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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 3 TaBV 53/03
Rechtsgebiete: AktG, BetrVG


Vorschriften:

AktG § 17 Abs. 1
AktG § 18 Abs. 1
BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 58 Abs. 1
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
1. Eine deutsche Gesellschaft ist auch dann Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu anderen deutschen Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz der erstgenannten Gesellschaft stehen und auch keinen Beherrschungsvertrag mit dieser geschlossen haben, wenn sie zusammen mit einer anderen - hier: ausländischen - Gesellschaft über die Mehrheit der Anteile an einer weiteren ausländischen Gesellschaft verfügt, die ihrerseits Mehrheitsanteilseignerin einer nachgeordneten ausländischen Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaften die oben genannte anderen deutschen Gesellschaften sind, und wenn zwischen der deutschen und der ausländischen Obergesellschaft eine Vereinbarung dahin besteht, dass das Stimmrecht hinsichtlich der Anteile an der ausländischen Gesellschaft der nächsten Ebene nur gebündelt ausgeübt werden kann.

2. Die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die zwischen zwei gleichgeordneten Unternehmen getroffene Vereinbarung einer gebündelten Stimmrechtsausübung genügt für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG.

3. Der beherrschende Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG kann auch über mehrere Stufen ausländischer abhängiger Unternehmen erfolgen.

4. Bei der in Leitsatz 1 genannten deutschen Obergesellschaft kann ein Konzernbetriebsrat gemäß §§ 54 ff. BetrVG gebildet werden.

5. Aus dem Geltungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine allgemeine Mitarbeitererfolgsbeteiligung können einzelne Gesellschaften oder Geschäftsbereiche herausgenommen werden, wenn die beherrschende Gesellschaft das Bestreben einzelner Konzernuntergesellschaften akzeptiert, nicht unter die konzernweite Kollektivvereinbarung zu fallen.

6. Die Festlegung, auf welche Geschäftsbereiche oder Gesellschaften eines Konzerns es für die Bemessung einer am Unternehmens- oder Geschäftsbereichserfolg orientierten variablen Vergütung ankommt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des (Konzern-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 TaBV 53/03

Verkündet am: 01. Juli 2004

In dem Beschlussverfahren

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter von Zezschwitz und Maushammer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 05.08.2003 - 25 BV 221/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs bzw. die Zuständigkeit einer Einigungsstelle.

1. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind Tochterunternehmen der C N.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Beteiligte zu 2. befasst sich mit den Geschäftsfeldern (1) sowie (2) , die Beteiligte zu 3. mit dem Geschäftsfeld (3) . Die Muttergesellschaft C N.V. mit Sitz in den Niederlanden steht wiederum im Mehrheitsbesitz der D N.V. mit Sitz in den Niederlanden und zu 25 % in Besitz der E Ltd. in Großbritannien. An der D N.V. Niederlanden sind zu jeweils 30 % die F AG und eine " G Company" sowie zu 5, 5 % eine spanische .....holdinggesellschaft H beteiligt. Der Rest der Anteile befindet sich in Streubesitz. Zwischen der deutschen und der französischen Seite besteht die Vereinbarung, dass deren gemeinsamer Anteil von 60 % als Stimmrecht nur gebündelt ausgeübt werden kann, so dass eine Ausübung des Stimmrechts mit wechselnder Mehrheit gegen eine dieser Anteilseignerinnen ausgeschlossen ist. Die F AG - die nicht mehr als operatives Unternehmen fungiert - befindet sich im Besitz der I.a AG , die die Beteiligungen der I.b AG auf dem Gebiet der ........ sowie im .........bereich hält. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. unterhalten in Deutschland an den Standorten S1, S2, S3, S4 und S5 gemeinsame Betriebe.

Bei der F AG besteht ein Konzernbetriebsrat, bei den Beteiligten zu 2. und 3. ein Gesamtbetriebsrat. Dieser existierte zu Beginn des vorliegenden Verfahrens bei der Firma A.b GmbH, aus der die jetzigen Beteiligten zu 2. und 3. durch gesellschaftsrechtliche Spaltung hervorgingen.

