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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1212/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2
BetrAVG § 1
BetrAVG § 16
BGB § 242
Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch auf Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ausgeschiedener Arbeitnehmer.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1212/04

Verkündet am: 14. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Nar und Lerchl für Recht erkannt:

Tenor: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. August 2004 - 5 Ca 18174/03 - in Ziffern 1. und 3. abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin geltend.

Der (ausweislich des vorgelegten Abfindungs-Berechnungsblattes, Bl. 11 d. A.) am 00.00.1946 geborene Kläger war seit 01.07.1988 bei der Beklagten, zuletzt als Leiter der Abteilung Informationstechnik, mit einer Vergütung von zuletzt 5.666,-- € brutto/Monat beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Zusammenhang mit der vollständigen Stilllegung des Betriebs der Beklagten durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 11.05.2001 letztlich zum 31.03.2002 beendet. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" zwischen dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten und dieser vom 05.10.2001 (Bl. 61 bis 82 d. A.), die insoweit auch auf leitende Angestellte wie den Kläger angewendet wurde, erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 203.435,-- € (brutto), die auf seinen Antrag im Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.10.2006 in monatlichen Raten von jeweils 3.698,82 € (brutto) ausbezahlt wurde/wird (Schreiben der Beklagten vom 28.02.2002, Bl. 99 d. A.). Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.

Die Pensionsanwartschaft des Klägers bestimmte sich ursprünglich nach den "Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.04.1977" (Bl. 17 bis 20 d. A.), die durch "Bedingungen für Individuelle Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis" (Stand 01.10.1997, Bl. 22 bis 25 d. A.) abgelöst wurden. Die Ruhegehaltszusagen an die noch aktiven Mitarbeiter wurden von der Beklagten in der Vergangenheit zeitgleich mit der Anpassung der Ruhegehälter der bereits ausgeschiedenen Betriebspensionäre im Rahmen der dreijährigen Überprüfung, zuletzt mit Schreiben an die "ÜT-Mitarbeiter" vom September 1996 (Bl. 21 d. A.), angehoben. Mit allgemeinem Schreiben "Hinweise zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT-Kreis (Innendienst)" vom September 1997 (Bl. 26/27 d. A.) im Zusammenhang mit der Einführung der Individuellen Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis wies die Beklagte darauf hin, dass es im Hinblick hierauf bei individuellen Pensionszusagen für aktive Mitarbeiter keine allgemeinen Pensionsanpassungen mehr geben werde, die Geschäftsleitung diese jedoch, ohne Rechtsanspruch, künftig alle drei Jahre überprüfen und ggf. die Besitzstände anpassen werde. Mit weiterem Rundschreiben vom 06.11.1997 (Bl. 28 d. A.) wies die Beklagte darauf hin, dass die zum Stichtag 30.09.1997 erworbenen Ansprüche weiterhin, wie bisher, alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst würden und künftig für alle unter das neue System fallenden Mitarbeiter eine Betrachtung sowohl nach bisherigem als auch nach neuem System der Individuellen Pensionszusage vorgenommen und der jeweils höhere Betrag letztlich im Pensionsfalle zum Tragen kommen werde. Mit Schreiben der Beklagten vom September 1999 (Bl. 29 d. A.) wurde auch dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte zum 01.09.1999 die laufenden Betriebsrenten an die die Pensionäre bzw. deren Hinterbliebene um rund 4 % erhöht habe, auch die Individuellen Pensionszusagen der aktiven Mitarbeiter turnusgemäß überprüft und ggf. eine individuelle leistungsbezogene Erhöhung vorgenommen werde - ohne dass vor Eintritt des Leistungsfalles eine allgemeine Anpassung vorgesehen sei -, und auf Grund der bei Einführung des neuen Systems zugesagten Besitzstandsregelung auch der ab dem Alter 60 zugesagte Pensionsbetrag wie zuvor alle drei Jahre überprüft und ggf. angehoben werde - weshalb auch der Ruhegehalt-Besitzstandswert des noch im aktiven Dienst befindlichen Klägers zum 01.09.1999 um rund 4 % angehoben worden sei. Mit Schreiben vom 10.10.2001 (Bl. 30 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Individuelle Pensionszusage ab 01.11.2001 auf einen mit Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt erreichbaren monatlichen Bruttobetrag von 3.000,-- DM angehoben werde.

