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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 776/08
Rechtsgebiete: BGB, TV zur Regelung der Arbeitsbedingungen, TV Ang Ausland


Vorschriften:

BGB § 615
TV zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des G. im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 19.11.1973 § 3
TV Ang Ausland § 4
Die Auslandszulage gem. § 4 TV Ang Ausland stellt nicht Aufwendungsersatz für besondere materielle Belastungen dar, sondern eine Kompensation für besondere Erschwernisse immaterieller Art und somit Arbeitsentgelt, das während eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers fortzuzahlen ist.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 776/08

Verkündet am: 26.02.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Holzamer und Scheuerl

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München 09.04.2008 - 31 Ca 10546/07 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 12.176,63 (i. W.: zwölftausendeinhundertsechsundsiebzig 63/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2007 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Arbeitsentgelt, das der Beklagte während unstreitig bestehenden Annahmeverzugs an die Klägerin zu bezahlen hat.

Die Klägerin ist seit 1985 beim Beklagten als Sprachlehrerin mit dem Status einer Ortskraft in Griechenland beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des G. im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 14.12.1976 Anwendung.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis unter dem 06.06.2000 zum 30.06.2000 gekündigt. Die Kündigung ist rechtskräftig für unwirksam erklärt (BAG Urteil vom 24.06.2007 - 2 AZR 656/02).

Mit Vergleich vom 12.10.2004 und weiteren Vereinbarungen haben sich die Parteien im Grundsatz über die Abwicklung des Annahmeverzugs-Zeitraums vom 01.07.2000 bis 15.09.2004 geeinigt. Demnach sind die Höhe des nachzuzahlenden Entgelts mit Ausnahme der sog. Auslandszulage, die bereits hierauf gezahlten Beträge und der anzurechnende Zwischenverdienst unstreitig. Streitig ist - neben der Berechnung von Zinsforderungen (Antrag 2. der Klage vom 01.08.2007) -, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die tarifvertragliche Auslandszulage in unstreitiger Höhe von € 12.176,63 brutto zu zahlen. Dementsprechend hat er von der insgesamt geltend gemachten Annahmeverzugsforderung in Höhe von € 147.972,14 brutto abzüglich € 62.482,38 netto einen Betrag in Höhe von € 135.795,51 brutto abzüglich € 62.482,38 netto anerkannt.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf Zahlung der Auslandszulage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, weil diese Zulage nicht als pauschalierter Aufwendungsersatz anzusehen sei, sondern als Entschädigung bzw. Ausgleich für allgemeine Erschwernisse und somit als Arbeitsentgelt.

Der Beklagte meint dagegen, die Auslandszulage sei - entsprechend der tarifvertraglichen Verweisung auf § 55 BBesG - ein Aufwendungsersatz für besondere Belastungen, die durch den Auslandseinsatz entstehen, mithin ein Ausgleich für entsprechende Mehrkosten, die bei der Klägerin, die als Ortskraft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung beim Beklagten ihren Lebensmittelpunkt am Einsatzort gehabt habe, nicht anfielen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Teilurteil vom 09.04.2008 - 31 Ca 10546/07 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrages in Höhe von € 135.795,51 brutto abzüglich € 62.482,38 netto verurteilt und die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Betrags der Auslandszulage in Höhe von weiteren € 12.176,63 brutto abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, die Auslegung der fraglichen Tarifnorm ergebe bereits vom Wortlaut her, dass es sich bei der dort genannten Zulage um Aufwendungsersatz und nicht um eine Zahlung mit Entgeltcharakter handele. Die Auslandszulage sei von ihrem Wortsinn her in der allgemeinen arbeitsrechtlichen Praxis grundsätzlich ein Ausgleich für besondere Aufwendungen, die der Mitarbeiter im Ausland hat, und demgemäß auch lohnsteuerbefreit. Dies finde auch im Wortlaut und im Sinn und Zweck des Tarifvertrages seine Stütze; weder aus dem Tarifvertrag noch aus allgemeinen Grundsätzen sei ein Grund ersichtlich, warum die Zulage Entgeltcharakter haben solle. Auch die Klägerin habe insoweit nur anführen können, dass damit ein angemessenes Gehalt erreicht werden solle. Nicht entscheidend sei, dass sie als Ortsansässige keine besonderen Aufwendungen gehabt habe und habe, weil es bei der Auslegung eines Tarifvertrages nicht auf die persönliche Stellung des Mitarbeiters ankomme.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.07.2008 zugestellte Teilurteil vom 09.04.2008 mit einem am 11.08.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 29.09.2008 per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie bringt vor, die Berücksichtigung auch von immateriellen Belastungen in § 55 Abs. 6 Satz 1 BBesG spreche dafür, dass die Auslandszulage zu einem nicht unmaßgeblichen Anteil die Abgeltung von allgemeinen Erschwernissen bezwecke und damit nur Entgelt im eigentlichen Sinne sein könne. Wenn die Auslandszulage den Ortskräften nur gekürzt ausbezahlt werde, könne dies nur bedeuten, dass derjenige Teil gestrichen sei, der materiellen Aufwendungsersatz darstelle. Den Ortskräften solle dagegen derjenige Teil verbleiben, der nicht im materiellen Aufwendungsersatz bestehe, sondern mit dem Erschwernisse bei der Arbeitsleistung vergütet werden sollten. Das Argument der Lohnsteuerbefreiung gelte für die Klägerin nicht, da für sie insoweit keine Steuerfreiheit bestehe. Für den Entgeltcharakter der Auslandszulage spreche weiterhin, dass gemäß Ziffer 4 SR 2 d BAT Überstundenzuschläge und Zeitausgleich gerade deshalb nicht gewährt würden, weil diese - gemäß SR 2 d Nr. 4 Satz 1 - mit der Fortzahlung der Auslandszulage während der Arbeitsbefreiung, d. h. des Freizeitausgleichs, abgegolten seien. Auch scheide die Einordnung der Auslandszulage als Aufwandsersatzleistung bei Ortskräften schon deshalb aus, weil diese typischerweise ihren Lebensmittelpunkt bereits vor Anstellung im Ausland hätten und für sie demnach keine auslandsspezifischen materiellen Aufwendungen entstünden. Der Beklagte könne keine für die Klägerin eintretenden tatsächlichen materiellen Belastungen nennen; sie benötige keine Klimaanlagen und keine zusätzliche Kleidung. Dagegen entstünden ihr immaterielle Belastungen, die zwar nicht durch wechselnde Auslandstätigkeit oder Anpassung an die gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Ausland verursacht würden, jedoch dadurch gekennzeichnet seien, dass sie als Repräsentantin der deutschen Kulturpolitik und Deutschlands überhaupt angesehen werde. Daraus resultierten ein Element der Verantwortung und weiterhin die Anforderung, die Tätigkeit in besonders vorbildlicher Weise zu erledigen. Insoweit sei die Auslandszulage ein Ausgleich für Erschwernisse der Auslandsbeschäftigung im Hinblick auf die besondere und repräsentative Stellung der Kulturinstitute und ihrer Beschäftigten und mithin eine echte Leistungszulage. Schließlich diene die Zulage - wie früher der Ortszuschlag - der Verbesserung des Lebensstandards der Beschäftigten.

