Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 646/07
Rechtsgebiete: BGB, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 313
SGB VI § 159
SGB VI § 160
SGB VI § 275 c
1. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine betriebliche Altersversorgungsregelung, derzufolge es bei der Zusammensetzung der Betriebspension auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, wenn sich diese Grenze - wie im Jahr 2005 - überraschend und exorbitant erhöht.

2. Zur Frage der sog Opfergrenze bei einer Störung der Geschäftsgrundlage.

3. Zum Anspruch eines AT-Angestellten auf Gleichbehandlung bei der Gehaltsanpassung.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 646/07

Verkündet am: 20. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Kück und Koehn für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.05.2007 - 3 Ca 17767/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Erhöhungsbeträge zum von der Beklagten gezahlten betrieblichen Ruhegeld, auf Gehaltserhöhungsbeträge für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sowie auf vom Kläger begehrte Auskunft über die Höhe der Gehaltserhöhungen der AT-Mitarbeiter der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.1972 bis 31.03.2005 beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 6.223,00. Sein Status bei der Beklagten war zuletzt derjenige eines außertariflichen Angestellten (AT-Angestellten). Die Parteien vereinbarten für die Zeit ab 01.06.2001 bis 31.03.2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete zum Ablauf des 30.04.2003. Daran schloss sich die Freistellungsphase vom 01.05.2003 bis 31.03.2005 an. Nach der Zurruhesetzung zahlte die Beklagte an den Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von Euro 1.666,00 auf der Grundlage des Pensionsstatuts der Beklagten vom 19.10.1999. Nach Ziffer 4 dieses Statuts errechnet sich bei Eintritt des Pensionsfalles die Betriebspension für Gehälter bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den in Tabelle I und für den Gehaltsteil, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, nach den in Tabelle II festgesetzten Sätzen. Der Verrentungssatz nach Tabelle I beträgt für den Kläger 19,5 %, derjenige nach Tabelle II 80 % des pensionsfähigen Einkommens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In Ziffer V. der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien ist geregelt, dass bei Berechnung der Betriebspension die Zeit der Altersteilzeit so berücksichtigt wird, als ob Vollzeitarbeit geleistet worden wäre.

Im Jahr 2005 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überraschend außergewöhnlich stark angehoben. Sie betrug nunmehr Euro 5.200,00 statt wie zuvor Euro 4.700,00. Die Beklagte legte der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von Euro 5.000,00 zugrunde. Daraus ergab sich die von ihr gezahlte betriebliche Altersversorgung in Höhe von Euro 1.665,27. Der Kläger erhielt im Gegensatz zu 91,2 % der mehr als Euro 4.800,00 außertariflichen Mitarbeitern der Beklagten zum 01.01.2005 keine Gehaltserhöhung. Auch bei den Gehaltsanpassungen für die Zeit vom 01.11.2003 bis 31.12.2004 ging er leer aus. Die Beklagte gewährte dem außertariflichen Mitarbeiter Z. zum 01.11.2003 eine Gehaltserhöhung von 2,93 % und zum 01.01.2005 eine Erhöhung um 2,39 %.

Der Kläger meint, bei der Berechnung seiner Betriebsrente müsse eine fiktive Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von Euro 4.700,00 angesetzt werden. Die Bestimmung des § 275 c SGB VI, durch die für das Jahr 2005 - ausnahmsweise kraft Gesetzes und nicht aufgrund einer nach § 160 SGB VI erlassenen Rechtsverordnung - die Beitragsbemessungsgrenze abrupt heraufgesetzt wurde, sei für die Berechnung der Betriebspension des Klägers nicht anzuwenden, sondern die für den Kläger viel günstigere allgemeine Regelung in § 159 SGB VI, derzufolge sich die Beitragsbemessungsgrenze jährlich entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme verändert. Insofern genieße der Kläger Vertrauensschutz. Denn er hätte selbst bei einem fiktiven vorzeitigen Ausscheiden zum 31.12.2002 eine höhere Betriebsrente bezogen als die nunmehr gezahlte. Die Anpassungsregel des § 159 Satz 1 SGB VI sei bei einer auf den Regelungszweck der Versorgungszusage abstellenden Auslegung Vertragsinhalt, jedenfalls aber objektive Geschäftsgrundlage i. S. v. §§ 242, 313 BGB.

Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, er habe aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Gehaltsanpassung, wie diese bei den allgemeinen Anpassungen der Jahre 2003 und 2004 bei mehr als 90 % der außertariflichen Angestellten der Beklagten vorgenommen worden sei.

