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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 97/08
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 620
TzBfG § 14
KSchG § 1
Haben eine GmbH und eine auf fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit befristet angestellte Geschäftsführerin für die Zeit nach Abberufung als Geschäftsführerin die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart, wobei sie nur verhältnismäßig geringfügige Änderungen des Aufgabenbereichs (Wegfall der Leitungsverantwortung) und der Vergütung (Wegfall der Tantieme) vorgenommen haben, bleibt die Befristung - ungeachtet einer möglichen Unwirksamkeit nach § 14 TzBfG - jedenfalls als Vereinbarung einer Mindestlaufzeit des neubegründeten Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten (im Anschluss an BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77 = AP Nr.47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 97/08

Verkündet am: 2. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Robert Bergmüller und Barbara Zahn für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 09.01.2008 - 3 Ca 1015/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin wurde am 01.10.2001 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin eingestellt. Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. Die Parteien schlossen am 21.01.2005 einen Geschäftsführer-Dienstvertrag und am 26.01.2007 eine Vertragsergänzung. In § 10 Ziffer 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist bestimmt, dass etwaige frühere Arbeitsverhältnisse hiermit ausdrücklich aufgehoben seien und auch nicht als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestünden. Der "Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte" vom 01.10.2001 wurde somit nicht aufrechterhalten. In § 2 Ziffer 1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist geregelt, dass dieser Vertrag zunächst auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen werde und mit Ablauf des 31.12.2009 ohne Kündigung ende. Werde er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängere sich seine Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr. Anschließend könne der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Außerdem ist in § 2 Ziffern 2 und 3 vorgesehen, dass das Dienstverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit gekündigt werden könne und außer durch Kündigung ende, wenn der Geschäftsführer zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig sei mit Ablauf des Monats, in dem dies durch Gutachten festgestellt werde.

Die Klägerin wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen. Sie bildete zusammen mit den Mitgeschäftsführern L. und R. -Letzterer zugleich Gesellschafter - die Geschäftsleitung der Beklagten. Nach § 1 Ziffer 3 des Geschäftsführer-Dienstvertrages untergliederte sich die Geschäftsführung in die Geschäftsbereiche Finanzwesen, Organisation und Verwaltung (Finanzwesen, Organisation und Verwaltung: Herr R.; Einkauf/Verkauf und Personal: Klägerin; Einkauf/Verkauf, Produktion und Technik: Herr L.). In einem von beiden Parteien unterzeichneten "Gesellschafter-Geschäftsführer-Protokoll vom 16.05.2007" ist festgehalten, dass zwischen Herrn R. und der Klägerin Folgendes besprochen und vereinbart wurde:

"Frau J. scheidet mit sofortiger Wirkung aus der Geschäftsführung aus.

Ihre monatlichen Vergütungen bezüglich Grundgehalt und Provisionszahlungen bleiben unverändert.

Frau J. erhält rückwirkend ab dem 01.07.2007 keine Tantieme mehr.

Folgende Arbeitsbereiche bleiben für Frau J. bestehen:

- Gebiets-Verkaufs-Leiter - Ausland

- Verkaufs-Leiter - Ausland

- Einkaufs-Leitung Import

- Kaufmännische Leitung des Messewesens

- Personalsteuerung in Assistenz der Geschäftsführung"

Dieses "Protokoll" wurde von Herrn R. und der Klägerin unterzeichnet.

In einem Besprechungs-Protokoll vom 02.07.2007 wird bekräftigt, dass das Besprechungs-Protokoll vom 16.05.2007 sowie die beiden Gesellschafter-GeschäftsführerProtokolle vom 08.06.2007 Bestand hätten, mit denen die Klägerin mit sofortiger Wirkung auch aus zwei weiteren Geschäftsführungen ausscheide. Herr R. habe während eines Gesprächs im Laufe der 24. Kalenderwoche 2007 der Klägerin alle drei Geschäftsführerpositionen wieder angeboten. Diese habe dem nicht widersprochen. Am Mittwoch, den 27.06.2007 habe sie jedoch Herrn R. wiederum die Geschäftsführerpositionen für alle drei Firmen zurückgegeben mit der Bemerkung, sie habe nicht mehr ausreichende Kompetenzen, um eine Geschäftsführerposition auszufüllen. Mit Schreiben vom 18.07.2007 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31.08.2007. Mit der am 06.08.2007 beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt.

Sie hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Anstellungsvertrag befristet abgeschlossen und eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden sei. Spätestens mit der Vereinbarung vom 16.05.2007 sei wiederum ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Die in § 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages geregelte Vertragsdauer sei mit der genannten Vereinbarung nicht aufgehoben oder geändert worden. Es bestehe somit ein befristetes Arbeitsverhältnis. Daneben hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Sie hat vorgebracht, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführerin sei zumindest bei dem neubegründeten Arbeitsverhältnis ab 16.05.2007 anzurechnen.

