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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 421/08
Rechtsgebiete: BGB, GG, EMRK, ZPO


Vorschriften:

BGB § 626
GG Art. 2
GG Art. 20
GG Art. 103
EMRK Art. 6
ZPO § 137
ZPO § 141
ZPO § 448
1. Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs.1, 20 Abs.3, 103 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebieten es nicht, die dadurch geschützte Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO), wenn diese Partei bei der Beweisaufnahme oder einem nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend und in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch Wortmeldung gem § 137 Abs.4 ZPO persönlich vorzutragen (im Anschluss an BVerfG 21.02. 2001 - 2 BvR 140/00).

Daran ändert sich nichts, wenn die Anwesenheit der Partei nicht vom Gericht veranlasst wurde, sondern aus eigener Initiative erfolgte.

2. Die Nachteiligkeit der Aussage eines Zeugen für eine Partei ist für sich genommen kein Umstand, der an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zweifeln ließe.


Landesarbeitsgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 421/08

Verkündet am: 12.09.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Lechner-Forster und Schönauer im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 06.02.2008 - 2 Ca 2698/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der am 0.0.1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1970 bei der Beklagten bzw. deren Vorgängerbetrieb als technischer Betriebsleiter beschäftigt. Geschäftsführer der Beklagten ist der Bruder des Klägers, Geschäftsanteile an der Beklagten halten der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten sowie deren Söhne. § 12 Nr. 1 und 2 des Arbeitsvertrags lauten:

1. "Der Anstellungsvertrag mit Herrn P. H. wird auf Lebenszeit abgeschlossen; er beginnt mit dem ... 1981. Herr P. H. tritt jedoch mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht hat, in den Ruhestand.

2. Der Dienstvertrag kann jedoch durch die Gesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Beachtung der allgemein gültigen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches gekündigt werden.

Als wichtiger Grund ist das Ausscheiden des Herrn P. H. als Gesellschafter der GmbH anzusehen; wichtiger Grund ist weiterhin

a) Verstoß gegen die Regelung der Nebentätigkeit in § 7 dieses Vertrages,

b) Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 dieses Vertrages,

c) schwere Verstöße gegen besondere Weisungen der Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Handeln erfordern,

d) Liquidation der Gesellschaft,

e) Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft."

Am 30.08.2007 kam es gegen 09.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Beklagten im Durchgangsbereich zwischen dem Labor- bzw. Küchenraum und dem Büro des Klägers zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, in deren Verlauf der Kläger zu Boden ging.

Mit Schreiben vom 03.09.2007, dem Kläger am selben Tage übergeben, kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Der Kläger wendet sich gegen diese Kündigung mit der Behauptung, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn tätlich angegriffen und er sich hiergegen nur verteidigt.

Die Beklagte wirft dem Kläger demgegenüber eine Tätlichkeit zu Lasten ihres Geschäftsführers vor, welche die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 06.02.2008, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.04.2008 zugestellte Endurteil vom 06.02.2008 mit einem am 30.04.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er bringt vor, die Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil nur die Zeugen der Beklagten, nicht aber der Kläger gehört worden sei. Das Arbeitsgericht habe Beweisanträge des Klägers übergangen. Der Kläger hält an seiner Darstellung des Ablaufs der Tätlichkeit am 30.08.2007 fest. Er meint, die Beweiswürdigung des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugen T. und C. K. sei fehlerhaft. Desgleichen sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung fehlerhaft. Auch sei die ausgesprochene Kündigung eine unverhältnismäßige Reaktion der Beklagten. Es sei zuvor eine vergebliche Abmahnung erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 03.09.2007 nicht beendet worden ist, hilfsweise erst zum 30.04.2008 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie bringt vor, der eigene Vortrag des Klägers sei in sich unstimmig und daher unglaubwürdig. Auch die Beweiswürdigung durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen rechtfertige die wiederholte Äußerung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten sei ein Verbrecher und Betrüger, als strafbare Beleidigung ebenfalls die außerordentliche Kündigung. Die Interessenabwägung des Erstgerichts ist der Beklagten zufolge nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger sei Führungsverantwortlicher gewesen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2008 und der Beklagten vom 18.07.2008 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 07.08.2008.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 03.09.2007 ohne Frist beendet worden ist.

1. Da das Berufungsgericht dem Erstgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung folgt, wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend wird zu den Angriffen der Berufung ausgeführt:

2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht weder das Recht des Klägers auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dem Kläger nicht als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen oder gemäß § 141 ZPO angehört hat. Denn der Kläger war im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht am 30.01.2008 anwesend und hatte nach der im Protokoll getroffenen Feststellung nach Beweisaufnahme Gelegenheit, sich zu äußern.

