Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 14/05
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 55
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung über eine beamtenähnliche Versorgung - Anrechnung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. für Zeiten der Nachversicherung des Arbeitnehmers auf Grund Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, die gleichzeitig in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eingeflossen waren, auf den Ruhegehaltsanspruch.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 14/05

Verkündet am: 30. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Stangl und Wolf für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2004 - 17 Ca 11013/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin die Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge geltend.

Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 13.06.1951 geborene Klägerin war vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab 01.04.1967 bei der Stadt T. zunächst als "Anlernling" und sodann ab 01.04.1968 im Rahmen einer Verwaltungslehre tätig. Zum 01.03.1969 wurde sie von der Stadt T. in das Beamtenverhältnis übernommen, wo sie, später als Lebenszeitbeamtin, im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst beschäftigt war. Nach mehreren Beurlaubungen zur Kindererziehung, halbtags und ganztags, war sie ab 01.08.1992 bei der Universität M. als Lebenszeitbeamtin des gehobenen Dienstes, seit 01.04.1996 als Regierungsamtfrau, tätig (Daten gemäß der vorgelegten Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin, Bl. 37 d. A.). Zum 01.02.1999 wurde die Klägerin von der Beklagten, die als juristische Person des Privatrechts nicht dienstherrnfähig im Sinne des Beamtenrechts ist, als Verwaltungsangestellte -Personalleiterin des M. - eingestellt.

Mit Schreiben vom 10.01.1999 (Bl. 16 d. A.) hatte die Beklagte der Klägerin zugesagt, dass sie "ab Beginn des Anstellungsverhältnisses Versorgungsrechte in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976)" erhalten sollte, wobei "die jeweils gültige Fassung dieses Gesetzes ... in Verbindung mit § 5 des durch die Leitung des M." mit der Klägerin abzuschließenden Anstellungsvertrages Anwendung finden sollte. Der sodann unter dem 14.01.1999 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 12 bis 14 d. A.) bestimmte auszugsweise:

"...

§ 2

Auf das Vertragsverhältnis findet, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, das für vergleichbare Beamte des Bundes geltende Beamten- und Besoldungsrecht entsprechende Anwendung.

...

§ 3

Frau H. erhält Bezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A11 des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung. Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters bemessen sich die Bezüge nach der Dienstaltersstufe 10.

Frau H. erhält in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. März 2000 eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundvergütungen der Besoldungsgruppen A11 und A12 Bundesbesoldungsgesetz. Ab 1. April 2000 wird Frau H. nach Besoldungsgruppe A12 BBesG höhergestuft.

...

§ 4

Frau H. unterliegt der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Arbeitslosenversicherung.

Frau H. wird eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung einschließlich der darauf entfallenden Steuern gewährt. Der auf Steuern entfallende Anteil der Zulage wird monatlich nach dem Lohnsteuertarif festgesetzt. Soweit Frau H. in bezug auf die Lohnsteuerklasse ein Wahlrecht hat, wird dabei grundsätzlich diejenige Steuerklasse zugrundegelegt, die den geringsten Lohnsteuerabzug ergibt. Frau H. kann verlangen, daß die Zulage rückwirkend auf der Grundlage des entsprechenden unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheides festgesetzt wird.

Frau H. ist mit der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten auf die Bezüge der M. einverstanden, soweit sie auf den vollen Beitrag der M. (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beruht.

§ 5

Auf Grund der vom Vorstand der M. vom 10.01.1999 erteilten Versorgungszusage werden Frau H. und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt (§ 2 Absatz 1). Die Versorgungsbezüge sind so zu bemessen, daß sie im Nettobetrag - unter Anrechnung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen - den Netto-Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten bzw. versorgungsberechtigten Hinterbliebenen entsprechen. Erleidet Frau H. in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit bei der M. einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes, so werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die im Rahmen der Unfallfürsorge gewährten Leistungen der M. angerechnet.

...

§ 7

Die Arbeitszeit regelt sich nach der Arbeitszeitverordnung des Bundes.

Frau H. steht ein jährlicher Urlaub entsprechend der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten zu.

..."

In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2001 ist festgehalten, dass "Einigkeit (besteht) ..., dass Frau H. ab der Übernahme der Personalleitung am 01.06.1999 Besoldung nach A 12 Bundesbesoldungsgesetz" zugestanden habe (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben des Geschäftsführenden Direktors des M. vom 04.12.2002 (Bl. 18 d. A.) wurde die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und sie "gemäß § 42 Bundesbeamtengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in den Ruhestand" versetzt. Gemäß Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23.12.2002 (Bl. 44 bis 56 d. A.) erhält die Klägerin seit 01.08.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ab 01.02.2003 (zunächst) 1.176,85 €/Monat betrug.

