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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 754/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 520
BGB § 154
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 516
BGB § 662
BGB § 662
BGB § 667
BGB § 669
BGB § 812
1. Hat bei einem beabsichtigten Vertragsschluss die antragende Partei der anderen Partei einen bereits von der antragenden Partei unterzeichneten Vertragstext überlassen, damit die andere Partei ggf. Korrekturen anbringe und andernfalls unterzeichne, ist wegen eines offenen Einigungsmangels im Sinne von § 154 Abs.2 BGB der Vertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen.

2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (causa data non secuta) gem. § 812 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. BGB scheidet aus, wenn es um die Verfehlung desjenigen Zwecks geht, der selbst Gegenstand der vertraglichen Bindung ist; für einen Bereicherungsanspruch wäre Voraussetzung, dass ein weiterer Zweck vefehlt wurde, der über den Vertragsgegenstand hinausgeht.

3. Zur Abgrenzung eines Vorschusses für Aufwendungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 669 BGB gegenüber einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, insbesondere einer stillen Beteiligung.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 754/07

Verkündet am: 28. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Klaus Stocker und Walter Schmid für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 10.07.2007 - 6a Ca 1204/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die vom Kläger gegenüber dem Beklagten begehrte Rückzahlung eines Betrags in Höhe von Euro 2.500,00, der als Beteiligung an den Start-up-Kosten vom Kläger und dessen Ehefrau an den Beklagten gezahlt wurden, ferner um die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von Euro 1.800,00, den der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten zum Kauf von Flugtickets zum Zwecke der Arbeitsaufnahme für den Beklagten in Äthiopien zur Verfügung gestellt hatten. Der Kläger macht die Rückzahlung dieser Beträge aus eigenem und - hinsichtlich seiner Ehefrau - abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau, die Fleischer sind, meldeten sich auf einen Aushang des Beklagten in der Fleischerschule in dem eine Tätigkeit auf den Philippinen im Rahmen eines Arbeitsvertrages auf Zeit oder unbefristet, einer freien Mitarbeit oder einer Beteiligung angeboten wurde. Am 30.01.2005 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, dass das Start-up für Ende 2005 beabsichtigt sei und - unter anderem - die Partner sich an den Kosten für Organisation, Existenz- und Businesplanung, Klärung der Ausreiseformalien auf den Philippinen und Ausreiseorganisation mit einer einmaligen Zahlung eines erstattbaren Betrags in Höhe von Euro 2.500,00 beteiligten. Im maschinenschriftlich erstellten Text war vorgesehen, dass der Betrag nicht erstattbar sein solle; das "nicht" ist handschriftlich gestrichen. In einem handschriftlichen Zusatz ist festgehalten, dass der Betrag nach Antritt zurückerstattet wird. Am 28.02.2005 wurden dem Beklagten Euro 2.500,00 in bar übergeben. Nach Gesprächen zwischen den Parteien erhielten der Kläger und seine Ehefrau einen mit "Vereinbarung/Absichtserklärung" überschriebenen und vom Beklagten bereits unterzeichneten Vertragstext, der - unter anderem - die Absichtserklärung enthält, einen Arbeitsvertrag "zu den nachfolgenden Bedingungen" abzuschließen. Ferner enthält dieser Text einzelne Arbeitsbedingungen sowie unter Ziffer III. folgende Formulierung: "Die Eheleute E. beteiligen sich unabhängig von der Absichtserklärung mit einem Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 an den Aufbau-/Start-up-Gründungskosten der Anlage. Dieser Betrag wurde Herrn R. am 28.02.2005 zur freien Verfügung gestellt. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Betrag entgegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung nicht erstattbar ist und sind sich auch über ein Verlustrisiko im Klaren. Die Eheleute E. erhalten hierfür eine Beteiligung am Gewinn entsprechend dem Verhältnis Gesamtkosten der Anlage/Einlage." Weder der Kläger noch seine Ehefrau unterzeichneten diesen Text. Nachdem der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt hatte, auf den Philippinen gebe es Probleme und es werde zu einer erheblichen Verzögerung kommen, eröffnete er dem Kläger, dieser solle zunächst ab Oktober 2005 für sechs Monate in Äthiopien arbeiten, bevor er dann auf die Philippinen verlegt werden solle. Am 19.10.2005 wurden zwischen den Parteien die Einzelheiten der Arbeitsverträge besprochen. Ferner erklärten sich der Kläger und seine Ehefrau bereit, dem Beklagten nochmals Euro 1.800,00 für den Kauf von Flugtickets zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag wurde dem Beklagten wiederum vom Kläger bar übergeben. Da weitere Gespräche zwischen den Parteien über den Vertragsinhalt scheiterten, kam der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht zustande. Der Beklagte war sodann für den Kläger und seine Ehefrau nicht mehr erreichbar.

