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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 549/06
Rechtsgebiete: BGB, TVG


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
TVG § 4 Abs. 3
Nimmt ein (vor dem 01.01.2002 abgeschlossener) Arbeitsvertrag zwischen einem nicht-tarifgebundenen Arbeitnehmer und einem tarifgebundenen Arbeitgeber Bezug auf die Bestimmungen des einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen, (Vergütungs-)Tarifvertrages (kleine dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede), werden nach einem Betriebsübergang auch in diesem Fall die bisherigen schuldrechtlich geltenden Lohnregelungen durch die schlechteren Vergütungsregelungen eines auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung findenden Vergütungstarifvertrages abgelöst - das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gilt hier nicht.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 549/06

Verkündet am: 16. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Platzer und Ebel für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. März 2006 - 38 Ca 1648/05 - in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Betriebsübernehmern Ansprüche auf Zahlung höherer Arbeitsvergütung aufgrund der bei ihrem früheren Arbeitgeber arbeitsvertraglich Anwendung findenden tariflichen Bestimmungen geltend.

Die, ausweislich des Arbeitsvertrages, am 30.09.1962 geborene Klägerin ist seit 16.01.1995 bei der Klinik Dr. A. GmbH (bzw. GmbH & Co. KG) als Stationshilfe - mit dem Aufgabenbereich Zimmerreinigung, Einsammeln gebrauchter Wäsche u. a. - beschäftigt. Der mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) abgeschlossene Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.01.1995 (Anl. K1, Bl. 10 bis 13/Rückseite d. A.) bestimmt auszugsweise:

"§ 7 Lohn

(1) Der Arbeitnehmer wird in die Lohngruppe II des Lohntarifvertrages des Verbandes der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V. eingereiht.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhält der Arbeitnehmer folgenden Monatslohn:

 Lohn nach Lohgruppe II DM 2.730,70
Allgemeine Zulage DM 177,00
Sonderzulage DM 170,00
Insgesamt DM 3.077,70

(2) Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das tarifvertragliche Weihnachts- und Urlaubsgeld, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Der Arbeitnehmer erhält folgende übertarifliche Fahrtkostenerstattung: ...

...

§ 16 Tarifanwendung

Für die in diesem Arbeitsvertrag nicht angesprochenen Regelungen gelten analog die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten und des Vergütungs- und Lohntarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in Bayern e. V. in der jeweils gültigen und nachwirkenden Fassung, unabhängig von der Tarifgebundenheit mit Ausnahme einer zusätzlichen Vergütung für Wochenend- und Wochenfeiertagsarbeit. Durch die Bezugnahme auf die vorgenannten Tarifverträge finden diese nur insoweit Anwendung, als sie den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages nicht widersprechen.

Beide Vertragspartner sind sich einig, daß durch die analoge Anwendung obiger Verträge für im Arbeitsvertrag nicht geregelte Punkte keine generelle Geltung dieser Tarifverträge vereinbart ist."

Gemäß Änderungsvertrag (2. Ergänzungsvertrag) vom 14.01.1998 (Anl. K3, Bl. 15 d. A.) wurde die Klägerin im Rahmen "des sogenannten Bewährungsaufstieges von der Lohngruppe II in die Lohngruppe III höhergestuft".

Die Klägerin ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als damalige Arbeitgeberin der Klägerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages - nach dem Vorbringen der Beklagten zuletzt: bis zu deren Austritt zum 31.12.2004 - Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes "Verband der Privatkrankenanstalten Bayern e. V.".

