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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 64/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
ZPO §§ 567 ff.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gehört es, dass die Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 5 Abs.3 KSchG ergeben sollen, im Antrag bzw. spätestens innerhalb dieser Frist, dargelegt werden.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

3 Ta 64/06

In Sachen

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Klägerin hat mit einem am 06.09.2005 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage gegen eine Änderungskündigung der Beklagten erhoben. Eine Vorbehaltsannahme gemäß § 2 KSchG wurde nicht erklärt.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer. Die Klägerin trat am 01.04.1999 in ihre Dienste.

Im Klageschriftsatz beantragte die Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen Versäumung der Klagefrist.

Die Klägerin erhielt das Kündigungsschreiben am 30.06.2005. Sie hatte vom 08.07.2005 bis 01.08.2005 Urlaub. Ein von der Beklagten unter dem (zunächst) 04.08.2005 - später handschriftlich in 19.08.2005 korrigiert - verfasstes Schreiben, mit dem diese erklärte, mangels Widerspruchs gegen die Änderungskündigung und wegen Ablehnung des Angebots zum 01.01.2006 sei die Kündigung zum 31.12.2005 rechtswirksam, ging der Klägerin nicht zu, da die als Einschreiben/Rückschein versandte Sendung nicht abgeholt wurde. Nach handschriftlicher Umdatierung auf 19.08.2005 wurde es auf dem einfachen Postwege neu versandt.

Die Klägerin hat weder in der Klage vom 06.09.2005 noch im Schriftsatz vom 29.09.2005 vorgetragen, wann ihr das auf 19.08.2005 umdatierte Schreiben der Beklagten zuging. Im Gütetermin vom 26.10.2005 hat ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, er habe im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Übermittlung derzeit noch keine mit der Partei abgesprochene Information.

Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 07.11.2005 erstmals vorgetragen, sie habe das genannte Schreiben erst am 25.08.2005 auf dem Postwege erhalten.

Die Beklagte hat dagegen im Gütetermin erklären lassen, sie gehe davon aus, dass das Schreiben persönlich übergeben worden sei.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug zum Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird auf den Inhalt der Akte verwiesen, soweit er den Sach- und Streitstand bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses wiedergibt (Bl. 1 - 24 d.A.).

Die Klägerin hat gegen den ihr am 27.01.2006 zugestellten Beschluss vom 12.01.2006, mit dem das Arbeitsgericht den Zulassungsantrag wegen Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG zurückgewiesen hat, mit einem am 09.02.2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Sie trägt erneut vor, sie habe das auf 19.08.2005 umdatierte Schreiben der Beklagten am 25.08.2005 erhalten. Ihr Ehemann habe es im täglich von ihm geleerten Briefkasten vorgefunden.

Sie beantragt, den Beschluss vom 12.01.2006 "aufzuheben" und die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.02.2006 und der Beklagten vom 30.03.2006 verwiesen.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Tatsachen, die den Antrag auf nachträgliche Zulassung begründen könnten, nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG im erforderlichen Umfang dargelegt wurden. Der Antrag ist somit bereits unzulässig (vgl. KR/Friedrich, 7. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 132 mit Rechtssprechungsnachweisen).

Die Klägerin hat im Antrag zwar angegeben, warum sie an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen sein will, und entsprechende Mittel der Glaubhaftmachung bezeichnet.

Sie hat jedoch im Klage- und Antragsschriftsatz vom 06.09.2005 keine Tatsachen vorgetragen, aus denen hätte ersehen werden können, dass sie die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG gewahrt hat. Somit konnte aufgrund des Antrags vom 06.09.2005 der Beginn der Zweiwochenfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG nicht ermittelt und dementsprechend die Zulässigkeit des Antrags nicht festgestellt werden. Erst im Schriftsatz vom 07.11.2005 ist dies dargelegt worden - behaupteter Zugang des auf 19.08.2005 umdatierten Schreibens am 25.08.2005.

Die Klägerin hatte jedoch nicht irgendwann einmal, sondern im Antrag - genauer: innerhalb der Antragsfrist - die Einhaltung dieser Frist darzulegen (KR/Friedrich, a.a.O., Rdn. 124; ErfKomm/Ascheid, 4. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 25, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; Hess. LAG vom 07.02.1985, Az. 12 Ta 369/84).

Folgt man dem Vortrag der Klägerin, hat sie erstmals durch Zugang des auf 19.08.2005 umdatierten Schreibens der Beklagten am 25.08.2005 von der Verspätung erfahren. Eben dies hätte sie dann aber innerhalb der von diesem Tag an zu berechnenden Zweiwochenfrist vortragen müssen.

Der erstmalige Vortrag zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verspätung im Schriftsatz vom 07.11.2005 ist demnach seinerseits verspätet und vermag den Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen.

Somit kann dahinstehen, ob die Klägerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, woran das Arbeitsgericht beachtliche Zweifel geäußert hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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