Demgegenüber hat die Beklagte im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, nach Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin entfalte der GeschäftsführerDienstvertrag keine weitere Wirkung mehr. In der Vereinbarung gemäß Protokoll vom 16.05.2007 sei klar festgelegt worden, welche im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Regelungen Bestand haben sollten. Im Übrigen sei der GeschäftsführerDienstvertrag abgelöst worden. Somit sei das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar mit der gesetzlichen Frist. Dies ergebe sich auch aus einem Zusammenspiel von § 2 Ziffern 1 bis 3 des Geschäftsführer-Dienstvertrages, woraus klar ersichtlich sei, dass die besondere Absicherung durch eine Befristung unter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit allein mit Rücksicht auf die Position als Geschäftsführerin erfolge und von dieser Position natürlich auch abhängen solle. Die Beklagte hat der Klägerin erhebliche Differenzen mit dem Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer R. unmittelbar vor ihrem Ausscheiden angelastet. Die Klägerin habe massive Pflichtverletzungen, vor allem im Zusammenhang mit einer privaten Verquickung mit Handlungen ihrer Tochter - und mit wahrscheinlich strafrechtlicher Relevanz - begangen. Sie habe wegen offensichtlich umfassender Planung eines privaten Neuanfangs mit einem neuen Partner wiederholt Vorgaben und Anweisungen in provokanter Weise missachtet, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihren vertrieblichen Aufgaben, und hierdurch die Beklagte erheblich geschädigt.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit Teilurteil vom 09.01.2008, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der näheren Darstellung der Entscheidungsgründe verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.07.2007 zum 31.08.2007 nicht aufgelöst worden sei. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Kündigung scheitere bereits daran, dass nach § 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages das Arbeitsverhältnis zunächst bis 31.12.2009 befristet abgeschlossen und eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit innerhalb dieser Zeit nicht vereinbart worden sei. Auf die früheren arbeitsvertraglichen Regelungen könne nicht zurückgegriffen werden, da aufgrund des Aufstiegs der Klägerin zur Geschäftsführerin das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Da durch die Vereinbarung vom 16.05.2007 die Arbeitsbereiche der Klägerin im Wesentlichen gleich geblieben und nur die Geschäftsführerkompetenz beseitigt worden sei, sei davon auszugehen, dass mit Ausnahme der gesonderten Regelungen vom 16.05.2007 die Regelung des GeschäftsführerDienstvertrages weiter gelten sollte.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.01.2008 zugestellte Teilurteil vom 09.01.2008 mit einem am 01.02.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet.

Sie bleibt dabei, dass die vom Arbeitsgericht angenommene Befristung mit der Tätigkeit der Klägerin als normale Arbeitnehmerin nicht in Einklang zu bringen sei, weil die besondere Sicherung gemäß § 2 Ziffer 1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit der Position der Klägerin als Geschäftsführerin stehe und falle. Dies sei erkennbarer Wille der Parteien gewesen. Die Beklagte betont, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, das Arbeitsverhältnis habe weniger als sechs Monate bestanden und sei deshalb auch ohne Angaben von Kündigungsgründen fristgemäß zu kündigen gewesen. Aufgrund überraschend neu aufgedeckter Sachverhalte ergebe sich, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Zeitraum, in dem sie auf die Geschäftsführung des Unternehmens verzichtet habe, um dann in weiterer Folge als Angestellte für dringende, unaufschiebbare Angelegenheiten und Anfragen der Dienstvorgesetzten nicht mehr zur Verfügung zu stehen, die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bewusst provoziert habe, um so zusammen mit einem von ihr akquirierten, zwischen Anfang Januar und Ende Juni 2007 im Betrieb der Beklagten tätigen Mitarbeiter entsprechend einem der Raiffeisenbank Salzburg vorgelegten und von dieser zwischenzeitlich gebilligten "Business-Plan" aus dem Unternehmen der Beklagten auszuscheiden und dem Konkurrenzunternehmen als Geschäftsführerin zur Verfügung zu stehen. Somit sei klar ersichtlich, dass es keinesfalls die Absicht der Klägerin gewesen sei, eine Befristung des Dienstverhältnisses bei der Beklagten bis Ende 2009 abzusichern. Generell kann sich die Klägerin nach Auffassung der Beklagten nicht auf die Geltung der § 1 bis 10 des Geschäftsführer-Dienstvertrages berufen, weil mit der einvernehmlichen Aufgabe dieser Position alle mit dieser besonderen Position in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten der Klägerin zweifelsfrei entfallen sollten. Vor allem seien bei einem normalen Arbeitsverhältnis Befristungen der hier streitigen Art völlig ungewöhnlich.

