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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 8/09
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 935 f
BetrVG § 17 Abs. 2
BetrVG § 17 Abs. 3
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel des Abbruchs einer eingeleiteten Betriebsratswahl wegen fehlerhafter Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS

4 TaBVGa 8/09

Verkündet am: 09.04.2009

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Gerstandl und Rentz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - Fa. B. GmbH - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm - vom 17. Februar 2009 - Az. 8 BVGa 1/09 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 1. und 3. streben im Wege des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Abbruch der vom dortigen Wahlvorstand und Beteiligten zu 2. im "L." der Beteiligten zu 1. in N. eingeleiteten Betriebsratswahl - die gemäß nunmehrigem Wahlausschreiben vom 27.02.2009 am 15.04.2009 stattfinden soll - an.

Die Beteiligte zu 1. - Fa. D. GmbH - ist die Rechtsträgerin von fünf "Lagern" - nach Warengruppen differenzierten Logistikzentren für die Drogeriemärkte der Fa. M. deutschlandweit - im Bereich U./N., in denen nach den Angaben der Beteiligten insgesamt ca. 1.750/1.800 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligte zu 3. - Fa. B. GmbH - wurde nach dem Vorbringen ihres Verfahrensbevollmächtigten im Sommer 2008 gegründet und erbringt konzernintern Dienstleistungen derzeit für diese fünf "Lager" der Beteiligten zu 1. im Raum U./N., mit zuletzt etwa 77 Arbeitnehmern, von denen nach Behauptung der Beschwerdeführerinnen mehr als 30 bereits vor Oktober 2008 eingetreten gewesen seien, auch im verfahrensgegenständlichen "L." - neben etwa 88 bei der Beteiligten zu 1. angestellten Arbeitnehmern dort -.

Seit etwa Mitte 2008 bemüht sich insbesondere die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di um die Einleitung/Durchführung einer Betriebsratswahl in diesen "Lagern" der Beteiligten zu 1. in U./N.. Am 07.06.2008 versuchten die Gewerkschaft ver.di und drei Arbeitnehmer der Antragstellerin und Beteiligten zu 1., mit Einladungsschreiben vom 28.05.2008 zu einer Betriebsversammlung am 07.06.2008 (Bl. 78 d. A.) eine einheitliche ("lagerübergreifende") Betriebsratswahl einzuleiten. Dort erfolgte keine Wahl eines Wahlvorstandes, offensichtlich auch im Hinblick auf die Vielzahl der erschienenen (zum Teil mit Bussen der Arbeitgeberin antransportierten) Arbeitnehmer. Auf Antrag derselben drei Arbeitnehmer und der Gewerkschaft ver.di vom 12.06.2008 beim Arbeitsgericht Ulm auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes wies die Arbeitgeberin und hiesige Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 10.07.2008 (hier: Bl. 79 f d. A.) darauf hin, dass die Voraussetzungen einer solchen gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG nicht vorlägen, da bis dahin keine, erforderliche, wirksame Einladung zu einer vorherigen Betriebsversammlung gegeben sei - weder sei der Adressatenkreis der entsprechenden Einladungen eindeutig gewesen noch könne eine, aus der Gewerkschaft ver.di zuzurechnenden Gründen, abgebrochene Betriebsversammlung als gescheiterte Betriebsversammlung im gesetzlichen Sinne angesehen werden, u. a.

Auf die weitere Einladung "An alle Beschäftigten der D. GmbH - L. -" vom 30.10.2008 (Anl. K1, Bl. 29 d. A.) von wiederum drei Arbeitnehmern sowie der Gewerkschaft ver.di zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 15.11.2008 - nachdem die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. zuvor auch darauf beharrt hatte, dass kein einheitlicher Betriebsrat für alle fünf im Raum U./N. angesiedelten "Lager" der Arbeitgeberin gewählt werden könne - scheiterte die Wahl eines Wahlvorstandes, da die Wahlbewerber auf dieser Betriebsversammlung nicht die erforderliche Stimmenzahl erhielten.