Mit Schreiben vom 10.01.2003 (Bl. 19 bis 22 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin zu Erläuterung der gleichzeitig übermittelten Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge mit, dass der auf den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten vom 01.02.1999 bis 31.12.2002, in dem die Beklagte die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung der Klägerin übernommen habe, entfallende Rentenanteil sowie der auf die Nachversicherung entfallende Anteil in voller Höhe auf das Ruhegehalt der M. anzurechnen und nach dem Arbeitsvertrag vom 14.01.1999 die Versorgungsbezüge der Klägerin so festzusetzen seien, dass unter Einbeziehung der ihr zustehenden Renten diejenige Nettoversorgung nicht überschritten werde, die sie als Beamtin des öffentlichen Dienstes erhalten würde.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Berechnung ihrer von der Beklagten zu zahlenden Versorgungsbezüge unter uneingeschränkter Anwendung der Regelungen des § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -), während die Beklagte Abschläge im Hinblick auf erworbenen Rentenanwartschaften/Renteneinkünfte der Klägerin aus den Zeiten ihrer Nachversicherung sowie aus der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten, in der diese die Rentenversicherungsbeiträge allein aufgebracht hat, vornimmt.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 19.10.2004, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.12.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die als Feststellungsklage zulässige Klage - nachdem beim Beklagten vergleichbar einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu erwarten sei, dass er sich auch einem rein feststellenden Urteil ohne unmittelbare Gefahr einer Zwangsvollstreckung beugen werde - unbegründet sei, da die Auslegung des Arbeitsvertrages nicht das Ergebnis haben könne, dass sich die Versorgungsbezüge der Klägerin rein nach Beamtenrecht (§ 55 BeamtVG) bemessen würden, wobei, wie zwischen den Parteien unstreitig, allein diese Berechnungsmethode rechnerisch ihren weitergehenden Zahlungsantrag stützen könne. Zwar sei der Wortlaut der einschlägigen Vertragsklausel des Arbeitsvertrages nicht eindeutig, als der die Versorgungsbezüge unmittelbar regelnde § 5 des Arbeitsvertrages auf § 2 verweise, der seinerseits auf die entsprechende Anwendung des für "vergleichbare" Beamte des Bundes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart sei, abstelle. Allerdings spreche der Wortlaut des § 5 Satz 2 mehr dafür, dass der auch dort in Bezug genommene "vergleichbare" Beamte nur ein "Normal-Beamter" sein könne, also ein solcher, der nicht doppelt begünstigt werde - einerseits durch die nach § 55 BeamtVG abgeschwächte Anrechnung von Rentenleistungen und andererseits dadurch, dass die Rentenanwartschaften, auf denen diese Rentenleistungen beruhten, nur zu Stande gekommen seien zum einen durch vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber nachversicherte Vordienstzeiten und zum anderen durch die allein arbeitgeberseitig finanzierten Beiträge aus der letzten Beschäftigungsperiode. Aus der Entstehungsgeschichte des Vertragsabschlusses ergebe sich die von der Klägerin ins Feld geführte Berechnungsmethode nicht, da sie nicht dargelegt habe, bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen zu haben, die nun behauptete Berechnungsmethode sei für sie unverzichtbar. Die bei Vertragsabschluss bestehende Interessenlage stütze die Version der Beklagten, da es interessengerecht sei, wenn der Klägerin dadurch, dass sie ihren Beamtenstatus beim Beklagten nicht erhalten habe können, keine versorgungsrechtlichen Nachteile entstehen hätten sollen, während demgegenüber für eine Besserstellung kein Motiv dargelegt sei; unstreitig sei, dass die von der Beklagten durchgeführte Berechnung die Klägerin jedenfalls so stelle, wie sie stünde, wenn ihr Beamtenstatus beim Beklagten erhalten geblieben wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.01.2005, beim Landesarbeitsgericht München am 05.01.2005 eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass bereits auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 5 des Arbeitsvertrages dessen Auslegung ausscheide; jedenfalls könne die Auslegung nicht in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Weise erfolgen. Bei der Bezugnahme auf das für vergleichbare Beamte des Bundes geltende Beamten- und Besoldungsrecht in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages handle es sich um eine dynamische Verweisung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine Verweisung auf § 55 BeamtVG beinhalte, welche Regelung damit auch auf den Fall der Klägerin anzuwenden sei. § 5 des Arbeitsvertrages enthalte diesbezüglich keinen anderen Regelungsgehalt, lediglich die Besonderheit, dass hier der Klägerin für ihren speziellen Fall und unter Berücksichtigung ihrer speziellen Steuerklasse und Freibeträge arbeitsvertraglich eine Nettoversorgungszusage garantiert worden sei, weshalb nicht generell auf die Versorgung eines Beamten A12 verwiesen worden sei, sondern Regelungsgehalt des § 5 Satz 2 des Arbeitsvertrages die Garantie einer Nettoversorgung für den spezifischen Fall der Klägerin sei. Auch in, zum Teil vorgerichtlichen, Schreiben habe die Beklagte sich selbst auf § 55 BeamtVG bezogen, weshalb beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, somit auch § 55 BeamtVG, anzuwenden seien. Jedenfalls könne keinesfalls eine doppelte Begünstigung der Klägerin angenommen werden, zumal die Beklagte gezielt Beamte für die Aufgabenwahrnehmung gesucht habe und sich auf Grund jahrelanger Erfahrung darüber bewusst habe sein müssen, welche Auswirkungen die Übernahme von Beamten in ein beamtenähnliches Angestelltenverhältnis habe. Auch müsse bedacht werden, dass die Klägerin aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschieden sei. Hätte seitens der Beklagten über die Anrechnungsnorm des § 55 BeamtVG eine Regelung getroffen werden sollen, hätte dies explizit im Arbeitsvertrag erfolgen müssen, wovon hier nicht die Rede sein könne. Unter Zugrundelegung der Ansicht des Arbeitsgerichtes wäre von einer unklaren Regelungslage in § 5 des Arbeitsvertrages auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dazu führen müsste, dass diese Unklarheit zum Nachteil der Beklagten angewendet würde, welcher Rechtsgedanke nunmehr auch in § 305c Abs. 2 BGB seinen Niederschlag gefunden habe. Damit müsste zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht hier zur Anwendung des § 55 BeamtVG führe und damit der Anspruch der Klägerin in vollem Umfang bestehe.