Zum 01.09.2002 erhielten - so die Beklagte zuletzt - insgesamt 13 von 171 bei der Beklagten mit einer Sozialplanabfindung ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die S. , die für die Beklagte die Abwicklung der Betriebsrenten und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durchführt, sowohl eine Erhöhung der Sozialplanabfindung um 5,4 % als auch gleichzeitig eine Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaften ebenfalls um 5,4 % - letztere Anhebung macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.08.2004, das den damaligen Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 08.10.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses, unter Klageabweisung im Übrigen, der Feststellungsklage unter Ziff. 1. der Klageanträge in der in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2004 (Bl. 100/101 d. A.) gestellten Fassung mit der Begründung stattgegeben hat, dass der Kläger Anspruch auf die begehrte Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft um 5,4 % aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe, da er zu den vergleichbaren Mitarbeitern der Beklagten gehöre, denen ein Wahlrecht hinsichtlich der Auszahlung der ihnen zustehenden Sozialplanabfindung in Raten oder in einem Einmalbetrag eingeräumt gewesen sei, wobei unerheblich sei, ob sich dieses Wahlrecht auf den Sozialplan oder eine individuelle Zusage gegründet habe. Die Beklagte habe die Regelung vorgenommen, dass sie die Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften bei denjenigen Mitarbeitern bestehen gelassen habe, die eine ratierliche Abfindungszahlung gewählt hätten, wobei die Beklagte eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Kläger diese Erhöhung nicht erhalten habe, nicht schlüssig dargelegt habe. Das von der Beklagten bereits erstinstanzlich in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.02.2002 (5 AZR 713/00) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da dieses sich ausdrücklich auf den Bereich der Vergütungszahlung und nicht auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung beziehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 08.12.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München per Telefax eingegangen, vorgetragen hat, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hier ausscheide. Bei der Gruppe der Begünstigten handle es sich nicht um eine abgrenzbare Gruppe. Die Sozialplanregelung unterscheide zwischen sog. "älteren Mitarbeitern", die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 53. Lebensjahr bereits vollendet und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aufzuweisen gehabt hätten, und "sonstigen" Mitarbeitern, wobei der Sozialplan nur den bezeichneten "älteren Mitarbeitern" die Möglichkeit eingeräumt habe zu wählen, ob sie die Sozialplanabfindung als Einmalbetrag oder in laufenden monatlichen Beträgen ausbezahlt erhalten wollten. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Voraussetzungen des Begriffs des "älteren Mitarbeiters" nicht erfüllt habe, habe die Beklagte dem Kläger lediglich im Wege einer Einzelfallentscheidung den gewünschten Bezug der Abfindung in laufenden Beträgen ermöglicht. Am 01.09.2002 hätten insgesamt 13 von insgesamt 171 Mitarbeitern, die bei der Beklagten mit einer Sozialplanabfindung ausgeschieden seien, auf Grund eines Versehens der S. nicht nur die vorgesehene Erhöhung der Sozialplanabfindung um 5,4 %, sondern gleichzeitig auch eine Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften um ebenfalls 5,4 % erhalten, wobei es sich bei diesen 13 Begünstigten um Mitarbeiter gehandelt habe, die die Abfindungssumme zu diesem Zeitpunkt bereits in laufenden Leistungen erhalten hätten, ohne dass es hierzu einen Vorstandsbeschluss und demgemäß eine entsprechende Anweisung der Beklagten zur Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften gegeben hätte. Es fehle somit bereits an der für einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erforderlichen "Behandlung" der Begünstigten durch die Beklagte, da es eine Zusage oder Anweisung der Beklagten zur Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, sondern lediglich rein faktisch ohne deren Veranlassung durch die S. eine Erhöhung der Anwartschaften bei 13 ausgeschiedenen Arbeitnehmern ohne Rechtsgrund hierauf vorgenommen worden sei. Selbst wenn, im Anschluss an die Auffassung des Arbeitsgerichtes, eine Regelung der Beklagten darin gesehen werden sollte, dass sie die versehentlich erfolgte Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung bei den hierdurch versehentlich begünstigten Mitarbeitern bislang bestehen gelassen habe, so sei Grund hierfür nicht der Umstand gewesen, dass diese Arbeitnehmer zuvor auch eine ratierliche Abfindungszahlung gewählt gehabt hätten, sondern, weil sie vorher versehentlich eine Anhebung der Versorgungsanwartschaften erfahren hätten. Hiernach gebe es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, da der Arbeitgeber sich nur dann festhalten lassen müsse, wenn er Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewähre, was vorliegend nicht erfüllt sei. Auch sei hier jedenfalls ein sachlicher Grund gegeben gewesen, den Kläger von der entsprechenden Begünstigung auszunehmen, wenn berücksichtigt werde, dass die Beklagte bislang auf eine Durchsetzung ihres Anspruches auf Absenkung der Versorgungsanwartschaften in der Annahme verzichtet habe, dass dies andernfalls prognostisch zu weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Mitarbeitern geführt hätte, die aus ökonomischen Gründen vermieden werden hätten sollen. Es fehle bereits an der Bildung einer entsprechenden Gruppe von Arbeitnehmern durch die Beklagte, die überhaupt zu einem Vergleich herangezogen werden könnte, da die Begünstigung nur eines kleinen Kreises von Arbeitnehmern gerade nicht den Schluss zulasse, die Beklagte habe eine entsprechende Gruppe von Arbeitnehmern gebildet - wobei selbst bei Unterstellung der Bildung einer Gruppe die Tatsache, dass die Beklagte eine außerordentlich kleine Gruppe der Belegschaft durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Merkmal besser gestellt hätte, diese nicht verpflichten würde, diesen Vorteil allen anderen Beschäftigten einzuräumen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2002 trage das der Pflicht zur Gleichbehandlung zu Grunde liegende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit eine Ausweitung des Sozialplanvolumens nicht, weil in solchen Fällen die Freiheit des Arbeitgebers zur Bestimmung des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen besonders nachhaltig verletzt und zu unverhältnismäßig hohen weiteren finanziellen Belastungen führen würde. Durch eine Anhebung auch der Anwartschaften der übrigen (158) Mitarbeiter würden nicht nur das finanzielle Gesamtvolumen der Verpflichtungen der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angehoben, sondern auch die Aufwendungen der Beklagten zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung auf der Grundlage des streitgegenständlichen Sozialplans ganz erheblich erhöht in der Weise, dass nach einer vorliegenden Schätzung das bisherige Sozialplanvolumen von etwa 26,5 Millionen Euro um weitere etwa 1,85 Millionen Euro als Folge einer Erhöhung der übrigen Versorgungsanwartschaften um ebenfalls 5,4 % angehoben werden müsste, was sowohl von der absoluten Summe als auch vom Verhältnis dieser Summe zum Gesamtvolumen des Sozialplans her eine ganz erhebliche Mehrbelastung der Beklagten, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Anhebung ausschließe, zur Folge hätte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16.08.2004 (Az.: 5 Ca 18174/03) abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass ihm, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, der Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Betriebsrentenzahlungen unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehe. Die nunmehrige Argumentation der Beklagten, dass eine stattgebende Entscheidung im Hinblick auf entsprechende Leistungen an eine Vielzahl ausgeschiedener Arbeitnehmer die Gefahr ganz erheblicher Mehrbelastungen der Beklagten zur Folge hätte, bedürfe keiner näheren Kommentierung, da die Beklagte seinerzeit "wegen Reichtums" geschlossen worden sei und sie nach wie vor über ausreichende finanzielle Mittel und entsprechende Rückstellungen verfüge, um allen betroffenen Mitarbeitern den gleichen finanziellen Vorteil wie den 13 bereits begünstigten Arbeitnehmern zuzuwenden. Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten, dass die S. lediglich auf Grund eines Versehens die Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften von 13 Arbeitnehmern um 5,4 % vorgenommen habe, da dies auf einem entsprechenden Vorstandsbeschluss der Beklagten und folgerichtig auch einer entsprechenden Anweisung der Beklagten an die S. beruht habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 08.12.2004, vom 20.12.2004 und vom 08.03.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, da sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 um 5,4 %, wie sie die Beklagte jedenfalls faktisch 13 - so ihr Vorbringen zuletzt - ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt hat, weder aus vertraglichen Gesichtspunkten (dazu 1.) noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt (dazu 2.).