Die Beklagte meint dagegen, nach dem Pensionsstatut sei die jeweils geltende - einzige Beitragsbemessungsgrenze - maßgebend. Sie habe ohnehin entgegenkommenderweise einen Abschlag von der Beitragsbemessungsgrenze 2005 in Höhe von Euro 200,00 vorgenommen, aus dem sich eine um Euro 104,60 höhere Betriebsrente ergeben habe. Für den Anspruch auf Gehaltserhöhungen fehle es an einer allgemeinen Regel. Vielmehr würden die Gehälter der außertariflichen Mitarbeiter individuell ausgehandelt bzw. angepasst. Im Übrigen sei der Kläger ohnehin überbezahlt gewesen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 25.05.2007 - 3 Ca 17767/05 -, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts im Einzelnen verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, für die Berechnung der Betriebspension des Klägers sei allein die zum Zeitpunkt des Pensionsfalles geltende Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Der Kläger könne sich weder auf Vertrauensschutz noch auf das Günstigkeitsprinzip berufen. Der überproportional hohe Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2005 berühre nicht die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Betriebsrente. Auch sei das Gehalt des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes anzupassen gewesen, weil es insoweit an einer allgemeinen generalisierenden Regelung fehle, auf die sich der Kläger berufen könne. Der Stufenantrag auf Auskunft und Gleichbehandlung sei insgesamt unbegründet, da der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht bestehe. Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch verjährt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.06.2007 zugestellte Endurteil vom 25.05.2007 mit einem am 16.07.2007, einem Montag, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 14.09.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er hält daran fest, dass die Geschäftsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenberechnung entfallen sei und er deshalb einen Anpassungsanspruch habe. Auch habe er einen Anspruch auf die begehrte Gehaltsanpassung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2002 (5 AZR 713/00) auseinandergesetzt. Eine Vergleichsgruppe i. S. der von der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelten Grundsätze bestehe; sie werde durch die 91,2 % der AT-Mitarbeiter, die eine Gehaltsanpassung erhalten hätten, gebildet. Auch der Kläger erfülle die von der Beklagten für Gehaltsanpassungsentscheidungen relevanten Kriterien. Er habe entgegen der Darstellung der Beklagten keine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Hilfsweise müsse berücksichtigt werden, dass er bei einem fiktiven Ausscheiden zum 31.12.2002 bereits einen unverfallbaren Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von Euro 105,61 monatlich gehabt hätte. Der Auskunftsanspruch sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verjährt.

Der Kläger beantragt deshalb:

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 25.05.2007, Az.: 3 Ca 17767/05, wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger vom 01.04.2005 bis 28.02.2006 rückständiges monatliches Ruhegeld in Höhe von Euro 4.218,39 und ab 01.03.2006 zu dem bisher gezahlten Ruhegeld von Euro 1.665,27 ein monatliches Ruhegeld von Euro 383,49 zu zahlen

2. dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2003 bis 31.12.2004 monatlich Euro 182,33 Gehaltserhöhung zu gewähren

3. dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2003 bis 31.03.2005 monatlich Euro 153,09 Gehaltserhöhung zu gewähren

4. dem Kläger Auskunft über die Höhe der Gehaltserhöhungen der AT-Mitarbeiter für die Jahre 2001 und 2002 auf allgemeiner bzw. leistungsbezogener Basis zu erteilen und den Kläger nach Maßgabe der Auskunft gleich zu behandeln.

5. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, der geltend gemachte Betriebsrenten-Anpassungsanspruch ergebe sich weder aus dem Günstigkeitsprinzip noch aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hinsichtlich des Anspruchs auf Gehaltsanpassung und der Berücksichtigung eines erhöhten Gehalts bei Berechnung der Betriebsrente bleibt sie dabei, dass mangels der Anwendung eines generalisierenden Prinzips bei den Entscheidungen der Beklagten über die Anpassung der Gehälter der AT-Angestellten der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar sei. Der Auskunftsanspruch bestehe aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen nicht. Die Beklagte weist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erhöhung der Betriebsrente darauf hin, selbst wenn die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar wären, sei eine Anpassung nicht gerechtfertigt, weil die unveränderte Vertragserfüllung für den Kläger nicht unzumutbar sei. Die nach der Rechtsprechung maßgebende Opfergrenze von 30 % (BAG) bzw. 40 % (BGH) sei bei Weitem nicht erreicht.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.09.2007 und der Beklagte vom 19.11.2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch weitestgehend in der Begründung und verweist insoweit zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Lediglich zur nochmaligen Verdeutlichung und zu den mit der Berufung vorgebrachten Angriffen sei ergänzend ausgeführt:

