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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1166/05
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG aF § 14
BBiG aF § 19
BBiG aF § 17
1. Die (mögliche) Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch (Weiter)Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF (§ 24 BBiG nF) kommt nur im Vertragsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder (Umschüler und Vertragspartner des Umschulungsvertrages) in Betracht.

2. Die (mögliche) Begründung eines Arbeitsvertrages kraft Fiktion durch (Weiter)Beschäftigung des Auszubildenden über das Ende des Ausbildungsverhältnisses (Umschulungsverhältnisses) hinaus setzt die Kenntnis des Ausbilders bzw. eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Vertreters des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung voraus.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1166/05

Verkündet am: 29. März 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Frank und Müller für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21. Juni 2005 - 6a Ca 1100/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildungs-/Praktikumszeit bei dieser hinaus und hiervon abhängige Vergütungsansprüche sowie, im Wege der Stufenklage, Ansprüche auf Überstundenvergütung für den Monat Februar 2004 geltend.

Der, nach den vorgelegten Unterlagen (Verträgen), am 00.00.1955 geborene Kläger schloss mit der Fa. D. GmbH unter dem 14.05.2002 einen "Umschulungsvertrag" (Bl. 323 d. A.), nach dem der Kläger im Zeitraum vom 03.06.2002 bis 27.02.2004 eine Umschulung im Ausbildungsberuf Industriekaufmann (IHK) erhalten sollte. In diesem Vertrag ist weiter bestimmt, dass der Kläger als Umschüler während der 21-monatigen Dauer dieser Umschulung keine Vergütung erhalten und die Fa. D. GmbH "e. z. Ausbild. Berechtigt. Betrieb f. d. betriebliche Ausbildung nachweisen" musste. Ein "Praktikantenvertrag" vom 28.01.2003 (u. a. Anl. B2, Bl. 50/51 d. A., bzw. Bl. 307/308 d. A.) bezeichnet im Rubrum als Vertragschließende die Fa. D. GmbH, die Fa. S. AG, A., sowie den Kläger. Dieser nur von der Fa. D. GmbH und vom Kläger, nicht auch von der Fa. S. (AG bzw. der Beklagten) - dort: "nachstehend Praktikumsbetrieb genannt" -, unterschriebene "Praktikantenvertrag" legt fest, dass der Kläger als Praktikant "am Lehrgang Industriekaufmann vom 03.06.2002 bis 27.02.2004" teilnimmt, "der Praktikant ... als solcher in der Zeit vom 24.04.2003 bis 28.02.2004 beim Praktikumsbetrieb beschäftigt" wird - "Das Praktikantenverhältnis endet mit Ablauf dieser Frist bzw. mit dem letzten Tag der IHK-Abschlußprüfung ohne jede Kündigung" -, und dass "während des betrieblichen Durchlaufes" grundsätzlich "keinerlei Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen" bestehe.

Die, von beiden Parteien vielfach vorgelegte, "Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme" (zuletzt Anl. B1, Bl. 309 bis 311 d. A.) (undatiert) zwischen der D. GmbH, A., und der Beklagten (Fa. S. GmbH & Co. KG, A.) legt "im Rahmen einer Maßnahme zum Industriekaufmann" fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 26.04.2003 bis 28.02.2004 "zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich/Abteilung S." mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 35 Stunden eingesetzt werde, der für die Durchführung der Maßnahme zuständige Mitarbeiter dieses Betriebes Herr M. sei, der Kläger gegenüber dem Betrieb keinen Anspruch auf Vergütung habe, diese "Maßnahme endet nach Ablauf der in § 1 des Vertrages festgelegten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf" und "aus diesem Vertrag ... für den Praktikumsbetrieb keine Verpflichtung zur Übernahme des Praktikanten nach Abschluss dieser Maßnahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis" erwachse. Dieser Vertrag ist von der Beklagten und der Fa. D. GmbH, A., als vertragsschließender Parteien unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 20.03.2003 (Anl. B3, Bl. 220 d. A.) teilte das "S." der Fa. S. AG dem Kläger mit, dass es sich freue, ihm "ein Praktikum als Industriekaufmann in unserem Hause anbieten zu können", und er für den Zeitraum vom 26.04.2003 bis 28.02.2004 bei der Beklagten in A. eingeplant sei.

Der Kläger erhielt während der Zeit des Bestehens seines Umschulungsvertrages mit der Fa. D. GmbH, A., und seines Praktikums bei der Beklagten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kläger legte am 11.02.2004 seine Prüfung bei der IHK erfolgreich ab. Von der Beklagten wurde der Kläger am 23.02.2004 nach Hause geschickt. Die Fa. D. GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2004 (Bl. 17 d. A.) mit, dass seine Ausbildung/sein Praktikum mit Ablauf des letzten Prüfungstages = 11.02.2004 beendet sei.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger insbesondere den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wegen Beschäftigung über den Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung (11.02.2004) und damit zusammenhängende Vergütungsansprüche für den nachfolgenden Zeitraum geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.06.2005, das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.10.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder nach § 625 BGB noch nach § 15 Abs. 5 BBiG noch nach § 17 BBiG entstanden sei - der Kläger habe selbst frühestens am 26.02.2004 durch das Schreiben der Fa. D. von der rückwirkenden Beendigung des Praktikums erfahren, weshalb er auch nach seiner Kenntnis in der Zeit nach dem 11.02.2004 noch im Rahmen des Praktikums und nicht in Kenntnis eines bestehenden Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und die Beklagte sofort nach Kenntnis vom Bestehen der Prüfung eine weitere Beschäftigung verweigert habe, eine Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit notwendigem Wissen der Beklagten also nicht stattgefunden habe, nachdem es hierbei auf die Kenntnis des Arbeitgebers oder eines zum Abschluss eines Arbeitsvertrages berechtigten Vertreters ankomme, wovon hier nicht auszugehen sei - , weshalb das Praktikantenverhältnis mit Ablauf der Befristung zum 28.02.2004 geendet habe und ein Anspruch auf Vergütungszahlung aus Annahmeverzug nicht entstanden sei. Ein Anspruch auf Bezahlung von Mehrarbeit scheide schon deshalb aus, da der Praktikantenvertrag ausdrücklich beinhalte, dass während des betrieblichen Durchlaufs keine Vergütungsansprüche bestünden und eine Anspruchsgrundlage für die hierzu begehrte Herausgabe der entsprechenden Zeitjournale nicht ersichtlich sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass die Regelung im Praktikantenvertrag vom 28.01.2003, nach der das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Frist bzw. mit dem letzten Tag der IHK-Abschlussprüfung ende, mit der Vorschrift des § 14 Abs. 2 BBiG aF korrespondiere. Hiernach und aus dem zwischen der Fa. D. GmbH und beiden Parteien am 28.01.2003 geschlossenen Praktikumsvertrag sei das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablegen der Prüfung durch den Kläger am 11.02.2004 beendet gewesen, wobei der Praktikantenvertrag vom 28.01.2003 sogar insofern weitergehe als § 14 BBiG aF, als hiernach das Praktikantenverhältnis ohne jede Kündigung mit dem letzten Tag der IHK-Abschlussprüfung, ohne das Erfordernis des Bestehens der Prüfung, ende. Nach dem Praktikantenvertrag komme es nicht auf die Kenntnis der Beklagten an, wobei dem Ausbildungsbeauftragten der Beklagten der Termin der Abschlussprüfung am 11.02.2004 bekannt gewesen sei. Herrn M. sei jedenfalls Ausbilder des Klägers bei der Beklagten gewesen, da er auch auf Seite 2 der Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme als für deren Durchführung zuständige Mitarbeiter des Betriebs benannt gewesen sei, und dieser, der zusammen mit dem Kläger im selben Büro gearbeitet habe, Einstellungsgespräche für normale Arbeitsverhältnisse geführt habe. Fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, zumal ihr zumal aufgrund der Regelung im Praktikantenvertrag vom 28.01.2003 erkennbar gewesen sei, dass das Ausbildungsverhältnis mit dem letzten Tag der IHK-Abschlussprüfung ende. Da der Kläger vor diesem Hintergrund unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung bei der Beklagten im Sinn des § 17 BBiG aF tatsächlich weiterbeschäftigt worden sei, sei zwischen den Parteien nach den §§ 17 BBiG aF, 625 BGB ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

Der Kläger habe damit Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung aus Annahmeverzug in Höhe von 1.900,-- € brutto/Monat, da dies dem üblichen Anfangsgehalt eines Industriekaufmannes bei der Beklagten entspreche. Im Zeitraum vom 12.02.2004 bis 23.02.2004 habe der Kläger tatsächlich gearbeitet und deshalb zumindest für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Vergütung, da hier jedenfalls ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Der Vergütungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch § 2 der Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Ausbildungsmaßnahme ausgeschlossen, da es sich hierbei um eine solche Regelung handle, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des BBiG aF abweiche und somit gemäß § 18 BBiG aF nichtig sei, und im Übrigen insoweit auch eine unwirksame Regelung zulasten Dritter vorliege. Nach § 10 Abs. 3 BBiG aF sei ein über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Da hier nur eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden in Betracht komme, schulde die Beklagte insofern eine angemessene Vergütung, die 12,65 € brutto zzgl. eines Mehrarbeitszuschlages von 25 % hieraus betrage. Ein Anspruch des Klägers auf Vorlage bzw. Herausgabe des Zeitjournals folge aus § 812 BGB.

Der Kläger beantragt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.06.05, Aktenzeichen 6a Ca 1100/04, aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis über den 11.02.04 hinaus und auch über den 28.02.04 hinaus besteht.

III.

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeitjournal für den Monat Februar, betreffend die Arbeitszeiten des Klägers, an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erfüllung von Ziffer III. 1. an den Kläger die sich aus dem Zeitjournal ergebenden Überstunden mit einem Stundensatz von 12,62 € brutto, zuzüglich einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % hieraus, zu vergüten, mindestens jedoch 467,48 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.04 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.179,36 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.04 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.900,00 € vom 01.04.04 bis 30.04.04, aus 3.800,00 € vom 01.05.04 bis 31.05.04, aus 5.700,00 € vom 01.06.04 bis 30.06.04, aus 7.600,00 € vom 01.07.04 bis 31.07.04, aus 9.500,00 € vom 01.08.04 bis 31.08.04 und aus 11.400,00 € seit 01.09.04 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger auch über August 2004 hinaus Arbeitsvergütung zu bezahlen, erstmals für September 2004, in Höhe von jeweils 1.900,00 € brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils ab dem 1. Tag des jeweiligen Folgemonats, erstmals ab 01.10.04.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass nach der maßgeblichen "Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme", auf deren Basis der Kläger im Betrieb der Beklagten eingesetzt worden sei, diese Maßnahme nach Ablauf der festgelegten Zeit ohne Kündigung enden habe sollen und ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass nach deren Abschluss keine Verpflichtung zur Übernahme des Praktikanten in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erwachse. Des Weiteren sei Herr M. als Leiter des Auftragsmanagements Mitarbeiter bei der Beklagten nicht deren Ausbildungsbeauftragter, sondern habe lediglich die fachliche Betreuung des Klägers im kaufmännischen Bereich übernommen. Herr M. sei nicht berechtigt, Einstellungsgespräche für Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse zu führen und diese zu begründen. Selbst wenn dieser vom Prüfungstermin am 11.02.2004 Kenntnis gehabt habe, habe die Beklagte selbst keinerlei Kenntnis über das Ablegen der Abschlussprüfung des Klägers gehabt, wie von der gesetzlichen Fiktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt. Auch hätten die Parteien eine anderweitige Vereinbarung getroffen, sodass § 17 BBiG keine Anwendung finde.

Damit bestehe weder ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug noch ein Anspruch auf Bezahlung von Mehrarbeit - letzterer scheitere bereits dem Grunde nach daran, da der Kläger pauschal Mehrarbeit behaupte, unverändert jedoch nicht darlege, welche Mehrarbeit von wem angeordnet und geleistet worden sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe des Zeitjournals. Die Vergütungsansprüche bestünden nicht in der geltend gemachten Höhe, da eine Eingangsvergütung für den kaufmännischen Bereich nicht existiere. Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden, da der Kläger bei der Beklagten ein unentgeltliches Praktikum absolviert habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 20.01.2006, vom 27.02.2006, vom 21.12.2006, vom 05.01.2007, vom 13.03.2007 und vom 26.03.2007, nebst der jeweils vorgelegten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Da, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, kein Arbeitsvertrag mit der Beklagten kraft Fiktion durch Beschäftigung im Anschluss an das Ablegen der Prüfung begründet wurde (dazu 1.), bestehen keine Vergütungsansprüche des Klägers ab 12.02.2004 (dazu 2.); auch Ansprüche des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung für Februar 2004 sind nicht gegeben (dazu 3.).

1. Die Begründung eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten aufgrund gesetzlicher Fiktion gemäß § 17 BBiG in der damals geltenden aF scheidet aus. Hiernach galt dann, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wurde, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden war, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (ebenso jetzt § 24 BBiG nF).

a) Selbst wenn der Umschulungsvertrag zwischen der Fa. D. GmbH, A., und dem Kläger vom 14.05.2002 für den (ca.) 21-monatigen Zeitraum der Umschulung/Ausbildung vom 03.06.2002 bis 27.02.2004 und/oder der zur Durchführung des betrieblichen, fachpraktischen, Teils der Umschulung ebenfalls zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A., abgeschlossene "Praktikantenvertrag" vom 28.01.2003 - der unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) von der Fa. S. (AG, wie dort im Vorspann genannt, bzw. der Beklagten) als dort bezeichneten Praktikumsbetriebes nicht unterzeichnet oder sonst abgeschlossen worden ist - ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG aF darstellen sollte - was aus nachstehenden Gründen offen bleiben kann -, könnte die dann anwendbare Vorschrift des § 17 BBiG aF mit der Fiktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses konsequent nur die Parteien dieses Vertragsverhältnisses, also die Fa. D. GmbH, A., als "Ausbilderin"/Vertragsverpflichtete des Umschulungsvertrages betreffen, nicht die Beklagte, die allein aufgrund interner "Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme" mit der Fa. D. GmbH, A., die dort geregelte betriebliche/fachpraktische Ausbildung des Klägers als Umschülers im Rahmen dessen alleinigen Umschulungsvertrages mit der Fa. D. GmbH, A., erbrachte/durchführte - mit dem Kläger selbst jedoch keinen Vertrag abgeschlossen hat.

"Beschäftigung" (Weiterbeschäftigung) des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis und die damit ggf. verbundene Fiktion der Begründung eines unbefristeten Arbeitsvertrages gemäß § 17 BBiG aF meint naturgemäß - und kann nur meinen -, dass der Auszubildende bei/von seinem Ausbilder, mit dem allein er einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, nach Ablauf der Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF) (weiter)beschäftigt wird. Nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und auf der Hand liegenden Sinn und Zweck dieser Bestimmung (siehe auch die ähnlich lautenden und, auch nach Ansicht der Parteien, die gleiche gesetzliche Intention beinhaltenden Regelungen in § 625 BGB und in § 15 Abs. 5 TzBfG) kann hiernach ein Arbeitsverhältnis nur im Vertragsverhältnis inter partes zwischen den Parteien des gesetzlich befristeten und mit Ablegen der Prüfung beendeten Ausbildungs- (oder Umschulungs- o. ä.) Vertrages begründet werden - nicht ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger etwa einer Ausbildungsstelle/-station, bei der der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung etwa einen Teil seiner erforderlichen betrieblichen, fachpraktischen, Kenntnisse und Fertigkeiten faktisch erwerben soll, bei dem er ein Praktikum als Teil oder im Rahmen seiner Ausbildung absolviert.

Auch wenn hier der Kläger (die letzten) zehn Monate seiner 21-monatigen Umschulung bei der Beklagten absolviert hat und dort - wie im Umschulungsvertrag des Klägers mit der Fa. D. GmbH, A., vom 14.05.2002 festgehalten - offensichtlich maßgeblich seine betriebliche "Ausbildung" erfolgt ist, hat er mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis gestanden - einen Ausbildungs-, Praktikums- oder Umschulungsvertrag hat er nicht mit der Beklagten abgeschlossen, sondern einen "Umschulungsvertrag" und einen "Praktikantenvertrag" ausschließlich mit der Fa. D. GmbH, A.. Während seines "Praktikums", wie dies der Kläger auch selbst bezeichnet, im Betrieb der Beklagten in A. hat der Klägers deshalb ausschließlich seine Pflichten im Rahmen seines Umschulungsvertrages vom 14.05.2002 und seines Praktikantenvertrages vom 28.01.2003, beide allein mit der Fa. D. GmbH, A., geschlossen, erfüllt.

Dass durch das Praktikum des Klägers im Betrieb der Beklagten in A., in dem nach den vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit der Fa. D. GmbH, A., ("Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme") die betriebliche, fachpraktische, Ausbildung des Klägers im Rahmen seines Umschulungsvertrages zum Industriekaufmann mit der Fa. D. GmbH, A., ausgeführt werden sollte, etwa konkludent eine vertragliche - welche? - Vereinbarung auch mit der Beklagten - jeweils neben dem fortbestehenden Umschulungsvertrag vom 14.05.2002 und dem Praktikantenvertrag vom 28.01.2003 jeweils allein zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A.? - begründet werden oder worden sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schon aus diesem Grund müssten eine Anwendung des § 17 BBiG aF und damit eine Begründung eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten kraft gesetzlicher Fiktion, wie dort normiert, von vornherein ausscheiden.

b) Wiederum auch ungeachtet dessen könnte selbst eine Anwendung des § 17 BBiG aF hier nicht zur Begründung eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger führen.

aa) Nach ganz überwiegender, wenn nicht nahezu einhelliger, Auffassung, die das Berufungsgericht teilt, muss eine (Weiter)Beschäftigung des Auszubildenden (Umschülers etc.) im Betrieb des Ausbilders im Anschluss an das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit Wissen des Ausbilders oder einer zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Person erfolgen; diese Person muss somit grundsätzlich auch Kenntnis davon haben, dass das Berufsausbildungsverhältnis beendet ist und die (Weiter)Beschäftigung deshalb "im Anschluss" an das beendete Berufsausbildungsverhältnis erfolgt. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Ausbildende keine Kenntnis von der bestandenen Abschlussprüfung und der dadurch eingetretenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 14 BBiG aF) hat, die gesetzliche Fiktion (§ 17 BBiG aF bzw. nunmehr § 24 BBiG nF) nicht eintreten kann (siehe etwa LAG Hamburg, U. v. 12.09.1980, EzB § 17 BBiG Nr. 7; siehe auch LAG Hamm, U. v. 14.07.1976, DB 1977, S. 126; Leinemann/Taubert, BBiG (2002), § 17 Rz. 12 f; Stück in Braun/Mühlhausen et al., BBiG (2004), § 17 Rz. 8; Wohlgemuth/Lakies et al., BBiG, 3. Aufl. 2006, § 24 Rz. 18; siehe auch KR-Weigand, 8. Aufl. 2007, §§ 21, 22 BBiG Rz. 23; KR-Fischermeier, aaO, § 24 BBiG Rz. 3 f, jeweils m. w. N.).

bb) Dies scheidet hier aus:

Zum einen kannte der bei der Beklagten für den Kläger zuständige "Ausbildungsbeauftragte" M. unstreitig nicht die (etwaige) Beendigung des Umschulungsvertrages (zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A. - s. o. -) durch das erfolgreiche Ablegen der IHK-Prüfung des Klägers am 11.02.2004 - der Kläger hat im Rahmen seiner Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren selbst ausgeführt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er - wenngleich er dies "annehme" - Herrn M. bei der Beklagten nach dem 11.02.2004 das Bestehen der Prüfung mitgeteilt habe.

Zum anderen wird Herr M. zwar im Praktikantenvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A., vom 28.01.2003 als "Ausbildungsbeauftragter" - der dort im Rubrum aufgeführten Fa. S. AG! - bezeichnet. Unstreitig ist/war dieser, anders als vom Kläger zunächst behauptet, nicht Organgeschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten. Dass dieser sonst als zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte berechtigt (gewesen) sein soll, ist weder vom Kläger - der hierfür zunächst die, ggf. abgestufte, Darlegungs- und Beweislast trägt - ausreichend vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Kläger behauptet nur, dass dieser Einstellungsgespräche geführt habe - Vorstellungsgespräche o. ä.? - und (insoweit ohne Beweisangebot) "für die Begründung von regulären Arbeitsverträgen" zuständig gewesen sein soll, und "bestreitet" im Übrigen die Behauptung der Beklagten, dieser sei nicht für Einstellungen zuständig gewesen. Ein erforderlicher ausreichend schlüssiger und substantiierter, unter Beweis gestellter, Vortrag des Klägers hierzu liegt deshalb nicht vor.

Auch für das Vorliegen einer fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten vom Prüfungsergebnis - falls sie auch, obwohl nicht Vertragspartei des Klägers oder der Verträge zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A., einen Anspruch auf Übermittlung des Prüfungsergebnisses gehabt haben sollte (?, vgl. jetzt § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG nF), liegen keine Anhaltspunkte vor - mit welchem denkbaren Ergebnis andernfalls auch immer.

Dass sich die Beklagte die Vereinbarung im allein zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A., geschlossenen Praktikantenvertrag vom 28.01.2003 entgegenhalten lassen müsste, das Praktikantenverhältnis - eben allein zwischen dem Kläger und der Fa. D. GmbH, A., als einziger Partei des Praktikantenvertrages und ebenso des Umschulungsvertrages vom 14.05.2002 mit dem Kläger - ende mit Ablauf des 28.02.2004 "bzw. mit dem letzten Tag der IHK-Abschlussprüfung", wie der Kläger geltend macht, ist nachgerade abwegig. Selbst wenn hierdurch - wirksam (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Ziff. 1., 310 Abs. 4 Satz 2 HS 1 BGB nF)? - abweichend von § 14 BBiG aF, § 18 BBiG aF auf den Termin der IHK-Prüfung als solcher abgestellt hätte werden sollen - nicht deren Bestehen - und Herr M. hiervon gewusst habe, wäre dieser nach dem vorgetragenen Sachverhalt jedenfalls nicht, für die Beklagte, im erforderlichen und erheblichen Sinn entscheidungsbefugt gewesen.

2. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche des Klägers ab 12.02.2004. Da zumal mit der Beklagten kein Vertragsverhältnis begründet wurde und damit kein Arbeitsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF begründet werden konnte, fehlt es bereits dem Grund nach an einer Anspruchsgrundlage für Entgeltansprüche des Klägers ab 12.02.2004 bis 28.02.2004 und darüber hinaus nach den angezogenen Grundsätzen des Annahmeverzuges der Beklagten, wobei auch die geforderte Höhe von 1.900,-- € brutto/Monat völlig unschlüssig begründet - ersichtlich mit einer "Schätzung" eher ins Blaue hinein behauptet - wäre.

3. Auch Ansprüche des Klägers auf Mehrarbeits-/Überstundenvergütung für Februar 2004 bestehen nicht.

Zum einen steht dem wiederum bereits von vornherein das Fehlen jeglichen Vertragsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten und damit der etwaigen Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF entgegen.

Zum anderen und ungeachtet dessen hätte der Kläger Mehrarbeits-/Überstundenvergütungsansprüche auch weder dem Grunde noch der Höhe nach noch deren Notwendigkeit (jeweils, im Einzelfall, qua Anordnung - bzw. Billigung/ Duldung -, sh. die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung des BAG hierzu) wenigstens ansatzweise schlüssig dargelegt: Wieso es, im Rahmen der hierzu erhobenen Stufenklage, der Herausgabe des "Zeitjournals" für Februar (2004) bedarf und woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Einerseits hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausgeführt, dass er während seines Praktikums bei der Beklagten kaum etwas zu tun gehabt habe und in keiner Weise sinnvoll "ausgebildet" worden sei - was allerdings gegen eine wie auch immer geartete "Mehrarbeit" im letzten Monat Februar 2004 spricht! Des weiteren kann der Kläger nicht die grundsätzlich ihn treffende Darlegungs- und Beweislast für Überstunden/Mehrarbeit mit der lapidaren Behauptung, er habe auch in diesem Monat Überstunden geleistet und die Beklagte sei zur Herausgabe von Aufzeichnungen verpflichtet, im Ergebnis auf die Beklagte verlagern - ungeachtet wiederum dessen, dass weder die Höhe des angesetzten Satzes von 12,62 € brutto (Stunde?) ohne weiteres nachvollziehbar noch wiederum irgendeine Rechtsgrundlage für einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % "hieraus" erkennbar wären. Erstinstanzlich hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 10.05.2004 und vom 17.05.2004 noch Vergütung für exakt behauptete 29 Mehrarbeitsstunden geltend gemacht ... !

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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