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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 02.01.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 361/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Zf. 4 lit. a
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streit über ein Arbeitgeberdarlehen, das mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis zinsvergünstigt - bzw. hier, nach Behauptung der Arbeitnehmerin, unter Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung - nach § 2 Abs. 1 Zf. 4. lit. a ArbGG
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

4 Ta 361/06

In Sachen

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger am 2. Januar 2007 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. Juni 2006 - 14 Ca 6137/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

Gründe:

1. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangen, gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.07.2006 zugestellten Beschluss vom 02.06.2006 ist statthaft (§ 17a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da nach nahezu einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur bei einem Streit über ein Arbeitgeberdarlehen zumindest dann, wenn dieses mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis etwa zinsvergünstigt oder, wie hier von der Klägerin ausdrücklich behauptet, im Rahmen von Sonderkonditionen für Mitarbeiter und insbesondere ohne Anspruch der Arbeitgeberin auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Rückzahlung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist gewährt wurde, ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben ist, der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. lit. a ArbGG - ggf. auch/oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. lit. a ArbGG - begründet (vgl. BAG, U. v. 23.02.1999, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen - 2. d bb der Gründe -; siehe auch BAG, U. v. 20.02.2001, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen; LAG Saarland, U. v. 29.04.1987, LAGE Nr. 1 zu § 9 AGBG; GK-ArbGG-Wenzel (Stand 9/2006), Bd. 1, § 2 Rzn. 148 und insbes. 153, m. w. N.; Walker in Schwab/Weth, ArbGG (2004), § 2 Rz. 131; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 2 Rz. 111; Hanau in MünchHandbuchArbR, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 71 Rz. 23; Krasshöfer-Pidde, NZA 1991, S. 623 f/624 - unter I. 3. -; Krasshöfer in Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 2 Rz. 20; Kohte in Urteilsanmerkung AR-Blattei (D) "Darlehen", und Gamillscheg in AR-Blattei SD (9/2005), "Darlehen" Rz. 84).

Da die Klägerin sich hier ausdrücklich darauf beruft, das Arbeitgeberdarlehen im Jahr 1994 im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten und unter den damals für die Mitarbeiter der Beklagten geltenden umfangreichen Sonderkonditionen für Darlehen, u. a. ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung, abgeschlossen zu haben, begründet der vorliegend geltend gemachte Anspruch aus diesem Darlehensvertrag in Höhe der abgezogenen Vorfälligkeitsentschädigung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. 1 ArbGG und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München - sodass der angefochtene Beschluss zu ändern war.

2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gemäß der §§ 78 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2. ArbGG, 574 Abs. 1 Ziff. 2. i.V.m. Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bestand nicht.

Ende der Entscheidung

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