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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 431/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 174
1. Die Drohung des Arbeitgebers mit der fristlosen Kündigung, falls der eines Stempelbetrugs bezichtigte Arbeitnehmer nicht gestehe, ist nicht kausal für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Drohung nicht zur Eigenkündigung aufgefordert oder diese zumindest nahegelegt hat. Die Eigenkündigung kann in einem solchen Fall nicht wirksam wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB angefochten werden.

2. Dies gilt z. B. dann, wenn der Arbeitnehmer erst 10 Tage nach dem Gespräch mit den Vertretern des Arbeitgebers, in dem ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht worden sein soll, aufgrund eines Gesprächs mit dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, in dem ihm zur Eigenkündigung geraten wurde, "um Schlimmeres zu verhüten", auf den Gedanken zur Eigenkündigung gekommen ist.

3. Es berechtigt nicht zur Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass die Eigenkündigung innerhalb von zwei Stunden vorliegen müsse.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 431/05

Verkündet am: 13. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Speckbacher und Hauke für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 17.01.2005 - 3 Ca 1461/04 D - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die vom Kläger begehrte Unterlassung der Erhebung, Bearbeitung oder Nutzung von Zugangsdaten des Klägers zum Werk.

Der bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 01.01.1992 als "Sachbearbeiter Änderungswesen/Dokumentation" beschäftigte Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2004 zum 30.06.2004, nachdem ihm von Seiten der Beklagten in einem am 05.03.2004 im Büro des Leiters der Entgeltabrechnung geführten Gespräch Vorwürfe im Hinblick auf eine unkorrekte Zeiterfassung gemacht wurden, und nachdem dem Kläger bei einem am 15.03.2004 mit dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter geführten Gespräch geraten wurde, die einzige Möglichkeit, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, sei jetzt eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger selbst, der Betriebsrat werde keinen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Der Kläger überbrachte seine Kündigung vom 15.03.2004 dem Personalleiter am selben Tag um 16.00 Uhr persönlich, weil dieser zuvor - um 14.30 Uhr - erklärt hatte, eine Eigenkündigung mit Beendigung zum 30.06.2004 werde nur akzeptiert, wenn sie innerhalb von 2 Stunden auf seinem Schreibtisch liege. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2004 focht der Kläger seine Eigenkündigung wegen "Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht gegebenen Kündigungsgrundes sowie wegen widerrechtlicher Drohung" an. Die Beklagte wies die Anfechtung mit Schreiben vom 25.03.2004 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht zurück, worauf der Kläger seinerseits durch Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2004 die Zurückweisung der Anfechtung ebenfalls wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurückwies.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, seine Eigenkündigung sei durch wirksame Anfechtung beseitigt worden. Denn die Beklagte habe ihm widerrechtlich mit der fristlosen Entlassung bei Unterlassung der Eigenkündigung gedroht, weil ein verständiger Arbeitgeber in der gleichen Situation eine Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte. Die angedrohte Kündigung habe auf einer betriebsvereinbarungswidrigen und damit unzulässigen Erhebung von Zugangskontrolldaten beruht. Auch stelle es eine widerrechtliche Drohung dar, dass ihm nur eine Überlegungsfrist von 2 Stunden eingeräumt worden sei. Er hat ferner vorgebracht, auch der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung liege vor, weil die Beklagte ihm einen nicht vorhandenen Kündigungsgrund vorgespiegelt habe, denn die mittels Zugangskontrolle gewonnenen Mitarbeiterdaten hätten nach der einschlägigen Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zutrittskontrollsystems und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zum Zwecke der Zeitkontrolle erfasst und ausgewertet werden dürfen.