Der Beteiligte zu 1. und die A.b GmbH hatten sich über die Einsetzung einer Einigungsstelle geeinigt, deren Regelungsgegenstand zum einen eine allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2001 und 2002 und zum anderen die Anpassung bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen über variable Vergütung für Führungskräfte sein sollten. Grund für die Anpassung war und ist nach Auffassung aller Beteiligten, dass die Geschäftsgrundlage für die Bestimmung der Bezugseinheit (Unternehmen/Konzern) für den am Unternehmenserfolg orientierten Anteil der variablen Vergütung weggefallen ist.

Die Einigungsstelle erklärte sich mit Mehrheitsbeschluss vom 17.06.2002 für unzuständig, im wesentlichen mit der Begründung, die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001 sei bereits geregelt, für das Jahr 2002 habe die Arbeitgeberin noch nicht entschieden, ob es eine allgemeine Erfolgsbeteiligung geben werde. In Bezug auf die Bestimmung der Bezugseinheit für die am Unternehmens- bzw. Konzernerfolg orientierte Erfolgsbeteiligung im Rahmen der variablen Vergütung für Führungskräfte bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil diese Festlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe dieses Vergütungsbestandteiles sowie den Gesamtdotierungsrahmen der Unternehmenserfolgsbeteiligung der Führungskräfte habe.

Gegen diesen Spruch wendet sich der Beteiligte zu 1..

Die genannten Gegenstände waren bisher wie folgt geregelt: Für die Arbeitnehmer des Geschäftsfelds (3.1) , das vor der Bildung des D -Konzerns als Geschäftsfeld (3.2) unmittelbar bei der F AG angesiedelt war, galt eine Betriebsvereinbarung vom 10.04.1997 über eine Gesamterfolgsbeteiligung, die zwischen der F AG einerseits und den Betriebsräten des Geschäftsbereichs F -(3.2) als gleichförmige (jeweils örtliche) Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Diese Betriebsvereinbarungen wurden zum 31.12.2001 gekündigt. Gemäß Ziffer 6.2 ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Für die Arbeitnehmer der Geschäftsfelder (1) und (2) , die vor Bildung des D-Konzerns bei der K GmbH beschäftigt und von dort zur A.b GmbH gekommen waren, galten in Bezug auf die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung jährliche Konzernbetriebsvereinbarungen, geschlossen auf der Ebene des F -Konzerns.

Die F AG und der Konzernbetriebsrat schlossen am 13.12.2001 eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaften der D N.V. in Deutschland am Unternehmenserfolg 2001 ab. Nach Ziffer 11 dieser Konzernbetriebsvereinbarung gilt diese Betriebsvereinbarung nicht für die Mitarbeiter des ehemaligen Geschäftsbereichs (3.2) , für die die "Betriebsvereinbarung über eine Gesamterfolgsbeteiligung" vom 10.04.1997 weiter gelte. Ferner sind die Mitarbeiter weiterer Bereiche bzw. Gesellschaften von dem Geltungsbereich dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausgeschlossen.

Die variable Vergütung für Führungskräfte ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.07.1997 geregelt, geschlossen zwischen der F AG und dem Gesamtbetriebsrat. Dort ist unter Ziffer 2 festgelegt, dass das Ziel-Jahreseinkommen aus einem fixen Vergütungsteil von 85 % und einem variablen Vergütungsteil von 15 % des Ziel-Jahreseinkommens besteht. Die variable Vergütung setzt sich nach Ziffer 3 der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung zu 70 % aus einer individuell erfolgsabhängigen Vergütung - sog. Tantieme - und zu 30 % aus einer am Erfolg des Geschäftsbereichs und des F -Konzerns orientierten Erfolgsbeteiligung zusammen. Nach Ziffer 3.2. der Erfolgsbeteiligung gelten für diesen Anteil der variablen Vergütung Bandbreiten zwischen keiner Erfolgsbeteiligung (0 %) und der maximalen Erfolgsbeteiligung (200 %).