Deshalb gelte gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a BeamtVG als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich hiernach als Ruhegehalt ergeben würde, welche Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nach übereinstimmender Meinung beider Parteien vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 zunächst 2.636,86 € betragen habe, was zur Folge habe, dass von der von der Beklagten ermittelten Bruttoversorgung in Höhe von 2.075,52 € bzw. 1.989,31 € der die Höchstgrenze überschreitende Betrag der Gesamtversorgung (412,53 €) in Abzug zu bringen sei, weshalb die Versorgung im vorliegenden Falle in Höhe letzteren Betrages ruhe und die Beklagte zur Zahlung der sich hiernach ergebenden höheren Versorgungsbezüge verpflichtet sei - die die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits, auch des Berufungsverfahrens, insbesondere auf Grund Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse mehrfach verändert berechnet.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen Versorgungsbezug für den Zeitraum

- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 in Höhe von EUR 1.576,78 brutto,

- vom 01.07.2003 bis 31.07.2003 in Höhe von EUR 1.614,17 brutto,

- vom 01.08.2003 bis 31.08.2003 in Höhe von EUR 7.138,41 brutto,

- vom 01.09.2003 bis 30.11.2003 in Höhe von EUR 1.614,14 brutto,

- vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von EUR 3.347,88 brutto,

- vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von EUR 1.702,49 brutto,

- vom 01.04.2004 bis 31.07.2004 in Höhe von EUR 1.715,57 brutto,

- vom 01.08.2004 bis 31.10.2004 in Höhe von EUR 1.728,60 brutto,

- vom 01.11.2004 bis 30.11.2004 in Höhe von EUR 1.668,21 brutto,

- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 in Höhe von EUR 1.576,78 brutto,

- vom 01.12.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von EUR 2.556,15 brutto und

- ab 01.01.2005 von EUR 1.638,55 brutto monatlich

zu zahlen

Für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1. stattgegeben wird, wird ferner beantragt:

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 9.899,85 brutto nebst Zinsen, deren Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen,

- aus EUR 294,99 brutto seit 01.01.2003,

- aus weiteren EUR 294,99 brutto seit 01.02.2003,

- aus weiteren EUR 294,99 brutto seit 01.03.2003,

- aus weiteren EUR 294,99 brutto seit 01.04.2003,

- aus weiteren EUR 294,99 brutto seit 01.05.2003,

- aus weiteren EUR 294,99 brutto seit 01.06.2003,

- aus weiteren EUR 311,28 brutto seit 01.07.2003,

- aus weiteren EUR 999,84 brutto seit 01.08.2003,

- aus weiteren EUR 311,28 brutto seit 01.09.2003,

- aus weiteren EUR 311,28 brutto seit 01.10.2003,

- aus weiteren EUR 311,28 brutto seit 01.11.2003,

- aus weiteren EUR 608,79 brutto seit 01.12.2003,

- aus weiteren EUR 316,74 brutto seit 01.01.2004,

- aus weiteren EUR 316,74 brutto seit 01.02.2004,

- aus weiteren EUR 316,74 brutto seit 01.03.2004,

- aus weiteren EUR 319,56 brutto seit 01.04.2004,

- aus weiteren EUR 319,56 brutto seit 01.05.2004,

- aus weiteren EUR 31956 brutto seit 01.06.2004,

- aus weiteren EUR 319,56 brutto seit 01.07.2004,

- aus weiteren EUR 322,45 brutto seit 01.08.2004,

- aus weiteren EUR 322,45 brutto seit 01.09.2004,

- aus weiteren EUR 322,45 brutto seit 01.10.2004,

- aus weiteren EUR 311,31 brutto seit 01.11.2004,

- aus weiteren EUR 184,29 brutto seit 01.12.2004,

- aus weiteren EUR 316,95 brutto seit 01.01.2005,

- aus weiteren EUR 316,95 brutto seit 01.02.2005,

- aus weiteren EUR 316,95 brutto seit 01.03.2005,

- aus weiteren EUR 316,95 brutto seit 01.04.2005,

- aus weiteren EUR 316,95 brutto seit 01.05.2005,

abzüglich eines am 01.03.2005 gezahlten Betrages von EUR 1.094,05 zu zahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass die Klägerin weiterhin versuche, zusätzlich in den Genuss von Versicherungszeiten und daraus resultierenden Rentenleistungen, die - neben der Nachversicherung - auf Grund alleiniger Beitragsleistung der Beklagten in der BfA entstanden seien zu kommen, welches Anliegen der arbeitsvertraglich vereinbarten Gleichstellung der Klägerin mit einem Beamten widerspreche, die gerade ausschließen solle, dass die Klägerin sämtliche denkbaren Vorteile erhalte und somit im Ergebnis besser gestellt wäre als ein vergleichbarer Beamter. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung stelle nur sicher, dass die Klägerin Versorgungsleistungen wie ein Beamter in vergleichbarer Lage erhalte, also mit entsprechenden Dienstzeiten und bei entsprechender Einstufung, während es das Ziel der Klägerin sei, über die Nutzung der Vorteile aus der Nachversicherung und alleinigen Fortentrichtung der Beiträge zur BfA durch die Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sämtliche auch nur denkbaren Leistungen zu beanspruchen. Die Beklagte bestreite nicht, dass bei der Berechnung des Ruhegehaltes der Klägerin § 55 BeamtVG Anwendung finde, welche Vorschrift allerdings nur für die Rentenanteile gelte, die die Klägerin erworben hätte, wenn sie zum Beklagten in einem (echten) Beamtenverhältnis gestanden hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung müssten die Rentenanteile, die die Klägerin bei einem fortbestehenden Beamtenverhältnis nicht erworben hätte, vom Nettobetrag des Ruhegehaltes eines vergleichbaren Beamten abgezogen werden. Würden diese Rentenanteile hingegen in die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG einbezogen, wäre das Ruhegehalt der Klägerin sowohl im Brutto- als auch im Nettobetrag deutlich höher als dasjenige eines vergleichbaren Beamten - was weder gewollt noch vorgesehen gewesen sei. Auch die von der Klägerin in der Berufung angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe nicht dazu, dass die dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften die unbesehene Übernahme sämtlicher Vorschriften und Änderungen des Beamtenversorgungsrechts bedeute. Durch die ausdrückliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages sei gerade nicht eine Anrechnung über § 55 BeamtVG vereinbart worden, sondern diese Norm sei lediglich für die fiktive Vergleichsberechnung heranzuziehen, zumal § 55 BeamtVG einen anderen Normzweck verfolge. Würde nach der Auffassung der Klägerin allein § 55 BeamtVG für die Berechnung des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs maßgeblich sein, hätte es der Vereinbarung in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags überhaupt nicht bedurft, da dieser Passus dann keinen Sinn mehr hätte. Diese Regelung habe vielmehr den Zweck gehabt, dass die Beklagte ganz bewusst einer Überversorgung begegnen habe wollen, die mit der alleinigen Anwendung des § 55 BeamtVG verbunden wäre und über diejenige Versorgung eines "vergleichbaren Beamten" hinausgehe, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages als maßgebliche Versorgungsbezugshöhe vereinbart worden sei. Die Klägerin sei die einzige ehemalige Arbeitnehmerin im Rahmen der durch die Beklagte in jahrzehntelanger Tradition praktizierten Beschäftigung zahlreicher Arbeitnehmer in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis, die sich unter Berufung auf § 55 BeamtVG eine höhere Versorgung durch die Beklagte verschaffen wolle.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 21.02.2005, vom 26.04.2005 und vom 24.05.2005, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen zur Auslegung des Arbeitsvertrages Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass sich nach der maßgeblichen arbeitsvertraglichen Regelung die Versorgungsbezüge der Klägerin nicht ausschließlich unter Bezugnahme auf § 55 BeamtVG berechnen.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe wird ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hingewiesen.

1. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Feststellungsklage unter Ziff. 1. der Klageanträge zulässig, da auch bei der Beklagten, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber unmittelbar, davon auszugehen ist, dass sie bereits einem Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. etwa Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 46 Rzn. 66/67).

2. Der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin hängt dem Grunde und der Höhe nach allein davon ab, ob nach der, für ihren Anspruch allein maßgeblichen, arbeitsvertraglichen Regelung ihre Versorgungsbezüge unmittelbar, ohne Einschränkung, nach § 55 BeamtVG - somit ausgehend von der dortigen Höchstgrenzenberechnung, unter (Teil)Anrechnung ihrer Renteneinkünfte - zu ermitteln sind - so die Klägerin - , oder ob die Beklagte die von ihr zu zahlenden Versorgungsbezüge auf den Betrag begrenzen darf, der sich aus dem Ruhegehaltsanspruch eines "vergleichbaren" (A-12-)Beamten mit den individuellen Voraussetzungen der Klägerin, unter Anrechnung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt, die Beklagte also im Ergebnis die Zeiten, die sich wegen Nachversicherung der Klägerin auf Grund Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ergaben, sowie die Zeit des knapp vierjährigen Arbeitsverhältnisses der Parteien, in der die Beklagte die Rentenbeiträge allein erbracht hat, anspruchsmindernd berücksichtigen darf - so die Beklagte -.

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist auch nach Auffassung der Berufungskammer die Klägerin bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge durch die Beklagte - wie geschehen - so zu stellen, als wäre sie durchgängig, seit Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Stadt T. (Verwaltungslehre ab 01.04.1968), Beamtin der Beklagten gewesen - die ruhegehaltsfähige Dienstzeit der Klägerin ist ausgehend von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes also zu ermitteln, als wäre sie ab 01.04.1968 ununterbrochen im Beamtenverhältnis, etwa bei der Beklagten, gestanden. Dies schließt eine bei Anwendung von § 55 BeamtVG unmittelbar letztlich sich ergebende doppelte Anrechnung von Zeiträumen, in denen wegen Nachversicherung durch die früheren Dienstherren der Klägerin auf Grund Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis infolge Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten zugleich und zusätzlich Rentenanwartschaften der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet wurden, sowie der Zeit der Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten aus, soweit diese bereits in der ermittelten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin nach beamtenrechtlichen Bestimmungen enthalten sind.

Letzteres ergibt sich bereits unmittelbar aus der Regelung in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1999, wonach die Klägerin "mit der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten auf die Bezüge der M. einverstanden (war), soweit sie auf den vollen Beiträgen der M. (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beruht".

