicht auf die B. M. übertragen wurden (vgl. BAG 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06).

Die Beklagte hat somit die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nicht darüber informiert, dass bisher der übergehenden Sparte zuzurechnende Vermögensgegenstände von erheblichem Wert nicht auf die Erwerberin übergehen sollten. Damit ist die Information fehlerhaft, zumal den Arbeitnehmern die extrem dürftige Kapitalausstattung des übernehmenden Unternehmens nicht mitgeteilt wurde. Statt den Arbeitnehmern die für ihre Entscheidungsfindung über die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Informationen über die wirtschaftliche Situation der B. M. zu geben, hat man im Informationsschreiben die Situation der B. C. in T. bzw. des Konzerns pauschal in leuchtenden Farben gemalt, was ohnehin angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage gerade auch des Konzerns alles andere als unproblematisch war.

c) Schließlich hat die Beklagte im Informationsschreiben vom 29.08.2005 die Erwerberin nicht hinreichend eindeutig mit Anschrift bezeichnet. Da es für die vorliegende Entscheidung darauf nicht mehr ankommt, sei lediglich kurz ausgeführt, dass die eindeutige Bezeichnung des Erwerbers mit Anschrift zu den für die Beschreibung des Vorgangs des Betriebsübergangs selbst erforderlichen Angaben gehört. Diese Angaben sind integraler Bestandteil der Information, um welchen Vorgang des "Übergangs" es sich überhaupt handelt. Mit der klaren Angabe des Erwerbers und seiner Anschrift wird der Grund gelegt für die weiteren Informationen, die nach § 613 a Abs. 5 BGB erfolgen müssen.

Insoweit ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05) zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Punkt weder seine Rechtsprechung geändert noch neue, zusätzliche und gesetzlich nicht geregelte Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB aufgestellt. Der von der Beklagten reklamierte Vertrauensschutz greift somit nicht. Deshalb bestand im Übrigen auch kein Anlass zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Erwerberin mit der korrekten Firmenbezeichnung im Informationsschreiben vorgestellt wurde. Diese Mitteilung ist aber umgehend durch den Übergang im Informationsschreiben auf die Schilderung der B. C. bzw. des Konzerns B. vernebelt worden, so dass ein unbefangener und vor allem juristisch und/oder betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeter Leser sich durchaus die Frage stellen konnte, auf welches Unternehmen die Mobilfunksparte denn nun tatsächlich übergehen werde, und ggf., ob diese Sparte auf zwei Unternehmen - die B. M. und die B. C. - übergehen sollte.

Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass im Informationsschreiben keine Anschrift der erwerbenden B. M. genannt ist, sondern lediglich zwei empfangszuständige Personen nebst Anschrift für den Zugang von etwaigen Widersprüchen. Es mag sein, dass die Leser des Informationsschreibens vermuten konnten, eine dieser Anschriften werde auch die Anschrift der - damals noch gar nicht gegründeten - B. M. sein. Mit einiger Sicherheit davon ausgehen konnten sie jedoch nicht.

Dies bedeutet konkret, dass die betroffenen Arbeitnehmer keine eindeutige Adresse hatten, unter der sie sich über die Verhältnisse der Erwerberin B. M. erkundigen konnten. Dies wiegt besonders schwer, weil diese Firma zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegründet und ins Handelsregister eingetragen war, somit auch das Handelsregister als Informationsquelle ausfiel.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein unzulässiger Massenwiderspruch vor, der gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich wäre. Dies hat das Arbeitsgericht überzeugend begründet, weshalb zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht von einem fehlenden Eigeninteresse des Klägers ausgegangen werden kann. Dieser hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags durch B. M. widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren aus seiner Sicht die Fortführung des Betriebes und sein Arbeitsplatz mehr als gefährdet. Allein der Umstand, dass zur Einlegung des Widerspruchs von dritter Seite Formulierungshilfen geleistet bzw. ein Großteil der Widersprüche gebündelt abgegeben wurden, spricht nicht gegen ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers. Sofern von gewerkschaftlicher Seite mit der Einlegung der Widersprüche Druck auf die Beklagte ausgeübt werden sollte und somit auch andere Zwecke verfolgt worden sein könnten, fehlte es an einem Vortrag der Beklagten, dass gerade auch der Kläger an diesem Vorhaben beteiligt war und aufgrund dieser Motivation handelte.

4. Schließlich war das Widerspruchsrecht des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt, obwohl er erst 13 Monate nach der Information über den Betriebsübergang und zwölf Monate nach dem tatsächlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.

Für eine Verwirkung fehlt es am erforderlichen Umstandsmoment (vgl. z. B. BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05; BAG 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 mit ausführlichen Rechtsprechungshinweisen). Dass der Kläger ohne Protest nach dem 01.10.2005 bei der B. M. weitergearbeitet und am 31.08.2006 mit dieser einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass er das Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Denn der Kläger hat mit der Weiterarbeit nolens-volens sein Arbeitsverhältnis der übernehmenden Firma überantwortet und das Risiko eines Widerspruchs aufgrund der "warnenden Hinweise" der Beklagten im - fehlerhaften - Informationsschreiben gescheut. Dies begründet kein Vertrauen in die Richtung der Beklagten dahin, dass er unter allen Umständen, auch für den Fall, dass die Information der Beklagten über den Betriebsübergang fehlerhaft sei, die Beziehungen zur Beklagten lösen und sich ausschließlich an die B. M. halten werde. Vor allem aber hat der Kläger keine Erklärungen bzw. kein Verhalten gegenüber der Beklagten an den Tag gelegt, aus dem diese ein schützenswertes Interesse dahin hätte ableiten können, dass ihr die Hinnahme des Widerspruchsrechts nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es die Beklagte selbst war, die durch ihre völlig unzureichende und fehlerhafte Information über den Betriebsübergang den Grund für die späte Ausübung des Widerspruchsrechts gesetzt hat. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise eine Gehaltserhöhung, ein Jubiläumsgeld oder eine Versetzung - unter anderem auch nach den Arbeitsbedingungen, wie sie bei der Beklagten bestanden und gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Erwerberin übergegangen waren bzw. nach den bei der Beklagten gepflegten Usancen -akzeptiert, bringt nicht zum Ausdruck, dass er auf sein Widerspruchsrecht im Hinblick auf einen Betriebsübergang verzichten wolle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte genau hieraus den Eindruck entnommen haben will, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen wolle und man sich wegen solcher Vertragsänderungen darauf habe einstellen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Dies alles gilt auch für den Aufhebungsvertrag vom 10.08.2006. Ob sich die Beklagte auf Kenntnisse aus der Personalaktenführung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit B. M. berufen kann, soll und kann - obwohl insoweit erhebliche, auch verfassungsrechtlich begründete Bedenken bestehen - letztlich dahinstehen. Denn auch der Abschluss des Aufhebungsvertrages führt hier nicht zur Bejahung eines Vertrauenstatbestandes zugunsten der Beklagten. Solches könnte nur angenommen werden, wenn der Kläger in Kenntnis der Fehler bzw. Mängel - konkret: der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Informationsschreibens vom 29.08.2005 - und damit im Bewusstsein, dass er trotz des Zeitablaufs möglicherweise dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch widersprechen könne, den Aufhebungsvertrag geschlossen hätte (LAG München 28.05.2008 - 5 Sa 994/07; LAG Düsseldorf 30.05.2007 - 7 Sa 153/07). Dies ist jedoch nicht ersichtlich.

5. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche zu.

a) Soweit die Beklagte darauf abstellt, er habe mit E-Mail vom 04.02.2007 seine fehlende Bereitschaft zur Arbeitsleistung dokumentiert, betrifft dies, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht den streitgegenständlichen Annahmeverzugszeitraum, so dass für die geltend gemachten Ansprüche sowohl die (analoge) Anwendung des § 297 BGB als auch die Anwendung des § 615 Satz 2 BGB ausscheiden.

b) Entgegen der im zweiten Rechtszug geäußerten Auffassung der Beklagten war ein tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot (§§ 294, 295 BGB) entbehrlich. Denn die Beklagte ist gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug geraten, indem sie den Kläger ab 01.10.2005 keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat. Zwar gilt grundsätzlich, dass § 296 BGB im laufenden Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist. Hier jedoch war ein Arbeitsangebot des Klägers gemäß § 162 BGB entbehrlich, weil die grob fehlerhafte Unterrichtung der Beklagten zur verspäteten Ausübung des Widerspruchsrechts geführt hat. Die Ursächlichkeit dieses treuwidrigen Verhaltens für die verspätete Ausübung des Widerspruchsrechts ist ausreichend dargetan. Sie liegt allein schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auf der Hand (vgl. zum Ganzen BAG 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, Juris - Rn. 43).

c) Gegen die Höhe der geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche hat die Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 22.09.2008, beim Berufungsgericht eingegangen am 23.09.2008, also zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 (!) eingewandt, diese seien nicht richtig berechnet. Abgesehen davon, dass dieses Verteidigungsvorbringen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG spätestens in der Berufungsbegründung hätte erfolgen müssen, ist es auch sachlich unzutreffend. Denn die Beklagte hat bei ihrer Einlassung vom 22.09.2008 die vom Kläger geltend gemachte und in der Höhe unbestritten gebliebene variable Vergütung in Höhe von Euro 7.700,00 für Oktober 2005 bis September 2006 und Euro 1.925,00 für Oktober bis Dezember 2006 vergessen und, soweit ersichtlich, nur die variable Sonderzahlung berücksichtigt. Bei zutreffender Berechnung steht dem Kläger aber mindestens der geltend gemachte Gesamtbetrag zu.

d) Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7. Die Revision wird zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück