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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 381/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GewO, TV zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV)


Vorschriften:

ArbGG § 65
GewO § 106
TV zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV)
Zur Anwendbarkeit von Arbeitsrecht auf Beamte, die einer Gesellschaft des Deutsche-Bahn-Konzerns zugewiesen sind.

Zur Zulässigkeit der Anordnung sog. Ruhetage im Wege der Direktionsrechtsausübung zum Zweck des Abbaus eines hohen Arbeitszeitguthabens.

Zu den Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an solchen Ruhetagen auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers nach JazTV.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 381/05

Verkündet am: 6. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Speckbacher und Hauke für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.01.2005 - 7 Ca 4509/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 67 Stunden 36 Minuten auf deren Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zugbegleiterin bzw. Kundenbetreuerin tätig. Sie ist Beamtin und der Beklagten zur Arbeit zugewiesen.

Im Bereich der Beklagten ist der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) anwendbar. Nach dessen § 5 Abs. 3 wird jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bewertet.

Nach § 4 Abs. 2 JazTV soll der Einsatz des Arbeitnehmers mit dem Ziel eines ausgeglichenen Ergebnisses am Ende des Jahresabrechnungszeitraum geregelt werden. Dazu ist das Arbeitszeitkonto zeitnah auszugleichen.

In § 4 Abs. 3 JazTV ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf Antrag dem Arbeitszeitkonto einzelne Stunden oder bis zu 3 zusammenhängende arbeitsfreie Tage als Freizeit entnehmen kann und die Freizeit regelmäßig antragsgemäß zu gewähren ist, wenn wichtige betriebliche Belange nicht entgegen stehen.

Eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitssolls wird nach § 4 Abs. 4 JazTV am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto des Arbeitnehmers übertragen. Ein Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto begründet gemäß § 4 Abs. 5 JazTV einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit oder in begründeten Ausnahmefällen wahlweise auf Auszahlung des entsprechenden, zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden individuellen Gegenwerts.

In § 4 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 1 JazTV ist geregelt, dass der Freizeitausgleich aus dem Freizeitkonto nur auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgt.

Die Klägerin war nach Dienstplan Nr. 561 zunächst mit einer sog. Dispositionsschicht für die Tage Freitag, 27.11.2003, Samstag, 08.11.2003, Sonntag, 09.11.2003, Montag, 10.11.2003, Mittwoch, 12.11.2003, Donnerstag, 13.11.2005, Freitag, 14.11.2003 und Samstag, 15.11.2003 eingetragen. Im sog. Dienstausteiler, in dem die endgültige Diensteinteilung arbeitnehmerbezogen für den Folgemonat unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der Wünsche der Mitarbeiter festgelegt wird und der ebenso wie der Dienstplan vom Betriebsrat genehmigt wird, ist - mit Stand 22.10.2003 - für die genannten Tage hinsichtlich der Klägerin "R" eingetragen. Dies bedeutet "Ruhe", also Freistellungstage zum Abbau bzw. Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto. Dieser Dienstausteiler für November 2003 wurde vom Betriebsrat am 28.10.2003 genehmigt.

Vorangegangen war ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem zuständigen Disponenten der Beklagten am 14.10.2003 in dessen Büro, das auf Initiative der Klägerin zustande kam, weil sie einen für November geplanten Urlaub auf Dezember verschieben wollte. Aufgrund dieses Gesprächs trug der Disponent zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt für die genannten Tage statt "Dispositionsschicht" "Ruhe" in das Schichtplanungssystem TEF ein und entnahm dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 67 Stunden 56 Minuten. An diesen Tagen hätte die Klägerin bei Heranziehung zur Arbeit 67,6 Stunden täglich gearbeitet. Der Dienstausteiler für November 2003 wurde ebenfalls zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt entsprechend geändert.

Am 21.10.2003, also eine Woche nach dem Gespräch mit dem Disponenten, meldete sich die Klägerin krank und war bis 14.11.2003 in Folge Krankheit arbeitsunfähig.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Entnahme von 67 Stunden 56 Minuten aus ihrem Arbeitszeitguthaben sei unberechtigt, vor allem deshalb, weil die Klägerin sich hiermit nicht einverstanden erklärt habe. Die Änderung in der Arbeitszeitplanung von Dispositionsschichten in Ruhetage sei unzulässig und damit unwirksam. Ohne diese Änderung hätte sie an den fraglichen Tagen gearbeitet, so dass ihrem Arbeitszeitkonto für diese Tage jeweils die durchschnittliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden täglich gutzuschreiben gewesen wäre.

Die Beklagte meint demgegenüber, dass die Änderung von Dispositionsschichten in Ruhetage wirksam sei. Insbesondere habe diese Änderung, die bereits am 14.10.2003 vorgenommen worden sei, nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft. Die Beklagte bringt vor, im Gespräch vom 14.10.2003 habe der Disponent festgestellt, dass die Klägerin mehr als 100 Plusstunden gehabt habe. Die Zulässigkeit der Dienstplanänderung liege in der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers i.V.m. § 4 Abs. 2 JazTV. Weil somit für die streitigen Tage keine Arbeitsleistung der Klägerin geplant gewesen sei, habe sie nach § 5 Abs. 3 JazTV keinen Anspruch auf Gutschrift in ihrem Arbeitszeitkonto.

Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 26.01.2005, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage - nach Beweiserhebung - abgewiesen, weil die Dienstplaneinteilung für die Klägerin am 14.10.2003 wirksam geändert worden sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn die Krankmeldung der Klägerin vor dem 14.10.2003 erfolgt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.03.2005 zugestellte Endurteil vom 26.01.2005 am 08.04.2005 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 08.06.2005 - an diesem Tag (Faxeingang) begründet.

Sie bringt vor, die Änderung der sog. Dispositionsschichten in "Ruhe" sei nur mit ihrem Einverständnis möglich gewesen, weil die einseitige Änderung von Seiten der Beklagten ein Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin - nämlich das arbeitsvertragliche Synallagma - darstelle. Wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zuträfe, wäre es der Beklagten ein Leichtes, Überschüsse auf dem Jahresarbeitszeitkonto in Phasen der Krankheit zu verlegen und somit jede selbstbestimmte Verwendung zu verhindern. Auch sei die Beklagte hinsichtlich der Änderung der Dienstplanung vor der Erkrankung der Klägerin beweisfällig geblieben, weil keine Computerausdrucke vorgelegt worden seien. Zwar sei richtig, dass die Dienstplanänderung der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers unterfalle, dies gelte jedoch nicht für die die Änderung von bereits fest vereinbarten Dispositionsschichten in "Ruhe" im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Dem stehe § 5 Abs. 3 JazTV entgegen.

Die Klägerin beantragt daher,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 26.01.2005 - 7 Ca 4509/04 - die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 67 Stunden 56 Minuten gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil zurückzuweisen.

Sie meint, die von ihr vorgenommene Bewertung der Arbeitstage während des krankheitsbedingten Ausfalls der Klägerin sei ordnungsgemäß im Sinne von § 5 Abs. 3 JazTV erfolgt, vor allem auch unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 2 JazTV genannten Ziels, zum Ablauf des Jahresabrechnungszeitraums ein ausgeglichenes Arbeitszeitkonto zu erreichen. Die Klägerin sei über die entsprechende Änderung im Dienstausteiler 561 am 14.10.2003 unmissverständlich in Kenntnis gesetzt worden. Der Einwand der Klägerin, dass für die Änderung von Dispositionsschichten in "Ruhe" das Einverständnis der Klägerin erforderlich sei, sei weder sachgerecht noch entspreche er der Regelung im JazTV. Angeordnet sei Arbeit bzw. Freizeit, wenn dies durch einen Willensakt des Arbeitgebers entsprechend konkretisiert worden sei. Im Falle der Erforderlichkeit eines Einverständnisses des Arbeitnehmers würde der Beklagten die Dispositionsbefugnis fehlen, das Ziel eines ausgeglichenen Zeitkontos am Jahresende zu erreichen. Ein Eingriff das Synallagma liege nicht vor, weil die Klägerin unabhängig von der hier streitigen Änderung eine Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden schulde. Die Klägerin könne nicht über den Kontostand ihres Jahresarbeitszeitkontos disponieren, sondern nur verlangen, dass sie in den Dienstplänen im Umfang einer Jahresarbeitszeit in Höhe von 1.984 Stunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der betrieblichen Notwendigkeiten eingeplant werde. Ein Anspruch der Klägerin auf eine diese Jahresstundenzahl überschießende Einteilung bestehe nicht.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.06.2005, der Beklagten vom 18.07.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann nicht die von ihr begehrte Arbeitszeitgutschrift auf ihrem Jahresarbeitszeitkonto verlangen.

1. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und im allgemein arbeitsgerichtlichen Sinne ist. Vielmehr ist sie als Beamtin der Beklagten zugewiesen und hat als zugewiesene Arbeitskraft ihren bisherigen Status behalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Beamtenverhältnis zum Ruhen gebracht worden wäre - beispielsweise durch eine entsprechende Beurlaubung - und dass die Parteien arbeitsvertragliche Beziehungen begründet hätten.

Deshalb leistet die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Dies ergibt sich mangels Vortrags einer Beurlaubung der Klägerin durch ihren Dienstherrn aus § 12 Abs. 2 - ggf. auch Abs. 3 - DBGrG. Dass die Klägerin aufgrund der Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung auf die Gesellschaften des DB Konzerns durch § 1 Nr. 6 DBAGZustV den bei der Beklagten geltend kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Bestimmungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitzeit und der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliegt (vgl. auch die Ermächtigung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEZNG), ändert nichts daran, dass sie nach Zuweisung Beamtin geblieben ist.

Somit hätte gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ausgesprochen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen werden müssen. Dass dies unterblieben ist, muss das Berufungsgericht jedoch nach § 65 ArbGG hinnehmen.

An der Beurteilung des Rechtsstreits anhand arbeitsrechtlicher Bestimmungen ändert der Beamtenstatus der Klägerin nach dem soeben Ausgeführten nichts.

2. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Begehren der Klägerin auf Arbeitszeitgutschrift nicht entsprochen.

a) Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der zuständige Disponent im Verlauf des zwischen ihm und der Klägerin am 14.10.2003 geführten Gesprächs ein Guthaben von mehr als 100 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin feststellte. Ebenso ist davon auszugehen, dass er der Klägerin unmissverständlich mitteilte, dies müsse geändert werden und dass über die Art und Weise dieser Änderung gesprochen wurde. Die Beweisaufnahme hat auch erbracht, dass auf Wunsch der Klägerin vor den Ruhetagen noch 2 Schichten zugeteilt wurden, damit sie in den Genuss der Nachtdienstzulage komme, und dass der Disponent auf den Wunsch der Klägerin einging, mehr Ruhetage zu buchen, damit sie in Urlaub fahren könne.

Aus der Aussage des als Zeuge vernommenen Disponenten, insbesondere aus dessen Ausführungen zur Berücksichtigung der Änderungswünsche der Klägerin ergibt sich somit, dass bereits am 14.10.2003 die Diensteinteilung für die streitigen Tage von Dispositionsschicht in "Ruhe" abgeändert wurde. Da besondere formelle Vorgaben für die Änderung nicht ersichtlich sind, genügt - entsprechend der Aussage des Zeugen - eine mündlich mitgeteilte Änderung, wie sie hier erfolgte. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht missachtet. Das Berufungsgericht sieht deshalb im Hinblick auf § 286 Abs. 1 ZPO keinen Anlass, die tatrichterlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts aufgrund der Beweisaufnahme zu beanstanden.

b) Die Änderung der Diensteinteilung in "Ruhe" ist individualrechtlich zulässig. Sie unterfällt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, weil sie die (geänderte) Festlegung der Lage der Arbeitszeit betrifft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihre Zustimmung zur Änderung nicht für deren Wirksamkeit erforderlich. Vielmehr war, wie es dem Wesen des Direktionsrechts entspricht, die einseitige Vornahme der Änderung durch den hierzu befugten Mitarbeiter der Beklagten möglich.

Dies stellt weder ein Eingriff in Rechtspositionen oder Besitzstände der Klägerin noch eine Störung des Synallagmas zwischen Arbeitsleistung und Vergütungszahlung dar. Denn die Klägerin hat nicht eine Rechtsposition oder einen Besitzstand in Höhe des jeweiligen Guthabens auf ihrem Arbeitszeitkonto erworben, die nur mit ihrem Einverständnis geändert werden könnte. Die Festlegung im Rahmen einer Jahresarbeitszeitregelung, an welchen Tagen gearbeitet wird und an welchen Tagen nicht, betrifft nicht den Umfang der geschuldeten Arbeitspflicht im Jahr, sondern ausschließlich die Verteilung der geschuldeten Arbeit. Es ist geradezu das Kennzeichen und der Sinn einer Jahresarbeitszeitregelung, dass die Jahresarbeitszeit - grundsätzlich einseitig - vom Arbeitgeber ungleich verteilt wird. Ist ein Arbeitnehmer, wie hier die Klägerin, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr mit ihrer Arbeitsleistung weit voraus, stellt es keinen den Umfang der Arbeitspflicht und damit das Synallagma betreffenden Eingriff in einen Besitzstand des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitgeber, nachdem er das hohe Arbeitszeitguthaben bemerkt, in Abänderung der ursprünglichen Arbeitseinsatzplanung zusätzliche Freistellungen anordnet, um zum Ende des Abrechnungszeitraum möglichst ein ausgeglichenes Arbeitszeitkonto zu erreichen. Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Arbeitseinteilung, die zu einem noch weitergehenden Arbeitszeitguthaben und damit zur Gefahr einer noch weitergehenden Überschreitung des Jahresarbeitszeitsoll führen würde.

Wäre die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend, könnte der Arbeitgeber zwar durch Ausübung des Direktionsrechts bewirken, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeitguthaben aufbaut, er könnte dieses Guthaben jedoch nur mit Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers wieder zurückführen. Dies würde zur völligen Unpraktikabilität der Jahresarbeitszeitregelung führen und ihren Zweck - die Flexibilisierung der Arbeitszeit - gerade zu ins Gegenteil verkehren. Die Jahresarbeitszeitregelung würde zudem absurden Ergebnis führen, dass eine zusätzliche Verkrustung des Arbeitszeitmanagements einträte. Dieses würde binnen kürzester Zeit zusammenbrechen.

Dass die Auffassung der Klägerin nicht richtig ist, zeigt auch ein Blick in den JazTV: Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Tarifvertrages ergibt sich, dass ein Zeitguthaben nur dann einen Besitzstand bzw. eine Rechtsposition begründet, wenn es auf dem sog. Freizeitkonto besteht, d.h. wenn eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitssolls am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto des Arbeitnehmers übertragen wird. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 und 5 JazTV. Im Gegenschluss ergibt sich daraus, dass ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto irgendwelche Ansprüche in Richtung eines Behaltendürfens oder einer vor Beeinträchtigungen durch den Arbeitgeber geschützten Dispositionsbefugnisses des Arbeitnehmers nicht begründen vermag.

Dem entspricht, dass nach § 4 Abs. 3 JazTV der Arbeitnehmer dem Arbeitszeitkonto nur maximal 3 zusammenhängende arbeitsfreie Tage als Freizeit entnehmen kann, und dass diese Freizeit ausnahmsweise nicht gewährt werden muss, wenn wichtige betriebliche Belange entgegenstehen, und dass im Grundsatz ein unbeschränkter Freizeitausgleich nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 JazTV nur aus dem Freizeitkonto möglich ist.

c) Ist nach dem bisher Ausgeführten für die streitigen Tage eine wirksame Änderung in der Dienstplanung "Dispositionsschicht" in "Ruhe" vorgenommen worden, ergibt sich aus der eindeutigen tarifvertraglichen Vorschrift des § 5 Abs. 3 JazTV, dass im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Ruhetage auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht wie ausgefallene Arbeitstage zu bewerten sind.

d) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die von der Klägerin beanstandete Änderung von Dispositionsschicht in "Ruhe" gezielt vorgenommen hätte, um die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 JazTV auszulösen, sind nicht ersichtlich. Dies würde, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, voraussetzen, dass die Krankmeldung der Klägerin vor dem 14.10.2003 erfolgt wäre, was indes hier nicht der Fall ist.

e) Die Beklagte hat sich bei der streitigen Änderung der Diensteinteilung der Klägerin an dem in § 4 Abs. 2 JazTV vorgegebenen Ziel eines ausgeglichenen Ergebnisses am Ende eines Jahresabrechnungszeitraums orientiert. Ferner hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie in § 6 Abs. 1 Satz 3 JazTV gefordert, die Belange der Klägerin angemessen berücksichtigt, indem sie im Zusammenhang mit der Änderung die von der Klägerin geäußerten Wünsche nach zusätzlichen Schichten zum Zweck der Erlangung der Nachtdienstzulage und nach einem längeren Freizeitblock berücksichtigt hat.

f) Ein Verstoß gegen sonstige kollektivrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der von der Klägerin beanstandeten Änderung ist nicht ersichtlich. Die Handhabung der Beklagten ist somit insgesamt zulässig und wirksam mit der Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zeitgutschrift nicht besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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