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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 419/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 2
Eine Änderungskündigung ist regelmäßig nicht bereits deshalb rechtsunwirksam, weil der kündigende Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Frist für die Annahme eines Änderungsangebotes vorgibt, die - gerechnet ab dem Zugang des Kündigungsschreibens - eine Frist von drei Wochen unterschreitet.

Die Drei-Wochen-Frist des § 2 Satz 2 KSchG betrifft nur die Annahme unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung, wobei deren Angabe im Kündigungsschreiben wegen der gesetzlichen Regelung nur deklaratorischen Charakter hat.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 419/04

Verkündet am: 24. Juni 2004

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Mödler und Huber für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2004 - 32 Ca 2188/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen (Änderungs-)Kündigung der Beklagten sowie Ansprüche auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütung geltend.

Die am 15.03.1949 geborene Klägerin war in der früheren Münchner Niederlassung der Beklagten seit 01.01.1974 als Sekretärin/kaufmännische Sachbearbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Vergütung von zuletzt (durchschnittlich) 2.050,66 Euro brutto/Monat tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Anstellungsvertrag vom 11.10.1977 zugrunde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.01.2003, das der Klägerin unstreitig am 13.01.2003 zuging, fristgemäß zum 31.08.2003 wegen Verlegung ihres Standortes München nach Darmstadt. Gleichzeitig bot die Beklagte der Klägerin eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ab 01.09.2003 in Darmstadt an mit dem Hinweis: "Teilen Sie uns bitte spätestens bis zum 31. Januar 2003 schriftlich mit, ob Sie das Anstellungsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortsetzen möchten. Andernfalls endet es mit Ablauf der Kündigungsfrist zu dem oben genannten Zeitpunkt.". Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin zum einen die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung der Beklagten vom 10.01.2003 im Hinblick auf die - da ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung zu berechnende - verkürzt angegebene Erklärungsfrist für die Annahme des Änderungsangebotes und zum anderen Ansprüche auf Zahlung der Arbeitsvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges der Beklagten über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum 31.12.2003 geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen sowie des streitigen Vorbringens und der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 26.02.2004, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.03.2004 zugestellt wurde, verwiesen, mit dem dieses die Klage (auch) insoweit mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Wirksamkeit der, als betriebsbedingte sozial gerechtfertigte, Kündigung nicht daran scheitere, dass die im Kündigungsschreiben enthaltene Annahmefrist aufgrund des Zugangs der Kündigung am 13.01.2003 kürzer als die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Drei-Wochen-Frist sei, da das Kündigungsschreiben für die Fristbestimmung und das Ende der Frist nicht konstitutiv sei - es handle sich nicht um eine rechtsgeschäftsähnliche Fristbestimmung, sondern um eine durch § 2 Satz 2 KSchG festgelegte gesetzliche Frist, die der Bestimmung durch die Beklagte nicht unterworfen sei, so dass die Klägerin nicht gehindert gewesen wäre, noch bis einschließlich 03.02.2003 eine Annahmeerklärung unter Vorbehalt gem. § 2 KSchG abzugeben. Diese Frist solle in erster Linie dem Arbeitgeber zeitnah Klarheit verschaffen und, in Übereinstimmung mit § 4 KSchG, den Erklärungszeitraum für den Arbeitnehmer bei längerer Kündigungsfrist begrenzen. Besondere Umstände, nach denen etwa wegen Mitteilung einer zu kurzen Erklärungsfrist durch den Arbeitgeber eine Unwirksamkeit einer Änderungskündigung in Betracht kommen könne - weil dieser etwa gegenüber einem uninformierten Arbeitnehmer eine unangemessen kurze Frist in das Kündigungsschreiben aufnehme und diesen damit unter Entscheidungsdruck setze - , sei hier nicht ersichtlich, zumal hier die Klägerin offensichtlich eine Annahme des Änderungsangebotes, auch unter Vorbehalt, nicht in Betracht gezogen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2004, beim Landesarbeitsgericht München eingegangen am 13.04.2004, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 19.05.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, vorgetragen hat, dass eine wirksame Änderungskündigung deshalb nicht vorgelegen habe, weil die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung die Annahmefrist gemäß § 2 Satz 2 KSchG unzulässig verkürzt habe. Der Arbeitgeber habe es in der Hand, ob er mit Ausspruch einer Änderungskündigung ein zulässiges Änderungsangebot unterbreite und hierbei eine Frist zur Annahme desselben setze, die den gesetzlichen Anforderungen entspreche, oder ob er längere oder, unzulässigerweise, kürzere Fristen setze. Die Überlegungen des Arbeitsgerichtes, die Klägerin verweise unzulässigerweise auf die Ausübung eines Rechtes, das sie gar nicht ausüben wolle, stellten eine reine Spekulation dar, da die Gründe für die Nichteinhaltung einer Frist vielfältig sein könnten. Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf eine unzulässigerweise verkürzte Frist zur Annahme eines Änderungsangebotes sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (geblieben).

