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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 781/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305
BGB § 307
Rechtsunwirksamkeit einer Bonusregelung in AGB, die den quartalsmäßig entstehenden und fällig werdenden Bonusanspruch undifferenziert - unabhängig von seiner Höhe und auch der Art der Vertragsbeendigung - an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt im ersten Monat des folgenden Quartals knüpft (im Anschluss an BAG, U. v. 24.10.2007, 10 AZR 825/06)
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 781/07

Verkündet am: 24. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Hoinkes und Lerchl für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Juli 2007 - 22 Ca 5736/07 - in den Ziffern 1. und 2., unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.130,89 € brutto zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Anspruch auf Bonuszahlung für das erste Quartal 2007 geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines (auszugsweise vorgelegten: Bl. 4/5 d. A.) schriftlichen Arbeitsvertrages ab 01.09.2004 als "Solutions Consultant Germany" mit einer (Grund)Vergütung von 99.641,-- € brutto/Jahr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 26.02.2007 fristgemäß mit Ablauf des 31.03.2007.

Im Arbeitsvertrag war unter "§ 3 - Zusätzliche Leistungen" auch bestimmt: "Der Arbeitnehmer nimmt an dem jeweils geltenden Bonussystem der Gesellschaft teil. Die jährlichen Ziele werden in dem "Sales Incentive Compensation Plan" vereinbart, der Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Die Regeln für die Bonuszuweisung werden jährlich von der Gesellschaft festgelegt ..."