Verfahrensgegenständlich ist vorliegend eine erneute Einladung der Gewerkschaft ver.di "An alle Beschäftigten der D. GmbH - L. -" (Anl. K5, Bl. 33 d. A.) zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands am 31.01.2009. Nach dem, im Wesentlichen unbestritten gebliebenen, Vorbringen der Beteiligten zu 1. und 3. seien auf der Betriebsversammlung am 31.01.2009 neben zwei Vertretern der einladenden Gewerkschaft ver.di 29 Arbeitnehmer des "L." erschienen, von denen lediglich einer bei der Beteiligten zu 3. beschäftigt sei. Der dort gewählte, aus drei Personen bestehende, Wahlvorstand und hier Beteiligte zu 2. setzte mit Wahlausschreiben vom 27.02.2009 (Anl. K10, Bl. 142/143 d. A.) nunmehr die Betriebsratswahl auf Mittwoch, den 15.04.2009, an.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.02.2009 machten die Beteiligten zu 1. und zu 3. gegenüber dem Wahlvorstand zunächst die Untersagung der Einleitung einer Betriebsratswahl im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass der in diesem Eilverfahren erforderliche Verfügungsanspruch -auf Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl - gegeben sei, da, wie insoweit notwendig, nicht korrigierbare Verfahrensmängel vorlägen, die so schwerwiegend seien, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit, zumindest mit Sicherheit zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung führten. Stimmberechtigt bei einer Betriebsratsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes seien nicht nur die wahlberechtigten, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebes, die an der Betriebsversammlung teilnähmen, weshalb entscheidend sei, dass auch alle Arbeitnehmer des Betriebes zumindest die Möglichkeit der Teilnahme hieran erhielten. Mit der vorliegenden Einladung vom 21.01.2009 seien nach deren Wortlaut lediglich die Arbeitnehmer der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. im "L." zur Wahlversammlung eingeladen worden - diese Einladung sei hingegen nicht an die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. adressiert gewesen, obwohl diese gleichermaßen zur Wahl des Wahlvorstandes berechtigt gewesen wären. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. hätten die Einladung auch nicht so verstehen können, dass lediglich eine falsche Bezeichnung der Arbeitnehmer im Betrieb vorgelegen habe und auch sie vom Begriff der "Beschäftigte(n) der D. GmbH" umfasst seien. Diese sonach fehlerhafte Wahl des Wahlvorstandes führe damit mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, zumindest zu deren Anfechtbarkeit.

Das Arbeitsgericht Augsburg - Kammer Neu-Ulm - hat mit Beschluss vom 17.02.2009, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 1. und 3. am 05.03.2009 zugestellt wurde, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Einleitung eines Betriebsratswahl dort mit der Begründung zurückgewiesen, dass vorliegend weder ein objektiv schwerwiegender Rechtsverstoß, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen würde, noch gar deren Nichtigkeit festgestellt werden könne. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten habe nicht einmal die Antragstellerin selbst ausführen können, ob die Beteiligte zu 3. mit der Antragstellerin einen gemeinsamen Betrieb "L." führe oder die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. dort als Leiharbeitnehmer eingesetzt würden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einladung gerichtet "An alle Beschäftigten der D. GmbH - L.-" fehlerhaft sein solle. Dieses Lager unterhalte unstreitig die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1., weshalb deren Namen im Einladungsschreiben zum Ausdruck kommen könne. Die Einladung habe sich nicht nur an die Arbeitnehmer der D. GmbH, sondern an "alle Beschäftigten" der D. GmbH gerichtet, nachdem der Begriff der "Beschäftigten" umfassend zu verstehen sei und auch die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. beinhalte. Auch hätten die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. die Einladung richtig verstehen können, da bereits zur Versammlung am 15.11.2008 immerhin zehn Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. erschienen seien. Im vorangegangenen Verfahren habe die Antragstellerin den nunmehr gerügten offensichtlichen Verstoß selbst noch nicht gesehen, sondern aus dem dortigen Einladungsschreiben mit derselben Adressierung ("An alle Beschäftigten der D. GmbH - Bereich Lager") lediglich nicht erkennen können, welches Lager zur Wahl eines Wahlvorstandes aufgerufen worden sei. Der vorliegende Fall könne deshalb höchstens mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs verglichen werden, wo das BAG in ständiger Rechtsprechung bejaht habe, dass dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen könne. Mit dem Einladungsschreiben vom 21.01.2009 sei damit jedenfalls nicht, wie erforderlich, in grober und offensichtlicher Weise gegen wesentliche Grundzüge des Verfahrens verstoßen worden, weshalb kein schwerwiegender Fehler vorliege, der den Abbruch des Wahlvorgangs rechtfertigen würde. Im Übrigen hätte selbst eine nichtige Wahl des Wahlvorstandes nicht zwingend zur Folge, dass eine daraus folgende Betriebsratswahl, die ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt werde, ebenfalls nichtig wäre, da Wahlfehler bei der Bestellung und Zusammensetzung des Wahlvorstandes allein das Wahlergebnis der Betriebsratswahl nicht beeinflussen könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 1. und 3. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.03.2009, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie gleichzeitig vorgetragen haben, dass im Nachgang zum Erörterungstermin im erstinstanzlichen Verfahren den Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes mit Schreiben vom 27.02.2009 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der dortigen Organisations- und Führungsstruktur die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. im "L." derzeit keinen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten; bei der Beteiligten zu 3. handele es sich um eine (konzerneigene) Dienstleistungsgesellschaft, deren Arbeitnehmer in anderen Unternehmen und Betrieben der M.-Gruppe im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG eingesetzt und dort integriert würden. Teilnahmeberechtigt an einer Betriebsversammlung, wie einer Wahlversammlung, seien nach herrschender Meinung alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wahlberechtigung, mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Voraussetzungen eines Wahlabbruches nicht vorlägen, sei nicht vertretbar, da das Einladungsschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 21.01.2009 aufgrund seines dort ausdrücklich genannten Adressatenkreises "An alle Beschäftigten der D. GmbH" gerade nicht so verstanden habe werden können, dass es sich auch an die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. gerichtet habe. Die Adressatenbezeichnung der "Beschäftigten der D. GmbH" im Einladungsschreiben beziehe sich nur auf Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin und Beteiligten zu 1., was die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. ausnehme. Letztere wären nur dann zweifelsfrei als Adressaten anzusehen gewesen, wenn das Einladungsschreiben an alle "Beschäftigten im L." gerichtet gewesen wäre. Hierbei komme es auch weder auf die Frage der rechtlichen Struktur der Antragstellerin und der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im "L." noch auf die Beachtung einer exakten juristischen Handhabung an. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. hätten die Einladung vom 21.01.2009 auch nicht richtig so verstehen können, dass auch sie betroffen gewesen wären. Zwar seien auf das ebenso adressierte Einladungsschreiben zu einer Betriebsversammlung vom 15.11.2008 immerhin zehn Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. erschienen gewesen, denen jedoch zunächst der Zutritt zu dieser Betriebsversammlung verwehrt worden sei. Auch ein fehlerhaft bestellter Wahlvorstand könne die Wahl nur entsprechend den zwingenden und wesentlichen Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung durchführen. Jedoch seien eine fehlerhafte Bildung des Wahlvorstandes und damit konsequent auch die von diesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig.

Die Beteiligten zu 1. und 3. und Beschwerdeführerinnen beantragen:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm -(8 BVGa 1/09) vom 17. Februar 2009 wird abgeändert.

2. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Betriebsratswahl im L. (...) durchzuführen.

Der Wahlvorstand und Beteiligte zu 2. hat zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde zunächst zum Hintergrund des Verfahrens ausgeführt, dass die erstmalige Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 07.06.2008 dadurch vereitelt worden sei, dass die Antragstellerin ca. 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bussen zum Versammlungsort fahren habe lassen, was zur Folge gehabt habe, dass aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten eine ordnungsgemäße Wahl nicht durchgeführt habe werden können. Nach seiner eigenen Mitarbeiterinformation vom 14.08.2008 habe der jetzige Geschäftsführer der Antragstellerin für die Finanzierung der Busse dieser Aktion 2.900,-- € aufgebracht. In dieser Mitarbeiterinformation sei auch das nachdrückliche Interesse des Geschäftsführers der Antragstellerin bekundet, die Wahl eines Betriebsrats mit allen rechtlichen Mitteln zu verhindern. Nachdem hier am 31.01.2009 ein Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im "L.", N., gewählt worden sei, habe die Geschäftsführung der Arbeitgeberin bzw. die Logistikleitung prompt mit der Streichung der zusätzlichen Schichtzulage in Höhe von zehn Prozent der geleisteten Arbeitsstunden, mit dem Entzug des Einkaufsrabatts für die Mitarbeiter und dem Entzug der Leistungsprämie reagiert, wovon ausschließlich die Arbeitnehmer dieses Lagers der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. in N. betroffen gewesen seien. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, habe das Einladungsschreiben zur Betriebsversammlung am 31.01.2009 nur so verstanden werden können, dass auch Beschäftigte in diesem Lager mit einem Arbeitsvertrag zur Beteiligten zu 3. zur Teilnahme an dieser Betriebsversammlung berechtigt gewesen seien. Die Initiatoren der Betriebsratswahl hätten jedem im L. in N. tätigen Beschäftigten unabhängig vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1. oder mit der Beteiligten zu 3. die Einladung zur Wahlversammlung persönlich übergeben bzw. auch mündlich darüber informiert, dass alle dort tätigen Beschäftigten beider beteiligter Arbeitgeber an dieser Betriebsversammlung teilnehmen könnten. Auch hätte die Antragstellerin selbst etwaige Unsicherheiten in der Belegschaft aufgrund der rechtlichen Beratung beheben können. Unklar bleibe unverändert die Rolle der Beteiligten zu 3., da die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. zwar nunmehr ausführe, dass sie mit dieser keinen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte, jedoch die Frage nach dem Vorliegen von Leiharbeitsverhältnissen nicht beantworte. Eine derartige Verschleierungsstrategie verstoße gegen die Pflichten der Arbeitgeberin aus der Wahlordnung. Die Tatsache, dass mittlerweile ca. 77 Arbeitnehmer dort bei der Beteiligten zu 3. beschäftigt seien, beruhe überwiegend auf dem Umstand, dass Mitarbeitern mit Arbeitsvertrag zur Beteiligten zu 1. angeboten worden sei, einen vorteilhaften Vertrag mit der Beteiligten zu 3. abzuschließen, wobei über die langfristige Zielsetzung spekuliert werden könne und müsse. Den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3. sei mitgeteilt worden, dass diesen die zusätzliche Schichtzulage und der Einkaufsrabatt gewährt werden könne.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 17.03.2009, vom 23.03.2009 und vom 07.04.2009, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Anhörung vom 09.04.2009 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. und zu 3. ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde der der Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. und zu 3. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und auch in der näheren Begründung zutreffend und überzeugend entschieden, dass die Voraussetzungen für den angestrebten Abbruch der nunmehr eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.04.2009 im Wege der einstweiligen Verfügung - deren Verfügungsanspruch - nicht vorliegen.

I. Der hier beantragte Abbruch - wie auch eine einstweilige Aussetzung - einer laufenden Betriebsratswahl können, wie das Arbeitsgericht und auch die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen bereits ausgeführt haben, durch einstweilige Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO; vgl. z. B. BAG, B. v. 15.12.1972, AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - II. 5. der Gründe -: obiter dictum) dann erreicht werden, wenn sich nach - im Einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig nur summarischer - Prüfung schon beim Verfügungsanspruch ergibt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig, nicht nur anfechtbar, wäre (vgl. insbesondere LAG München, B. v. 03.08.1988, BB 1989, S. 147 = LAGE Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG München, B. v. 14.04.1987, DB 1988, S. 347 f; LAG Nürnberg, B. v. 13.03.2002, 2 TaBV 13/02, etwa AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76 = AuR 2002, S. 238 = ARSt 2002, S. 233 f; siehe auch LAG Köln, Be. v. 27.12.1989 und v. 17.04.1998, LAGE Nrn. 10 und 16 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hessen, B. v. 29.04.1997, NZA-RR 1998, S. 544 f; vgl. auch Korinth, ArbRB 2006, S. 44 f/46 f, m. w. N; Rieble/Triskatis, NZA 2006, S. 233 f; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 18 Rz. 42 m. w. N.). In diesem Fall kann bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Eingriff in betriebsverfassungsrechtliche Rechte die Folge eines betriebsratslosen Zustandes bei angeordneter Aussetzung der Wahl hingenommen werden, da damit nur vorweggenommen wird, was bei nichtiger Wahl ohnehin entstehen würde.

Nach einer im Ansatz weniger restriktiven Auffassung können auch nicht korrigierbare Wahlfehler unterhalb der Schwelle einer bereits feststehenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl, die aber zur nachträglichen Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen würden, jedoch so offensichtlich und schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer Anfechtung zum Erfolg verhelfen würden und auch nicht im Rahmen des Verfügungsverfahrens korrigiert werden können, geeignet sein, die Wahl im Wege einer einstweiligen Verfügung abzubrechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, B. v. 16.09.1996, NZA-RR 1997, S. 141 f = LAGE Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 13.04.1994, DB 1994, S. 1091 f m. Anm. Gnann, jeweils m. w. N.; LAG Düsseldorf, B. v. 25.06.2003, LAGReport 2004, S. 255 f; LAG-Hamm, B. v. 09.09.1994, BB 1995, S. 260 f, und LAG Hamm, B. v. 18.09.1996, BB 1996, S. 2622 f).

Der maßgebliche Grund für die wohl herrschende Auffassung, als Voraussetzung für den Abbruch einer Betriebsratswahl deren zwingend anzunehmende Nichtigkeit auf Grund besonders schwerwiegender Mängel zu verlangen, liegt insbesondere darin, dass ansonsten ein betriebsratsloser Zustand entstünde, während die Wahlanfechtungsvorschrift des § 19 BetrVG davon ausgeht, dass die Wahl zunächst gültig und erst im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG die Wahl ex nunc unwirksam ist.

2. Vom Vorliegen einer Nichtigkeit der anstehenden Betriebsratswahl bzw. jedenfalls eines nicht korrigierbaren Wahlfehlers mit der Folge einer zumindest eindeutig gegebenen Anfechtbarkeit aufgrund der "An alle Beschäftigten der D. GmbH - L. -" gerichteten Einladung der Gewerkschaft ver.di vom 21.01.2009 zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 31.01.2009 kann hier nicht ausgegangen werden, weshalb es bereits am Verfügungsanspruch als Voraussetzung für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abbruch der nunmehr eingeleiteten Betriebsratswahl fehlt.

a) Nach verbreiteter Auffassung in der Kommentarliteratur haben allerdings alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer das Recht zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 BetrVG), auch, soweit diese zur Wahl eines Wahlvorstandes für eine erstmals durchzuführende Betriebsratswahl dient (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG). Diese gesetzlichen Regelungen schränken das Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung nach ihrem Wortlaut nicht auf dann - vom Wahlvorstand nach den Regelungen auch der Wahlordnung - als wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) angesehene Arbeitnehmer ein (vgl. nur Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 17 Rz. 24; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 17 Rz. 14). Ob dies, wie die überwiegende Kommentarliteratur anzunehmen scheint, in dieser Allgemeinheit tatsächlich so allgemein und undifferenziert gesagt werden kann und damit etwa auch im Betrieb tatsächlich tätige Arbeitnehmer eines Drittunternehmens an einer solchen Betriebsversammlung/Wahlversammlung teilnehmen - und damit über einen Wahlvorstand mit entscheiden - können, wenn ihr Einsatz etwa aufgrund eines (echten) Werk- oder Dienstleistungsvertrages erfolgt, sie also damit nicht nur eindeutig als nicht wahlberechtigt, sondern, trotz faktischer Anwesenheit, als in keiner Weise dem betreffenden Betrieb "zugehörig" angesehen werden müssen, soll an dieser Stelle offen bleiben.

b) Hiernach können unter den konkreten Umständen weder die Einladung vom 21.01.2009 zur Betriebs-/Wahlversammlung am 31.01.2009 noch die Betriebsratswahl aus diesen Gründen als zumindest eindeutig fehlerhaft und damit ohne weiteres erfolgreich anfechtbar, wie hier erforderlich, angesehen werden.

aa) Nach den konkreten Umständen und Besonderheiten des vorliegenden Falles spricht allerdings einiges dafür, dass sich die Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vom 21./31.01.2009, aus deren Sicht, auch an die formal bei der Beteiligten zu 3. angestellten Arbeitnehmer, die im "L." der Beteiligten zu 1. tätig sind/waren, richten sollte und erkennbar musste:

Rechtsträgerin aller fünf "Lager" der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. im Raum U./N. ist nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren eben (allein) die Beteiligte zu 1. Bei dieser waren bis Mitte 2008 als Zeitpunkt der Gründung der, konzernangehörigen, Beteiligten zu 3. offensichtlich alle in diesen "Lagern", auch dem hier verfahrensgegenständlichen "Lager" in N., beschäftigten Arbeitnehmer angestellt. Ebenso arbeiten alle Arbeitnehmer der nunmehrigen Beteiligten zu 3. allein in diesen "Lagern". Eine jedenfalls erhebliche Zahl der formal nunmehr bei der Beteiligten zu 3. beschäftigten Arbeitnehmer arbeitete vorher bei der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 3. wird von dieser in der Beschwerdebegründung als "konzerneigene" (Dienstleistungs-)Gesellschaft bezeichnet - offensichtlich ist hiernach im Rahmen einer Konzernkonstellation nach den §§ 17, 18 AktG die Beteiligte zu 1. die "Muttergesellschaft", das herrschende Unternehmen, der Beteiligten zu 3.

Wenn vor diesem Hintergrund und dieser - allen dort beschäftigten Arbeitnehmern als bekannt zu unterstellenden - Entwicklung das Einladungsschreiben vom 21.01.2009 zur Betriebsversammlung am 31.01.2009 "An alle Beschäftigten der D. GmbH - L. -" gerichtet war, konnten dies aus deren Sicht auch die formal bei der Beteiligten zu 3. angestellten und in diesem "Lager" tätigen Beschäftigten als Chiffre für alle dort beschäftigten Personen, also auch für/an sie gerichtet, verstehen (§ 133 BGB entsprechend). Der Begriff des "Beschäftigten" ist, wie das Arbeitsgericht und auch der Wahlvorstand nachvollziehbar ausgeführt haben, zunächst untechnisch - nicht juristisch/arbeitsvertraglich - akzentuiert und umfasst damit auf den ersten Blick alle in diesem "Lager" tätigen Arbeitnehmer, ohne Rücksicht auf das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages mit der Beteiligten zu 1. und, wohl, Konzernmutter bzw. mit der Beteiligten zu 3. Unberücksichtigt soll hierbei bleiben, dass nach Erfahrung der Beschwerdekammer viele Arbeitnehmer ihren exakten juristischen Arbeitgeber häufig nicht nur nicht genau benennen können, ihnen dies auch nicht immer wichtig ist - zumal in einer solchen konzernbezogenen Situation formal zweier rechtlich unterschiedlicher, jedoch konzernrechtlich verbundener Arbeitgeber (der "M.-Gruppe") wie hier, deren Arbeitnehmer überdies im selben Betrieb tätig sind und in der jüngeren Vergangenheit jedenfalls mehrheitlich, auch betreffend die nunmehr bei der Beteiligten zu 3. angestellten Arbeitnehmer, Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. und Trägerin dieser "Lager" waren (die Beschwerdeführerinnen haben in beiden Instanzen ausgeführt, dass mehr als 30 der jetzt 77 in diesem "Lager" eingesetzten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. "bereits vor Oktober" - bei der Beteiligten zu 3. ? - "eingetreten sind" (?!)).

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch darauf verwiesen, dass die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. in einem der, offensichtlich zahlreichen, vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der angestrebten Gründung eines Betriebsrats in den "Lagern" - einem der "Lager" - der Beteiligten zu 1. im Bereich U./N. hinsichtlich der nämlichen Einladung vom 28.05.2008 zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 07.06.2008 (Bl. 78 d. A.) in diesem "Lager" mit der gleichen "Adressierung" des angesprochenen Personenkreises wie hier dies dort nicht gerügt habe (sondern dort offensichtlich mit anderer Strategie die Wahl eines Wahlvorstandes be-/verhinderte: Die Beschwerdekammer sieht sich allerdings zur Feststellung veranlasst, dass es ihre, zunächst grundsätzlich vorhandene, Gutgläubigkeit überfordert, wenn die Beteiligte zu 1. nach den vorgelegten Unterlagen in frappanter zeitlicher Koinzidenz zur hiesigen - erstmals erfolgten - Wahl eines Wahlvorstandes am 31.01.2009 mit Mitarbeiter-Informationsschreiben vom 03.02./04.02. und 13.02.2009 (!) gerade - und offensichtlich allein - für ihre in diesem "Lager" beschäftigten Arbeitnehmer die nicht unerheblichen freiwilligen Leistungen (Schichtzulage von zehn Prozent, Teilnahme am Personalkauf, Leistungsprämie) streicht, sie hier jedoch andererseits schriftsätzlich einen solchen Zusammenhang grundsätzlich dementieren und gleichzeitig der einladenden Gewerkschaft undemokratisches Vorgehen vorwerfen will - obwohl nach den vorliegenden Umständen offensichtlich gerade sie in fast pathologisch anmutender Weise und mit allen strategischen "Tricks" und Winkelzügen, einschließlich eines Systems von Belohnungen und "Bestrafungen" potentiell betroffener Arbeitnehmer, eine Betriebsratswahl zu verhindern sucht ...). Auf die in gleicher Weise "adressierte" Einladung zu einer Betriebsversammlung vom 30.10./15.11.2008 dort (Anl. K1, Bl. 29 d. A.) waren unbestritten auch eine Reihe von Mitarbeitern der Beteiligten zu 3. erschienen - diese mussten sich also zu diesem Zeitpunkt durch eine in solcher Weise adressierte Einladung zu einer Wahlversammlung angesprochen gesehen haben.

Schließlich hat der Wahlvorstand und Beteiligte zu 2. vorgetragen und durch Eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden vom 17.01.2009 in geeigneter Weise (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht (Bl. 76 d. A.) - was dieser auch im Rahmen seiner Beteiligtenanhörung in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren für die Beschwerdekammer glaubhaft und von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten ausgeführt hat -, dass er und die anderen Initiatoren der Betriebsratsgründung mit einer Reihe, oder allen, im "L." beschäftigten Arbeitnehmern, auch denjenigen der Beteiligten zu 3., gesprochen und eigens zu diesen gesagt hätten, dass sie unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsvertrages mit der Beteiligten 1. oder mit der Beteiligten zu 3. an der Betriebsversammlung vom 31.01.2009 teilnehmen könnten - auch die Betriebsleitung dieses "Lagers", also Leitungskräfte der Beteiligten zu 1. als Rechtsträgerin dieses "Lagers", hätten den bei der Beteiligten zu 3. angestellten und in diesem Lager eingesetzten Arbeitnehmern auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese an der Betriebsversammlung am 31.01.2009 teilnehmen dürften, allerdings ohne Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit ... (!).

Die vorgetragene und offensichtlich unstreitige Teilnahme nur eines der bei der Beteiligten zu 3. angestellten Arbeitnehmer an dieser Betriebsversammlung am 31.01.2009 dürfte sonach wesentlich andere Gründe als die hier hypostasierte Unterstellung eines Empfängerverständnisses der bei der Beteiligten zu 3. angestellten Arbeitnehmer haben, dieses hätten sich durch die Adressierung der Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht angesprochen fühlen können.

bb) Selbst wenn jedoch, mit der zentralen Argumentationsfigur der Beschwerdeführerinnen, angenommen würde, dass das Einladungsschreiben vom 21.01.2009 zur Betriebsversammlung/Wahlversammlung vom 31.01.2009 wegen seiner "Adressierung" nur an die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. und, wohl, Konzernmutter fehlerhaft gewesen wäre, damit die dortige Wahl des Wahlvorstandes mangels potentieller Beteiligung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern auch der Beteiligten zu 3. fehlerhaft erfolgt wäre, wäre nach Auffassung der Beschwerdekammer diese Wahlvorstandswahl noch nicht nichtig (vgl. auch BAG, B. v. 21.07.2004, 7 ABR 57/03, AP Nr. 15 zu § 4 BetrVG 1972) - jedenfalls würde wiederum selbst eine angenommene Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstandes hier, aus den vorigen Gründen, nicht eine Nichtigkeit oder zumindest eindeutige Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 15.04.2009 zur Folge haben können. Nach den vorliegenden Umständen und im Rahmen einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung und Würdigung sind die im "L." in N. beschäftigten Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag (nunmehr) zur Beteiligten zu 3. wohl nicht als wahlberechtigt (und damit als wählbar, §§ 7 und 8 BetrVG) anzusehen:

Entscheidend für die Wahlberechtigung von Arbeitnehmern - insbesondere von Arbeitnehmern, die zwar im selben Betrieb arbeiten, aber bei einem Drittunternehmen angestellt sind, mit diesem ihren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben ("drittbezogener Personaleinsatz", mit gespaltener Arbeitgeberstellung) - ist nicht lediglich deren bloße tatsächliche Präsenz im selben Betrieb, in dem die anberaumte Betriebsratswahl stattfinden soll, sondern deren rechtliche Zurechnung zu diesem Betrieb, deren damit aus gesetzlichen Gründen (insbesondere § 7 Satz 2 BetrVG) oder aus sonstigen rechtlichen Vorgaben bestehende/anzunehmende Wahlberechtigung. Dies kann etwa, aus Rechtsgründen, der Fall sein bei Leiharbeitnehmern - im echten Leiharbeitsverhältnis oder, mangels Gewerbsmäßigkeit, einer nicht dem AÜG unterfallenden Leiharbeit oder einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 3 Ziff. 2 AÜG) oder auch bei unechter Leiharbeit nach dem AÜG - oder bei der Wahl eines Betriebsrates in einem Gemeinschaftsbetrieb im rechtlichen Sinne o. ä. (vgl. nur Fitting/Engels/Schmidt, aaO, § 7 Rz. 34 f; GK-BetrVG-Kreutz, Bd. I, 8. Aufl. 2005, § 7 Rz. 37 f; Richardi/Thüsing, aaO, § 7 Rz. 8 f; HaKo-BetrVG/Brors, 2. Aufl. 2006, § 7 Rz. 15 f). Entscheidend für seine Wahlberechtigung ist, dass der Arbeitnehmer in den Fremdbetrieb eingegliedert ist, der - ggf. gemeinsame - Arbeitgeber auch über die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer eines Drittunternehmens unmittelbar das Direktionsrecht ausübt, er diese nach seinen Vorstellungen einsetzen kann und auch insoweit Personalhoheit hat, der Betriebsrat damit auch hinsichtlich dieser Arbeitnehmer wesentliche Mitbestimmungsrechte, etwa nach § 87 Abs. 1 BetrVG, ausüben kann und somit auch diese repräsentiert. Dies ist bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens im Betrieb unbestritten etwa dann nicht der Fall, wenn diese aufgrund eines - nicht lediglich vorgeschobenen oder fingierten - Werk- oder Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden, sie also nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers des betriebsratsfähigen Betriebes unterliegen.

Dass Letzteres nicht der Fall ist, lässt sich hier nicht ohne Weiteres annehmen: Dass die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. "derzeit" keinen Gemeinschaftsbetrieb dort unterhalten, haben diese - wie auch im vorgelegten Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes vom 27.02.2009 (Anl. K9, Bl. 141 d. A.) - im vorliegenden Verfahren selbst ausgeführt. Auch von einer Personalhoheit der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. über die dort eingesetzten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im einheitlichen Betrieb/Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 BetrVG) "L." in N. etwa aufgrund Vorliegens einer, unechten (AÜG) oder echten, Leiharbeit kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden: Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. hatte im Termin zur mündlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren, offensichtlich auf Frage des Gerichts im Rahmen seiner hier geltenden Amtsermittlung, ausführen lassen, dass "nicht mit Sicherheit heute gesagt werden" könne, "ob die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im L. als Leiharbeitnehmer tätig sind ..." (Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 17.02.2009, Bl. 88/89 d. A.). Obwohl in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 17.02.2009 gerade auch auf diese Einlassung abgestellt war, haben die Beschwerdeführerinnen im Beschwerde-/Beschwerdebegründungsschriftsatz (dort unter I. 5. aE, Seite 4, Bl. 135 d. A.) lediglich lapidar und völlig unspezifiziert, damit unsubstantiiert, ausführen lassen, dass es sich bei der Beteiligten zu 3. "vielmehr um eine (konzerneigene) Dienstleistungsgesellschaft (handle), deren Arbeitnehmer in anderen Unternehmen und Betrieben der M.Gruppe im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG eingesetzt und dort integriert werden". Dass deren Arbeitnehmer im beschriebenen Sinn in den Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1., das Lager in N., dessen Inhaberin/Rechtsträgerin sie ist, tatsächlich eingegliedert sind und ihrer Personalhoheit unterliegen - der Betriebsrat also auch insoweit Mitbestimmungsrechte ausüben könnte -, ist deshalb weder näher vorgetragen noch sonst erkennbar.

c) Nach allem scheiden unter den vorliegenden Umständen eine hier erforderliche eindeutige Anfechtbarkeit der Wahl des Wahlvorstands in der Betriebsversammlung am 31.01.2009 und erst recht der anstehenden Betriebsratswahl, geschweige denn deren Nichtigkeit, - und damit das Vorliegen eines Verfügungsanspruches - aus, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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