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2004 wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2003 zum 31.08.2003 ausgesprochene Änderungskündigung beendet wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2003 eine Vergütung in Höhe von 2.050,66 Euro brutto abzgl. geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 598,80 Euro nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Restbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2003 eine Vergütung in Höhe von 2.050,66 Euro brutto abzgl. geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 618,76 Euro nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Restbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.11.2003 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2003 eine Vergütung in Höhe von 2.050,66 Euro brutto abzüglich geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 598,80 Euro nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Restbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2003 eine Vergütung in Höhe von 2.050,66 Euro brutto abzgl. geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 618,76 Euro nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Restbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Zweiten Rechtszug vor, dass das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, dass das der Klägerin übergebene Kündigungsschreiben für die Kündigungsfristbestimmung und damit das Ende der Frist nach § 2 Satz 2 KSchG nicht konstitutiv sei und die Klägerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auch außerhalb der im Kündigungsschreiben genannten und innerhalb der gesetzlichen Frist die Annahme des Änderungsangebotes zu erklären, wobei es sich lediglich um einen Unterschied von drei Tagen gehandelt hätte. Die Klägerin sei in keiner Weise unter irgendeinen Entscheidungsdruck gesetzt worden, der die Änderungskündigung insgesamt als unwirksam herausstellen würde. Auch habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Annahme des Änderungsangebotes beabsichtigt, sondern bereits am 03.02.2003 eine Kündigungsschutzklage eingereicht, die nicht auf eine Vorbehaltserklärung abgestellt, sondern lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegriffen habe. Des weiteren habe die Klägerin bereits einen Tag nach Zugang der Kündigung gegenüber einen bevollmächtigten Mitarbeiter der Beklagten geäußert, dass die Frist zur Annahme des Änderungsangebotes zu kurz bemessen sei, was bedeute, dass die Klägerin unverzüglich Rechtsrat eingeholt gehabt haben müsse. Auch würde die Auffassung der Klägerin hinsichtlich einer Unwirksamkeit der Änderungskündigung aus den dargelegten Gründen mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich des Vorranges der Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung kollidieren.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19.05.2004 und vom 07.06.2004.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage der Wirksamkeit der Änderungskündigung mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2003, nicht auch der erstinstanzlich weiter geltend gemachte Anspruch auf Treueprämie für das Jahr 2003, hinsichtlich der das Arbeitsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen hat, wobei die Klägerin das Endurteil vom 26.02.2004 insoweit ausdrücklich nicht angreift.

2. Hinsichtlich der Feststellungsklage nimmt das Landesarbeitsgericht Bezug auf das ausführlich, sorgfältig und überzeugend begründete Endurteil des Arbeitsgerichtes vom 26.02.2004 (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist im Hinblick auf die überwiegend rechtlichen Erwägungen der Parteien im Berufungsverfahren zur insoweit allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Änderungskündigung als solcher wegen im Kündigungsschreiben im Ergebnis, nach Auffassung der Klägerin, zu kurz angegebener Frist für die Annahme des Änderungsangebotes lediglich ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hin.

a) Eine Frist für die Annahme des Angebotes im Änderungskündigungsschreiben auf Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen - hier: allein am anderen Ort, in Darmstadt - ist gesetzlich nicht geregelt und kann deshalb vom kündigenden Arbeitgeber grundsätzlich im Ansatz beliebig festgesetzt werden.