a) Die Parteien sind sich einig, dass die maßgebliche Höchstgrenze der Versorgungsbezüge der Klägerin nach der arbeitsvertraglichen Regelung in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die der Arbeitsvertrag im Rahmen einer dynamischen Verweisung Bezug nimmt, nach den damaligen Bestimmungen im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 2.636,86 € (brutto)/Monat (ab 01.04.2003, infolge Wegfalls zunächst eines Kinderzuschlages, 2.550,65 € (brutto)/Monat) betrug und sich hieraus nach beamtenrechtlichen Regelungen unstreitig ein erdienter Ruhegehaltssatz von 59,32 %, entsprechend, zunächst, einem Ruhegehalt von 2.075,52 € (brutto)/Monat, ergab (fiktiver Ruhegehaltssatz von 75 % aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 zzgl. ruhegehaltsfähiger Zulage zzgl. Familienzuschlagstufe 1) abzüglich Versorgungsabschlages von 7,2 % zzgl. des Unterschiedsbetrages gemäß § 50 Abs. 1 BeamtVG, siehe das Berechnungsblatt in Anl. 1 zum Schreiben der Beklagten vom 24.01.2003, Bl. 23 f/26 d. A. sowie die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin gemäß Anl. 1 zum Schreiben der Beklagten vom 10.01.2003, Bl. 33 f/37 d. A., auf die sich die Klägerin im Klageschriftsatz ausdrücklich als insoweit zutreffend bezieht).

b) Auf den sich aus dieser ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unstreitig ergebenden Ruhegehaltssatz von 59,32 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durfte die Beklagte jedoch nach der arbeitsvertraglichen Regelung, wie geschehen, die auf die Zeit der Nachversicherung der Klägerin auf Grund des mit ihrem Wechsel zur Beklagten verbundenen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis entfallenden Zeiten - soweit diese bereits in der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin berücksichtigt/enthalten waren - und ebenso die rentenversicherungspflichtige Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom 01.02.1999 bis 31.12.2002 anrechnen - was Letzteres ausdrücklich in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages normiert ist -, um eine Besserstellung der Klägerin gegenüber einer "Nur-Beamtin" zu vermeiden: die Klägerin hat Anspruch auf Versorgungsbezüge exakt in der Höhe, als wäre sie durchgängig, seit Beginn ihrer Verwaltungslehre bei der Stadt Trier am 01.04.1968 bis zu ihrer "Ruhestandsversetzung" seitens der Beklagten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zum 31.12.2002, im Beamtenverhältnis verblieben - nicht mehr und nicht weniger.

aa) Nach der, von der Klägerin so bezeichneten, "Netto-Garantieklausel" in § 5 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1999 waren gemäß der Versorgungszusage mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.1999 die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährenden Versorgungsbezüge so zu bemessen, dass sie - unter "Anrechnung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ..." - "den Netto-Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten ... entsprechen".

Das Arbeitsgericht hat zur Auslegung dieser Regelung nach den herkömmlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung - §§ 305 f BGB i. d. F. vom 01.01.2002 fanden keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien noch vor dem 01.01.2003 beendet wurde: Art. 229 § 5 EGBGB - bereits zutreffend ausgeführt, dass schon der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung - nach Ansicht der Berufungskammer: eindeutig - dafür spricht, dass die zugesagten Versorgungsbezüge der Klägerin so zu berechnen sein sollten, als wäre die Klägerin "Nur-Beamtin" geblieben, als hätte sie seit Beginn ihrer Verwaltungslehre bei der Stadt T. am 01.04.1968 bis zum Eintritt in den Ruhestand bei der Beklagen (31.12.2002) eine durchgängige Beamtenvita zurückgelegt - was eine im Ergebnis nur abgeschwächte Anrechnung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 BeamtVG unmittelbar ausschließt, soweit diese auf der Basis von Zeiten erfolgen, die gleichzeitig in der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt sind. Nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung sollte die Klägerin Netto-Versorgungsbezüge entsprechend denen eines "vergleichbaren Beamten" erhalten - also eines Beamten, der eine durchgängige Beamtenlaufbahn absolviert hatte.

bb) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen des Arbeitsvertrages - insbesondere § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 - sowie deren Sinn und Zweck ergibt sich, dass letztlich eine Doppelversorgung der Klägerin vermieden werden sollte:

Ratio legis des § 55 BeamtVG ist es, durch eine umfassende Anrechnungsvorschrift im Wege der Ruhensregelung Doppelversorgungen zu verhindern, wobei eine Doppelversorgung vorliegt, wenn der zur Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtete Arbeitgeber- einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht genügend oder freiwillig - auch die zusätzliche Rentenleistung finanziert hat und beide Versorgungsbezüge auf derselben Tätigkeit beruhen (vgl. etwa BAG, U.v. 19.12.2000, 3 AZR511/99; nv - dokumentiert in Juris - , II. der Gründe -).