Der Kläger bringt vor, die Parteien hätten die Rückerstattung der gezahlten Beträge vereinbart. Dies gelte auch bei Nichtabschluss eines Arbeitsvertrags und Nichtantritt der Arbeit. Die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 30.01.2005 sei nicht wirksam geändert worden; eine Vereinbarung entsprechend dem später vom Beklagten den Eheleuten übermittelten Vertragstext sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe weder Flugtickets gekauft noch sonstige Verwendungen für den Kläger und seine Ehefrau getätigt. Zu der vom Beklagten im Wege der Aufrechnung gegen die streitgegenständlichen Forderungen geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von US Dollar 3.550,00 für die Renovierung eines Hauses in Äthiopien trägt der Kläger vor, dass keine Veranlassung bestanden habe, dort ein Haus für die Eheleute zu renovieren.

Der Beklagte trägt demgegenüber vor, dass die Parteien - entsprechend dem vom Kläger und seiner Ehefrau nicht unterzeichneten Vertragstext "Vereinbarung/Absichtserklärung" mündlich vereinbart hätten, dass der dem Beklagten "zur freien Verfügung" gestellte Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 nicht erstattbar sei. Der Beklagte behauptet ferner, im Hinblick auf die in Aussicht genommene Tätigkeit des Klägers und seiner Ehefrau in Äthiopien habe er einen Makler mit der Anmietung und der Renovierung eines Hauses für die Eheleute beauftragt. Hierfür habe er mindestens US Dollar 3.550,00 aufgewandt. Mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Kläger und seiner Ehefrau rechnet der Beklagte gegen die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau auf.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 10.07.2007, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, der Klage vollumfänglich stattgegeben, weil der Beklagte die ihm vom Kläger übergebenen Geldbeträge nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung - Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB - zurückgeben müsse. Maßgebend sei die Vereinbarung vom 30.01.2005, die nicht geändert worden sei. Für ein Einverständnis des Klägers mit der Zahlung eines in jedem Fall verlorenen Zuschusses an den Beklagten fehle jeglicher vernünftige Anhaltspunkt. Mit dem Scheitern des Arbeitsantritts des Klägers und seiner Ehefrau auf den Philippinen sei der mit der Leistung des Klägers bezweckte Erfolg nicht eingetreten. Der dem Beklagten für den Kauf der Flugtickets übergebene Betrag von Euro 1.800,00 sei unstreitig vom Beklagten zu erstatten, da dieser insoweit nicht für die Eheleute tätig geworden sei. Er sei auch insofern ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB. Auch könne der Beklagte nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, weil zum einen nicht bewiesen sei, dass die von ihm geltend gemachten Kosten in Äthiopien tatsächlich angefallen seien und auch ein entsprechendes Verschulden des Klägers am Nichtzustandekommen des Engagements in Äthiopien nicht nachgewiesen sei.