Selbst die Frist für die Annahme des mit der Kündigung verbundenen Angebotes zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung ist eine unmittelbar gesetzlich geregelte Frist - der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nach der gesetzlichen Regelung innerhalb der Kündigungsfrist und, wenn diese - wie regelmäßig - länger ist als drei Wochen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unter Vorbehalt annehmen (§ 2 Satz 1 und Satz 2 KSchG), andernfalls liegt eine unbedingte Beendigungskündigung vor.

b) Selbst eine, aufgrund dieser unmittelbar gesetzlich vorgegebenen Fristregelung deshalb grundsätzlich nicht erforderliche, Mitteilung letzterer dreiwöchigen Annahmefrist unter Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung im Kündigungsschreiben hat deshalb - wie das Arbeitsgericht bereits überzeugend ausgeführt hat - lediglich deklaratorischen Charakter und wäre nicht etwa konstitutiv für den Tatbestand der Änderungskündigung als solcher.

Die Bitte um Mitteilung einer Annahme des Weiterbeschäftigungsangebotes in Darmstadt im vom 10.01.2003 datierenden Kündigungsschreiben gegenüber der Klägerin bis 31.01.2003 wiederholt/übernimmt lediglich die gesetzliche Regelung der, hier, dreiwöchigen Annahmefrist hinsichtlich des gerichtlichen Überprüfungsvorbehalts (!), wenngleich ausgehend naiv vom Datum des Kündigungsschreibens. Wieso die "Falsch"Berechnung dieser angegebenen Frist im Hinblick allein darauf, weil es für den Tatbestand der Kündigung als empfangsbedürftigen Gestaltungsrechtes somit auf den Zeitpunkt dessen Zugangs ankommt - hier unstreitig der 13.01.2003 als der der Datierung des Kündigungsschreibens folgende Montag -, die Änderungskündigung als solche bereits unwirksam machen soll, vermag allerdings auch die Berufungskammer nicht zu erkennen:

Selbst im Fall der (ordentlichen) Kündigung, wo die Angabe des Kündigungstermins/des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht für alle Fälle gesetzlich bereits unmittelbar vorgegeben, sondern in der Regel Bestandteil der schriftlichen Kündigungserklärung selbst ist, führen eine Fehlberechnung des genannten Termins oder auch eine Unterschreitung der subjektiv festgesetzten Kündigungsfrist etwa in dem Fall, dass die Kündigung später als angenommen zugeht - eine ordentliche = fristgemäße Kündigung mit etwa einer (einzel- oder tarif-)vertraglich vorgegebenen Kündigungsfrist von z. B. drei Monaten zum Monatsende geht nicht noch im vierten Monat vor dem bezeichneten Kündigungstermin zu, sondern erst, bei verzögerter Übermittlung, zu Beginn des dritten Monats davor -, nicht zu deren Unwirksamkeit als solcher, sondern nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur dazu, dass die Kündigung im Zweifel ohne Weiteres eben zum, ab Zugang der Kündigung, korrekt berechneten Kündigungstermin wirkt (vgl. nur BAG, U. v. 18.04.1985, AP Nr. 20 zu § 622 BGB = NZA 1986, S. 229 f - II. 1. e) der Gründe - , m.w.N.; siehe auch KR-Spilger, 6. Aufl. 2002, § 622 BGB Rz. 140; APS-Linck, 2. Aufl. 2004, § 622 BGB Rz. 66). Hierzu bedarf es nicht einmal einer Umdeutung - also begrifflich eines nichtigen/unwirksamen Rechtsgeschäfts in ein anderes (§ 140 BGB) -, sondern dies ist Inhalt/Wirkung des identischen Rechtsgeschäft, der Kündigung als einseitiger Willenserklärung.

Erst recht muss dies gelten, wenn der Arbeitgeber eine Frist für ein bloßes Eingehen auf sein Änderungsangebot als solches wie hier - als ausdrückliche Bitte -, oder, wie hier allerdings nicht erfolgt und eben vom Gesetz nicht einmal verlangt, die gesetzlich bereits abschließend vorgegebene Frist zur Annahme seines Änderungsangebotes unter dem weitergehenden Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung bei der Änderungskündigung informatorisch mitteilt, aber hierbei nicht auch den (in der Regel mutmaßlichen) Zugangszeitpunkt der Kündigung - und damit den Ablauf der Annahmefrist - antizipiert (was der erklärende Arbeitgeber auch vielfach gar nicht präzise kann: wird die schriftliche Kündigung nicht unter Anwesenden ausgehändigt, sondern, wie regelmäßig, etwa per Post übermittelt (§ 130 Abs. 1 BGB), ist der Zugangszeitpunkt naturgemäß nicht präzise festzulegen, zumal in den häufigen Fällen der Kündigung per Einschreibebrief (mit Rückschein), unter Zugang erst bei, vielfach durchaus nicht unwesentlich verzögerter, Abholung des Kündigungsschreibens selbst bei der Niederlassung der Post AG ...: soll der Arbeitgeber vorsichtshalber einen erheblichen "Risiko-"zuschlag vornehmen für die Annahmefrist - und was wäre in diesem Fall die Auswirkung, wenn die Kündigung tatsächlich rascher als vorsichtshalber antizipiert zugeht, die prophylaktisch verlängert angegebene Annahmefrist somit gegebenenfalls länger als die, gesetzlich vorgegebene, Drei-Wochen-Frist gem. § 2 Satz 2 KSchG läuft ...?).

