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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 19/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 23
BetrVG § 40
BetrVG § 50
BetrVG § 51
ArbGG § 85
Die Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers durch den Arbeitgeber mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer ohne die leitenden Angestellten für den Gesamtbetriebsrat, der im Intranet des Arbeitgebers über eine eigene Seite verfügt, ist ohne besondere Begründung nicht generell für die laufende Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats erforderlich i. S. v. §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 TaBV 19/08

Verkündet am: 21. Mai 2008

In dem Beschlussverfahren

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der Anhörung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Matthias Rentz und Heribert Weyrich für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.01.2008 - 3 BV 282/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) für seine laufende Geschäftsführung einen eigenen E-Mail-Verteiler mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten zur Verfügung zu stellen.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mit ca. 3500 Mitarbeitern in Niederlassungen an verschiedenen Standorten, an denen teilweise örtliche Betriebsräte bestehen.

Der Gesamtbetriebsrat verfügt über Personalcomputer, über die er Zugang zum EMail-System, zum unternehmensinternen Intranet und zum Internet hat. Im unternehmensweiten Intranet hat der Gesamtbetriebsrat eine eigene Seite, die er selbst betreut und pflegt. Der Gesamtbetriebsrat gibt über das Intranet auch einen "GBR-Newsletter" heraus.

Bei der Arbeitgeberin existieren derzeit ca. 40 E-Mail-Verteiler, die manuell von der Abteilung IT gepflegt werden. Darunter befindet sich ein unternehmensweiter E-MailVerteiler, der alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin unter Einschluss der leitenden Angestellten umfasst und der Geschäftsführung der Arbeitgeberin zur Verfügung steht. Ein unternehmensweiter E-Mail-Verteiler mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten existiert nicht.

Die Arbeitgeberin lehnte das Verlangen des Gesamtbetriebsrats auf Erstellung eines solchen E-Mail-Verteilers wiederholt ab.

Der Gesamtbetriebsrat hat im ersten Rechtszug vorgebracht, der von ihm begehrte unternehmensweite E-Mail-Verteiler sei für eine unverzügliche und einheitliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. Insgesamt hätten 98 Prozent der Beschäftigten einen direkten Zugang zum Mail-System. Insofern sei die über das Intranet zur Verfügung gestellte Informationsmöglichkeit nicht ausreichend. Wegen der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers über die Startseite des Intranets bedürfe es der zur Verfügungstellung des E-Mail-Verteilers, weil nur so eine kontrollfreie Kommunikation mit den Beschäftigten möglich sei. Auch berührten sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung in der Weise, dass der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem (Gesamt-)Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen könne. Insoweit bestehe eine (beschränkte) Waffengleichheit zwischen den Betriebsparteien. Schließlich sei der Zugang zum Intra- und Internet bei der Vielzahl der bei Kunden eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gewährleistet, weil die RemoteEinwahl in das Netzwerk der Arbeitgeberin vom Kunden erlaubt werden müsse. Nicht zuletzt könne der Gesamtbetriebsrat mit Hilfe des begehrten E-Mail-Verteilers diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichen, in deren Betrieben kein Betriebsrat existiere.

Der Gesamtbetriebsrat hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für seine laufende Geschäftsführung einen eigenen E-Mail-Verteiler mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer der Antragsgegnerin mit Ausnahme der leitenden Angestellten zur Verfügung zu stellen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch Euro 10.000,00, angedroht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat verfüge über ausreichende Kommunikationsmittel, gemessen an den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 40 BetrVG. Entgegen der Darstellung des Gesamtbetriebsrats sei das Intranet der Arbeitgeberin in gutem Zustand. Eine Kontrolle der Veröffentlichungen des Gesamtbetriebsrats durch die Arbeitgeberin erfolge nicht. Die Erstellung des gewünschten Verteilers sei mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden, ganz abgesehen von der Pflege eines solchen Verzeichnisses. Der Kontakt des Gesamtbetriebsrats mit dem bei Kunden eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei auch mittels des gewünschten E-Mail-Verteilers nicht einfacher möglich, weil auch hierfür eine Remote-Einwahl notwendig sei.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 18.01.2008 - 3 BV 282/07 -, auf den hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines eigenen E-Mail-Verteilers mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten für die laufende Geschäftsführung und auf Androhung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen, weil die vom Gesamtbetriebsrat angenommene Effektivitätssteigerung in Bezug auf die Erreichbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ausreiche, um eine Erforderlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG bejahen zu können. Zwar diene der E-Mail-Verteiler der Aufgabenerfüllung des Gesamtbetriebsrats. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne den von ihm begehrten Verteiler vernachlässigen oder gar nicht erfüllen könne. Den Inhalt seiner Mitteilungen könne der Gesamtbetriebsrat über das Intranet genauso gut transportieren wie über eine E-Mail. Es bestehe kein Recht des Gesamtbetriebsrats, das aus seiner Sicht am besten geeignete Informationssystem zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Übrigen richte sich die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers; es sei insofern unerheblich, dass die Geschäftsführer der Arbeitgeberin über einen vergleichbaren E-Mail-Verteiler verfügen.

Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den ihm am 25.01.2008 zugestellten Beschluss vom 18.01.2008 mit einem am 22.02.2008 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese eine mit einem am 19.03.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er bringt vor, die verlangte technische Ausstattung diene der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben und der Gesamtbetriebsrat habe seine Entscheidung auch nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen zu den technischen Problemen des Intranets der Arbeitgeberin in Bezug auf Lücken und Stichwortsuche und weist erneut darauf hin, dass 20 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht von einem Betriebsrat vertreten werden. Um so wichtiger sei die zusätzliche Unterrichtung solcher Belegschaftsteile unmittelbar durch Rundmail des Gesamtbetriebsrats, soweit dieser originär zuständig sei. Dies betreffe zum Beispiel ein unternehmensweites Vergütungs- und Arbeitszeitsystem für alle Fachmitarbeiter, die unternehmensweite Urlaubsordnung, die unternehmensweite Regelung zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das unternehmensweite Berufsexamenför-derungssystem und die Verhandlungen über die Errichtung eines einheitlichen Vorschlagswesens, ferner die Einführung eines neuen EDV-Systems und einer neuen Struktur im Bereich der IT. Die Arbeitgeberin habe in diesen Punkten von der Veröffentlichungsmöglichkeit per Rundmail Gebrauch gemacht. Insoweit berührten sich die Aufgaben der Betriebsparteien in der Weise, dass die von der Arbeitgeberin genutzten Kommunikationsmittel die Erforderlichkeit der dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellenden Kommunikationsmittel beeinflussten.

Der Gesamtbetriebsrat hält daran fest, dass für die Erstellung und Pflege des gewünschten E-Mail-Verteilers kein erheblicher personeller und finanzieller Aufwand nötig sei.

Er beantragt:

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.01.2008 (Az. 3 BV 282/07) aufzuheben.

2. den Anträgen aus der Antragsschrift stattzugeben.

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beanstandet, die vom Gesamtbetriebsrat angenommene "Prüfungsreihenfolge" sei weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen, und weist darauf hin, aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit werde ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste. Von diesem, zuletzt in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - festgehaltenen Grundsatz sei das Arbeitsgericht ausgegangen und habe zutreffend die Erforderlichkeit des gewünschten E-Mail-Verteilers verneint. Der Vortrag des Gesamtbetriebsrats zu den technischen Mängeln des Intranets sei unzutreffend. Dass und warum der Gesamtbetriebsrat wegen der Nichtverfügbarkeit eines E-Mail-Verteilers seine Aufgaben vernachlässigen müsste oder nicht mehr erfüllen könnte, sei nicht vorgetragen. Praktikabilitätserwägungen reichten für die Erforderlichkeit des Verteilers nicht aus. Mangels Erforderlichkeit dieses Kommunikationsmittels komme es auf mögliche weitere, der Erforderlichkeit entgegenstehende Erwägungen wie den Aufwand für die Erstellung und Pflege dieses Verteilers - der allerdings erheblich sei -nicht an. Auch der vom Gesamtbetriebsrat herangezogene Gesichtspunkt der "Waf-fengleichheit" sei mangels Erforderlichkeit irrelevant; dem Bundesarbeitsgericht zufolge - vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05 - komme es nicht auf das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers an. Irrelevant sei auch die "Aufgabenberührung", da die Arbeitgeberin zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keinen unternehmensweiten Verteiler nutze. Somit gebe es keine allgemeine und gegenwärtige "Aufgabenberührung".