Gegen das an den Beklagten am 12.11.2007 zugestellte Endurteil vom 10.07.2007 richtet sich die am 22.08.2007 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung, die mit einem am 10.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Vereinbarung vom 30.01.2005 durch eine spätere mündliche Vereinbarung abgeändert worden. Die Parteien hätten sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30.01.2005 und vor Ausgestaltung der als Anlage B 1 vorgelegten Vereinbarung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten getroffen und die Zusammenarbeit nochmals erörtert. Im Rahmen dieser Erörterung sei man übereingekommen, dass der Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 entgegen der zuvor getroffenen Vereinbarung vom 30.01.2005 nicht erstattbar sei. Der Kläger sei auch über das Verlustrisiko aufgeklärt worden. Diese zweite Vereinbarung (Anlage B 1) sei dem Kläger im Anschluss an die vorbezeichnete Besprechung mit der Bitte um Anbringung von Korrekturen, andernfalls Unterzeichnung, übersandt worden. Der Kläger habe darauf hin auf dieser Vereinbarung einige handschriftliche Abänderungen vorgenommen, die sich jedoch im Wesentlichen auf Klarstellungen beschränkt hätten. Demnach seien sich die Parteien hier doch im Wesentlichen darüber einig gewesen, dass die vertragliche Vereinbarung in dieser Weise geschlossen und der Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 gerade nicht rückerstattbar sein solle. In Bezug auf den Betrag in Höhe von Euro 1.800,00 für die Flugtickets weist der Beklagte darauf hin, dass er die Aufrechnung erklärt habe, und meint, insoweit gehe das Arbeitsgericht rechtsirrig davon aus, dass die Aufrechnung nicht möglich sei.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 10.07.2007, Az.: 6 Ca 1204/06, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und Berufungsbeklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet, dass er sich bei einem Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit diesem über eine Nichtrückzahlbarkeit des Betrags in Höhe von Euro 2.500,00 geeinigt habe. Dieser Vortrag sei frei erfunden und darüber hinaus unsubstantiiert. Hinsichtlich des weiteren Betrags in Höhe von Euro 1.800,00 lasse die Berufungserwiderung jegliche Substanz vermissen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 10.12.2007 und des Klägers vom 07.01.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist schon teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von Euro 1.800,00 (vom Kläger an den Beklagten für den Erwerb von Flugtickets übergebenen Betrag) wendet. Diesbezüglich fehlt es an einem den Erfordernissen des § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO genügenden Berufungsangriff. Das Vorbringen, das Arbeitsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Aufrechnung nicht möglich sei, lässt nur erkennen, dass der Beklagte das Ersturteil in diesem Punkt für unrichtig hält, nicht jedoch, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen dies so sein soll.

Im Übrigen ist die Berufung insoweit auch unbegründet, weil die erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Rückzahlung von Euro 1.800,00 - der im Übrigen nicht auf Bereicherungsrecht, sondern auf § 667 BGB zu stützen ist - gemäß §§ 387, 389 BGB führt. Denn aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht schlüssig ein Anspruch gegen den Kläger bzw. die Eheleute auf Erstattung verauslagter US Dollar 3.550,00. Es ist weder eine vertragliche Anspruchsgrundlage, etwa ein Auftragsverhältnis, für eine solche Forderung ersichtlich, noch liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht oder für einen vorvertraglichen, vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzanspruch vor.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der am 28.02.2005 ihm übergebenen Euro 2.500,00 bejaht.

Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus Bereicherungsrecht, sondern auf vertraglicher Grundlage. Denn die Rückerstattungspflicht ergibt sich bereits aus der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 30.01.2005 i. V. m. § 667 BGB.

Die genannte Vereinbarung enthält in ihrem letzten Absatz einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Gegenstand dieses Auftrags ist es, dass der Beklagte für den Aufbau einer Betriebsstätte auf den Philippinen und die Organisation der Ausreise nach dort Sorge tragen solle, letzten Endes also für die Schaffung einer Arbeitsmöglichkeit für den Kläger und seiner Ehefrau beim Aufbau und Betrieb der geplanten Schweinezucht- und Produktionsanlage mit angeschlossenem Schlachthof. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 30.01.2005 handelt es sich bei dem als erstattbar bezeichneten Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 um einen Aufwendungsvorschuss gemäß § 669 BGB. Dagegen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine schenkweise Verpflichtung gemäß § 516 BGB oder ein Gesellschaftsverhältnis begründen wollten, etwa in Form einer (stillen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Letzteres ist schon deshalb ausgeschlossen, weil in der unterschriebenen Vereinbarung durch Streichung des vorgedruckten Wortes "nicht" und den handschriftlichen Zusatz "... wird nach Antritt zurückerstattet" klargestellt ist, dass der Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 gerade keine Einlage oder gesellschaftsrechtliche Beteiligung sein solle. Abgesehen davon fehlen selbst rudimentäre Regelungen über eine Beteiligung an Gewinn und Verlust, Geschäftsführung und Vertretung. Dass der Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 in der Quittung vom 28.02.2005 als "stille Beteiligung" bezeichnet ist, ist unerheblich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau diese Bezeichnung gewählt und niedergeschrieben haben. Sollte sie vom Beklagten stammen, gibt sie lediglich dessen Rechtsauffassung wieder. Wenn die - ganz offensichtlich rechtlich sehr unerfahrenen Eheleute - gegen diese Bezeichnung nicht protestierten, rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie hätten entgegen der zuvor unterzeichneten Vereinbarung vom 30.01.2005 nunmehr den Betrag in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Einlage umwandeln wollen.