Die ausdrückliche Regelung über die Anrechnung der Rente/des Rentenanteils aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten auf die Bezüge der M. (ersichtlich: die Versorgungsbezüge), soweit dieser Rentenanteil auf den vollen Beträgen der Beklagten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beruht, wie in § 4 Abs. 2 näher geregelt, bedeutet, dass die von der Beklagten vollständig, ohne Beteiligung der Klägerin, finanzierten/begründeten Rentenanwartschaften der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien in vollem Umfang auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen sind, also dadurch im Ergebnis eine Doppelversorgung vermieden werden sollte, als dieser Rentenanteil für Zeiten, die gleichzeitig in die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 2 Abs. 1) berechneten versorgungsfähigen Dienstzeiten eingeflossen waren, zu einer Verminderung/Neutralisierung der Versorgungsbezüge der Klägerin führen sollte, somit eine doppelte Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten qua Anrechnung als ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und gleichzeitig Rentenbeitragszeit der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden sollte.

Gleiches folgt im Ergebnis auch aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages, wonach Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die bei einem Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes im Rahmen der Unfallfürsorge sonach gewährten Leistungen der Beklagten angerechnet werden.

Vor allem auch aus Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer, dass die Klägerin durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Grund Wechsels zur Beklagten als juristischer Person des Privatrechts keine versorgungsrechtlichen Nachteile erleiden - sondern einem im Beamtenverhältnis verbliebenen Beamten gleichgestellt werden - sollte, aber damit auch keine Vorteile erlangen sollte, wie sie mit einer nur eingeschränkten Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - hier Rente wegen Erwerbsminderung - im Rahmen der Höchstgrenzenregelung des § 55 BeamtVG - nach dem Wortlaut dieser Vorschrift verbunden wäre. Die Klägerin wechselte mit Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Beklagten zum 01.02.1999 vom Lebenszeitbeamtenverhältnis, in dem sie zuletzt zur Bundesrepublik Deutschland stand - seit 01.08.1992 bis 31.01.1999 im gehobenen Dienst bei der U., unter Aufgabe ihres Beamtenstatus zur Beklagten, mit der sie einen beamtenrechtsähnlichen Arbeitsvertrag abschloss. Mit der bereits vor Abschluss/Datierung des Arbeitsvertrages (14.01.1999) erteilten Versorgungszusage vom 10.01.1999 wurden ihr von der Beklagten "Versorgungsrechte" in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in dessen jeweiliger Fassung gewährt, die nach der bereits dort in Bezug genommenen näheren Regelung des nachfolgenden Arbeitsvertrages (§ 5) so zu bemessen waren, dass sie "im Nettobetrag - unter Anrechnung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... - den Nettoversorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten ... entsprechen" sollten. Da ihre Arbeitsvergütung nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes bemessen wurde - zunächst nach Besoldungsgruppe A 11 zzgl. einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur Besoldungsgruppe A 12 BBesG, sodann gemäß, im Ergebnis neutralem/deklaratorischem, Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2001, unmittelbar nach Besoldungsgruppe A 12 BBesG -, erhielt sie deshalb, weil ihre Arbeitsvergütung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitsversicherung unterlag, im aktiven Beschäftigungsverhältnis eine Zulage in Höhe des Arbeitnehmeranteils (netto) zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (§ 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages), so dass sie im Ergebnis keine Abzüge/Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (immerhin zuletzt etwa 13 % des Bruttoeinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze nicht überstieg) zu tragen hatte - sie also während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach dem Bruttoeinkommen und dem Nettoeinkommen einem entsprechenden Beamten (nach Besoldungsgruppe A 12 BBesG) gleichgestellt werden sollte. Ebenso und konsequent sollten ihre Versorgungsbezüge denjenigen eines, zum Ruhestandsversetzungszeitpunkt, A-12-Beamten entsprechen.

Dies bedeutet, dass die Klägerin durch ihren Wechsel in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht schlechter gestellt werden sollte, als wäre sie im Beamtenverhältnis verblieben - sie andererseits aber auch keinesfalls besser gestellt werden sollte, als hätte das Beamtenverhältnis fortbestanden. Dies bedeutet aber konsequent weiter, dass die Klägerin Anspruch hat auf die Netto-Versorgungsbezüge, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes bei einer Ruhestandsversetzung zum 31.12.2002 aus der maßgeblichen letzten Besoldungsgruppe A12 errechnen - also, bei einem sonach nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ruhegehaltssatz von 59.32 %, abzüglich Versorgungsabschlages (7,2 %), sich mit, zunächst (01.01.2003), 2.075,52 € brutto berechnete - (über welche Parameter/Anfangsbeträge sich beide Parteien insoweit einig sind).