Die als verletzt gerügten Verfassungsnormen sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK gebieten es, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten. Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts jedoch gerecht. Die dem Kläger gewählten Möglichkeiten, sich mit seinem Vorbringen gegenüber dem Vortrag der Beklagten zum Vorfall vom 30.08.2007 zu behaupten, unterschreitet nicht das gebotene Mindestmaß an rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz. Auch wenn der Kläger weder als Partei vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört wurde und überdies seine Teilnahme an dem Termin zur Beweisaufnahme nicht auf Veranlassung des Gerichts, sondern aus eigener Initiative erfolgte, sind die genannten Grundsätze in Bezug auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gewahrt. Denn die nach zivilprozessualen Vorschriften mögliche Parteieinvernahme oder Anhörung des Klägers ist von Verfassungs wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn die betroffene Partei bei der Beweisaufnahme oder in einem der Beweisaufnahme nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend war (BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06 = NJW 2008, 2170). Um dem Kläger eine vernünftige Möglichkeit einzuräumen, seinen Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für ihn keinen wesentlichen Nachteil gegenüber seinem Gegner darstellte, musste das Arbeitsgericht den Kläger nicht von Amts wegen informatorisch anhören oder als Partei vernehmen. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt nicht, dass die über keine Zeugen verfügende Partei von Amts wegen angehört oder vernommen wird, sondern nur, dass ihre diesbezüglichen Anträge nicht abgelehnt werden. Durch eine zwingende und von Amts wegen durchzuführende Anhörung oder Vernehmung der sich in Beweisnot befindenden Partei würde diese gegenüber ihrem Gegner mit Blick auf dessen Obliegenheit zur Stellung eines Beweisantrags begünstigt. Deshalb besteht von Verfassungswegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO von Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso bereits BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00; BGH 30.09.2004 - III ZR 369/03).

Nach allem hatte der Kläger ausreichend Möglichkeit, im ersten Rechtszug auf die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts Einfluss zu nehmen.

3. Aber auch die Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen durch das Erstgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO).

a) Soweit der Kläger beanstandet, die Aussage der Zeugin T. K. sei widersprüchlich, weil sie einerseits bekundet habe, dass der Kläger nicht durch den Geschäftsführer in das Labor bzw. die Küche geworfen wurde, andererseits aber vom eigentlichen Vorfall nichts gesehen habe, vermag das Berufungsgericht dieser Beurteilung nicht zu folgen. Es liegt keine widersprüchliche Würdigung vor, da das Arbeitsgericht ausgeführt hat, die Zeugin habe nicht angegeben, dass der Kläger in den Küchenraum gezogen wurde, dies jedoch der Aussage der Zeugin - im Gegensatz zur Annahme des Klägers - gerade entspricht, der Kläger sei in den Küchenraum gefallen bzw. gestolpert. Wenn die Zeugin bekundet hat, der Kläger sei in die Küche "gefallen" bzw. "gestolpert", ist die Wertung des Arbeitsgerichts zutreffend die Zeugin habe nicht bekundet, der Kläger sei in den Küchenraum "gezogen" worden. Dem angefochtenen Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass die Zeugin ein "In-den-Raum-Ziehen" des Klägers durch den Geschäftsführer außerhalb des Sichtfeldes der Zeugin ausgeschlossen hat. Denn das Arbeitsgericht hat die Aussage der Zeugin zutreffend wiedergegeben, die eigentliche Tätigkeit habe sie nicht gesehen.

b) Auch die vom Kläger gegenüber der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. K. geäußerten Zweifel sind nicht stichhaltig. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich um einen kurzen Sachverhalt handelt und beide Zeugen miteinander verheiratet sind und sich abgesprochen haben könnten. Die Unterschiedlichkeit der Aussage der Zeugen spricht jedoch deutlich gegen eine vorher stattgefundene Absprache der Zeugen zu Lasten des Klägers und zu Gunsten der Beklagten. Der Umstand allein, dass die Aussage des Zeugen C. K. für den Kläger belastend war, lässt nicht auf die fehlende Neutralität des genannten Zeugen schließen. Denn die Nachteiligkeit einer Zeugenaussage für die eine oder andere Partei allein kann kein Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des betreffenden Zeugen sein.

c) Auch die vom Kläger betonte gesteigerte wirtschaftliche Abhängigkeit beider Zeugen von der Beklagten vermag die an § 286 Abs. 1 ZPO zu messende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Denn das Arbeitsgericht hat überzeugend begründet, warum es solchen Gesichtspunkten kein entscheidendes Gewicht beimisst.

d) Die vom Kläger behaupteten Repressalien des Geschäftsführers gegenüber weiteren Familienangehörigen sprechen nicht gegen die Neutralität des Zeugen C. K.. Denn es spricht für dessen Neutralität gegenüber dem Kläger, wenn er dennoch keine Animosität gegen eine der Parteien hat erkennen lassen.

e) Für die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts spricht auch, dass der Kläger, wenn er, wie behauptet, in die Küche hineingezogen bzw. zu Boden geworfen worden wäre, kaum Hämatome auf der Brust, sondern vielmehr am Arm davon getragen hätte.

f) Die Nichteinvernahme der Ehefrau des Klägers und des behandelten Arztes Dr. S. durch das Arbeitsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil diese Zeugen zur Entstehung und zum Verlauf der Auseinandersetzung am 30.08.2007 nach dem eigenen Vortrag des Klägers nichts beizutragen vermögen.

g) Nach allem ist die rechtliche Würdigung des Erstgerichts, das Verhalten des Klägers in der Auseinandersetzung am 30.08.2007 sei an sich geeignet für einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, nicht zu beanstanden.

4. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass eine vorherige vergebliche Abmahnung entbehrlich war angesichts der Schwere der Loyalitätspflichtverletzung des Klägers, die - für den Kläger wie für jeden vernünftigen Arbeitnehmer erkennbar - die für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der (hypothetischen) Kündigungsfrist unerlässliche Vertrauensgrundlage unheilbar zerstören musste. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, die Beklagte werde nach einem solchen tätlichen Angriff lediglich mit dem Mittel einer Abmahnung reagieren und eine Kündigung erst nach einem Wiederholungsfall aussprechen.

5. Schließlich ist im Ergebnis die vom Kläger vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Darstellung des Klägers ist von einer Leitungsfunktion und damit einer "Führungsverantwortung" des Klägers auszugehen. Von einer solchen Funktion kann nicht erst im Falle des Bestehens einer Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis oder der Verleihung einer Prokura gesprochen werden. Denn "Führungsverantwortung" umfasst auch die fachliche Seite einer Leitungsfunktion. Insoweit ist auf § 1 des Arbeitsvertrags hinzuweisen, wonach der Kläger "Technischer Betriebsleiter" war. Wer "Leiter" ist, muss auch etwas "leiten", zumindest aber fachliche Weisungen erteilen dürfen. Dass dies hier nicht so gewesen wäre, hat der Kläger - abgesehen von der lediglich ganz pauschal behaupteten fehlenden Weisungsbefugnis - nicht konkret dargelegt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der Arbeitsvertrag in diesem Punkt oder das unter dem 03.09.2007 erteilte Arbeitszeugnis falsch wären.

b) Auch die vom Kläger genannten Gründe für einen erhöhten Bestandsschutz - insbesondere die familien- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles - führen letzten Endes nicht zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung. Denn gerade dann, wenn die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ihre Wurzeln im familiären bzw. gesellschaftsrechtlichen Bereich hat, spricht alles dafür, dass es sich nicht nur um eine einmalige Belastung oder Krise des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen strukturellen Konflikt handelt, der sich jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen kann. Diese Überzeugung hat im Übrigen auch die Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen. Gerade auf der Grundlage dieses Arguments des Klägers ist also umso weniger mit einer Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage zu rechnen.

c) Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zu Gunsten des Klägers sowohl sein Alter als auch die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und den erhöhten Bestandsschutz berücksichtigt. Es hat klar herausgearbeitet, dass der Kläger dadurch verschlechterte Arbeitsmarktchancen habe. Aber auch dann, wenn man diese Arbeitsmarktchancen nicht nur als "verschlechtert", sondern als sehr schlecht ansieht, überwiegen schließlich die für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gesichtspunkte. Außer den vom Arbeitsgericht genannten Einzelpunkten der Betriebsfriedensstörung und der Massivität des Vertrauensverlustes ist insbesondere auch der Autoritätsverlust zu nennen, dem der Geschäftsführer durch die - jedenfalls objektiv - beleidigenden Äußerungen des Klägers beim Vorfall vom 16.08.2007 ausgesetzt war, sowie die Missachtung der Vorbildfunktion des Klägers als eines technischen Leiters.

6. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 03.09.2007 erst zum 30.04.2007 beendet worden ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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