Die Beklagte hat dagegen die Eigenkündigung für wirksam gehalten. Der Kläger habe bei dem Gespräch am 05.03.2004 eingeräumt, dass er gegen 14.30 Uhr das Werk verlassen habe, um seine gebrochene Brille reparieren zu lassen, und erst - nach Rückkehr in das Werk am Abend - um 18.53 Uhr eine Geht-Buchung vorgenommen habe. Auch habe er in diesem Gespräch bestätigt, dass er seit Anfang 2004 des Öfteren frühzeitig das Werk verlassen habe, um später lediglich zur Auslösung einer Geht-Buchung wieder zurückzukehren. Die Beklagte habe weder gedroht noch getäuscht. Aus dem Zutrittskontrollsystem gewonnene Daten des Klägers hätten bei dem Gespräch am 05.03.2004 nicht vorgelegen; somit wäre eine fristlose Kündigung aufgrund der zugegebenen Fälle des Gleitzeitbetrugs gerechtfertigt gewesen. Der Kläger sei nie zu einer Eigenkündigung drängt worden. Die Daten seien in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, die aus dem Zutrittskontrollsystem gewonnenen Daten dürften über die in der hierzu geschlossenen Betriebsvereinbarung geregelten Zwecke hinaus zusammen mit dem Betriebsrat gelesen oder ausgewertet werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der Verarbeitung und Nutzung der Daten stehe dem Kläger nicht zu.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 17.01.2005 - 3 Ca 1461/04 D -, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge verwiesen wird, nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Weigl die Klage abgewiesen, weil vom Vorliegen eines rechtlichen relevanten Anfechtungsgrundes nicht ausgegangen werden könne. Denn schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser mit der Kündigungsandrohung zu einem Geständnis, nicht aber zu einer Eigenkündigung bestimmt werden sollte. Jedenfalls aber könne nach der Aussage des Zeugen Weigl weder von einer arglistigen Täuschung noch von einer rechtswidrigen Drohung ausgegangen werden. Der Unterlassungsantrag bleibe ohne Erfolg, da aufgrund der wirksamen Eigenkündigung des Klägers keine Zugangsdaten von diesem mehr anfielen und es für diesen Antrag bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und damit an dessen Zulässigkeit fehle.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.04.2005 zugestellte Endurteil vom 17.01.2005 mit einem am 20.04.2005 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 03.06.2005 (Faxeingang) begründet.

Er meint, das Endurteil verkenne die Unzulässigkeit der Verwertung der Daten des Klägers aus dem Zutrittskontrollsystem zum Zwecke einer Verhaltenskontrolle. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass diese Daten ausgewertet werden durften, weil der Betriebsrat eingeschaltet gewesen sei. Auch habe das Gericht nicht ausreichend erforscht, ob der Beklagten bereits im Gespräch vom 05.03.2004 die Daten des Zutrittkontrollsystems vorgelegen hätten. Insoweit habe das Gericht Beweisangebote des Klägers übergangen. Auch verkenne das Arbeitsgericht die Widerrechtlichkeit der Drohung. Der Kläger trägt vor, er habe im Gespräch vom 05.03.2004 einen Missbrauch der Zeiterfassung nicht zugegeben. Ferner bringt er vor, das Arbeitsgericht verkenne die Kausalität des Gesprächs vom 05.03.2004 und der Eigenkündigung des Klägers vom 15.03.2004 für die widerrechtliche Drohung und die arglistige Täuschung der Beklagten. Die Sichtweise, dass der Kläger nur zu einem Geständnis und nicht zu einer Eigenkündigung hätte bewegt werden sollen, sei lebensfremd. Die Drohung bestehe in der Erklärung, die Kündigung werde zurückgezogen, wenn der Kläger selbst kündige, andernfalls werde sie aufrechterhalten. Die Täuschung bestehe darin, dass die Eigenkündigung ausgesprochen worden sei, weil die Daten des Zutrittskontrollsystems ausgewertet worden seien und die Beklagte behauptet habe, hierdurch einen Gleitzeitbetrug beweisen zu können.

Der Kläger beantragt deshalb:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 17.01.2005, Az. 3 Ca 1461/04 D abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Klägers vom 15.03.2004 nicht beendet worden ist.

b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2004 hinaus fortbesteht.

c) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen Zugangsdaten des Klägers zum Werk der Beklagten zu erheben, zu verarbeiten und / oder zu nutzen ohne hierzu berechtigt zu sein, insbesondere die Zutritts-Rechenanlage und / oder die Daten die bei deren Betrieb anfallen, zu Zwecken der Zeiterfassung und / oder außerhalb von Sicherheitsbelangen liegenden Kontrollen zu verwenden und / oder verwenden zu lassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 17.01.2005, Geschäftszeichen 3 Ca 1461/04 D, zugestellt am 08.04.2005, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte bringt vor, eine eventuelle Unzulässigkeit der Datenverwertung aus dem Zutrittkontrollsystem sei für die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht kausal und das Urteil beruhe nicht auf dieser behaupteten Rechtsverletzung. Der Kläger könne, da diese Daten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beim Gespräch am 05.03.2004 nicht vorgelegen hätten, nicht mit diesen Daten getäuscht worden sein. Deshalb sei die Nichtbeachtung von Beweisanträgen von Seiten des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte hält am Betrugsvorwurf gegenüber dem Kläger fest. Mindestens von einem Fall des Missbrauchs der Zeiterfassung sei auszugehen. Dies sei eine schwerwiegende Verfehlung und ein ausreichender Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB. Die Beklagte meint, die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung sei aus diesem Grunde nicht widerrechtlich gewesen. Auch eine arglistige Täuschung von Seiten der Beklagten liegt nach deren Rechtsauffassung nicht vor. Das Arbeitsgericht habe die Zulässigkeit der Datenverwertung nicht verkannt. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Eigenkündigung des Klägers erst 10 Tage nach dem Gespräch vom 05.03.2004 erfolgt sei. Am 15.03.2004 habe sich der Kläger nicht mehr in einer Zwangslage befunden. Dass dem Kläger für die Eigenkündigung eine Zweistundenfrist gesetzt wurde, sei keine Drohung. Einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung von Zugangsdaten des Klägers hält die Beklagte nach wie vor für nicht gegeben.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.06.2005 und 29.09.2005, der Beklagten vom 08.07.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Kläger vom 15.03.2004 nicht beendet worden ist, zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Das Berufungsgericht pflichtet dem Erstgericht darin bei, dass die - von der Beklagten nicht wirksam gemäß § 174 BGB zurückgewiesene - Anfechtungserklärung des Klägers vom 18.03.2004 dessen Eigenkündigung nicht nach § 142 Abs. 1 BGB beseitigt hat, weil er weder durch eine widerrechtliche Drohung noch durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zur Eigenkündigung bestimmt worden sei.

a) Soweit der Kläger darauf abstellt, im Gespräch vom 05.03.2004 sei der Kläger zur Eigenkündigung unter Drohung mit einer fristlosen Entlassung bei Nichtvornahme dieser Kündigung aufgefordert worden, entspricht dies nicht der detaillierten Wiedergabe des Gesprächsverlaufs durch den Kläger selbst. Danach hat der Vorgesetzte des Klägers diesem mit den Worten gedroht "Gestehen Sie endlich, das ist das Einzige, was sie noch retten kann." Der Personalsachbearbeiter habe dem Kläger vorgeworfen, er sei ein Betrüger, und die fristlose Kündigung angedroht.

Damit haben die Vertreter der Beklagten in dem genannten Gespräch eben nicht zielgerichtet versucht, eine Eigenkündigung des Klägers durch die Ankündigung einer fristlosen Kündigung zu erreichen. Vielmehr haben sie lediglich Druck auf den Kläger dahin ausgeübt, dass er sein Fehlverhalten einräume. Ob nach diesem Geständnis weitere Erklärungen und Verhaltensweisen des Klägers erwartet wurden und welchen Inhalt diese nach der Vorstellung der Beklagten hätten haben sollen, ist im Gespräch vom 05.03.2004 völlig offen geblieben, ebenso im Übrigen die Frage, was die Beklagte am 05.03.2004 im Falle eines Geständnisses des Klägers zu unternehmen gedachte.

Die nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlende Aufforderung zur Eigenkündigung kann nicht einfach, wie dies in der Berufungsbegründung geschieht, mit dem Argument überspielt werden, die Sichtweise, der Kläger hätte nur zu einem Geständnis und nicht zu einer Eigenkündigung bewegt werden sollen, sei lebensfremd. Der Kläger unterstellt damit, dass die Beklagte ihm ein Verhalten abnötigte, das sie ihm gar nicht abverlangte. Es ist durchaus nicht lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte zunächst ein Geständnis des Klägers erreichen und sich erst dann schlüssig werden wollte, wie sie konkret hierauf reagierte, ob mit einer ordentlichen Kündigung, gar nur mit einer Abmahnung oder aber mit der - freilich nur für den Fall der Nichtabgabe eines Geständnisses angekündigten - fristlosen Kündigung. Wenn die Beklagte Druck lediglich dazu ausübte, mit Hilfe eines Geständnisses des Klägers eine gesicherte Tatsachengrundlage für weitere arbeitsrechtliche Überlegungen bzw. Sanktionen zu schaffen, muss dies so akzeptiert werden. Auch wenn es aus der Sicht des so unter Druck gesetzten Arbeitnehmers nicht fern liegend sein mag, durch eine Eigenkündigung der Zwangslage zu entkommen, wäre diese Reaktionsmöglichkeit das Ergebnis eigener Überlegung und Entscheidung des Arbeitnehmers, nicht dagegen der vom Arbeitgeber gewiesene, einzige Ausweg aus der Drucksituation.