Die rechtlichen Erwägungen der Klägerin laufen im Ergebnis auf den, ersichtlich unvertretbaren, Rechtssatz hinaus, dass der Arbeitgeber - wenn er denn, nicht notwendig, im Kündigungsschreiben eine Frist für eine Annahme seines Weiterbeschäftigungsangebotes zu anderen Bedingungen angibt oder auch, weitergehend, die gesetzlich geregelte Annahmefrist für das Änderungsangebot unter Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung deklaratorisch aufführt - , er dies, auf Grund nicht beherrschbarer Risiken hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs der Kündigung und damit des Beginns auch der Annahmefrist, mit einer abstrakten Formel vornehmen müsste - etwa: "Sie können dieses Angebot innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieser Erklärung (unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung !) annehmen ...", o.ä. - , andernfalls wäre die Änderungskündigung, falls sich die mitgeteilte Annahmefrist auch nur als marginal unterschritten erweist (wie hier), eo ipso und als solche rechtsunwirksam ...

c) Das Arbeitsgericht hat ebenfalls bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände anders zu beurteilen sein mag - wenn etwa der Arbeitgeber mit der Vorgabe einer (sehr) kurzen Annahmefrist für sein Änderungsangebot eine nicht bestehende Gesetzeslage vorspiegelt und mit dem damit, bewusst, verursachten Entscheidungsdruck die Reaktionsoptionen des Arbeitnehmers beeinflussen/beschneiden will: Dann mag es ihm im Einzelfall und unter ganz besonderen Umständen verwehrt sein, sich auf eine, wie auch immer, verspätete Annahme zu berufen (§ 242 BGB), o.ä.. Für das Vorliegen solcher besonderen Umstände fehlt es hier jedoch an jeglichem näheren Sachvortrag und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst. Auch ohne Berücksichtigung der schriftsätzlich unwidersprochenen Behauptung der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, die Klägerin habe bereits einen Tag nach Erhalt der Kündigung gegenüber der Beklagten auf die zu kurz bemessene Annahmefrist hingewiesen - was für bereits zu diesem Zeitpunkt eingeholten Rechtsrat spreche - , ist in keiner Weise erkennbar, dass die Klägerin - hätte sie ganze drei Tage länger Zeit für die Überlegung hinsichtlich einer Annahme des Weiterbeschäftigungsangebotes, berechnet ab Zugang der Kündigung am 13.01.2003 gehabt - sich etwa für dieses entschieden hätte ... Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 03.02.2003, dem letzten Tag der richtig berechneten Annahmefrist (unter gerichtlichem Überprüfungsvorbehalt !) = der Klagefrist, Feststellungsklage gegen die Änderungskündigung als solche, als Beendigungskündigung, erheben lassen, ohne auch nur konkludent eine materiellrechtliche Annahmeüberlegung zu signalisieren - im Gegenteil mit dem - unverändert - einzigen Argument der Unwirksamkeit der Änderungskündigung als solcher wegen verkürzt angegebener Annahmeerklärungsfrist ...

Deshalb erweist sich die Änderungskündigung nicht deswegen als rechtsunwirksam. Weitere Gründe für deren Unwirksamkeit/fehlende soziale Rechtfertigung sind nicht vorgetragen.

3. Wegen Rechtswirksamkeit der, unwidersprochen, fristgemäß zum 31.08.2003 erklärten Kündigung fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage für die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütung über den 31.08.2003 hinaus aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, so dass die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen ist.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 71 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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