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Gesamtbetriebsrats vom 19.03.2008 und der Arbeitgeberin vom 28.04.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2008 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung des gewünschten E-Mail-Verteilers hat und deshalb auch die Verhängung eines Zwangsgeldes ausscheidet.

1. Auf der Grundlage der vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erforderlichkeit von Informations- und Kommunikationstechnologie (vgl. z. B. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06; BAG 23.08.2006 - 7 ABR 55/05; BAG 11.03.1998 -7 ABR 59/96; BAG 17.09.1993 - 7 ABR 19/92) ergibt sich, dass der vom Gesamtbetriebsrat gewünschte E-Mail-Verteiler für die Arbeit des Gesamtbetriebsrats nicht erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 Abs. 2 BetrVG ist.

a) Es ist unbestreitbar, dass die E-Mail als Kommunikations- und Informationsmittel für die Zwecke und die Aufgabenstellung des Gesamtbetriebsrats - im Rahmen dessen originärer gesetzlicher Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG - effektiver ist als die Information und Kommunikation über das Intranet. Denn es liegt auf der Hand, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per E-Mail einfacher und sicherer erreicht werden können als über das Intranet. Dies folgt schon daraus, dass die jeweiligen Beschäftigten bei Öffnen ihres elektronischen Postfachs gewissermaßen automatisch Kenntnis von einer eingegangenen Post erlangen. Auch wenn die betreffende E-Mail schlicht "weggeklickt" werden kann, ändert dies nichts daran, dass es, gemessen am E-Mail-Kontakt, eine zusätzliche Hürde darstellt, wenn - bei einer Information über das Intranet - die Seite des Gesamtbetriebsrats erst aufgerufen und dort nach einzelnen Informationen gesucht werden muss. Allerdings stellt dies einen typischen "Effektivitäts-Vorsprung" dar, der für sich genommen nicht ausreicht, die Erforderlichkeit der gewünschten Informations- und Kommunikations-Technologie zu begründen (vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06, Juris - Rn. 26 mit weiteren Rechtsprechungs-Nachweisen).

b) Auch kann - was streitig geblieben ist - unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit unternehmensweite E-Mail-Verteiler der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne leitende Angestellte zur Information der Belegschaft über Angelegenheiten, für die der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG gesetzlich originär zuständig ist, verwendet hat und auch weiterhin verwenden will, ohne dass sich schon daraus ein Anspruch auf dieselbe Informations- und KommunikationsTechnologie ergäbe. Dies gilt auch, soweit sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1, 2. Halbsatz BetrVG auf betriebsratslose Betriebe erstreckt. Denn auch in diesen Angelegenheiten - zum Beispiel bei Einführung eines (neuen oder geänderten) unternehmensweiten Vergütungs- und Arbeitszeitsystems für alle Fachmitarbeiterinnen und -mitarbeiter - bedingt die gemeinsame Aufgabenstellung der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bzw. die insoweit bestehende "Aufgabenberührung" nicht, dass der Gesamtbetriebsrat über die von der Arbeitgeberin genutzte Informations- und Kommunikations-Technologie verfügen müsste. So ist nicht ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat seine Vorstellungen und Wünsche, seine Position gegenüber dem Arbeitgeberstandpunkt, seine Darstellung des Verhandlungsstandes und ggf. seine Regelungsentwürfe den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur dann ausreichend vermitteln könnte, wenn er hierbei auf das Medium des E-Mail-Rundschreibens zurückgreifen kann. Dies mag im Einzelfall, zum Beispiel aus Zeitgründen und insbesondere bei einem vom Arbeitgeber erzeugten Zeitdruck, der Fall sein. Dass eine solche Situation im Unternehmen der Beteiligten zu 2) bestünde oder sich konkret abzeichnete, ist nicht erkennbar. Der Gesamtbetriebsrat verlangt aber die Zuverfügungstellung eines E-Mail-Verteilers generell für seinen laufenden Geschäftsbetrieb in der Zukunft, ohne dass solche Ausnahmesituationen vorliegen müssten. Da er jedoch über eine eigene Seite im Intranet verfügt und dort einen "Newsletter" herausgibt, kann er die Belegschaft jederzeit und unverzüglich erreichen. Dafür, dass sich die vom Gesamtbetriebsrat gegebenen Informationen den einzelnen Beschäftigten förmlich aufdrängt, wie dies bei Öffnen eines elektronischen Briefkastens der Fall ist, muss die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin nicht generell sorgen. Es ist Sache der Beschäftigten zu entscheiden, ob sie die allgemein zugänglichen Informationen von Seiten des Gesamtbetriebsrats zur Kenntnis nehmen wollen oder nicht, wie dies auch früher zu Zeiten des Schwarzen Bretts als Hauptinformationsquelle der Fall war. Sollte es ausnahmsweise bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit erforderlich sein, möglichst alle Beschäftigten zu erreichen, zum Beispiel im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung, und sollte es - aus Zeit- oder sonstigen Gründen - erforderlich sein, eine sichere und rasche Erreichbarkeit möglichst jedes einzelnen Beschäftigten zu gewährleisten, könnte immer noch auf einen dann ad hoc zur Verfügung gestellten E-Mail-Verteiler zurückgegriffen werden, der dann nicht auf Dauer gepflegt werden müsste. Auch käme durchaus ein konventionell in Papierform erstelltes und vervielfältigtes Rundschreiben in Betracht, das mit dem bei der Arbeitgeberin bestehenden Postverteilungssystem verteilt würde.