Für die Mitarbeiter der Geschäftsbereiche (1) und (2) wurde am 05.12.1997 zwischen der K GmbH und dem Gesamtbetriebsrat dieser Gesellschaft eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die variable Vergütung für die Mitglieder des Führungskreises abgeschlossen, die inhaltlich der von der F AG mit deren Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 25.07.1997 entspricht. Beide Betriebsvereinbarungen sind inzwischen gekündigt.

Nachdem die Mitarbeiter im .....sektor in Deutschland in der A.b GmbH zusammengefasst worden waren, trafen der Beteiligte zu 1. und die genannte Gesellschaft unter dem 28.04.2000 eine Überleitungsvereinbarung, in der unter anderem geregelt ist, dass alle kollektiven Regelungen, die in dem Geschäftsbereich (3.2) der F und K GmbH galten, unverändert in ihren Rechtsstatus im Zeitpunkt der (Teil-) Betriebsübergänge als kollektive Regelungen für die von den (Teil-) Betriebsübergängen betroffenen Mitarbeitern in der A.b GmbH fortgesetzt werden.

Der Beteiligte zu 1. hat im ersten Rechtzug folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.06.2002 unwirksam ist.

Hilfsweise wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Einigungsstelle für die Behandlung des Themas Erfolgsbeteiligung für die Mitarbeiter in der A.b GmbH und die variable Vergütung für Führungskräfte bei der A.b GmbH, beides für das Jahr 2001, zuständig ist.

Die Beteiligten zu 2. und zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 05.08.2003, auf den hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts im einzelnen verwiesen wird, den Antrag abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, die Einigungsstelle habe zu recht ihre Zuständigkeit verneint. Die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung sei durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 geregelt, in der die F AG und der dort gebildete Konzernbetriebsrat abschließende Regelungen getroffen hätten. Die F AG sei herrschendes Unternehmen im Sinne von § 17 AktG im Verhältnis zur D N.V. und damit zu deren Tochtergesellschaften. Dafür reiche es aus, dass die F AG mit der G Company eine Vereinbarung über das grundsätzlich gemeinsame Abstimmungsverhalten getroffen hätten. Die Arbeitgeberinnen hätten die Erfolgsbeteiligung als freiwillige Leistung unternehmensübergreifend und konzerneinheitlich gewähren wollen. Der Gesamtbetriebsrat sei auch nicht zuständig für die Anpassung der Bezugsgröße in der Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung des Führungskreises. Denn diese Bestimmung unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats, weil sie sich unmittelbar auf die Höhe des Dotierungsrahmens auswirke.

Gegen diesem am 01.09.2003 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 19.09.2003, beim Beschwerdegericht eingegangen am 23.09.2003, Beschwerde erhoben und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 01.12.2003 mit einem am 27.11.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 1. bringt in beiden Rechtszügen im wesentlichen vor, für die Regelung der allgemeinen Erfolgsbeteiligung habe keine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestanden, weil kein gemeinsamer Beschluss beider hauptsächlicher Anteilseigner der ausländischen Konzernmutter - der D N.V. -, nämlich der I.a AG bzw. F AG einerseits und der G Company andererseits vorgelegen habe; diese beiden Unternehmen bildeten lediglich einen Gleichordnungskonzern. Die Beteiligten zu 2. und 3. seien von der F AG nicht abhängig im Sinne von § 17 AktG. Deshalb liege in Bezug auf diese Gesellschaft kein Über- und Unterordnungskonzern im Sinne von § 18 AktG vor. Die Vereinbarung beider Anteilsinhaber-Gesellschaften, das Stimmrecht gemeinsam auszuüben, reiche nicht aus. Auch sei fraglich, ob die Vereinbarung zwischen der F AG und der G Company über die gebündelte Ausübung des Stimmrechts wirksam sei. Unklar sei schon, nach welcher Rechtsordnung diese Vereinbarung zu beurteilen sei. Deshalb komme die Konzernvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz AktG nicht in Betracht. Die Beherrschungsmacht könne deshalb nur von beiden Gesellschaften gemeinsam ausgeübt werden. Hierzu fehle es aber in Bezug auf die Regelung der allgemeinen Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung an einem gemeinsamen Beschluss der Gesellschaften.