Dass auch der Kläger die Erklärungen der Vertreter der Beklagten im Gespräch vom 05.03.2004 nicht als Aufforderung zur Eigenkündigung verstanden hat, belegt der von ihm selbst geschilderte Fortgang der Ereignisse: Danach ist der Kläger bis zum Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden am 15.03.2004 nicht auf den Gedanken gekommen, von ihm werde eine Eigenkündigung verlang. Er hat die Eigenkündigung vielmehr erst dann erwogen, als ihm am 15.03.2004 von Seiten des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter dringend geraten wurde, schnellstmöglich mit dem Personalchef über eine Eigenkündigung zu verhandeln, um den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Erst durch das Gespräch mit den Vertretern des Betriebsrats wurde dem Kläger somit nahe gelegt, selbst zu kündigen, um Schlimmeres zu verhindern. Der Rat des Betriebsrats, nicht aber die Beklagte, hat den Kläger zur Eigenkündigung bestimmt. Da die Vertreter des Betriebsrats im Gespräch vom 05.03.2004 nicht im Auftrag oder auf Weisung der Beklagten handelten, sondern im Rahmen eines Anhörungsgesprächs zur beabsichtigten fristlosen Kündigung, also in Ausübung der dem Betriebsrats nach § 102 BetrVG zustehenden Kompetenzen, sind ihre Erklärungen in diesem Gespräch nicht der Beklagten zuzurechnen.

Nach allem fehlt es an der Kausalität der behaupteten Drohung für den Ausspruch der Eigenkündigung des Klägers. Ob eine Drohung mit der außerordentlichen Kündigung, falls der Kläger nicht selbst kündige, hier widerrechtlich gewesen wäre, weil ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01), kann deshalb dahinstehen.

b) Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Kläger behauptete arglistige Täuschung, die darin bestanden haben soll, dass die Beklagte dem Kläger vorgespielt habe, es lägen Daten aus dem Zutrittskontrollsystem vor und diese dürften auch verwertet werden. Auch wenn man hierin eine vorsätzliche Täuschung sähe, hätte diese nur dazu gedient, den Kläger zu einem Geständnis des aus Sicht der Beklagten vorliegenden Zeiterfassungsbetrugs zu bewegen, nicht aber zur Eigenkündigung.

c) Soweit der Kläger die Anfechtbarkeit der Eigenkündigung wegen widerrechtlicher Drohung damit begründet, es sei vom ihm verlangt worden, die Kündigung innerhalb von 2 Stunden zu erklären, hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Willenserklärung nicht allein wegen Zeitdrucks nach § 123 BGB angefochten werden könne. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Folgen der Nichteinräumung einer Bedenkzeit (vgl. aus jüngerer Zeit BAG vom 22.04.2004 - 2 AZR 281/03).

d) Da die Eigenkündigung nicht Folge der vom Kläger behaupteten Drohung und der von ihm vorgetragen arglistigen Täuschung war, kann dahinstehen, ob beim Gespräch vom 05.03.2004 Daten des Klägers aus dem Zutrittkontrollsystem vorlagen, ob sie - wie nicht - verwertet werden durften, ob sich der Kläger - wie nicht - beim Verlassen des Betriebs am Nachmittag des 04.03.2004 korrekt verhalten hat, ob der Kläger im Gespräch am 05.03.2004 einen Zeiterfassungsbetrug zugab, ob die Beklagte in diesem Gespräch überhaupt mit der fristlosen Kündigung drohte und schließlich, ob ein ruhig und verständig denkender Arbeitgeber in dieser Situation mit der fristlosen Kündigung gedroht hätte.

3. Mit Recht hat das Arbeitsgericht auch dem Unterlassungsantrag den Erfolg versagt.

Da das Berufungsgericht dem Erstgericht insoweit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung folgt, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen. Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass es angesichts der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch in materiellrechtlicher Hinsicht an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ArbGG.

5. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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