Mit Wirkung vom 01.10.2004 wurde der Bereich Reinigungs- und Pflegearbeiten der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) im Wege eines Teilbetriebsüberganges - über den die Klägerin mit Schreiben der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) vom 11.08.2004 gemäß § 613a Abs. 5 BGB informiert worden war (Anl. K4, Bl. 16/Rückseite d. A.) - auf die Beklagte zu 1. übertragen. Die Klägerin und ein weiterer in diesem Bereich beschäftigter Arbeitnehmer widersprachen dem Teilbetriebsübergang nicht, im Gegensatz zu den anderen (der insgesamt ca. 30) dort beschäftigten Arbeitnehmern. Zum 01.01.2006 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch weiteren Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. über, worüber die Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1. vom Dezember 2005 (Anl. K24, Bl. 99 d. A.) informiert wurde. Auf die Arbeitsverhältnisse bei den Beklagten zu 1. und zu 2. finden die jeweils für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für die Gebäudereinigung Anwendung (insbesondere Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2004, Bl. 147 bis 153 d. A.).

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die jeweilige Vergütungsdifferenz zwischen dem Vergütungsanspruch nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern nach dem zum Zeitpunkt des ersten Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 1. am 01.10.2004 geltenden Stand und der von der Beklagten zu 1. bzw. sodann von der Beklagten zu 2. gezahlten Vergütung nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten der Gebäudereinigung für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.10.2005 in rechnerisch nunmehr unstreitiger Höhe sowie weiter im Wege der Feststellungsklage geltend, dass auf das Arbeitsverhältnis mit beiden Beklagten seit dem 01.10.2004 unverändert die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages und des Vergütungs- und Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in Bayern in der jeweils gültigen und nachwirkenden Fassung analog Anwendung fänden.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2006, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.04.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Klage in ganz überwiegendem Umfang mit der Begründung stattgegeben hat, dass die im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem ursprünglichen Arbeitgeber, der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG), vereinbarten Vergütungsregelungen des Lohntarifvertrages für die bayerischen Privatkrankenanstalten nicht durch den allgemeinverbindlichen Rahmen- und den Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten der Gebäudereinigung abgelöst worden seien. Die Geltung der im Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelungen sei an § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - mangels beiderseitiger Tarifbindung auf Grund fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Klägerin nicht an § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB - zu messen, was auch dann der Fall sei, wenn es sich bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel um eine sog. Gleichstellungsabrede handeln sollte. Hier liege keine große dynamische Verweisungsklausel, sondern nur eine in zweifacher Hinsicht eingeschränkte konkrete arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vor, da diese zum einen einen konkreten Tarifvertrag in Bezug nehme, was eine statische und keine dynamische Bezugnahme darstelle, und zum anderen die generelle Geltung der Tarifverträge ausgeschlossen sei, was somit nicht zur vollen Gleichstellung der Klägerin mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer führe. Die arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen nach den Tarifverträgen für die bayerischen Privatkrankenanstalten seien folglich auch nicht durch den allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag der Gebäudereinigung abgelöst worden, da nach dem Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG vielmehr die einzelvertraglich vereinbarten, für die Klägerin günstigeren, Tarifverträge - ab dem Zeitpunkt des (1.) Betriebsüberganges: nur noch statisch - weitergelten würden. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich beim Arbeitsvertrag vom 16.01.1995 um einen Formularvertrag handeln sollte. Aufgrund der im Einzelfall bestrittenen Erfüllung der Voraussetzungen für geltend gemachte Ansprüche auf Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeitszuschläge hat das Arbeitsgericht die Klage im Umfang eines Betrages von 194,43 € brutto, rechtskräftig, abgewiesen und dieser im Übrigen stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.04.2006, am 03.05.2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese mit Schriftsatz vom 01.06.2006, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, vorgetragen haben, dass das Arbeitsgericht die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelungen auf die einschlägigen Tarifverträge im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend als Gleichstellungsabrede ausgelegt habe - wenngleich keine statische Bezugnahme vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht fordere offensichtlich eine sog. "Tarifwechselklausel", um beim Betriebsübergang zu einer Ablösung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen zu kommen; eine solche sei jedoch nicht gegeben. Die allein vorliegende dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede bewirke lediglich eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern, ersetze die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft und stelle ihn so, als wäre dieser tarifgebunden. Beim Betriebsübergang würden die Rechtsnormen der Tarifverträge für die Beschäftigten in bayerischen Privatkrankenanstalten grundsätzlich zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Inhaber, zunächst der Beklagten zu 1., und dürften vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Überganges nicht geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB) - was jedoch nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht gelte, wenn - wie vorliegend - die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages geregelt seien. Letzteres liege auch bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages vor. Damit hätten die allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen des Gebäudereinigergewerbes mit dem Betriebsübergang zunächst zum 01.10.2004 die Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten in bayerischen Privatkrankenanstalten vollständig abgelöst. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Günstigkeitsprinzip könne daneben keine Anwendung finden.