1. Der streitgegenständliche Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers zum 01.09.2002 um 5,4 % lässt sich weder auf § 16 BetrAVG - der tatbestandlich nur die (Pflicht zur Prüfung der) laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung betrifft - noch auf die "Bedingungen für Individuelle Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis" vom 01.10.1997 stützen, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit Wirkung von letzterem Termin die Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.04.1977 für den Bereich der AT-/ÜT-Arbeitnehmer abgelöst haben. Dort sind weder Ansprüche auf die Erhöhung der Anwartschaften noch aktiver ÜT-Mitarbeiter noch geschweige denn solche zum 01.09.2002, zumal um den beantragten Prozentsatz, festgelegt.

Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 06.11.1997 hinsichtlich der Kriterien für eine turnusgemäße Überprüfung und ggf. Erhöhung der Anwartschaften nach individuellen Kriterien im Rahmen einer Vergleichsberechung nach altem und neuem Recht lässt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht begründen.

Ebenso wenig können die Schreiben der Beklagten vom September 1999 hinsichtlich ebenfalls einer turnusgemäßen Überprüfung der individuellen Pensionszusagen nach individuellen Leistungsgesichtspunkten - mit der dort erfolgten Zusage der nämlichen Erhöhung der Pensionsanwartschaft gleichlaufend mit derjenigen der bereits gewährten Betriebsrenten - und vom 10.11.2001 den streitgegenständlichen Anpassungsanspruch begründen - zumal die Beklagte zu letzterem Schreiben zu Recht darauf verweist, dass der Kläger zum von ihm angezogenen Anpassungsstichtag (01.09.2002) bereits ausgeschieden war, so dass eine individuelle Überprüfung nach Leistungskriterien - notwendig voraussetzend ein aktives Arbeitsverhältnis - nicht mehr stattfinden konnte (und angeachtet weiter dessen, dass der Kläger auch nicht ansatzweise die Erfüllung entsprechender - welcher? - Leistungsvoraussetzungen und eines hieraus resultierenden entsprechenden Erhöhungsanspruches dargelegt hätte).

Auch für das Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Übung hinsichtlich einer solchen Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften, zumal zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.

2. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich der Kläger maßgeblich bezieht, lässt sich der Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft um 5,4 % zum 01.09.2002 nicht stützen.

a) Zwar muss sich die Beklagte das Handeln der S. , die nach ihrem eigenen, nicht bestrittenen, Vorbringen die Abwicklung/Verwaltung der Betriebsrentenzahlungen und der (unverfallbaren) Versorgungsanwartschaften für sie durchführt, zurechnen lassen. Weiter ist, entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufung, davon auszugehen, dass selbst ein - was streitig ist und aus nachstehenden Gründen offen bleiben kann - vorliegendes "Versehen" der S. bei der erfolgten Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften eines (kleinen) Teils der im Zusammenhang mit der erfolgten Betriebsstilllegung ausgeschiedenen Arbeitnehmer um 5,4 % aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht der Annahme eines für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlichen Handelns der Beklagten bzw. der S. für diese entgegensteht. Für die Annahme eines Handelns bei der erfolgten Betriebsrentenanwartschaftserhöhung ist nicht die innere Motivlage, ein entsprechender Geschäftswille/entsprechendes Erklärungsbewusstsein qua ausdrücklicher Zusage gegenüber dem Begünstigten, sondern ein als solches nach außen ohne weiteres so zu wertendes, wenngleich aus ihrer Sicht ggf. nur faktisches Handeln der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin/S. für diese maßgeblich.