c) Nach allem ist nicht ersichtlich, dass die "Aufgabenberührung" zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin hier einen auf Dauer zur Verfügung zu stellenden und damit auch zu pflegenden E-Mail-Verteiler erforderlich machen würde. Die vom Gesamtbetriebsrat hier postulierte "beschränkte Waffengleichheit" rechtfertigt somit das Begehren des Gesamtbetriebsrats nicht. Vor allem ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat ohne Nutzung des gewünschten E-Mail-Verteilers seine anderen Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06; BAG 11.03.1998 -7 ABR 59/96; BAG 11.11.1998 - 7 ABR 57/97).

2. Die Erforderlichkeit einer Kommunikation zwischen Gesamtbetriebsrat und Belegschaft per E-Mail folgt auch nicht aus den vom Gesamtbetriebsrat behaupteten technischen Problemen des Intranets ("Lücken", "unbefriedigende Stichwortsuche").

a) Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht generell gegen die Geeignetheit des Intranets als Mitarbeiterinformationsmedium spricht, geben solche Mängel - wie sie im Übrigen jedenfalls von Zeit zu Zeit jedes Intranet aufweist - zunächst und zuvörderst Anlass, entsprechende Verbesserungs- und Implementationsmaßnahmen zu ergreifen, nicht dagegen, das Intranet als Informationsmedium zur Gänze auszublenden. Wenn es im Unternehmen der Arbeitgeberin solche Mängel gibt, kann der Gesamtbetriebsrat eben gemäß § 51 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 Abs. 2 BetrVG im Rahmen des Anspruchs auf die erforderliche Informations- und Kommunikations-Technologie verlangen, dass die Mängel abgestellt werden, so dass eine störungsfreie Information der Belegschaft gewährleistet ist.

b) Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin eine Kontrolle oder gar Zensur der Veröffentlichung des Gesamtbetriebsrats auf seiner Homepage im Intranet ausübt, sind nicht ersichtlich und im Beschwerdeverfahren von Seiten des Gesamtbetriebsrats auch nicht mehr thematisiert worden.

3. Nach allem reichen die vom Gesamtbetriebsrat genannten "allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" - dass die verlangte technische Ausstattung der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben dient und dass der Betriebsrat seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat - nicht aus, um einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines eigenen E-Mail-Verteils mit den MailAdressen sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit Ausnahme der leitenden Angestellten für seine laufende Geschäftsführung zu begründen. Diese Voraussetzungen sind zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für den geltend gemachten Anspruch. Sie gehen am Kern des Problems, der Erforderlichkeit der begehrten Informations- und Kommunikations-Technologie, vorbei.

4. Da der Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines E-Mail-Verteilers für die laufende Geschäftsführung hat, scheidet die Androhung - und spätere Verhängung - eines Zwangsgeldes (vom Gesamtbetriebsrat "Ordnungsgeld" genannt) nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aus. Auch eine Zwangsvollstreckung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 888 ZPO scheidet im Übrigen aus.

5. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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