Die Beklagte beantragt deshalb, das "Teil-Endurteil" des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 09.01.2008 "aufzuheben" und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sie tritt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei und weist darauf hin, dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 16.05.2007 lediglich das Ausscheiden der Klägerin aus der Geschäftsführung dokumentiert hätten. Die Parteien hätten ersichtlich die Vertragsdauer nicht weiter modifizieren wollen; der Anstellungsvertrag habe grundsätzlich - bis auf den Wegfall der Tantieme-Regelung und die Neufixierung der Arbeitsbereiche der Klägerin - weiterlaufen sollen. Damit gelte die Regelung in § 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages fort. Selbst wenn nicht, wäre die ordentliche Kündigung gemäß § 1 KSchG rechtsunwirksam. Ein ausreichender Kündigungsgrund sei nicht ersichtlich. Zum "neu aufgedeckten Sachverhalt" bringt die Klägerin vor, sie habe keinen Business-Plan erstellt und diesen auch nicht entworfen. Auch habe sie nicht mit der Raiffeisenbank in Salzburg per e-mail verkehrt und nicht mit dem von der Beklagten genannten früheren Mitarbeiter einen konspirativen Plan gefasst. Sie habe keine fremde Gesellschaft gegründet und sei nicht an einer solchen beteiligt. Die Beklagte bringe insoweit lediglich Spekulationen und vage Verdächtigungen vor.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29.01.2008, 11.04.2008 und 29.04.2008, die Schriftsätze der Klägerin vom 17.03.2008 und 28.04.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigung bereits daran scheitert, dass das Arbeitsverhältnis bis 31.12.2009 befristet abgeschlossen wurde, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung aufrechterhalten worden wäre.

Zwar ist vorliegend das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien mit Wirkung vom 16.05.2007 abgelöst worden. Die in § 10 des Geschäftsführer-Dienstsvertrages geregelte Schriftform steht dieser Ablösung schon deshalb nicht entgegen, weil das von beiden Parteien unterzeichnete Protokoll diese Form unzweifelhaft wahrt.

Auch ist der Beklagten zuzugeben, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit für fünf Jahre gemäß § 2 Ziffer 1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages eine Klausel ist, die typischerweise mit Rücksicht auf die Geschäftsführerposition, die zum Ausschluss des Allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG führt, vereinbart wird. Schließlich trifft der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt zu, dass mit der Ablösung des Geschäftsführer-Dienstvertrages an sich der Grund für die lange Befristung unter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit entfallen ist.

Gleichwohl schlagen die Gründe, die bei der Begründung des GeschäftsführerAnstellungsverhältnisses zur Vereinbarung einer langen Befristungsdauer unter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit geführt haben, nicht zwangsläufig auf die Vertragsgestaltung des als Arbeitsverhältnis fortgesetzten Beschäftigungsverhältnisses durch. Welchen Inhalt die Parteien diesem Fortsetzungs-Arbeitsverhältnis geben wollten, ist eine Frage der Auslegung der bei Neubegründung des Arbeitsverhältnisses getroffenen Abreden. Die Parteien haben es in der Hand, ob sie die Beziehungen auf eine in allen Einzelheiten komplett neue Basis stellen wollen oder nicht, ob sie also den gesamten Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags derogieren - und ggf. nur einzelne Punkte aufrechterhalten - wollen oder aber nur einzelne Punkte ändern und den restlichen Vertragsinhalt beibehalten wollen. Es kann durchaus Sinn machen, eine lange Befristung, wie sie bei Begründung des GeschäftsführerEinstellungsverhältnisses vereinbart wurde, beizubehalten, trotz des StatusWechsels, zum Beispiel im Hinblick auf die besondere Qualität der Beziehungen oder mit Rücksicht auf eine nach wie vor herausgehobene Position des ehemaligen Geschäftsführers.

Selbst wenn eine solche Befristung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG), der hier nicht ersichtlich ist, wird dadurch nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig. Unwirksam ist damit vielmehr nur die Befristungsabrede selbst. Die Parteien haben mit ihr dann nur eine Mindestdauer des Vertrags festgelegt (BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77 = AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Rn. bei Juris: 34).