Der Anspruch auf erhöhte Betriebspension besteht nicht. Der Wortlaut der nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien maßgebenden Pensionsordnung vom 19.10.1959 ist eindeutig. Dort ist in Ziffer 4. festgelegt, dass sich die Anwendung der in den Tabellen I und II angeführten Prozentsätze für die unterhalb bzw. oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile nach der "Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung", mithin nach der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze richtet. Insoweit weicht der vorliegende Fall von der vom Hessischen Landesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.03.2007 (8 Sa 906/06) zu entscheidenden Fallgestaltung ab. Dort verwies die Pensionsordnung nicht schlicht auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sondern konstitutiv auf § 159 SGB VI. Dafür, dass dies hier auch so wäre, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Da es im Jahr 2005 nur eine einzige Beitragsbemessungsgrenze, nämlich die in § 275 c SGB VI - in Abweichung von der sonst gültigen Regelung - genannte Grenze gab, besteht insoweit, worauf die Beklagte bereits im ersten Rechtszug hingewiesen hat, weder eine rechtliche Unsicherheit noch irgendein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Beitragsbemessungsgrenze hier gelten könnte. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Auslegung des Pensionsstatuts auch dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) der Beklagten entsprach und entspricht. Denn die Struktur der Betriebspension ist so aufgebaut, dass hinsichtlich der bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze reichenden Gehälter bzw. Gehaltsbestandteile die betriebliche Altersversorgung lediglich eine gewisse Ergänzung bzw. vergleichsweise geringfügige Aufstockung der gesetzlichen Rente darstellt und nur hinsichtlich der über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile, die naturgemäß nicht mehr in die Bemessung der gesetzlichen Rente einfließen, eine deutlich gesteigerte Betriebsrentenleistung erfolgt. Dies - Gewährung eines vergleichsweise hohen Betriebsrentenanteils aus der nicht mehr in die gesetzliche Altersrente einfließenden Gehaltsbestandteile - ist auch der ersichtliche Zweck der im Pensionsstatut 1959 gewählten Betriebspensionsstruktur.

Auf den Gedanken des Vertrauensschutzes oder die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf erhöhte Betriebsrente nicht berufen.

Zwar scheint die Annahme, die Beitragsbemessungsgrenze werde sich weiterhin an der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme orientieren, ein typischer Fall einer sog. Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB zu sein. Gleichwohl kann der Kläger nicht Vertragsanpassung verlangen, weil auch tiefgreifende Störungen, wie sie hier durch den überraschenden, abrupten und exorbitanten Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2005 vorliegen, keinen Anspruch auf Vertragsanpassung begründen, wenn sich mit ihnen ein Risiko verwirklicht, das allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGH 01.06.1979 - V ZR 80/77; BGH 12.06.1987 - V ZR 91/086). Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Zwar können Gesetzesänderungen durchaus Anlass für eine Vertragsanpassung sein (vgl. z. B. BAG 25.07.2000 - 3 AZR 292/99; BGH 12.03.1997 - VIII ZR 303/95; BAG 14.03.2000 - 9 AZR 493/99). Der Kläger trägt jedoch das Risiko, dass sich aufgrund einer so nicht vorhergesehenen gesetzgeberischen Maßnahme Rentennachteile ergeben, weil zum einen angesichts der notorisch prekären finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich wegen der demografischen Entwicklung bekanntermaßen noch signifikant verschlechtern wird, drastische Eingriffe in den "sozialen Besitzstand" schon bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien am 06.03./15.03.2001 abzusehen waren (vgl. LAG München vom 30.03.2006 -3 Sa 1036/05).

Die hier vorliegende Enttäuschung der Erwartungen der Parteien, die Rechtsentwicklung werde grundsätzlich ohne Bruch wie bisher weitergehen, rechtfertigt auch deswegen keine Anpassung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusage, weil hier keine so schwerwiegende bzw. wesentliche Änderung vorliegt, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung für den Kläger unzumutbar wäre. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2005 - 10 Sa 661/05) darauf hingewiesen, dass gerade bei langfristig angelegten Vertragsverhältnissen Änderungen der äußeren Umstände in Kauf genommen werden müssen und daher nur gravierende Störungen im Verhältnis der beiderseitigen Leistungen eine Anpassung erlauben. Versorgungszusagen seien durch ihre weit in die Zukunft reichenden Wirkungen gekennzeichnet und daher in der Regelung ganz erheblichen Unsicherheiten und sozialpolitischen Unwägbarkeiten ausgesetzt. Nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen könne von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann weder von besonders krassen noch von unvorhersehbaren Änderungen i. S. der Rechtsprechung (vgl. BAG 25.07.2000 - 3 AZR 292/99, zu II. 1. der Gründe) gesprochen werden. Denn die Grenze zwischen dem, was einem von der Störung der Geschäftsgrundlage nachteilig Betroffenen noch zuzumuten ist, und den nicht mehr zumutbaren Änderungen - die sog. Opfergrenze -, die in der Rechtsprechung und Literatur häufig bei mindestens 30 % angesetzt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.), ist hier nicht annährend erreicht. Nach allem hat sich im Falle des Klägers das von ihm zu tragende Risiko nachteiliger Gesetzesänderungen, mit denen ohnehin aufgrund der seit langem feststehenden demografischen Entwicklung und absehbaren prekären Lage der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen war, verwirklicht.