Der Kläger beruft sich darauf, einen Bonusanspruch auch für das erste Quartal 2007 zu haben, den er zuletzt, anders als in der erstinstanzlich zunächst erhobenen Stufenklage, mit einem Betrag von 8.237,90 € (brutto) beziffert, während die Beklagte auf die Regelungen des von ihr vorgelegten "2006 Sales Incentive Compensation Plan" (Anl. B1, Bl. 19 bis 25 d. A.) und auf die dortige - nach ihrer Ansicht wirksame - Bestimmung Bezug nimmt, dass Voraussetzung für den Anspruch auf eine entsprechende Bonuszahlung sei, dass der Kläger auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Bonuszahlung, hier im April 2007, bei der Beklagten angestellt gewesen wäre, was aufgrund seiner Eigenkündigung nicht der Fall gewesen sei.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 25.07.2007, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.08.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Beklagte in zulässiger Weise - und ohne Verstoß der Bonusregelung im vorgelegten Formularvertrag gegen die AGB-Vorschriften in §§ 305 bis 310 BGB - die Zahlung des Bonus in einer Stichtagsregelung davon abhängig gemacht gehabt habe, dass das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung des Bonus bzw. dessen Fälligkeit noch bestanden habe. Die Beklagte sei zur einseitigen Festlegung der Bonuszahlungsbedingungen berechtigt gewesen, ohne dass damit eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben gewesen sei, da der Kläger nicht behauptet habe, dass die Boni 25 % seines Gesamteinkommens überstiegen. Die von der Beklagten mit der Stichtagsregelung für die Bonuszahlung angestrebte Bindungswirkung sei im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zusätzlichen Leistungen wie Gratifikationen auch nicht unangemessen lang gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2007, am 30.08.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass es sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes bei der vorliegenden Bonusregelung nicht gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gratifikationen bzw. Sonderzahlungen mit Mischcharakter um starre, von vornherein festgelegte, Bonuszahlungen mit jährlicher Auszahlung gehandelt habe, sondern diese Zahlungen vierteljährlich erarbeitet hätten werden müssen. Damit handle es sich um eine Sonderzuwendung, die allein die erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vergüten solle und deshalb keine bereits feststehende und bekannte Sondervergütung mit Mischcharakter sein könne. Da die Stichtagsregelung nicht im Arbeitsvertrag, sondern lediglich im Bonusplan enthalten sei, liege auch ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften gemäß der §§ 305 bis 310 BGB vor. Darüber hinaus würde bei Wirksamkeit der Stichtagsregelung eine verstärkte Wirkung auf den Arbeitnehmer ausgehen, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, da er im vorliegenden Fall außerhalb des Bezugszeitraumes noch über den Ablauf der jeweiligen Zahlungsperiode hinaus gebunden sei und deshalb bis zum Ablauf des Stichtages nie kündigen könne, ohne den Anspruch auf eine eventuelle Bonuszahlung für den zurückliegenden Bezugszeitraum zu verlieren, was sein Kündigungsrecht ohne sachlichen Grund hierfür stark beeinträchtige. Schließlich sei im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die im Bezugszeitraum eine eventuelle Bonuszahlung verdient hätten und während des Stichtages außerhalb des Bezugszeitraumes noch im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden, eine Ungleichbehandlung gegeben, da derjenige Arbeitnehmer, der die Bonuszahlung wegen der Stichtagsregelung nicht bekomme, genauso viel hierfür erarbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.07.2007, AZ: 22 Ca 5736/07, abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger für das 1. Quartal 2007 Provisionen in Höhe von € 8.237,90 ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts vor, dass aufgrund der im "Sales Incentive Compensation Plan" getroffenen Stichtagsregelung durch den Bonus auch die zukünftige Betriebstreue des Klägers belohnt habe werden sollen, weshalb sein Ausscheiden durch Eigenkündigung vor unstreitiger Fälligkeit der entsprechenden Bonuszahlung für das erste Quartal erst im April 2007 einen Zahlungsanspruch ausschließe. Einen behaupteten Verstoß der streitgegenständlichen Stichtagsregelung gegen die AGB-Vorschriften der §§ 305 f BGB begründe der Kläger trotz der Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu nicht näher. Auch liege es gerade im Interesse solcher höchstrichterlich als rechtswirksam anerkannter Bonusregelungen, den jeweiligen Mitarbeiter zukünftig an sich zu binden, weshalb dies nicht, etwa als unbillige Kündigungserschwerung, beanstandet werden könne. Aus den gleichen Gründen scheide auch ein behaupteter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus, da es gerade im Wesen einer solchen Bonusregelung liege, den Mitarbeiter, der auch weiterhin in den Diensten der Beklagten stehe, besser zu behandeln als denjenigen, der sich von der Beklagten für die Zukunft abgewandt gehabt habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 07.10.2007 und vom 12.11.2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache in überwiegendem Umfang Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist in dem Umfang begründet, in dem die Beklagte den nunmehr im Wege der zulässigen Leistungsklage beziffert geltend gemachten Anspruch des Klägers hilfsweise - "höchst vorsorglich", da dem Grunde nach bestritten - der Höhe nach anerkannt hatte.

1. Die Änderung der erstinstanzlich gestellten Stufenklage in eine bezifferte Leistungsklage ist zulässig, weil jedenfalls sachdienlich (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO).

2. Es kann im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Stichtagsregelung unter, hier, Abschnitt VII des "2006 Sales Incentive Compensation Plan" offen bleiben, ob diese ggf. bereits rechtsunwirksam ist, weil damit zwangsläufig und in jedem Fall die letzten (ein bis drei) Monate des Arbeitsverhältnisses als bonusbegründend wegfallen würden - unabhängig auch von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Klägers/Arbeitnehmers (wie hier) oder der Beklagten/Arbeitgeberin:

Zwar ist nach dem Vorbringen der Beklagten (!) davon auszugehen, dass auch für das Kalenderjahr 2007 ein entsprechender "Sales Incentive Compensation Plan" als (einzig denkbare) Rechtsgrundlage für einen vertraglichen Bonusanspruch des Klägers bestand - wenngleich nach der Grundregelung in § 3 Ziff. 1. des Arbeitsvertrages der Parten sowohl die "Regeln für die Bonuszuweisung" als auch die "jährlichen Ziele" in einem entsprechenden jährlich neu abzuschließenden "Sales Incentive Compensation Plan" jeweils neu zu vereinbaren waren, und der Kläger das Bestehen einer solchen Regelung für das Jahr 2007 und als vertragliche Vereinbarung mit ihm individuell als tatbestandliche Voraussetzung für seine Klageforderung nicht vorgetragen hätte, was die Klage als bereits nicht schlüssig erscheinen hätte lassen müssen: Die Beklagte bezieht sich jedoch selbst auf den von ihr vorgelegten "2006 Sales Incentive Compensation Plan" als offensichtlich in gleicher Weise bzw. mit den (insoweit) gleichen Regelungen (auch) für das Jahr 2007 gültig/gleich-inhaltlich maßgeblich.

Ausgehend vom Vorhandensein einer entsprechenden Regelung zu "TerminationŽs and Forfeitures" (Kündigung und Verfall) wie unter Abschnitt VII der hier vorgelegten Bonusregelung für das Jahr 2006 auch in/für 2007 muss hiernach der Arbeitnehmer "zum Zeitpunkt der Provisions-/Bonuszahlung angestellt sein, damit er zum Erhalt der Zahlung berechtigt ist. Wenn das Arbeitsverhältnis eines Teilnehmers (freiwillig oder unfreiwillig) vor dem Termin bzw. den Terminen der Provisionsauszahlung gekündigt wird, so verfallen etwaige Provisionen in vollem Umfang ..." (zit. nach der in einem Parallelverfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung der dortigen, mit der hiesigen offensichtlich wortgleichen, Regelung); wird das Arbeitsverhältnis vor dem Termin der Provisionszahlung - der Provisionsanspruch wird nach unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beklagten (§ 138 Abs. 3 ZPO) im (ersten Monat des) nachfolgenden Quartal(s) fällig und dementsprechend erst dann gezahlt (die Parteien unterscheiden hiernach nicht Fälligkeit (§ 271 BGB) und tatsächlichen Zahlungstermin/-rhythmus) - durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber beendet ("(freiwillig oder unfreiwillig) ... gekündigt"), entfällt der ebenso unstreitig quartalsmäßig entstehende und abzurechnende Bonusanspruch zur Gänze.

Zwar stellt nach jedenfalls bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ein solcher Sondervergütungsanspruch eine Leistung mit Gratifikations-(Misch-)Charakter dar, weil durch die Stichtagsregelung auch die künftige Betriebstreue honoriert werden soll und deshalb grundsätzlich weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen hierfür vereinbart werden können (BAG, U. v. 30.11.1989, 6 AZR 21/88 - nv, juris -). Die vorstehende Regelung bedeutet jedoch, dass, auch ungeachtet des Anlasses einer Vertragsbeendigung durch Kündigung des Klägers oder auch (grundsätzlich) der Beklagten - und deren Art (und deren Grundes)! -, (und des einheitlichen Stichtages sowie der Höhe eines Bonusanspruches, s. u. 3.) durch diesen unstreitigen Regelungsinhalt die letzten (ein bis) drei Monate des Arbeitsverhältnisses zwangsläufig bonusneutral sind, keinen Bonusvergütungsanspruch, auch keinen etwa anteilig denkbaren, mehr entstehen lassen:

Am Beispiel des vorliegenden Falles: Da der Bonusanspruch für das erste Quartal 2007 unstreitig im April 2007 fällig/ausgezahlt wird, entfällt durch die an diesem Termin orientierte Stichtagsregelung bei jeglicher Kündigung zum 31.03.2007 der Bonusanspruch für das erste Quartal 2007 insgesamt - gleiches würde bei Kündigung zum 28.02.2007 oder zum 31.01.2007 für etwa anteilige Quartalsbonusansprüche für Januar oder Januar/Februar 2007 gelten (ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, die hier auch einzelvertraglich festgelegt gewesen sein sollen).

Dies heißt im Ergebnis, dass zwangsläufig in jedem Fall für die letzten (ein bis) drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Ausscheiden keine Bonusansprüche mehr entstehen können - was über die vom Arbeitsgericht angezogenen Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen (von Anspruchshöhe abhängigen) Reichweite einer Bindung des Arbeitnehmers bei Gratifikationszahlungen mit Mischcharakter und deren Intention künftiger Betriebstreue hinaus zwingend immer eine Entgeltkürzung im letzten Quartal des Arbeitsverhältnisses bewirkt (die niemals einzuholen ist), zumal auch ohne Rücksicht und Differenzierung hinsichtlich einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder einer Arbeitgeberkündigung (aus welchen Gründen und welcher Art auch immer). Bereits dies ließe im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts an eine unangemessene Benachteiligung und damit, ersatzlose (s. u. 3. lit. c), Unwirksamkeit dieser Vertragsregelung zur Bonuszahlung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB denken.

3. Unabhängig hiervon ist diese Vertragsklausel - Stichtagsregelung - im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits deshalb rechtsunwirksam, weil sie den Arbeitnehmer mangels Differenzierung hinsichtlich der Höhe eines Anspruches zur identischen Stichtagsregelung unangemessen benachteiligt.

a) Es unterliegt keinem Zweifel - wird auch von der Beklagten nicht anders geltend gemacht -, dass es sich bei den Bonusregelungen im jährlichen "Sales Incentive Compensation Plan" um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, als Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien (§ 305 Abs. 2 BGB), handelt.

b) Nach nunmehriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Beklagten nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch bekannt ist und der sich das Berufungsgericht anschließt, stellt eine starre Stichtagsregelung für eine Sonderzahlung wie einen Bonus (so auch im dortigen Fall: ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 01.04. des Folgejahres als Auszahlungsjahr als vertragliche Voraussetzung des Bonusanspruches für das zurückliegende Jahr) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weshalb diese Regelung (gänzlich) rechtsunwirksam ist. Eine solche Regelung differenziert nicht hinsichtlich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers im Verhältnis zur Höhe der Bonuszahlung. Steht nicht fest, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Bonuszahlung nach dem Bonussystem der Arbeitgeberin überhaupt erfüllt und diese dem Arbeitnehmer einen Bonus zahlt, oder ist die Höhe der Bonuszahlung ungewiss, wird der Arbeitnehmer durch eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine Bonuszahlung in allen Fällen undifferenziert an ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung (folgendes Quartal) ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft und den Arbeitnehmer damit in allen Fällen längerfristig und gleichlang bindet, in unzulässiger Weise in seiner ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit behindert und damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Nur wenn feststeht, dass und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zusteht, sind eine Inhaltskontrolle der Stichtagsregelung und damit die Beurteilung möglich, ob die Bindung des Arbeitnehmers angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt (BAG, U. v. 24.10.2007, 10 AZR 825/06 - II. 3. b aa und bb/Rz. 28 f der Gründe -).

Hiernach ist die starre und undifferenzierte, unabhängig vom Bestehen und der Höhe eines Bonusanspruches fixierte, Stichtagsregelung für einen Bonusanspruch im vorliegenden "Sales Incentive Compensation Plan" rechtsunwirksam (auch unabhängig von der Frage der Initiative und eines etwaigen Grundes der Vertragsbeendigung).

c) Eine geltungserhaltende Reduktion, die Aufrechterhaltung der Stichtagsklausel mit eingeschränktem noch zulässigen Inhalt, kommt nicht in Betracht, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs unwirksame AGB-Klauseln grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen sind. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 f BGB vereinbar, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren und dies nicht erst in einem etwaigen späteren Rechtsstreit klären lassen müssen. Deshalb muss der Klauselverwender das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen, zumal andernfalls auch das Benachteiligungsverbot und das Transparentsgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere laufen würden (vgl. zuletzt wiederum nur BAG, aaO - II. 4./Rzn. 31 f der Gründe -; BAG, U. v. 23.01.2007, 9 AZR 482/06, AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

Auch die Überlegung etwa einer ergänzenden Vertragsauslegung (zu der die Parteien sich ebenfalls nicht geäußert haben ...) scheidet aus, da diese grundsätzlich nur - allenfalls - bei Altfällen, also vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsverträgen, denkbar ist - der streitgegenständliche Arbeitsvertrag ist am/zum 01.09.2004 geschlossen worden.

4. Der Höhe nach besteht der somit dem Grunde nach gegebene Bonusanspruch des Klägers für das erste Quartal 2007 jedoch nur im Umfang des von der Beklagten (zunächst hypothetisch) genannten Bonusbetrages von 6.130,89 € (brutto):

Die Beklagte hatte erstinstanzlich zur Berechnung eines etwaigen Bonusanspruches des Klägers für das erste Quartal 2007 mit Schriftsatz vom 14.06.2007 hilfsweise als Berechnungsparameter ("Zahlenwerk") hierbei auf den in diesem Zeitraum erfüllten Zielerreichungsgrad (19 %) des Umsatzzieles für das "Gesamtjahr 2007" und den sich hieraus errechnenden Bonus von 8.237,79 $ (wohl US-Dollar), umgerechnet in den bezeichneten Euro-Betrag, verwiesen, der dem Kläger bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus zugestanden hätte. Der Kläger hatte sich hierzu nicht innerhalb der ihm mit Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.06.2007 ausdrücklich gesetzten Schriftsatzfrist (12.07.2007) geäußert, sondern erst in einem im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 25.07.2007 übergebenen halbseitigen Schriftsatz vom 24.07.2007 (!) knapp und lapidar ausführen lassen, dass er "gemäß seinem Compensation Plan, Appendix I, Seite 7, einen On-Target Bonus Amount" in Höhe des Ausgangsbetrages in Euro, nicht in Dollar - deshalb erst umzurechnen in Euro -, habe. Diese Vorbringen ist (ungeachtet seiner Verspätung im erstinstanzlichen Verfahren) nicht ansatzweise schlüssig:

Zum einen gibt es auf Seite 7 des von der Beklagten (!) vorgelegten Bonusplanes keine Bonus-(Beispiels-?)Berechnung (gemeint: dort Seite 6?), zum anderen ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb sich aus der dortigen Rechnung (auf Seite 6) ein solcher Euro-Betrag ermitteln lassen sollte, zum Dritten stellt der vorgelegte Bonusplan, wie ausgeführt, allein denjenigen für das Jahr 2006 dar (! - im Übrigen ist die Gerichtssprache deutsch: § 184 GVG). Die bloßen Apercus des Klägers sind auch insoweit nicht nachvollziehbar. Auch in der Berufung hat der Kläger sich zur Höhe seines, dort erstmals beziffert (nicht im Wege der Stufenklage) geltend gemachten, Anspruches mit keinem Wort geäußert (!).

Deshalb ist vom von der Beklagten hilfsweise der Höhe nach faktisch anerkannten Bonusbetrag für das erste Quartal 2007 damit im umgerechneten Eurobetrag auszugehen (auch der von der Beklagten hierbei angesetzte Umrechnungskurs ist vom Kläger nicht infrage gestellt), weshalb die Klage - und die Berufung - im Übrigen zurückzuweisen sind.

5. Für die im zuletzt gestellten Leistungsklageantrag auch enthaltene Verpflichtung zur "ordnungsgemäßen Abrechnung" dieses Betrages fehlt es an einem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da eine Abrechnungsverpflichtung zunächst gesetzlich festgelegt ist (§ 108 GewO).

Auch insoweit ist damit die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG beide Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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