Nachdem die Arbeitsaufnahme auf den Philippinen gescheitert ist, hat der Beklagte gemäß § 667 BGB das zur Durchführung des Auftrags Erlangte herauszugeben. Diese Herausgabe scheitert nicht daran, dass nach dem handschriftlichen Zusatz in der Vereinbarung vom 30.01.2005 der Betrag "nach Antritt zurückerstattet" wird. Dies soll bei einem endgültigen Scheitern des Projekts gerade nicht dazu führen, dass der Betrag beim Beklagten verbleiben solle. Das wäre geradezu widersinnig. Vielmehr stellt dieser handschriftliche Zusatz lediglich eine Fälligkeitsvereinbarung dar dahin, dass - bei unterstellter Verwirklichung des Projekts - die Rückerstattung bei Arbeitsantritt fällig sein solle. Dagegen schließt diese Regelung die Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB nicht bereits dem Grunde nach aus.

Die Vereinbarung vom 30.01.2005 ist nicht durch eine spätere schriftliche oder mündliche Vereinbarung geändert oder aufgehoben worden.

Der vom Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau vorgelegte Vertragstext "Vereinbarung/Absichtserklärung" wurde von den Eheleuten gerade nicht unterzeichnet. Insoweit ist ein schriftlicher Vertrag im Sinne von § 127 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 126 Abs. 1 und 2 BGB entgegen der Behauptung des Beklagten im ersten Rechtszug gerade nicht zustande gekommen.

Aber auch eine mündliche Vereinbarung mit dem Inhalt des genannten Vertragstextes ist nicht zustande gekommen. Zwar ist der diesbezügliche neue -und sehr überraschende - Vortrag des Beklagten im zweiten Rechtszug nicht verspätet (vgl. § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG), obwohl es verwundert, dass dieser Vortrag, der einen Vorgang in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten betrifft, erst so spät erfolgt ist.

Die behauptete mündliche Vereinbarung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Vertragstext gemäß Anlage B 1 dem Kläger und Berufungsbeklagten im Anschluss an die genannte Besprechung mit der Bitte um Anbringung von Korrekturen, andernfalls Unterzeichnung, übersandt wurde. Dies bedeutet, dass die Parteien selbst davon ausgingen, es bedürfe noch der Durchsicht, ggf. Änderung und schließlich Unterzeichnung durch den Kläger und seiner Ehefrau, damit die Vereinbarung zustande komme. Die Parteien haben somit eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB verabredet mit der Folge, dass der Vertrag - mangels entgegenstehender Umstände - vor der Beurkundung nicht als geschlossen anzusehen ist. § 154 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn die Parteien Schriftform vereinbart haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 154 Rn. 4).

Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Zustandekommens dieser behaupteten mündlichen Vereinbarung unsubstantiiert, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat. Angesichts der Ungereimtheiten des Vortrags des Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits und des Umstandes, dass es absolut lebensfremd wäre, einen Betrag in Höhe von Euro 2.500,00 ohne jegliche Sicherheit und ohne auch nur einigermaßen rechtsverbindliche Regelungen über eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung als "verlorenen Zuschuss", also quasi schenkweise wegzugeben, hätte es einer konkreten Wiedergabe entsprechender Erklärungen des Klägers und/oder seiner Ehefrau bedurft, aus der sich zweifelsfrei das behauptete Einverständnis mit einer solch ungewöhnlichen Regelung ergäbe. Der Beklagte hat deshalb insoweit lediglich eine Rechtsfolgenbehauptung aufgestellt, ohne diese hinreichend durch Tatsachenangaben zu untermauern. Zu Unrecht rügt der Beklagte deshalb, dass das Erstgericht die Zeugin E nicht vernommen habe.

Da somit der geltend gemachte Anspruch bereits auf vertraglicher Grundlage begründet ist, scheidet eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage aus.

Insbesondere liegt nicht der Fall einer Bereicherung wegen Zweckverfehlung (causa data non secuta) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vor. Denn diese Form des Bereicherungsanspruchs setzt den Nichteintritt eines künftigen Erfolgs voraus, der über den mit jeder Leistung notwendigerweise verfolgten Zweck hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 Rn. 86). Hier geht es nicht um einen solchen weiteren Erfolg, sondern um die Verfehlung desjenigen Zwecks, der selbst Gegenstand der vertraglichen Bindung des Beklagten im Rahmen des vereinbarten Auftragsverhältnisses war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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