Der Kläger kann demnach nicht gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung verlangen oder sich - worauf er vorrangig abstellt - auf ein schützenswertes Vertrauen in die Beibehaltung der an die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme orientierten gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze berufen.

Dem Arbeitsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Beklagte für die Berechnung der monatlichen Betriebspension das Gehalt des Klägers korrekt angesetzt hat. Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf höheres Gehalt nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung des Klägers mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sorgfältig und gründlich auseinandergesetzt hat. Dies zeigen die Ausführungen zum Erfordernis der Anwendung einer allgemeinen Regel bzw. allgemeiner Prinzipien als Voraussetzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. als unabdingbares Kennzeichen einer Gruppenbildung. Der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.02.2002 -5 AZR 713/00) lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung des Klägers nicht entnehmen, weil es dort im Wesentlichen um die Frage geht, ob die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer für die restlichen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen vermag. Hier handelt es sich jedoch um den umgekehrten Fall: Der Kläger beruft sich auf die Begünstigung der überwiegenden Zahl von Arbeitnehmern und möchte mit ihnen gleichgestellt sein. Auch in einem solchen Falle ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Gleichbehandlung, dass der Arbeitgeber überhaupt nach allgemeinen Prinzipien die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt und insoweit eine Gruppenbildung vorgenommen hat, für die die Anwendung bestimmter allgemeiner Regeln konstitutiv ist.

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat sehr detailliert dargelegt, dass und warum sie die Gehaltsanpassung bei den AT-Angestellten nicht nach einem allgemeinen, also abstrakten Prinzip, nach einer allgemeinen Regel, die auf alle AT-Angestellten in gleicher Weise angewendet wird, vornimmt. Dem ist der darlegungsbelastete Kläger nicht mit konkretem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Er vermochte nicht darzulegen, nach welchen abstrakten Prinzipien die Beklagte nicht nur die Entscheidung trifft, ob bei einem AT-Angestellten eine Gehaltserhöhung vorgenommen wird, sondern vor allem auch, in welcher Höhe bzw. welchem Umfang oder Vom-Hundert-Satz die Anpassung vorzunehmen ist. Deshalb ist dem Arbeitsgericht darin beizupflichten, dass weder aus der Tatsache der Begünstigung von über 90 % der AT-Angestellten durch Gehaltsanpassungen in einem Jahr allein auf eine Gruppenbildung und die Anwendung eines allgemeinen Prinzips noch aus der Bezugnahme auf einen einzigen Referenzfall - hier der Arbeitnehmer Z. - auf einen Anpassungsanspruch unter Zugrundelegung des selben Prozentsatzes geschlossen werden könne.

Da der Kläger nicht darzulegen vermochte, dass sich die von ihm reklamierten Gehaltssteigerungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe bzw. dem Prozentsatz nach aus der Anwendung einer von der Beklagten praktizierten allgemeinen Regel resultieren, muss angenommen werden, dass diese die Gehaltsanpassungen bei den AT-Angestellten ihrem Vortrag zufolge aufgrund einer an allen Umständen des Einzelfalls orientierten, gewissermaßen intuitiven Gesamtbeurteilung vornimmt und davon nicht nur die Entscheidung über das Ob der Gehaltsanpassung, sondern auch diejenige über das Wie, also das Ausmaß bzw. den Steigerungssatz, abhängig macht. Für eine Mindestanpassung bzw. eine Anpassung in Höhe eines Sockelbetrags fehlt auch im zweiten Rechtszug ein entsprechender Vortrag des Klägers.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht nicht auf die Hilfsbegründung des Klägers eingegangen, dass bei einem Ausscheiden zum 31.12.2002 ein Anspruch auf Rente in Höhe von zusätzlich Euro 105,61 erworben wäre. Denn der Kläger hat nach dem Pensionsstatut eben keine unverfallbare Anwartschaft in dieser Höhe erworben. Vielmehr lag zu dem genannten Zeitpunkt, zu dem der Kläger eben nicht ausgeschieden ist, lediglich eine Erwartung vor, deren Enttäuschung der Kläger, wie ausgeführt wurde, hinzunehmen hat.

Das Arbeitsgericht hat schließlich zu Recht dem Stufenantrag insgesamt den Erfolg versagt, weil mangels Bestehens des Hauptanspruchs auf (nachträgliche) Vornahme von Gehaltserhöhungen auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ausscheidet. Die Frage, ob der Auskunftsanspruch verjährt ist, kann somit dahinstehen.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück