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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 6/06
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 103
BGB § 626
Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen deren behaupteten Fehlverhaltens als Vorstand einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse (e. V.) im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese, mit möglichen finanziellen Folgen für die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

4 TaBV 6/06

Verkündet am: 27. April 2006

In dem Beschlussverfahren

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Schnoy und Fischer beschlossen:

Tenor: I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 15. Dezember 2005 - 5 BV 9/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. beantragt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat und Beteiligten zu 2. verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. als Mitglied des Betriebsrats.

Die am 00.00.1949 geborene, verheiratete, Beteiligte zu 3., Frau I., war seit 01.01.1970 bei der Fa. I. AG als nunmehriger Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1. beschäftigt. Nach Entstehen der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. auf Grund einer, von den Beteiligten so bezeichneten, Ausgründung/Abspaltung der Beteiligten zu 1. im Jahr 1995 gingen die Arbeitsverhältnisse nahezu aller Arbeitnehmer der Fa. I. AG, darunter dasjenige der Beteiligten zu 3., auf die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. über. Die Beteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. als Hauptbuchhalterin, zuständig für die Anlagenbuchhaltung, das Steuerwesen, den kaufmännischen Bereich der Hausverwaltung der AG und der Beteiligten zu 1. usw. (Tätigkeitsbeschreibung in Anl. AS1, Bl. 19 d. A.), mit einer Vergütung von derzeit ca. 5.000,-- € brutto/Monat beschäftigt. Sie ist schwerbehindert und seit Mitte 2001 Mitglied des Betriebsrates und Beteiligten zu 2. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zuletzt hat die Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. mit der zuständigen Gewerkschaft einen "Anerkennungstarifvertrag" abgeschlossen, der die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Braugewerbe in Bayern übernimmt, weshalb - soweit weiter unstreitig - auf das Arbeitsverhältnis der Beteiligten zu 3. als Tarifangestellter mit der Beteiligten zu 1. des weiteren die tarifvertraglichen Unkündbarkeitsbestimmungen Anwendung finden.

Die Beteiligte zu 3. ist gleichzeitig seit 12.06.1984 - einziger und ehrenamtlich tätiger - Vorstand der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V., die als selbstständiger eingetragener Verein die Betriebsrentenzusagen und -auszahlungen an diejenigen Arbeitnehmer, die seitens der Fa. I. AG entsprechende Betriebsrentenzusagen erhalten hatten, verwaltet und auszahlt (Satzung der Unterstützungskasse ... e. V.: Anl. B1, Bl. 101 f d. A. nebst Richtlinien zur Satzung der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V. jeweils vom 21.06.1965). Der Verwaltungsrat der Unterstützungskasse ... e. V. beschloss in seiner Sitzung vom 28.06.1971 eine Ergänzung deren Satzung dahin, dass "jeweils zum Ende des Jahres ... der zuletzt erhältliche Lebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt werden (soll); wenn sich dieser im Vergleich zum vergangenen Jahr um 5 % erhöht hat, sollen die Renten entsprechend angehoben werden" (Niederschrift Bl. 117 d. A.). Seitens der Unterstützungskasse wurden bereits die Rentenanwartschaften der einzelnen Arbeitnehmer zunächst der Fa. I. AG seit jeweiligem Firmeneintritt nach dem Lebenshaltungskostenindex angepasst. Die Leistungen der Unterstützungskasse ... e. V. werden von der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1., der Fa. I. AG, dotiert. Im Rahmen der Überprüfung der Unterstützungskasse durch einen Sachverständigen teilte dieser mit Schreiben vom 18.08.2004 (Anl. AS 5, Bl. 33 f d. A.) und mit weiterem Schreiben vom 31.08.2004 (Anl. AS 6, Bl. 36 f d. A.) dem Vorstand der I. AG mit, dass die Unterstützungskasse nach der Satzungsergänzung vom 28.06.1971 und nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht veranlasst gewesen wäre, die im Leistungsplan der Unterstützungskasse festgelegten Grund- und Steigerungsbeträge bei Rentenbeginn anzuheben, weshalb die Betriebsrentenzusagen und Betriebsrentenleistungen viel zu hoch angesetzt gewesen seien - ohne Dynamisierung der Betriebsrentenanwartschaften und Anpassung lediglich der ausgezahlten Betriebsrenten gemäß der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes würden sich statt bisher erbrachter monatlicher Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 9.235,90 € solche in Höhe von insgesamt 3.996, 31 € und damit die Notwendigkeit einer Pensionsrückstellung statt, wie bisher, von 1.101.757,-- € eine solche in Höhe von 451.661,-- € ergeben. Die I. AG teilte der Beteiligten zu 3. in ihrer Funktion als Vorstand der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I . e. V. am 18.03.2005 (Anl. AS 8, Bl. 42 d. A.) mit, dass um Übergabe des Jahresberichtes 2004 des Vereins ersucht und gebeten werde, im Rahmen der Berichtserstellung das dieser überreichte Schreiben des Sachverständigen vom 31.08.2004 zu prüfen und einfließen zu lassen. Die Beteiligte zu 3. weigerte sich, ein von der Fa. I. AG vorgeschlagenes Musterschreiben vom 03.03.2005 (Bl. 120 bis 122 d. A.) an die einzelnen Betriebsrentner mit dem Hinweis auf den Satzungsergänzungsbeschluss vom 28.06.1971, die vor diesem Hintergrund zu hoch berechneten Betriebsrenten und deren Rückführung auf das satzungsgemäß gebotene Maß - nebst Angebot einer Einmalzahlung zur Abgeltung aller Rentenansprüche - zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V. beschloss in seiner Sitzung am 07.03.2005 (Niederschrift in Anl. AS 10, Bl. 44/45 d. A.), dass der Vorstand der Unterstützungskasse das Schreiben vom 03.03.2005 an die Rentner nicht unterzeichnen solle und dieser beauftragt werde, einen Gutachter zu suchen und zu beauftragen, die Rentenkürzungen und die Einmalzahlung zu überprüfen und unter Umständen einen Rechtsstreit gegen die I. AG zu führen. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2., dem die Beteiligte zu 3. ebenfalls angehört, beschloss in seiner Sitzung ebenfalls vom 07.03.2005 (Niederschrift in Anl. B5, Bl. 126/127 d. A.), dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Unterstützungskasse als Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bestehe und ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG mit der Überprüfung beauftragt werden müsse, da die Beteiligte zu 3. in ihrer Funktion als Vorstand der Unterstützungskasse e. V. nicht überprüfen könne, ob die von der I. AG vorgenommenen Kürzungen der Leistungen der Unterstützungskasse rechtens seien, der Sachverständige, der für die I. AG die Gutachten erstellt habe, auf Anweisung (Bl. 49 d. A.) deren Geschäftsleitung gehandelt und mit dem Vorstand der Unterstützungskasse weder gesprochen habe noch dieser in irgendeiner Weise eingebunden gewesen sei. Nachdem die Beteiligte zu 3. am 20.04.2005 von der Lohnbuchhalterin zur Übermittlung der korrekten Auszahlungsbeträge für die Berechnung der Betriebsrenten der Unterstützungskasse aufgefordert worden war, übergab diese der Lohnbuchhalterin am 27.04.2005 eine Liste der Rentenberechungen zum 01.04.2005, woraufhin die Beteiligte zu 3. am 02.05.2005 vom Vorstand der I. AG angewiesen wurde, die Berechnung der Betriebsrentenzahlungen seitens der Unterstützungskasse e. V. nach deren Satzung durchzuführen (etwa Aktennotiz in Anl. AS 11, Bl. 46 d. A.).

Drei ehemalige, betriebsrentenbeziehende, Arbeitnehmer der I. AG bzw. der Beteiligten zu 1. erhoben gegen diese vor dem Arbeitsgericht Passau Klage auf Zahlung der bisherigen ungekürzten Betriebsrente, wobei diese Klagen im Wege der Klageerweiterung zusätzlich gegen die Unterstützungskasse e. V., vertreten durch die Beteiligte zu 3. als deren Vorstand, erweitert bzw. gegen Letztere parallel entsprechende weitere Klagen erhoben wurden. Die Fa. I. AG ist diesen Rechtsstreitigkeiten im Übrigen im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Unterstützungskasse beigetreten. In einem der arbeitsgerichtlichen Verfahren teilte die Beteiligte zu 3. in ihrer Funktion als Vorstand der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V. unmittelbar vor der dortigen Güteverhandlung vom 04.08.2005 mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 03.08.2005 (Anl. AS 12, Bl. 53 d. A.) mit, dass "im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V. ... wir die Forderung auf Zahlung der vollen Betriebsrente" des dortigen Klägers "anerkennen", während die Beteiligte zu 3. auch in zwei weiteren Verfahren in der dortigen Güteverhandlung ebenfalls am 04.08.2005 die streitgegenständlichen Forderungen des jeweiligen Klägers anerkannte (Anl. AS 13, Bl. 54 f d. A.). Das Arbeitsgericht Passau wertete im Teilanerkenntnisurteil vom 12.10.2005 (Verfahren 1 Ca 433/05) diese Erklärung der Beteiligten zu 3. als Vorstand der Unterstützungskasse e. V. als wirksames prozessuales Anerkenntnis. Diese Rechtsstreitigkeiten sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Niederbayern - teilte mit Schreiben vom 02.09.2005 (Anl. AS 2, Bl. 20 bis 24 d. A.) zum Antrag der Beteiligten zu 1. auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Beteiligten zu 3. mit, dass die Frist gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX am 01.09.2005 abgelaufen sei und die damit als erteilt geltende Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Frau K. bestätigt werde, zumal das Integrationsamt über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB nicht zu urteilen habe und von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausgegangen werden könne.

Mit beim Beteiligten zu 2. am 05.09.2005 eingegangenem Schreiben (Anl. AS 3, Bl. 25 bis 30 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 3. insbesondere mit der Begründung, dass diese ohne Notwendigkeit und trotz Hinweises des Gerichts, keine sofortige Entscheidung treffen zu müssen, in den Streitigkeiten der Betriebsrentner die Klageansprüche für die Überstützungskasse e. V. anerkannt habe, obwohl die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von der bis dahin ungeklärten Frage des Vorliegens einer streitgenössischen oder lediglich einfachen Nebenintervention abhängig gewesen sei, wobei der Prozessbevollmächtigte der Fa. I. AG den Eindruck gehabt habe, dass das prozessuale Vorgehen der Beteiligten zu 3. mit dem dortigen Klägervertreter abgesprochen gewesen sei - weshalb die Beteiligte zu 3. als Vorstand der Unterstützungskasse dem Unternehmen ihres Arbeitgebers vorsätzlich erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen versucht habe. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2. teilte der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 07.09.2005 (Anl. AS 4, Bl. 31/32 d. A.) mit, dass er der beabsichtigten Kündigung der Beteiligten zu 3. widerspreche, da kein Verstoß gegen deren arbeitsvertragliche Pflichten, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, erkennbar sei, nachdem die Handlungsweise der Beteiligten zu 2. sich mit den Beschlüssen des Verwaltungsrates vom 07.03.2005 decke, das Gutachten des Sachverständigen ohne Einbeziehung des Vorstandes der Unterstützungskasse in Auftrag gegeben und erstellt worden sei und die Erstellung eines zweiten Gutachtens auf Grund Betriebsratsbeschlusses von Seiten der I. AG abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 19.10.2004 (Anl. AS 14, Bl. 170/171 d. A.) hatte die Beteiligte zu 1. als Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3. eine Abmahnung mit der Begründung erteilt, dass diese bewusst gegen die ausdrückliche Anweisung, an Dritte oder Externe keine Auskunft zu den gesamten Pensionsangelegenheiten zu erteilen, verstoßen und einem ehemaligen Vorstand der AG, Dr. Z., Auskunft erteilt habe, wozu die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 06.11.2004 (Bl. 172/173 d. A.) eine Gegendarstellung abgab.

Mit Antragsschriftsatz vom 08.09.2005, am selben Tag beim Arbeitsgericht Passau eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates und Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des jeweiligen Vorbringens sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 15.12.2005, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. am 21.12.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass es zum einen bereits zweifelhaft erscheine, ob das Verhalten der Beteiligten zu 3. an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen, da das von dieser in den individualrechtlichen Verfahren der Betriebsrentner abgegebene Anerkenntnis bislang folgenlos geblieben sei, nachdem einzelne Verfahren derzeit nicht weiterbetrieben würden und das in einem dieser Verfahren ergangene Teilanerkenntnisurteil gegen die Unterstützungskasse noch nicht rechtskräftig sei. Zwar sei auf Grund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des in einem Verfahren ergangenen Teilanerkenntnisurteiles eine Gefährdung des Vermögens der Unterstützungskasse deshalb eingetreten, weil diese gegenüber der I. AG als Trägerunternehmen einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB habe bzw. von dieser entsprechend § 669 BGB einen Vorschuss zur Auszahlung der Betriebsrenten verlangen könne, wobei letztere aber vor übermäßigen oder gar missbräuchlichen Belastungen dadurch geschützt sei, dass sie Vorschuss oder Ersatz nur für die Aufwendungen geltend machen könne, die sie nach den Umständen für erforderlich halten dürfe, wobei hierüber hinaus eine Rechtskrafterstreckung eines obsiegenden Urteils gegenüber der Unterstützungskasse im Verhältnis zur I. AG nicht gegeben sei. Deshalb müssten bei dieser Sachlage erhebliche Zweifel bestehen, ob eine derartige Gefährdung des Vermögens der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. im Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. als Tochtergesellschaft der I. AG darzustellen. Jedenfalls wäre im Rahmen der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung von einer fiktiven Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende auszugehen, wobei angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses von etwa 35 Jahren und dessen im Wesentlichen beanstandungsfreien Bestandes das Interesse der Beteiligten zu 3. an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes auch im Rahmen eines behaupteten Vermögensdeliktes zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sei. Das Verhalten der Beteiligten zu 3. sei nicht als so gravierend anzusehen, dass es zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu ihrer Arbeitgeberin geführt hätte - auch wenn die von der Beteiligten zu 3. als Vorstand der Unterstützungskasse in den individualrechtlichen Verfahren der Betriebsrentner abgegebenen Erklärungen im Widerspruch zur Anweisung des Vorstandes der I. AG vom 02.05.2005 gestanden hätten, habe die Beteiligte zu 3. diese Erklärungen auf die vor der Untersuchung durch den Sachverständigen praktizierte Rentenberechnung gestützt, die ihrer Auffassung nach von Anfang an so gewollt gewesen sei, weshalb die Beteiligte zu 3. bei Abgabe ihrer Erklärungen subjektiv unwiderlegt von der Begründetheit der Klageforderungen ausgegangen sei und der Grad ihres Verschuldens an der zum Nachteil der I. AG eingetretenen Vermögensgefährdung deshalb als gering und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Risiken des Verhaltens der Beteiligten zu 3. für das Vermögen der I. (AG) nicht als gravierend anzusehen seien, zumal ein Urteil in den individualrechtlichen Verfahren nur zwischen den Parteien gelte und keine präjudizielle Wirkung für Ansprüche anderer Betriebsrentenempfänger der I. AG habe. Die Frage einer auf Grund der langen Bindungsdauer denkbaren verhaltensbedingten außerordentlichen Kündung unter Gewährung einer Auslauffrist könne mangels entsprechender Mitteilung an den Betriebsrat hierüber offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 22.01.2006, am 23.01.2006 zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie gleichzeitig vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 3. entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei der Abgabe der Anerkenntnisse in den gerichtlichen Verfahren der Betriebsrentner nicht von der Begründetheit der Klageforderungen ausgegangen sei, da sie ausweislich der Niederschriften der Betriebsratssitzung und der Verwaltungsratssitzung jeweils vom 07.03.2005 dort erklärt habe, dass gerade unklar sei, ob die Kürzungen der Betriebsrenten rechtens seien. Trotz dieser Unklarheit habe sie die Anerkenntnisse abgegeben, um dadurch die Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers vor vollendete Tatsachen zu stellen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anerkenntnisse von einem Beschluss des Verwaltungsrates der Versorgungskasse gedeckt seien. Durch die abgegebenen Anerkenntnisse habe die Beteiligte zu 3. die Beteiligte zu 1. bzw. deren Mutterunternehmen bewusst zu schädigen versucht, da sie gewusst habe, dass die durch das Anerkenntnis entstehende Verpflichtung zur Zahlung der anerkannten Betriebsrente für das Unternehmen, dem der Arbeitgeber angehöre, einen Schaden nach sich ziehen würde, weil die Versorgungskasse selbst über keinerlei Vermögen verfüge, weshalb die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. die anerkannten Zahlungen leisten müsse. Auch habe die Beteiligte zu 3. die Anerkenntnisse entgegen der eindeutig erteilten Anweisung, die Betriebsrenten entsprechend der Satzung zu berechnen, abgegeben, weshalb Wiederholungsgefahr bestanden habe und bestehe, nachdem zwei Drittel der 79 Betriebsrentner, die Mitglieder der Versorgungskasse seien, - von denen zwischenzeitlich 25 Betriebsrentner das Angebot auf Zahlung eines Einmalbetrages zur Abgeltung ihrer Rentenansprüche angenommen hätten - den Ausgang der individualrechtlichen Verfahren beobachte und hieraus Konsequenzen für das eigene Vorgehen ableiten würde. Zwar sei die Beteiligte zu 3. sowohl nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen als auch auf Grund ihrer Funktion als Mitglied des Betriebsrates ordentlich unkündbar. Jedoch sei der Beteiligten zu 1. die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3. nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - sieben Monate zum Monatsende - zumutbar.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Passau, Aktenzeichen: 5 BV 9/05, verkündet am 15. Dezember 2005, zugegangen am 21. Dezember 2005, wird abgeändert.

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 3 wird ersetzt.

Die Beteiligten zu 2. und zu 3. tragen zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass bereits erstinstanzlich ausgeführt gewesen sei, dass die Beteiligte zu 3. die Ansprüche in den drei individualrechtlichen Verfahren deshalb anerkannt habe, weil sie als Vertreterin der Unterstützungskasse keine Einwendungen gegen die Ansprüche vorbringen habe können, zumal sie persönlich davon überzeugt gewesen sei, dass die bisher langjährig praktizierte Einzelberechnung nicht irrtümlich, sondern mit Wissen und Wollen der jeweiligen Geschäftsleitung erfolgt sei. Auch habe sich die Unsicherheit bzgl. der Berechtigung der Kürzung auf die rechnerische Höhe bezogen, da der Unterstützungskasse keinerlei Unterlagen zur Prüfung vorgelegen hätten und insbesondere auch nicht klar gewesen sei, ob der Arbeitgeber selbst - ohne Beteiligung und Zustimmung der Unterstützungskasse - die Kürzungen vornehmen könne. Die Beteiligte zu 3. sei sich nicht bewusst gewesen, dass auf Grund ihrer Anerkenntnisse dem Mutterunternehmen ihres Arbeitgebers Einwendungen gegen die Ansprüche abgeschnitten sein könnten, wovon nicht einmal die Beteiligte zu 1. ausgegangen sei, da die Frage der Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention nach wie vor nicht geklärt sei. Auf Grund der Aufforderung durch das Arbeitsgericht habe die Beteiligte zu 3. eine Stellungnahme in den gerichtlichen Verfahren abgeben müssen, wobei sie statt des Begriffs "anerkennen" genauso gut schreiben hätte können, dass sie und der Verwaltungsrat der Unterstützungskasse auf Grund ihres Kenntnisstandes davon ausgingen, dass die Kürzungen unberechtigt seien - das Wort "anerkennen" habe sie deshalb nur laienhaft verwendet. Auch sei man sich in der Verwaltungsratsitzung der Unterstützungskasse vom 07.03.2005 einig gewesen, dass die Kürzungen nicht hingenommen würden, wobei der Unterstützungskasse das verlangte Gegengutachten versagt worden sei. Im Verwaltungsrat habe Übereinstimmung geherrscht, dass die I. AG selbst ihre Einwendungen vorbringen solle, und auf Grund des eigenen Kenntnisstandes und der unzureichenden Information keine Veranlassung bestehe, die Vorgehensweise der I. AG durch einfache Akzeptanz zu stützen. Auch der am 02.08.2005 neu gewählte Verwaltungsrat der Unterstützungskasse sei übereingekommen, dass die Kürzungen nicht akzeptiert würden, weshalb die Beteiligte zu 3. im Benehmen mit dem Verwaltungsrat gehandelt habe, was ihr nicht persönlich als Arbeitnehmerin angelastet werden könne. Die Beteiligte zu 1. könne nicht ernsthaft behaupten, dass der Beteiligten zu 3. bewusst gewesen sei, dass mit den Anerkenntnissen die dargestellten komplizierten Folgen ausgelöst würden. Der Vorwurf der Wiederholungsgefahr sei völlig abwegig, zumal sie auf Grund Erlaubnis der I. AG nunmehr endlich einen Rechtsbeistand hinzuziehen und die anfallenden Kosten zu Lasten des Vermögens der Unterstützungskasse abrechnen habe dürfen.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 22.01.2006 und vom 15.03.2006 sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2006.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1.) ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht nimmt Bezug auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 15.12.2005 (§§ 87 Abs. 2 i. V. m. 69 Abs. 2 ArbGG) und weist insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdeangriffe ergänzend und zusammenfassend auf Folgendes hin:

1. Grund der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 3. ist allein die als solche feststehende Tatsache, dass diese, in ihrer Funktion als Vorstand und damit gesetzliche Vertreterin der Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtung der Aktiengesellschaft I. e. V. (im Folgenden: Unterstützungskasse e. V. - § 26 Abs. 2 BGB), für diese die Ansprüche mehrerer Betriebsrentner in deren individualrechtlichen Klagen zunächst gegen die Unterstützungskasse e. V. wegen der erfolgten - nicht durch die Unterstützungskasse e. V. veranlassten (!) - Rentenkürzungen schriftsätzlich bzw. in der Güteverhandlung am 03./04.08.2005 anerkannt hat - vor dem von der Arbeitgeberin ausführlich dargestellten und wesentlich "unstreitigen" Hintergrund des durch einen Sachverständigen, der von der I. AG als Muttergesellschaft der Arbeitgeberin eingeschaltet worden war, ermittelten und nach dessen Ansicht überhöhten Betriebsrentenzahlungen/-rückstellungen im Zusammenhang mit dem Satzungsergänzungsbeschluss des Verwaltungsrates der Unterstützungskasse e. V. vom 28.06.1971, mit der Folge entsprechender Belastungs-/Haftungsrisiken der I. AG -. Nur dieser Vorwurf war Gegenstand des Zustimmungsantrages an den Betriebsrat und Beteiligten zu 2. (Anl. AS 3 - in der vorgelegten Fassung undatiert, nach dessen Schreiben vom 07.09.2005 bei diesem eingegangen am 05.09.2005) und der Arbeitgeberin innerhalb der auch hier geltenden Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zur Kenntnis gelangt (vgl. BAG, Be. v. 18.08.1977 und v. 07.05.1986, AP Nrn. 10 und 18 zu § 103 BetrVG 1972; KR-Etzel, 7. Aufl. 2004, § 15 KSchG Rz. 31 f und § 103 BetrVG Rz. 72, jeweils m. w. N.).

2. Es kann offen bleiben, ob der vorliegende Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. vom 08.09.2005 gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig gestellt war im Hinblick darauf, dass dieser Antrag, wie vorstehend bereits angesprochen, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ab positiver Kenntnis der Arbeitgeberin vom Kündigungssachverhalt (hier: unzweifelhaft der 04.08.2005, wo die Beteiligte zu 3. auch in den Güteverhandlungen in zwei der individualrechtlichen Verfahren als gesetzliche Vertreterin der Unterstützungskasse e. V. Anerkenntnisse abgab in Anwesenheit der anwaltschaftlichen Vertreterin der I. AG als dortiger Nebenintervenientin, die gleichzeitig auch Verfahrensbevollmächtigte der hiesigen Antragstellerin und Beteiligten zu 1. ist und deren Kenntnis diese sich deshalb zurechnen lassen muss) beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Allerdings kann der Arbeitgeberin die Stellung des verfahrensgegenständlichen Zustimmungsersetzungsantrages erst am 08.09.2005 ggf. deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dies überlagert war durch die Notwendigkeit der Einschaltung des Integrationsamts auf Grund des gleichzeitigen Schwerbehindertenstatus der Beteiligten zu 3., wobei der Zustimmungsantrag dort ebenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund, somit offensichtlich bis 18.08.2005, zu stellen war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB IX) - wie gemäß der vorgelegten Unterlagen auch geschehen -, und die Arbeitgeberin den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat und Beteiligten zu 2. gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG damit unbedingt erst nach gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB IX fingierter Zustimmung des Integrationsamts stellen konnte/durfte (!?) - andernfalls hätte der Antrag beim Betriebsrat parallel zum Verfahren beim Integrationsamt und prophylaktisch/bedingt für den Fall dessen (auch fingierter) Zustimmung gestellt werden müssen ...

3. Jedenfalls fehlt es, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, am Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB als Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. als Mitglied des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - sowohl bereits, evident, hinsichtlich eines außerordentlichen Kündigungsgrundes an sich (dazu a) als auch und erst recht im Rahmen der erforderlichen einzelfallbezogenen Interessenabwägung (dazu b).

a)

aa) Im Rahmen des zeitlichen Abwägungsmaßstabes beim wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann wiederum offen bleiben, ob - wie dies das Arbeitsgericht, im Rahmen der Interessenabwägung, ohne weiteres annimmt - hierbei von einer fiktiven Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 Ziff. 7. BGB bzw. der damit übereinstimmenden Regelung eines der einschlägigen Manteltarifverträge für das Braugewerbe in Bayern (s. u.) auszugehen wäre - oder etwa einer längeren Frist:

Ersteres hat das Bundesarbeitsgericht angenommen beim Sonderkündigungsschutz des betroffenen Mandatsträgers gemäß § 15 KSchG (z. B. U. v. 18.02.1993, AP Nr. 35 zu § 15 KSchG 1969; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz. 22 f) - wobei gleichzeitig auch auf den Zeitpunkt des ersten möglichen Entlassungstermins ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG als fiktiven Kündigungstermins abgestellt wurde (vgl. etwa BAG, B. v. 10.02.1999, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969) -, während beim Sonderkündigungsschutz tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer, den die Beteiligte zu 3. hier unstreitig ebenfalls genießt, im Regelfall auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung = die Alters-/Rentengrenze abgestellt wurde ( BAG, etwa Ue. v. 14.11.1984 u. v. 13.04.2000, AP Nrn. 83 und 162 zu § 626 BGB - anders allerdings - die ohne den Anschluss der ordentlichen Kündigung fiktiv geltende (längste) Kündigungsfrist - : BAG, U. v. 08.04.2003, AP Nr. 181 zu § 626 BGB - II. 3. b aa der Gründe -).

bb) Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. ist hier jedoch die Einhaltung jeder denkbaren, fiktiven, Kündigungsfrist zumutbar - der vorgetragene Sachverhalt würde nach Ansicht der Beschwerdekammer, zumal ohne einschlägige Abmahnung, selbst die soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) jeglicher ordentlichen Arbeitgeberkündung oder auch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausschließen. Das Vorbringen der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. begründet keinen Kündigungsgrund - erst recht keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, mit welcher zeitlichen Abwägungsüberlegung hierzu auch immer -:

(1) Zwar sind die Rechtfertigungs-/Schuldausschließungsüberlegungen der Beteiligten zu 3. hinsichtlich ihrer Motivation bei der Abgabe der Anerkenntnisse in den individualrechtlichen Verfahren mehrerer Betriebsrentner gegen die Unterstützungskasse e. V. - sie habe angenommen, auf die gerichtliche Aufforderung eine Stellungnahme abgeben zu müssen, und sie habe sodann den Begriff des "Anerkennens" (der dortigen Klageansprüche) nur laienhaft (und synonym zu ihrer und des Verwaltungsrats der Unterstützungskasse e. V. vertretenen Auffassung der fehlenden Berechtigung der Betriebsrentenkürzungen) gebraucht - wenig überzeugend: Auch ein juristischer Laie muss wissen, dass die Verwendung des Begriffs "Anerkenntnis" seitens des Beklagten eines Gerichtsverfahrens von nicht unerheblicher prozessualer Bedeutung sein wird - zumal nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Arbeitgeberin die Vorsitzende die Beteiligte zu 3. in den Güteverhandlungen beim Arbeitsgericht Passau am 04.08.2005 darauf hingewiesen habe, dass sie "heute" keine Entscheidung treffen müsse. Bereits das Arbeitsgericht Passau hat in den Entscheidungsgründen des Teilanerkenntnisurteils vom 12.10.2005 im Verfahren 1 Ca 433/05 (dort unter 1. b) überzeugend ausgeführt, dass die Einlassung der hiesigen Beteiligten zu 3., in Wirklichkeit kein Anerkenntnis im rechtlichen Sinne abgegeben zu haben, ihrerseits nicht zu überzeugen vermöge.

(2) Andererseits ist es für das Beschwerdegericht nicht widerlegt, dass die hiesige Beteiligte zu 3. die - als solche wenngleich bewusst und in zu unterstellender Kenntnis ihrer grundsätzlichen prozessualen Bedeutung abgegebenen - Anerkenntnisse in den individualrechtlichen Verfahren ohne etwa vorsätzliche Schädigungsabsicht erklärt habe, sondern in gutem Glauben, dass die bisherige, jahrzehntelang geübte, Praxis der Unterstützungskasse e. V., insoweit entgegen dem Wortlaut des Satzungsergänzungsbeschlusses des Verwaltungsrates der Unterstützungskasse e. V. vom 28.06.1971 vor allem auch die Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenzusagen, nicht lediglich die bereits bezahlten Renten, bei entsprechender Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes anzuheben, rechtens gewesen sei. Immerhin kann nicht übersehen werden, dass dieses Verfahren jahrzehntelang unbeanstandet - weder vom Verwaltungsrat der Unterstützungskasse e. V. noch der diese dotierenden jetzigen Muttergesellschaft der Arbeitgeberin/Beteiligten zu 1. in Frage gestellt, so praktiziert und von der I. AG offensichtlich auch ebenso lang zumindest toleriert worden war (ohne dass hier zur sich ggf. in den individualrechtlichen Verfahren stellenden Frage etwa einer entsprechenden Betriebsübung u. ä. - und grundsätzlich zur Frage der ohne weiteres als gegeben anzusehenden/zu unterstellenden Richtigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des von der I. AG eingeschalteten Sachverständigen vom 18.08.2004 und vom 31.08.2004, soweit vorgelegt - entscheidungserheblich Position bezogen werden muss ...). Es war wenn schon nicht legitim, so doch jedenfalls nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 3. die jahrzehntelang unbeanstandet, offensichtlich selbstverständlich, geübte Praxis der Betriebsrenten(anwartschafts)berechnung als rechtens - jedenfalls nicht durch die schlichte, auf den Wortlaut eines 33 Jahre zurückliegenden Satzungsergänzungsbeschlusses bezogene, und nicht zwingend rein objektive Äußerung des von der I. AG (sicher nicht ganz ohne Absicht) eingeschalteten Sachverständigen ohne weiteres widerlegt - ansah, zumal auch der Verwaltungsrat der Unterstützungskasse e. V. in seiner Sitzung am 07.03.2005 den einstimmigen Beschluss gefasst hatte, das von der I. AG vorbereitete Formularschreiben der Unterstützungskasse e. V. an die Betriebsrentner unter dem Datum des 03.03.2005 - mit Kürzungsankündung der Betriebsrenten - sei von der Beteiligten zu 3. als Vorstand der Unterstützungskasse e. V. nicht zu unterzeichnen und die Berechtigung der Rentenkürzung sei durch einen vom Vorstand der Unterstützungskasse zu beauftragenden Gutachter zu überprüfen.

Ebenso wenig lässt sich die vorgetragene - für sich betrachtet vor diesem Hintergrund auch insoweit nicht unnachvollziehbare - Motivation der Beteiligten zu 3. als deren "innere Tatsache" widerlegen, dass sie, als Vorstand der Unterstützungskasse e. V., sich mit ihren Anerkenntnissen lediglich insoweit aus der Affäre ziehen habe wollen und diese in der Meinung abgegeben habe, dies solle die I. AG als dotierende Muttergesellschaft direkt mit den Betriebsrentnern/Klägern austragen - zumal sie in der Tat die nicht unkomplizierte rechtliche Frage der streitgenössischen Nebenintervention - deren Voraussetzungen und Bedeutung - nahe liegend nicht überschauen konnte.

(3) Es bleibt somit allenfalls der Vorwurf fahrlässigen Handelns der Beteiligten zu 3. bei Abgabe ihrer Anerkenntnisse, auch nur bezogen auf ihr entsprechendes Handeln hierbei, nicht auf etwaige Schadensfolgen (für die I. AG). Die Beteiligte zu 3. hätte sinnvoller Weise abwarten und sich mit dezidierten Äußerungen bis zu einer näheren Klärung zurückhalten sollen.

(4) Vor allem aber ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb

- das Handeln der Beteiligten zu 3. in ihrer Funktion als Vorstand/gesetzliche Vertreterin der rechtlich selbstständigen juristischen Person Unterstützungskasse e. V.,

- allein im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese,

- mit der Folge möglicher finanzieller Risiken für die I. AG als ebenfalls rechtlich selbstständiger juristische Person,

- das im vorliegenden Verfahren gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG allein maßgebliche arbeitsvertragliche Verhältnis der Beteiligten zu 3. als Arbeitnehmerin der/zur Beteiligten zu 1. als ihrer Arbeitgeberin und Antragstellerin betroffen haben sollte.

Zwar gehören naturgemäß - das Gericht will dies nicht in fingierter Naivität übersehen - alle drei juristischen Personen - die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. als GmbH, die I. AG als deren "Muttergesellschaft" (und frühere Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3.) und die Unterstützungskasse e. V. - zum "Konzern" (ob förmlich im Sinne des § 18 AktG ist nicht erheblich) "I.". Als potentieller Kündigungsgrund ist im vorliegenden Zusammenhang einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 3. als ihrer Arbeitnehmerin gemäß §§ 15 Abs. 1 KSchG, 103 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG jedoch nur das arbeitsvertragliche Verhältnis dieser beiden Beteiligten maßgeblich. Eine wenigstens mittelbare Auswirkung einer - wie auch immer schwerwiegend zu wertenden - Pflichtverletzung der Beteiligten zu 3. in ihrer zunächst eigenständigen Funktion als Vorstand und gesetzlicher Vertreterin eines rechtlich selbstständigen eingetragenen Vereins - mit möglichen finanziellen Konsequenzen zumal allein für die ebenfalls rechtlich selbstständige Muttergesellschaft der Arbeitgeberin - auf die arbeitsvertragliche Beziehung der Arbeitsvertragsparteien - die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. als deren Arbeitnehmerin - ist nicht zu erkennen; nicht die Arbeitgeberin konnte durch das Handeln der Beteiligten zu 3. geschädigt, das Vertrauensverhältnis zu dieser in virulenter Weise beeinträchtigt werden o. ä.

Es verschließt sich der Beschwerdekammer - zumal hierzu von der antragstellenden Arbeitgeberin auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen ist -, weshalb das, wie auch immer zu bewertende, Handeln der Beteiligten zu 3. als Vorstandsmitglied einer eigenständigen juristischen Person Verletzungen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten als "Hauptbuchhalterin" der Arbeitgeberin darstellen sollte, diese ihre arbeitsvertraglichen Obliegenheiten zu dieser gemäß der mit dem Antrag vom 08.09.2005 vorgelegten Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung in irgendeiner - nicht einmal etwa kündigungsrechtlich relevanten - Weise verletzt haben sollte. Angesichts dieser, auf der Hand liegenden, Situation scheint der vorliegende Antrag allerdings in einer durchaus ins Auge fallenden Weise denkwürdig ...

b) Offen bleiben kann damit, dass sich der Zustimmungsersetzungsantrag auch und jedenfalls auf Grund der erforderlichen Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalles als unbegründet erweisen müsste im Hinblick

- auf die ungewöhnlich lange Betriebszugehörigkeit der Beteiligten zu 3. von, derzeit, über 36 Jahren,

- ihr Alter von, derzeit, knapp 57 Jahren (und ggf. ihre Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehemann),

- ihren Schwerbehindertenstatus,

- ihren Sonderkündigungsschutz gemäß jeweils § 2 Ziff. 5. entweder des Manteltarifvertrages vom 03.03.2005 für das mittelständische Braugewerbe in Bayern (TR 19-245 ab 72) bzw. - inhaltlich ähnlich und mit gleichem Ergebnis - des Manteltarifvertrages vom 06.10.1999 für das Braugewerbe in Bayern (TR 19-240 ab 143) - welcher dieser Tarifverträge über den Anerkennungs-/Firmentarifvertrag, auf den sich die Beteiligten zuletzt übereinstimmend bezogen haben, Anwendung finden soll, ist weder vorgetragen, noch dem Sachverhalt zu entnehmen -,

- und zumal konkrete Risiken/Auswirkungen des Verhaltens der Beteiligten zu 3. in ihrer Funktion als Vorstand der Unterstützungskasse e. V. auf das Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. eben nicht zu erkennen sind,

weswegen bereits das Arbeitsgericht eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - auf die sich der Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat allerdings nicht bezogen hatte, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat - erwogen hat. Nicht erst dieser dreifache Sonderkündigungsschutz der Beteiligten zu 3. würde angesichts des vorgetragenen Sachverhalts eine außerordentliche Kündigung seitens der Beteiligten zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 3. ebenfalls evident ausschließen.

Damit ist die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

III.

Da dem Verfahren über die Klärung der konkreten Problemstellung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen diesen Beschluss ist deshalb die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gem. § 92 a ArbGG die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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