Die Beklagten beantragen:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2006, Az: 38 Ca 1648/05, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung der Begründung des Ersturteils vor, dass die Beklagte vorliegend verkenne, dass eine Gleichstellungsabrede nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beim Betriebsübergang nicht automatisch zu einem Tarifwechsel führe und dies auch vorliegend nicht der Fall sei. Die Weitergeltung der im Arbeitsverhältnis mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als früherer Arbeitgeberin der Klägerin hier nur einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelungen sei an § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen - § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Tarifverträge der bayerischen Privatkrankenanstalten nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, sondern nur aufgrund arbeitsvertraglicher und damit schuldrechtlicher Vereinbarung gegolten hätten. Die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln stellten eine Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag - nicht eine sog. große dynamische Verweisungsklausel - dar, die schuldrechtlich nur bis zum ersten Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 1. zum 01.10.2004 dynamisch gewirkt und dann ihr Ende gefunden habe - somit statisch geworden sei -. Da nach dem Gesetzeswortlaut § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in diesem Fall nicht gelte, habe auf Grund der fehlenden beiderseitigen Tarifgebundenheit eine Transformation der Tarifverträge für die bayerischen Privatkrankenanstalten in das arbeitsvertragliche Schuldverhältnis nicht erfolgen können, weshalb das Günstigkeitsprinzip weitergelten müsse.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 01.06.2006 (Bl. 253 f d. A.), vom 20.07.2006 (Bl. 292 f d. A.) und vom 26.07.2006 (Bl. 301 f d. A.), nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.08.2006 (Bl. 308 f d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

1. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Feststellungsklage der Klägerin gemäß Ziff. 2. ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge war - ungeachtet ihrer etwas schrägen Formulierung - zulässig (§ 256 ZPO), da ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) dadurch begründet ist, dass mit dieser Feststellungsklage geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis, wie von der Klägerin geltend gemacht, trotz der Betriebsübergänge auf die Beklagten zu 1. und sodann die Beklagte zu 2. nach wie vor nach den einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen der Tarifverträge - hier insbesondere des Vergütungstarifvertrages - für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern richtet und dies für viele weitere Rechtsansprüche aus diesen Tarifverträgen, deren Anwendbarkeit für das Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bedeutsam sein kein (vgl. nur BAG, U. v. 29.08.2001, AP Nr. 17 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - I. 1. der Gründe -; U. v. 25.10.2000, AP Nr. 3 zu § 1 TVG - I. der Gründe -; U. v. 25.09.2002, 4 AZR 295/01 - I. der Gründe -, dokumentiert in juris).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Gleichstellungsabrede, als die sich die (kleine dynamische) Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als Rechtsvorgängerin der Beklagten darstellt (dazu 1.), hat zur Folge, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) im Verhältnis solcher arbeitsvertraglichen Regelungen zu den nach den Betriebsübergängen aufgrund Allgemeinverbindlichkeit Anwendung findenden Lohntarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten des Reinigungsgewerbes keine Anwendung finden kann (dazu 2.).