Nach Darstellung des Beteiligten zu 1. wollen die I.a AG bzw. F AG hinsichtlich dieses Regelungsgegenstandes auch gar keine konzerneinheitliche bzw. unternehmensübergreifende Regelung treffen, sondern die Beteiligung an der Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 den einzelnen Gesellschaften überlassen.

Zur Anpassung der Gesamtbetriebsvereinbarungen über die variable Vergütung für Führungskräfte bringt der Beteiligte zu 1. vor, die Bestimmung der Bezugseinheiten für den am Unternehmens- bzw. Konzernerfolg orientierten Teil der variablen Vergütung der Führungskräfte wirke sich nicht auf die Höhe der Vergütungsbestandteile und den Gesamtdotierungsrahmen aus, da sich dieser dadurch nicht ändere. Es verbleibe bei dem Dotierungsrahmen zwischen 0 % und 200 % in Bezug auf diesen Vergütungsbestandteil. Ferner sei der Dotierungsrahmen bzw. der "Topf" aufgrund der bisher gültigen Kollektivregelungen für die variable Vergütung der Führungskräfte insoweit bereits festgelegt, als 30 % des variablen Anteils von 15 % am jeweiligen Zieleinkommen fest definiert seien. Insoweit gehe es bei der Bestimmung der Bezugseinheit nur um die Strukturform der Vergütung. Im übrigen habe die Einigungsstelle den Streit nicht unter dem Gesichtspunkt des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG gewürdigt. Die variable Vergütung sei zu 70 % leistungsbezogen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt deshalb:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 05.08.2003 - Az.: 25 BV 221/02 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.06.2002 unwirksam ist.

Hilfsweise wird beantragt:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 05.08.2003 - Az.: 25 BV 221/02 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Einigungsstelle für die Behandlung des Themas Erfolgsbeteiligung für die Mitarbeiter in der A.b GmbH und die variable Vergütung für Führungskräfte bei der A.b GmbH, beides für das Jahr 2001, zuständig ist.

Die Beteiligten zu 2. und zu 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bringen vor, die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001 sei bereits geregelt, für die Arbeitnehmer der A.b GmbH ohne den Bereich (3.1) (früher 3.2) durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 und für die Arbeitnehmer des Bereichs (3.1) (früher 3.2) durch die im Jahr 2001 letztmalig anwendbaren Betriebsvereinbarung vom 10.04.1997. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind der Auffassung, die F AG sei die deutsche Muttergesellschaft der deutschen Unternehmen der D -N.V.-Gruppe. Die Erfolgsbeteiligung werde als freiwillige Leistung unternehmensübergreifend nach einheitlichen Gesichtspunkten gewährt. Diesbezüglich bestehe ein Einvernehmen zwischen der F AG und der D N.V.. Die Einschränkung des Geltungsbereichs der Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 sei irrelevant, da es ausreichend sei, dass mehr als ein Unternehmen betroffen sei.

Zur Anpassung Gesamtbetriebsvereinbarungen über die variable Vergütung für Führungskräfte bringen die Beteiligten zu 2. und zu 3. vor, es gehe insoweit um die Bestimmung des Volumens an sich. Bemessungsgrundlagen, Bezugsgrößen und Gewichtungsfaktoren führten zur Bestimmung des Budgets. In der Festlegung, wessen Erfolg (Unternehmensgruppe oder Unternehmen) bestimmt werden solle, komme die Zweckbindung der Erfolgsbeteiligung zum Ausdruck.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet, da beide Anträge war zulässig, aber unbegründet sind.

1. Der unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs ist zulässig, aber unbegründet.

a) Dieser Antrag ist zulässig. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann dahinstehen, weil der Antragssteller nicht die Überschreitung die Grenzen des Ermessens der Einigungsstelle geltend macht, sondern die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs aus anderen (Rechts-) Gründen.

b) Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 17.06.2002 ist jedoch unbegründet, weil dieser Einigungsstellenspruch insgesamt rechtswirksam ist.

aa) Mit Recht haben sowohl die Einigungsstelle als auch - ihr folgend - das Erstgericht die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Bezug auf die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001 deshalb verneint, weil dieser Gegenstand bereits durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist.

Soweit es die von der F AG zur A.b GmbH und nunmehr zur B GmbH gekommenen Arbeitnehmer des früheren Geschäftsfeldes (3.2) und jetzigen Geschäftsfeldes (3.1) betrifft, gilt für diese Mitarbeiter, bezogen auf das Jahr 2001, noch die für die beteiligten Betriebe geschlossene jeweilige Betriebsvereinbarung vom 10.04.1997, die zum 31.12.2001 gekündigt wurde und erst mit Wirkung ab 01.01.2002 mangels Nachwirkung nicht mehr anwendbar ist. Diese Weitergeltung beruht auf der kollektivrechtlichen Überleitungsvereinbarung vom 28.04.2000. Die Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2000 gilt für diese Beschäftigten nicht, weil sie nach Ziffer 11, 1. Spiegelstrich der Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 von deren persönlichem Geltungsbereich ausgenommen sind.

Hinsichtlich der Mitarbeiter der Geschäftsfelder (1) und (2) , die früher bei der K GmbH beschäftigt waren und von dort zur jetzt als A.a firmierenden A.b GmbH gekommen sind, gilt die Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmenserfolg 2001.

Diese Konzernbetriebsvereinbarung ist wirksam. Insbesondere war der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig für die Regelung dieser Angelegenheit.

Der Konzernbetriebsrat besteht zu recht bei der F AG als dem herrschenden Unternehmen im Verhältnis zu den Beteiligten zu 2. und zu 3. als abhängigen Unternehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs. 1 AktG, obwohl im Verhältnis dieser Gesellschaften kein Beherrschungsvertrag ersichtlich ist und die Beteiligten zu 2. und zu 3. auch nicht im Mehrheitsbesitz der F AG stehen. Gleichwohl bilden die genannten Gesellschaften einen Unterordnungskonzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG, weil aufgrund der Vereinbarung zwischen der deutschen und der französischen Seite, dass die F AG und die G Company ihr Stimmrecht nur gebündelt ausüben, die erstgenannte Gesellschaft - also die F AG - faktisch auf die Beteiligten zu 2. und zu 3. mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und deshalb nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet wird, dass die Beteiligten zu 2. und 3. mit der F AG einen Konzern bilden. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass die F AG und die G Company im Verhältnis zueinander lediglich einen Gleichordnungskonzern bilden. Aus diesem Grunde war zur Regelung der Angelegenheit "Allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung der deutschen Gesellschaften der D -N.V.-Gruppe" auch eine gemeinsame Beschlussfassung der F AG (oder der I.a AG) und der G Company nicht erforderlich.

Die F AG ist Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu den Beteiligten zu 2. und 3., obwohl kein Mehrheitsbesitz im Sinne von § 17 Abs. 2 AktG und auch kein Beherrschungsvertrag vorliegt, weil sie die Möglichkeit hatte - und hat -, einen beherrschenden Einfluss mittelbar, d.h. über die D N.V. und deren Tochtergesellschaft, die C N.V., auf die Beteiligten zu 2. und zu 3. auszuüben. Diese Möglichkeit ist sichergestellt durch die Vereinbarung über die Ausübung des Stimmrechts mit der G Company. Ein nicht über die erforderliche Mehrheit verfügendes Unternehmen kann dadurch zum beherrschenden Unternehmen werden, dass es von einem anderen Unternehmen mit seinen Stimmen unterstützt wird (vgl. BGH vom 16.02.1981 - II ZR 178/79). Voraussetzung ist, dass die Unterstützung nicht zufällig auftritt, vielmehr auf ausreichend sicherer Grundlage von vornherein und beständig gesichert ist (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Beschwerdegericht vermag angesichts des international üblichen Stimmrechts-Poolings nicht zu erkennen, inwiefern die Vereinbarung zwischen der deutschen und der französischen Anteilseignerseite D N.V. unzulässig bzw. unwirksam wäre. Soweit der Beteiligte zu 1. darauf hinweist, es sei nicht klar, nach welcher Rechtsordnung diese Vereinbarung getroffen wurde, ist anzunehmen, dass sie im Zweifel - also nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien - auf der Grundlage derjenigen Rechtsordnung erfolgen sollte, die ihr zum Erfolg verhelfen würde. Das ist jedenfalls die deutsche Rechtsordnung. Im übrigen reicht es für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG aus, wenn sich diejenigen Unternehmen, die nur gemeinsam die Aktienmehrheit eines anderen Unternehmens halten, die Möglichkeit zur gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch Verpflichtung zur gemeinsamer Geschäftspolitik gesichert haben (vgl. BAG vom 16.08.1995 - 7 ABR 5794). In einem - wie hier vorliegenden - faktischen Konzern genügt insoweit das absichtliche, auf Dauer angelegte abgestimmte Verhalten der herrschenden Unternehmen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. stehen auch unter der einheitlichen Leitung der F AG als dem herrschenden Unternehmen im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG. Denn die Abhängigkeit wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz AktG vermutet (anders im Ergebnis BAG vom 16.08.1995 - 7 ABR 57/94 - mit der Begründung, die Vermutungswirkung gelte im dort relevanten Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952 nicht).

Dass die F AG die Leitungsmacht lediglich über die niederländischen Konzernobergesellschaften ausübt, ist unerheblich, weil § 17 Abs. 1 AktG die Möglichkeit der mittelbaren Ausübung einer beherrschenden Einflusses ausreicht. Im übrigen ist Konzernobergesellschaft im Verhältnis zu den Beteiligten zu 2. und zu 3. nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht die I.a AG, weil diese nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Arbeitgeberseite bei der Leitung der deutschen Gesellschaften der D -N.V.-Gruppe nicht in Erscheinung tritt.

Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1. bestand auch der Wille der Obergesellschaft, die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung unternehmensübergreifend zu regeln. Zu Recht geht der Beteiligte zu 1. davon aus, dass bei einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers, wie sie in Bezug auf die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung vorliegt, der Arbeitgeber grundsätzlich die Ebene definieren kann, auf der welcher er die Leistung gewähren will. Geht man von diesem Grundsatz aus, hat sich die Arbeitgeberseite hier entschlossen, die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung jedenfalls unternehmensübergreifend zu regeln. Dies genügt für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG. Daran ändert auch die Herausnahme einzelner Mitarbeitergruppen, Geschäftsbereiche oder Gesellschaften aus dem Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung vom 13.12.2001 nichts. Wenn die herrschende Gesellschaft - hier die F AG - das Bestreben einzelner Gesellschaften oder Bereiche akzeptiert, nicht unter die allgemeine konzernweite Kollektivvereinbarung zu fallen, besteht dennoch der Wille, die Sache generell konzernweit regeln zu wollen. Die Schaffung solcher Ausnahmebereiche hindert die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats schon deshalb nicht, weil § 58 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass es ausreicht, wenn die Angelegenheit "mehrere Konzernunternehmen" betrifft.

Nach allem ist die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001 in Bezug auf alle Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und zu 3. bereits geregelt.

Dasselbe gilt in Bezug auf die allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2002. Denn im Termin zur mündlichen Anhörung vom 24.06.2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, für das Jahr 2002 sei ebenso wie für das Jahr 2003 eine Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der F AG und dem Konzernbetriebsrat geschlossen worden.

bb) Auch zur Bestimmung der Bezugseinheit für denjenigen Teil der variablen Vergütung der Führungskräfte, der sich auf das Ergebnis des Konzerns, Unternehmens- oder Geschäftsbereichs bezieht, war die Einigungsstelle nicht zuständig. Denn insoweit besteht weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG scheidet aus, weil es sich bei dem vom Konzern-, Geschäftsbereichs- oder Unternehmensergebnis abhängigen Teils der variablen Vergütung der Führungskräfte gemäß Ziffer 3.2 der F -Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.07.1997 bzw. Ziffer 2.2. der K -Gesamtbetriebsverein­barung vom 15.12.1997 nicht um leistungsbezogene Entgelte im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Insoweit wird keine Ist-Leistung der betreffenden Arbeitnehmer mit einer Soll-Leistung verglichen und die Höhe dieses Vergütungsbestandteils danach bemessen.

Aber auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG scheidet aus.

Richtig ist, dass Gegenstand der Einigungsstelle nicht die Schaffung einer Nachfolgeregelung für die Betriebsvereinbarungen vom 25.07.1997 und 05.12.1997 insgesamt war, sondern lediglich die Ersetzung der alten, nicht mehr anwendbaren Bezugsgrößen durch neue wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Mit Recht haben sowohl die Einigungsstelle als auch das Erstgericht entschieden, dass die vom Beteiligten zu 1. gewünschte Festlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der fraglichen Vergütungsbestandteile und damit den für diesen Teil der Vergütungen der Mitglieder des Führungskreises erforderlichen finanziellen Aufwand haben. Darüber darf die Verwendung des Be­griffs "Dotierungsrahmen" nicht hinwegtäuschen. Unter "Dotierungsrahmen" im Sinne der von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zu den Schranken des Mitbestimmungsrechts bei sog. freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers ist nicht die abstrakte Festlegung einer Bandbreite zu verstehen, wie sie in Ziffer 3.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.07.1997 und Ziffer 2.2.2 der Gesamtbetriebvereinbarung vom 05.12.1997 enthalten ist (Bandbreite zwischen 0 % und 200 %), sondern der für die betreffende Arbeitgeberleistung erforderliche finanzielle Aufwand, also das konkret einzusetzende Budget. Den Umfang dieses Finanzaufwands kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungsfrei festlegen. Was der Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall unter "Dotierungsrahmen" versteht, ist nicht dieses Budget, der sog. Topf, sondern die nach abstrakten Maßstäben festgelegte Bandbreite, innerhalb der sich der Erfolgsbeteiligungs-Anteil an der variablen Vergütung bewegen kann. In diesem Rahmen ist auch die Ausgangsgröße eines 30 %-igen Anteils der sog. Erfolgsbeteiligung an der variablen Vergütung insgesamt, die 15 % des Zieleinkommens ausmacht, abstrakt festgelegt. Diese Festlegungen sind unzweifelhaft geeignet, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats auszulösen. Denn sie betreffen, wie der Beteiligte zu 1. mit Recht ausgeführt hat, die Entgeltstruktur. Darum geht es indessen hier nicht. Vielmehr geht es um die Bestimmung eines Faktors derjenigen Größe, an der im Anwendungsfall zu messen ist, ob das Ziel "Konzern-, Geschäftsbereichs- oder Unternehmenserfolg" (zu 100 %) erreicht oder aber unter- bzw. überschritten ist. Diese Festlegung wirkt sich ganz unmittelbar darauf aus, wie viel Geld die Arbeitgeberseite für die sog. Erfolgsbeteiligung aufwenden muss.

Damit muss es aus den von der Einigungsstelle und dem Erstgericht genannten Gründen insoweit bei der Unzuständigkeit der Einigungsstelle verbleiben.

2. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet, weil nach dem oben Ausgeführten die Einigungsstelle weder für die Behandlung des Themas allgemeine Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und zu 3. noch für die Ersetzung der nicht mehr anwendbaren Bezugsgrößen bei den Erfolgsbeteiligungs-Anteil an der variablen Vergütung der Führungskräfte in den Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 25.07.1997 und vom 05.12.1997 zuständig ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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