Aus dem Wortlaut und der Systematik der im Gesellschafter-GeschäftsführerProtokoll vom 16.05.2007 festgehaltenen Vereinbarung der Parteien folgt, dass hier nicht der Weg gewählt wurde, den gesamten Inhalt des GeschäftsführerDienstvertrages durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen, sondern lediglich den bisherigen Vertragsinhalt in einzelnen, abschließend aufgeführten Punkten zu ändern und den Vertragsinhalt im Übrigen beizubehalten. Die Parteien haben es offensichtlich nicht für nötig gehalten, die wechselseitigen Beziehungen auf eine völlig neue inhaltliche Basis zu stellen. Sie haben lediglich bei der Vergütung den Wegfall der Tantieme und beim Aufgabenbereich den Wegfall der Leitungsverantwortung der Klägerin geregelt. Im Übrigen sollte die Vergütung "unverändert bleiben" und der Aufgabenbereich "bestehen bleiben". All dies weist auf die beabsichtigte Kontinuität der inhaltlichen Gestaltung der Beziehungen ungeachtet des Statuswechsels hin. Es wurde gerade nicht festgelegt, dass nur die wenigen, im Protokoll genannten - und ohne den Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrages gar nicht verständlichen - Punkte die vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis sein sollten, die ggf. durch dispositives und zwingendes Gesetzesrecht ergänzt werden sollen.

Somit enthält die Vereinbarung vom 16.05.2007 - wie im Ergebnis in dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.11.2005 (2 AZR 614/04), bei allerdings nicht gleichgelagertem Sachverhalt, entschiedenen Fall - abschließend die Änderungen, die in dem wiederbegründeten Arbeitsverhältnis der Parteien erfolgen sollten.

Auch aus den Umständen und dem Zweck der Regelung vom 16.05.2007 ist nicht zu entnehmen, dass durch die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses der gesamte Vertragsinhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgelöst und zur Seite geschoben werden sollte. Denn die Beklagte hat gerade nicht den in § 2 Ziffer 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrags vorgezeichneten Weg gewählt, das Anstellungsverhältnis wegen der von der Beklagten erhobenen massiven Vorwürfe bzw. der Klägerin angelasteten gravierenden Pflichtverletzungen außerordentlich zu kündigen, also die Zusammenarbeit völlig zu beseitigen. Vielmehr haben die Parteien die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abwenden und die Grundlage für die Weiterbeschäftigung mit in wesentlichen Teilen gleichen Hauptpflichten legen wollen. Dies zeigt nicht zuletzt das Geschäftsführer-Protokoll vom 02.07.2007, in dem festgehalten ist, dass der Klägerin die Geschäftsführer-Position wieder angeboten und von dieser abgelehnt wurde. Gerade dieses Angebot zeigt, dass der Inhalt des Anstellungsverhältnisses nicht jede Bedeutung verlieren, mithin komplett abgelöst werden sollte. Vielmehr hat sich gerade auch die Beklagte die Option offen halten wollen, diesem zum Arbeitsverhältnis mutierten Beschäftigungsverhältnis wieder die Geschäftsführerposition der Klägerin "überzustülpen". Gerade dies spricht somit für die Kontinuität des Inhalts des Beschäftigungsverhältnisses, abgesehen von den in der Vereinbarung vom 16.05.2007 abweichend geregelten Einzelpunkten.

Entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren gegebenen Darstellung ergibt sich aus dem Protokoll vom 16.05.2007 gerade nicht, dass "nur" die monatliche Vergütung bezüglich Grundgehalt und Provision gleich bleiben und - im logischen Umkehrschluss - alle übrigen Regelungen nicht unverändert fortgeführt werden sollten. Das Wort "nur" steht eben nicht im Protokoll vom 16.05.2007. Somit gibt es für den von der Beklagten gezogenen Umkehrschluss keine Grundlage.

Auch lässt der "neue Sachverhalt", den die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat - konspiratives und komplizienhaftes Zusammenwirken mit dem von der Klägerin eingestellten Mitarbeiter, um die Beklagte bis zum geplanten Neubeginn mit einem Konkurrenzunternehmen auszuspähen, bis zuletzt ein hohes Einkommen zu erzielen, die streitgegenständliche Kündigung bewusst zu provozieren und noch eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten - keine Rückschlüsse auf den Gestaltungswillen der Parteien, insbesondere auch der Beklagten, am 16.05.2007 zu. Dies schon deshalb, weil dieser "neue Sachverhalt" letzten Endes nichts weiter ist als ein kunstvolles gedankliches Konstrukt aus einzelnen Tatsachen, die mittels nicht belegbarer Vermutungen in sehr spekulativer Weise indiziell miteinander verknüpft und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden. Es kann sein, dass die Vermutungen der Beklagten zutreffen. Genauso gut kann es aber auch ganz anders gewesen sein. Der Vortrag der Beklagten entbehrt weitgehend der für einen Parteivortrag im Zivilprozess erforderlichen schlüssigen Beweisführung mittels konkreter, nachprüfbarer Tatsachen. Vermutungen können nachprüfbare Tatsachen aber nicht ersetzen.

Im Ergebnis gilt somit: Da das Arbeitsverhältnis bis 31.12.2009 befristet ist und somit eine Mindestlaufzeit bis zu diesem Zeitpunkt aufweist, konnte es nicht durch die ordentliche Kündigung vom 18.07.2007 beendet werden.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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