1. a) Die tarifvertraglichen Regelungen des (jeweils geltenden) Vergütungs- und Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in Bayern galten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung normativ (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 16.01.1995 - und in der Folge - allein die Klinik Dr. A. GmbH (bzw. GmbH & Co. KG - siehe die Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, Sitzungsniederschrift vom 10.08.2006, Bl. 308 f d. A.) als damalige Arbeitgeberin der Klägerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitglied des zuständigen tarifschließenden Arbeitgeberverbandes "Verband der Privatkrankenanstalten Bayern e. V." als Tarifvertragspartei war, dagegen die Klägerin weder bei ihrer Einstellung noch in der Folge Gewerkschaftsmitglied und damit tarifgebunden war.

Die tarifvertraglichen Bestimmungen galten damit allein schuldrechtlich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

b) Die (dynamischen, s. u. cc) Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als ihrer früheren Arbeitgeberin vom 16.01.1995 stellen sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, als Gleichstellungsabrede im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts dar.

Bei den Bezugnahmeregelungen in den §§ 7 und 16 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der Klinik Dr. A. GmbH (& Co KG) als ihrer früheren Arbeitgeberin vom 16.01.1995 (i. V. m. dem 2. Ergänzungsvertrag vom 14.01.1998, mit dem die Klägerin in die tarifvertragliche Lohngruppe III "höher gestuft" wurde) handelt es sich um eine, in der üblichen Diktion/Dogmatik, "kleine - dynamische - Bezugnahmeklausel", nicht etwa um eine "große dynamische Bezugnahmeklausel" im Sinne einer Tarifwechselklausel, was sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck dieser arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt:

aa) Bei der Vertragsauslegung kommt es nach den §§ 157, 133 BGB auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an, soweit dieser bei Berücksichtigung des beiderseitigen Gesamtverhaltens in den abgegebenen Willenserklärungen enthalten ist (ständ. Rspr. des BAG, vgl. nur U. v. 13.11.2002, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - III. 1. a aE der Gründe, m. w. N. -; vgl. auch U. v. 26.09.2001, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 1. a der Gründe -).

bb) § 7 des Arbeitsvertrages vom 16.01.1995 zwischen der Klägerin und der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als Rechtsvorgängerin der Beklagten normiert ausdrücklich, dass die Klägerin in Lohngruppe II des "Lohntarifvertrages des Verbandes der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V." eingereiht wird, sie im Übrigen grundsätzlich Anspruch auf das tarifvertragliche Weihnachts- und Urlaubsgeld - sowie auf dort näher bezeichnete übertarifliche Leistungen - hat. § 16 dieses Arbeitsvertrages legt ergänzend fest, dass für die in diesem Arbeitsvertrag nicht angesprochenen Regelungen "analog die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages ... und des Vergütungs- und Lohntarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatanstalten in Bayern e. V. in der jeweils gültigen Fassung, unabhängig von der Tarifgebundenheiten ...", gelten.

Damit liegt, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, eine einzelvertragliche Bezugnahme (u. a.) auf die Bestimmungen der einschlägigen Vergütungstarifverträge für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern vor, nicht eine solche auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag im Sinne einer sog. großen (dynamischen) Bezugnahme-/Verweisungsklausel (Tarifwechselklausel). Für letzteres müssten besondere Umstände gegeben sein (BAG, U. v. 25.09.2002, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 2. lit. c der Gründe -; U. v. 30.08.2000, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - I. 1. lit. c bb der Gründe -; siehe auch U. v. 15.03.2006, NZA 2006, S. 690 f - II. 2. lit. a der Gründe -; vgl. auch Schliemann, ZTR 2004, S. 502 f/507 f; Hanau, NZA 2005, S. 489 f; Schrader, BB 2005, S. 714 f, jeweils m. w. N.), an denen es angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Regelungen in den §§ 7 und 16 des Arbeitsvertrages fehlt - und die von den Parteien auch nicht näher geltend gemacht sind.

cc) Die Vereinbarung der einzelvertraglich geltenden einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern war dynamisch, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 16 des Arbeitsvertrages vom 16.01.1995 ergibt, der auf die Geltung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer "jeweils gültigen Fassung" verweist. Im Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) wurden in der Folge - bis zum ersten Betriebsübergang zum 01.10.2004 - unstreitig auch die jeweils gültigen Fassungen insbesondere des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern angewandt (die Klägerin bezieht sich selbst unbestritten auf die zum Zeitpunkt des ersten Betriebsüberganges am 01.10.2004 geltende Fassung dieses Tarifvertrages).

Im Übrigen ist eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel selbst ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Zweifel als dynamische Verweisung auszulegen (vgl. nur BAG, U. v. 28.06.2001, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 1. b der Gründe -; U. v. 20.03.1991, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz - B. II. 1. b der Gründe -, jeweils m. w. N.; siehe auch BAG, U. v. 09.11.2005, AP Nr. 4 zu § 305c BGB = NZA 2006, S. 202 f).

dd)

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts - die für die vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge ("Altverträge") wie hier weitergilt (BAG, U. v. 14.12.2005, u. a. NZA 2006, S. 607 f = BB 2006, S. 1504 f = DB 2006, S. 1322 f) - stellt eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge - diejenigen, die im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung finden würden (vgl. BAG, U. v. 25.10.2000, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; siehe hierzu auch LAG Hamm, Az. 8 Sa 1439/00, dokumentiert in juris) - in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag typischerweise eine Gleichstellungsabrede dar.

So liegt es hier. Die Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) als frühere Arbeitgeberin der Klägerin war beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit dieser - und nach dem unbestritten/unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren: weiter bis Ende 2004 - als Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes "Verband der Privatkrankenanstalten Bayern e. V." tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Der Arbeitsvertrag vom 16.01.1995 war als Formularvertrag ersichtlich von dieser vorformuliert und nimmt ausdrücklich auf die einschlägigen (Branchen-)Tarifverträge Bezug.

(2) Die Gleichstellungsabrede ersetzt - da der Arbeitgeber bei der Einstellung die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht erfragen darf - nur die ungeklärt gebliebene (aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft gegebene) normative Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers an den im Arbeitsvertrag bezeichneten Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Die Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt.

Die Gleichstellungsabrede hat somit zur Folge, dass sie dem Arbeitnehmer keine stärkere Position gibt, als er sie bei Tarifgebundenheit gehabt hätte - weshalb der Betriebsübergang bewirkt, dass der einzelvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung statisch weiter anwendbar bleibt (BAG, nur U. v. 16.10.2002, AP Nr. 22 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; U. v. 14.12.2005, aaO). Dies verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen (EuGH, U.v. 09.03.2006, NZA 2006, S. 376 f (Werhof/Freeway Trafic Systems GmbH & Co. KG); siehe hierzu jüngst auch Melot de Beauregard, NJW 2006, S. 2522/2523 f).

Durch den Betriebsteilübergang des Reinigungs-/Küchenbereiches der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG), dem die Klägerin unstreitig angehörte, - welcher nicht, jedenfalls nicht mehr, streitig ist, nachdem die Klägerin selbst auf dieser Basis ab dem Klageschriftsatz vom 03.02.2005 argumentiert, ungeachtet dessen, dass nach ihrem Vorbringen zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren näher lediglich sie und ein weiterer (der insgesamt ca. 30) Arbeitnehmer dem Teilbetriebsübergang des Reinigungs- und Küchenbereiches qua Outsourcing auf zunächst die Beklagte zu 1. nicht widersprochen hätten - zum 01.10.2004 zunächst auf die Beklagte zu 1. wirkte der zu diesem Zeitpunkt geltende einschlägige Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern deshalb nur noch statisch weiter (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - eine Transformation von tarifrechtlichen Rechtsnormen in einzelvertragliche Geltung qua Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, mit der die Beklagten auch in der Berufung argumentieren, scheidet aus, da die tarifvertraglichen Regelungen eben auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) bis zum Betriebsübergang von vornherein lediglich einzelvertraglich schuldrechtlich und, mangels Tarifgebundenheit der Klägerin, nicht normativ galten, wie von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzt - vgl. näher auch Müller-Glöge in MünchKommBGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2005, §613a Rzn. 133 und 144, m. w. N.), da eben die Beklagte zu 1. (und die Beklagte zu 2.) nicht an diese Tarifverträge gebunden sind - sie nicht im Arbeitgeberverband der Privatkrankenanstalten Bayern e. V. organisiert sind -, sondern anderweitig - kraft deren Allgemeinverbindlichkeit an die Tarifverträge des Reinigungsgewerbes - gebunden sind (ständ. Rspr. des BAG, aaO).

2. a) Wenn allerdings, wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Endurteil vom 29.03.2006 an sich konsequent angenommen, die somit grundsätzlich, langfristig, einzelvertraglich - mit dem eingefrorenen Stand vom 01.10.2004 als Zeitpunkt des ersten Betriebsteilübergangs - statisch weitergeltenden Lohnregelungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG den Regelungen des aufgrund Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. bzw. nunmehr mit der Beklagten zu 2. normativ und damit zwingend Anwendung findenden Lohnbestimmungen des Lohntarifvertrages (hier zunächst vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2004) für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung - dessen Anwendbarkeit nach seinem betrieblichen Geltungsbereich (dort § 1 Abschnitt II. - Ziff. 7. -) bei den Beklagten zu 1. und zu 2. zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist -, weil unzweifelhaft günstiger, vorgehen würden, würde dies der dargelegten Intention der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede widersprechen (dass die Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern in der zum Zeitpunkt 01.10.2004 geltenden Fassung - wesentlich - günstiger/besser für die Klägerin sind, ergibt sich eo ipso aus der der Höhe nach, nach rechtskräftiger Teilabweisung hinsichtlich einzelner Zeitzuschläge, unstreitigen Differenzberechnung der Klägerin zu den gesamten Klageforderungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.10.2005). Wie ausgeführt soll die arbeitsvertragliche ("kleine dynamische") Bezugnahmeklausel im Vertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber in ihrer Funktion als Gleichstellungsabrede den Arbeitnehmer einem tarifgebundenen, weil in der zuständigen Gewerkschaft organisierten, Arbeitnehmer gleichstellen - diesem keine schlechtere und ebenso keine stärkere Position verleihen als er sie bei Tarifgebundenheit gehabt hätte (BAG, aaO, etwa nur U. v. 16.10.2002 und U. v. 14.12.2005). Letzteres wäre jedoch bei Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips in einem solchen Fall gegeben:

Wäre auch die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klinik Dr. A. GmbH (& Co. KG) am 16.01.1995 - oder ggf. danach - tarifgebunden, weil gewerkschaftlich organisiert, gewesen, wäre der sonach normativ (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) geltende Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern (zuletzt in der Fassung vom 01.10.2004) nach der gesetzlichen Regelung (§ 613a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 BGB) durch den nach dem 1. Betriebsübergang zum 01.10.2004 zu diesem Zeitpunkt ebenfalls, qua Allgemeinverbindlichkeit, normativ auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Lohntarifvertrag abgelöst/ersetzt worden (vgl. nur BAG, U. v. 21.02.2001, NZA 2001, S. 1318 f - B. I. und 2. der Gründe -; U. v. 25.09.2002, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) - die tarifgebundene Klägerin hätte deshalb ab diesem Zeitpunkt nur noch Anspruch auf die entsprechenden Lohnsätze/-zuschläge letzteren Tarifvertrages gehabt (vgl. BAG, U. v. 30.08.2000, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 2. der Gründe -).

Deshalb würde die Anwendung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG nach dem Betriebsübergang im Verhältnis der unverändert einzelvertraglich, statisch, weiter geltenden Tarifregelungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern gegenüber den schlechteren Lohnbedingungen nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten der Gebäudereinigung der Intention der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gemäß §§ 7 und 16 des Arbeitsvertrages vom 16.01.1995 als Gleichstellungsabrede widersprechen, weil die Klägerin sich als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht-organisierte Arbeitnehmerin in diesem Fall nach dem Betriebsübergang, auch langfristig, besser stellen würde als ein organisierter Arbeitnehmer, bei dem es eben nach der gesetzlichen Regelung (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB) zur Ablösung des bei seinem alten Arbeitgeber normativ (qua beiderseitiger Tarifgebundenheit) geltenden Tarifvertrages durch den beim Betriebsübernehmer ebenfalls (hier qua Allgemeinverbindlichkeit) normativ geltenden neuen Tarifvertrages käme. Diese Differenzierung - Besserstellung des Nicht-Gewerkschaftsmitglieds - widerspricht jedoch der Intention der Gleichstellungsabrede (siehe Schaub in MünchKommBGB, Bd. 4, 3. Aufl. 1997, § 613a Rz. 195; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, S. 193 f/211 - unter bb (2) -; Thüsing/Stelljes, Anm. zu BAG, U. v. 21.02.2001, EzA Nr. 195 zu § 613a BGB; vgl. zuletzt auch Melot de Beauregard, NJW 2006, S. 2522 f/2523, m.w.N.; für eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB in diesem Fall: Schaub in MünchKommBGB, aaO; Henssler, Festschrift Schaub (1998), S. 311 f/322; Schipp, NZA 1994, S. 865 f/868). Dies würde letztlich auch eine Veranlassung - einen mittelbaren Zwang - zum Austritt des tarifgebundenen Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft kurz vor einem (Teil)Betriebsübergang bilden (vgl. Henssler, Festschrift Schaub, aaO).

b) Deshalb muss nach Ansicht des Berufungsgerichts die als Gleichstellungsabrede auszulegende ("kleine dynamische") arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dazu führen, dass beim Betriebsübergang auch statisch weiter geltende einzelvertragliche Regelungen mit von vornherein schuldrechtlichem Charakter wie zuvor durch beim Betriebserwerber normativ geltende Tarifregelungen abgelöst werden, was bedeutet, dass in diesem Fall die "kleine dynamische" Bezugnahmeklausel mit der Funktion der Gleichstellungsabrede die Weitergeltung einzelvertraglich geltender günstigerer (Lohn)Tarifregelungen über das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nicht sicherstellen kann, sondern auch hier die Ablösung dieser Bestimmungen durch beim Betriebserwerber normativ qua Allgemeinverbindlichkeit geltende Tarifregelungen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 BGB erfolgt - diese Bestimmungen sich damit in diesem Fall insoweit auch auf Satz 1 des § 613a Abs. 1 BGB beziehen (aA offensichtlich Müller-Glöge in MünchKommBGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2005, § 613a Rz. 148). Ansonsten würde sich eben das Nicht-Gewerkschaftsmitglied nach dem Betriebsübergang besser stellen als das Gewerkschaftsmitglied (was letztlich auch Fragen der - positiven und negativen - Koalitionsfreiheit, mit verfassungsrechtlichem Bezug, aufwerfen müsste, da dies andernfalls, wie angedeutet, zur Sicherstellung der Weitergeltung solcher nur einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen nach einem Betriebsübergang aufgrund des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG letztlich auch zum Austritt aus der Gewerkschaft vor dem Betriebsübergang motivieren müsste!, vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 09.03.2006, aaO - unter Zf. 33. -).

3. Hiernach entfiel mit dem Betriebsübergang zum 01.10.2004 zunächst auf die Beklagte zu 1. und danach zum 01.01.2006 auf die Beklagte zu 2. der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung der höheren Vergütung nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungstarifverträgen für die Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern in der zum 01.10.2004 geltenden Fassung gegenüber den bei der Beklagten zu 1. und sodann bei der Beklagten zu 2. kraft Allgemeinverbindlichkeit geltenden - und angewandten - Lohntarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, weshalb das Ersturteil zu ändern und die Klage abzuweisen sind.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Ende der Entscheidung

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