Schließlich - darauf sei ebenfalls zunächst verwiesen - ist das Argument der Beklagten in der Berufung nicht durchgreifend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialplänen nicht dazu führen dürfe, dass der Dotierungsrahmen die Gesamtausstattung des Sozialplanes wesentlich erhöht würde - was hier bei Erfolg des klägerischen Begehrens, auf Grund veranlasster Übertragung auf die weiteren einschlägigen Fälle, der Fall sein würde - : hier geht es nicht um einen Eingriff in den Sozialplan qua nachträglicher Korrektur dessen Regelungen durch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmittelbar, sondern dessen begehrte Anwendung auf eine weitergehende nachträgliche, vom Sozialplan nicht erfasste, Maßnahme der Beklagten, zum 01.09.2002 und somit ca. 20 Monate nach Abschluss der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 die Betriebsrentenanwartschaften einiger vom Sozialplan erfasster Arbeitnehmer (nachdem alle Arbeitnehmer der Beklagten ausgeschieden sind) anzuheben, aus welchen Gründen auch immer.

b)

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (im Bereich des Betriebsrentenrechts: § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF) gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner vergleichbarer Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus, die nur dann gegeben ist, wenn nicht lediglich einzelne Arbeitnehmer besser gestellt werden, sondern die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer ist allerdings zulässig (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt U. v. 01.12.2004, NZA 2005, S. 289 f; U. v. 29.09.2004, NZA 2004, S. 183 (OS); sowie das bereits von der Beklagten in beiden Instanzen mehrfach angezogene Urteil des BAG vom 13.02.2002, NZA 2003, S. 215 f = AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.; zur einschlägigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgericht zum Betriebsrentenrecht vgl. zuletzt etwa U. v. 25.05.2004, VersR 2005, S. 668 f - II. 1. der Gründe - ; U. v. 10.12.2002, AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung - IV. 2. der Gründe -; jeweils m. w. N.).

Diese Grundsätze müssen damit ebenso für einen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Anspruch auf Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften gelten.

bb) Hiernach scheidet ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 aus.

aaa) Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Behandelt ein Arbeitgeber im Bereich der Vergütung - ebenso im Bereich der Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften - Arbeitnehmer mit ähnlichen Voraussetzungen unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Gehalts- oder Betriebsrentenerhöhungen nur einem Teil etwa der Gruppe der außertariflichen Angestellten gewährt (vgl. zuletzt BAG, U. v. 01.12.2004, aaO - II. 2. c aa der Gründe -; U. v. 18.02.2003, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG - C. 2. a der Gründe -).

bbb) Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die 13 begünstigten ehemaligen Arbeitnehmer, bei denen jeweils eine Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften zum 01.09.2002 um 5,4 % vorgenommen wurde, ausnahmslos sog. "ältere Mitarbeiter" i. S. d. Ziffern 3.2.2 und 5.2 der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 gewesen seien, wozu der Kläger nicht gehört habe (der Kläger hatte zwar zum - als Entlassungstermin im Sinne der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung (ausgehend von den Grundsätzen der Auslegung einer Betriebsvereinbarung nach der ständigen Rechtsprechung des BAG) offensichtlich maßgeblichen - Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses (31.03.2002) das 53. (55.) Lebensjahr vollendet, jedoch die weitere, kumulative, Voraussetzung einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt), und - insoweit sind sich beide Parteien hinsichtlich der Auslegung der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" einig - nur bei den "älteren Mitarbeitern" ein einseitiges, verbindliches, Wahlrecht des Arbeitnehmers bestanden habe, die Abfindung für den eingetretenen Verlust des Arbeitsplatzes entweder als einmaligen Betrag oder als laufende Leistung zu erhalten (Ziff. 5.2.2 dieser Betriebsvereinbarung), während dem Kläger als sonstigen Mitarbeiters i. S. d. Ziff. 3.2.3 der Betriebsvereinbarung kein konstitutives Wahlrecht, sondern lediglich die Möglichkeit eines Verlangens nach einer entsprechenden, erst zu treffenden, Entscheidung der Beklagten auf Zahlung der Abfindung in monatlichen Raten zugestanden habe (Ziff. 7.1 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan"), und die Beklagte dem entsprechenden Antrag des Klägers erst mit Schreiben vom 28.02.2002 (Anl. NRV 2, Bl. 99 d. A.), freiwillig, nachgekommen sei. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass es sich bei dem, aus welchem Grund auch immer, begünstigten Personenkreis um 13 ehemalige Mitarbeiter der bereits von der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" - als generalisierenden Prinzips auf Grund abstrakter Regelung - differenzierten und dort mehrfach begünstigten Gruppe der "älteren Mitarbeiter" gemäß der dortigen Definition - bzw. einem Teil dieses sonach als Gruppe abgegrenzten Personenkreises - gehandelt habe.

Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte bei der Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften einzelner (13) Arbeitnehmer überhaupt eine sachwidrige Gruppenbildung vorgenommen hätte. Auch wenn es sich bei den so genannten "älteren Mitarbeitern" gemäß der Regelung der Betriebsvereinbarung - oder jedenfalls bei denjenigen der "älteren Mitarbeiter", die für eine Auszahlung ihres Abfindungsanspruches in monatlichen Raten statt im Einmalbetrag optiert hatten - um eine Gruppe handelt, ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine solche Gruppenbildung sachwidrig oder der Kläger als Mitglied der (dieser Unter-)Gruppe der "älteren Mitarbeiter" im Sinne der Betriebsvereinbarung angesehen werden müsste oder der Gleichbehandlungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Anhebung seiner Betriebsrentenanwartschaft sonst begründen würde. Dass der Kläger ebenfalls - nach dem wesentlich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zur Auslegung der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan": in seinem Fall antragsgemäß, aufgrund gesondert zu treffender Entscheidung der Beklagten, freiwillig - die Auszahlung der Abfindung in monatlichen Raten erhält, würde ihn weder zum Mitglied einer Gruppe der sogenannten "älteren Mitarbeiter" im Sinne dieser Regelung noch derjenigen hieraus, die die ratenweise Abfindungszahlung verlangt hatten, machen noch kann eine Nichtübertragung einer Pensionsanwartschaftserhöhung für (einzelne) Mitglieder einer solchen Gruppe auf Nicht-Gruppenangehörige bereits einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen - erst recht nicht das Unterlassen einer Rückforderung gegenüber den durch eine solche Anhebung begünstigten Arbeitnehmern (zumal auf den Kläger als ehemaligen leitenden Angestellten der Beklagten - so beide Parteien im Ergebnis übereinstimmend - die Regelungen der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" nur analog angewandt wurden).

Des weiteren verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, die aus der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes folgenden finanziellen Belastungen des Arbeitgebers in den Fällen, in denen die Gruppe der Bessergestellten außerordentlich klein ist, nur gerechtfertigt wären, wenn zugleich besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, wie beispielsweise das Verbot der Benachteilung wegen des Geschlechts, verletzt worden sind (etwa U. v. 13.02.2002, aaO - II. 2. aE der Gründe -). Hiervon könnte hier keine Rede sein: nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten hatten lediglich 13 von 171 im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" ausgeschiedene Arbeitnehmer (sämtliche eben solche, die als "ältere Mitarbeiter" gemäß der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung für die Auszahlung der Abfindung in Raten optiert gehabt hätten) die Erhöhung der streitgegenständlichen Betriebsrentenanwartschaft erhalten - somit ca. 7,5 % aller auf dieser Basis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Dies würde einen sehr kleinen Kreis darstellen, demgegenüber besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, die deren Gleichbehandlung gebieten würden, weder vorgetragen noch erkennbar wären.

c) Damit hat die Klage keinen Erfolg, weshalb das angefochtene Ersturteil entsprechend zu ändern ist.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die vorgetragene Vielzahl der Parallelverfahren zugelassen.

Ende der Entscheidung

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