Die Klägerin beantragt:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.04.2008 (31 Ca 10546/07) wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 12.176,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit 19.05.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, die gekürzte Auszahlung der Auslandszulage bei Ortskräften habe ihren Grund nicht darin, dass die Ortskraft bereits vor Ort sei und daher nicht den gleichen Ausgleich brauche wie ein entsandter Mitarbeiter, sondern darin, dass Mehrkosten wie Klimaanlagen, Kleidung etc. entstünden, die auch Ortskräfte im Vergleich zu den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern hätten. Gerade die immateriellen Belastungen des Auslandseinsatzes und der wechselnden Auslandstätigkeit fielen bei Ortskräften weg, da sie ihren Lebensmittelpunkt bereits im Ausland und ihre Familien vor Ort hätten. Deshalb sei die Kürzung der Zulage gerade wegen der nicht auszugleichenden immateriellen Nachteile erfolgt. Überstunden würden auch bei Ortskräften durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen; es werde nur kein Zuschlag gezahlt.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.10.2008 und 14.01.2009 sowie des Beklagten vom 27.11.2008 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2009.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten für die Dauer des Annahmeverzuges - 01.07.2000 bis 15.09.2004 - gemäß § 615 Satz 1 BGB Zahlung der tarifvertraglichen Auslandszulage in der geltend gemachten, unstreitigen Höhe verlangen. Dies ergibt die Auslegung von § 3 Ziffer 1 a) (1) des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des G. im Ausland beschäftigten Deutschen nicht entsandten Angestellten in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TVAngAusl anhand der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze.

Der Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung ist nicht eindeutig. Der Begriff der Zulage lässt offen, ob es sich um einen Ersatz für besondere Aufwendungen oder eine Abgeltung von Erschwernissen handelt. Dass die Zulage als Auslandszulage bezeichnet wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Einordnung als Entgelt, das für die Zeit eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers gemäß § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 30.05.20001 - 4 AZR 249/00) sind Zulagen nur fortzuzahlen, wenn sie Leistungen mit Entgeltcharakter sind wie z. B. allgemeine Gefahren- oder Erschwerniszulagen. Nicht fortzuzahlen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sind dagegen Leistungen, die davon abhängig sind, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder dass ihr bzw. ihm tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, z. B. Fahrtkostenerstattung, Spesenaufwand, Aufwendungen für die Reinigung von Privatkleidung etc.

Auch aus der Normsystematik folgt keine eindeutige Einordnung der Auslandszulage entweder als Entgelt oder aber als Aufwendungsersatz. Zwar ist in § 4 Abs. 2 TVAngAusl wiederholt auf das Bundesbesoldungsgesetz Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der Stufenregelung. In § 55 Abs. 6 BBesG ist jedoch davon die Rede, dass bei Zuteilung der Dienstorte zu Stufen die besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die materiellen Belastungen deuten auf die Charakterisierung des in § 55 BBesG geregelten Auslandszuschlags als Aufwendungsersatz hin, die immateriellen Belastungen dagegen darauf, dass der Zuschlag eine allgemeine Erschwernis abgelten und damit eine Leistung mit Entgeltcharakter sein soll. Allerdings spricht Nummer 4 der in § 2 Abs. 1 TVAngAusl in Bezug genommenen SR 2. d) BAT eher dafür, die Auslandszulage als Entgeltleistung einzuordnen, weil sie, gewissermaßen als Kompensation der bei entsandten Auslandsbediensteten wegfallenden Überstundenvergütungen oder Zeitzuschlägen, in die während der überstundenbedingten Arbeitsbefreiung fortzuzahlende Vergütung einfließt.

Nachdem die einschlägigen tariflichen Normen auch nicht erkennen lassen, welche Auslegung dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, und zudem nicht ersichtlich ist, dass der Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelungen insoweit nähere Aufschlüsse zu entnehmen wären, ist entscheidend, welcher Zweck mit der Zahlung der Auslandszulage an die Ortskräfte verfolgt wird.

Insoweit kommt dem Umstand, dass diese Zulage an die Ortskräfte nur in - im Vergleich zu den entsandten Beschäftigten - verminderter Höhe gezahlt wird, keine Aussagekraft zu. Denn dies kann, worauf die Klägerin hinweist, darauf zurückzuführen sein, dass bei den Ortskräften, die bereits bei Aufnahme der Beschäftigung ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, besondere Aufwendungen nicht entstehen oder aber, wie der Beklagte meint, dass gerade die immateriellen Belastungen des Auslandseinsatzes wie wechselnde Auslandstätigkeit, Verlagerung des Lebensmittelpunkts von der angestammten Umgebung ins Ausland etc. wegfallen.

Schließlich ist nicht entscheidend, dass gerade die Klägerin keine besonderen Aufwendungen aufgrund ihres Einsatzes als Ortskraft im - aus inländischer Sicht - Ausland hat. Denn dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass für die Auslegung von § 4 TVAngAusl eine generalisierende oder typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Die Einordnung der Auslandszulage entweder als Aufwendungsersatz oder aber als Entgeltleistung kann nicht davon abhängen, ob der Einsatz im Ausland für die jeweilige Ortskraft mit besonderen Aufwendungen verbunden ist.

Entscheidend für die Bestimmung des Zwecks der Auslandszulage ist jedoch, dass Ortskräfte - anders als die aus dem deutschen Inland entsandten Beschäftigten - typischerweise bereits bei Beginn der Beschäftigung beim deutschen Arbeitgeber ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und somit besondere Aufwendungen für sich und ggf. ihre Familie mit der Aufnahme der Beschäftigung am ausländischen Einsatzort regelmäßig nicht verbunden sind. Die Beschäftigung beim deutschen Arbeitgeber ist somit regelmäßig nicht kausal für nennenswerte, besondere materiellen Belastungen, wie sie in § 55 Abs. 6 BBesG angesprochen sind. Solche materiellen Belastungen entstehen jedoch typischer Weise bei den aus dem Inland entsandten Beschäftigten, z. B. in Form von Aufwendungen für klimaangepasste Kleidung, technische Anlagen im Haushalt (z. B. Klimaanlage), Kosten für Sicherheitsdienste bzw. Bewachung der Wohnung oder Sicherheitsanlagen, Kosten der Einlagerung von Möbeln im Inland während des Auslandseinsatzes. Anders als bei den entsandten Beschäftigten kompensiert die Auslandszulage demnach typischerweise nicht die besonderen materiellen Belastungen, die durch die Beschäftigung im Ausland verursacht werden. Dies zwingt zu der Annahme, dass sie Entgeltcharakter hat.

Dabei erscheint es nicht überzeugend, diesen Entgeltcharakter damit zu begründen, dass der Lebensstandard der Ortskräfte angehoben werden solle. Dies ist zwar durchaus denkbar angesichts des Umstandes, dass die Ortskräfte entgeltmäßig generell schlechter gestellt sind als vergleichbare entsandte Beschäftigte. Diesbezügliche Anhaltspunkte vermag die Berufungskammer jedoch in den einschlägigen tariflichen Bestimmungen nicht zu erkennen.

Dagegen erscheint es durchaus naheliegend anzunehmen, dass - auch - die Ortskräfte als Beschäftigte einer im Ausland als "offiziös" angesehenen deutschen Organisation besonderen Erwartungen der ausländischen Bevölkerung in Bezug auf Auftreten, Korrektheit und Vorbildfunktion nicht nur bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben, sondern auch hinsichtlich ihrer Lebensführung unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass sich - auch - die Ortskräfte insoweit einer gesteigerten sozialen Kontrolle durch ihre Umgebung gegenüber sehen. Dies stellt, wie die Klägerin zutreffend ausführt, eine Erschwernis dar, die zwar nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich bei der Auslandszulage um eine Leistungszulage, jedoch hinreichend erklärt, dass diese Zulage eine Entgeltleistung darstellt.

Nach allem hat die Klägerin für die Dauer des Annahmeverzuges des Beklagten Anspruch auf Weiterzahlung der Auslandszulage in der geltend gemachten Höhe.

Da die Berufung der Klägerin erfolgreich war, hat der Beklagte insoweit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Näheres hierzu ist der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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