Die Beklagte ist damit aber auch berechtigt, auf das von ihr zu zahlende Nettoruhegehalt nicht nur, gemäß § 55 BeamtVG, auf welche Bestimmung die arbeitsvertragliche Regelung Bezug nimmt (§§ 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1), die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Klägerin seit 01.08.2002 erhält (Rentenbescheid vom 23.12.2002, Bl. 44 f d. A.), gemäß der dortigen Regelung anzurechnen, sondern auch die weitergehenden Renteneinkünfte, soweit diese die Nettoversorgungsbezüge für einen A-12-Beamten mit den persönlichen Berechnungsparametern der Klägerin übersteigen. "Anrechnung" gewährter Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Anspruch auf die Netto-Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages bedeutet, dass diese grundsätzlich voll und nicht lediglich eingeschränkt nach § 55 BeamtVG angerechnet werden sollten.

Genau dies hat die Beklagte jedoch getan (Berechnungsblatt Bl. 29 und Bl. 41 d. A.: Ruhegehalt 2.075,52 € brutto/Monat = 1.862,27 € netto/Monat zum Stand 01.01.2003). Soweit die eingeschränkte Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 BeamtVG unmittelbar zu einer höheren Gesamtversorgung der Klägerin - Rente wegen voller Erwerbsminderung zzgl. Differenzbetrag zum jeweiligen Nettoversorgungsbezug eines A-12-Beamten mit den individuellen Voraussetzungen der Klägerin - führt, ist die Beklagte somit zur Kürzung der von ihr zu zahlenden Versorgungsbezüge berechtigt.

Dies folgt auch daraus, dass andernfalls - entgegen der Intention der gesetzlichen Regelung des § 55 BeamtVG (vgl. auch BVerfG, B. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, S. 256 f; vgl. auch BAG, U. v. 22.02.2000, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung - I. 2. b der Gründe - ; BAG, U. v. 19.12.2000, 3 AZR 511/99, aaO) - eine Überversorgung der Klägerin vorliegen würde: mit der Nachversicherung der Klägerin durch ihre früheren Dienstherren auf Grund ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis und weiter durch Erwerb für sie beitragsfreier Versicherungsanwartschaftszeiten während ihrer annähernd vierjährigen Beschäftigung bei der Beklagten wurden die wesentlichen/alleinigen Beitragszeiten bei der BfA begründet, die für die Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente herangezogen wurden (Berechnung der Rente wegen (voller) Erwerbsminderung der Klägerin in Anl. zum Rentenbescheid vom 23.12.2002, Bl. 48 f d. A., wonach die Zeiten ab Beginn ihrer Verwaltungslehre (01.04.1968 f) maßgeblich in ihren persönlichen Versicherungsverlauf eingeflossen sind und Entgeltpunkte für Beitragszeiten und belegungsfähige Kalendermonate auf Grund (nachträglicher) Zahlung von Pflichtbeiträgen durch ihre früheren Dienstherren gebildet wurden). Genau diese Zeiträume ab 01.04.1968 sind jedoch auch in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin nach den Bestimmungen des Beamten(versorgungs)rechts eingeflossen (Berechnungsblatt in Anl. 1 zum Schreiben der Beklagten vom 10.01.2003, Bl. 33 f/37 d. A., s. o.). Sofern und soweit die doppelte Berücksichtigung der entsprechenden Zeiträume sowohl als Beitragszeiten für die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin als auch ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die von der Beklagten zu zahlenden Versorgungsbezüge infolge der Anrechnungsformel des § 55 BeamtVG zu höheren Versorgungsbezügen der Klägerin als denjenigen, die sie auf Grund ihrer individuellen Umstände als A-12-Beamtin zu erhalten hat, führen würden, können die übersteigenden Beträge von ihren Versorgungsbezügen in Abzug gebracht werden.

c) Damit war die Beklagte nach der arbeitsvertraglichen Regelungen berechtigt, im Ergebnis entgegen § 55 BeamtVG, der lediglich eine eingeschränkte Anrechnung von anderweitigen Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, auch die Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Beitragszeiten infolge der Nachversicherung der Klägerin resultieren, ebenso wie - nach der arbeitsvertraglichen Regelungen unmittelbar (§ 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages) - den Rentenanteil, der aus der Beschäftigungszeit bei der Beklagten resultiert, auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen und sie, wie geschehen, so zu stellen, als wäre die Klägerin "Nur-Beamtin" gewesen/geblieben - so dass ihre Berufung zurückzuweisen ist.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück