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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1178/03
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 611
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
1. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist individualrechtlich nur dann nicht möglich, wenn die übertarifliche Zulage arbeitsvertraglich als - anrechnungsfester - selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn vereinbart worden ist.

2. Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kommt nur bei besonderen Zweckbestimmungen oder Voraussetzungen der Zulage in Betracht.

3. Die stillschweigende Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kann sich daher weder allein daraus ergeben, dass die Zulage auf Grund einer regelmäßigen Beurteilung als "freiwillige leistungsbezogene Zulage" gewährt wird, noch daraus, dass die Zulage viele Jahre lang vorbehaltlos auf den jeweiligen Tariflohn aufgestockt worden ist.

4. Die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn sich durch die Anrechnung das Verhältnis der Zulagen zueinander ändert und ein Gestaltungsspielraum für eine andere Regelung (der Anrechnung) nicht etwa deswegen fehlt, weil die Tariflohnerhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird.

5. Verstößt die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so ist auch die einzelne - individualrechtlich zulässige - Anrechnung unwirksam.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1178/03

Verkündet am: 23. Juni 2004

In dem Rechtsstreit

hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bachmann sowie die ehrenamtlichen Richter Bayer und Fenzl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 25.07.2003 - 1 Ca 1172/02 D - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie mit noch etwa 1.000 Arbeitnehmern. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie und zahlt allen Arbeitnehmern zumindest das jeweilige Tarifentgelt.

Etwa 1963 wurde ein bis dahin gültiger Firmentarifvertrag durch einen Verbandstarifvertrag abgelöst. In Höhe der Differenzen zwischen den Löhnen nach dem Firmentarifvertrag und den Löhnen nach dem Verbandstarifvertrag erhielten die gewerblichen Arbeitnehmer eine übertarifliche Zulage, die als solche in den Lohnabrechnungen ausgewiesen wurde. Auch später in das Unternehmen der Beklagten eingetretene gewerbliche Arbeitnehmer erhielten in unterschiedlicher Höhe eine übertarifliche Zulage, die ebenfalls als solche in den Lohnabrechnungen ausgewiesen wurde. Zuletzt erhielten insgesamt etwa 80 % der gewerblichen Arbeitnehmer einer übertarifliche Zulage.

Die Klägerinnen traten am 08.04.1991 (Klägerin zu 1) bzw. im Jahre 1971 (Klägerin zu 2) in das Unternehmen der Beklagten ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Beide Klägerinnen sind Mitglied der IG Metall (Fachbereich Textil) und in die Lohngruppe IV des Lohngruppenverzeichnisses für die gewerblichen Arbeitnehmer der südbayerischen Textilindustrie eingruppiert.

Dementsprechend erhielten die Klägerinnen vom 01.09.2001 bis zum 30.09.2002 den tariflichen Stundenlohn in Höhe von € 8,76.

Darüber hinaus erhielten die Klägerinnen eine übertarifliche Zulage, die sich bei der Klägerin zu 1 auf € 0,80 und bei der Klägerin zu 2 auf € 0,12 belief.

Durch den Lohntarifvertrag vom 13.09.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer der südbayerischen Textilindustrie wurde der Tariflohn mit Wirkung vom 01.10.2002 um 3 % erhöht. Bei den Klägerinnen belief sich die Tariflohnerhöhung auf € 0,26 und der neue Tariflohn auf € 9,02.

Gespräche der Betriebsparteien über die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen scheiterten.

Daraufhin entschied die Beklagte - aus wirtschaftlichen Gründen - erstmals, die Tariflohnerhöhung ab 01.10.2002 - soweit wie rechtlich möglich - auf die übertariflichen Zulagen anzurechnen, nachdem sie in der Vergangenheit die Tariflohnerhöhungen jeweils weitergegeben und die übertariflichen Zulagen auf die neuen Tariflöhne aufgestockt hatte.

Die Belegschaft wurde gemäß Mitteilung vom 10.10.2002 (Blatt 68 der Akte) informiert. Tatsächlich wurde die Tariflohnerhöhung bei etwa 75 % der betroffenen Arbeitnehmer auf die übertarifliche Zulage angerechnet. Bei den Handwerkern, Maschinenputzern, Staplerfahrern, Schichtführern und Kontrolleuren wurde die übertarifliche Zulage dagegen auch auf den neuen Tariflohn aufgestockt.

Die übertarifliche Zulage der Klägerin zu 1 beläuft sich in Folge der Anrechnung der Tariflohnerhöhung seit 01.10.2002 nur mehr auf € 0,80 - € 0,26 = € 0,54, während die übertarifliche Zulage der Klägerin zu 2 in Höhe von € 0,12 durch die Anrechnung der Tariflohnerhöhung von € 0,26 vollständig aufgesogen wurde.

Die Klägerinnen haben für Oktober 2002 die Anrechnungsbeträge in Höhe von insgesamt € 26,33 bzw. € 20,10 eingeklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Anrechnung sowohl individual- als auch kollektivrechtlich unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen - nach Vernehmung des Personalleiters über die streitige Anrechnung - durch das Urteil vom 25.07.2003 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Anrechnung jedenfalls mangels der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erforderlichen Mitbestimmung des Betriebsrats unwirksam sei. Im Übrigen wird - einschließlich des Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im ersten Rechtszug - auf dieses Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte macht dagegen im Wege der Berufung wie schon im ersten Rechtszug geltend, dass die Anrechnung sowohl individual- als auch kollektivrechtlich wirksam sei.

Die Beklagte beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klagen.

Die Klägerinnen machen dagegen weiter geltend, dass sie auch ab 01.10.2002 Anspruch auf die bis zum 30.09.2002 gezahlte übertarifliche Zulage haben und dass die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf diese Zulage ab 01.10.2002 nicht vollständig und gleichmäßig auf alle übertariflichen Zulagen erfolgt und deswegen jedenfalls mangels der erforderlichen Mitbestimmung des Betriebsrats unwirksam sei.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die Berufungsbegründung und die -beantwortung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die rechnerisch unstreitigen Klageforderungen auf die - ungekürzten - übertariflichen Zulagen für Oktober 2002 auf Grund § 611 Abs. 1 BGB zu Recht anerkannt, weil die streitige Anrechnung der am 01.10.2002 wirksam gewordenen Tariflohnerhöhung auf diese übertariflichen Zulagen zwar individualrechtlich wirksam, aber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.

Die Anrechnung der am 01.10.2002 wirksam gewordenen Tarifloherhöhung auf die übertariflichen Zulagen der Klägerinnen ist zwar in individualrechtlicher Hinsicht wirksam.

Die individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage hängt von der arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarung ab. Demnach ist die Anrechnung in individualrechtlicher Hinsicht nur dann nicht möglich, wenn die übertarifliche Zulage arbeitsvertraglich als - anrechnungsfester - selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn vereinbart worden ist (vgl. BAG 31.10.1995 AP BetrVG 1972 § 87 Lohgestaltung Nr. 80, zu II 1 der Gründe; 03.06.1998 AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34, zu II 1 a der Gründe). Für eine solche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, kann sich im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB eine stillschweigende Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit der übertariflichen Zulage ergeben (vgl. BAG 22.09.1992 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 55, zu I 1 der Gründe). Allein die Tatsache, dass eine übertarifliche Zulage jahrelang vorbehaltlos auf den jeweiligen Tariflohn aufgestockt worden ist, rechtfertigt aber nicht die Auslegung, dass die übertarifliche Zulage für alle Zukunft als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn geschuldet sein soll (vgl. BAG 31.10.1995 aaO.). Das gilt auch dann, wenn die übertarifliche Zulage über einen längeren Zeitraum auf den jeweiligen Tariflohn aufgestockt worden ist (vgl. BAG 08.12.1982 AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 15). Denn übertarifliche Zulagen werden im Allgemeinen nur deswegen gezahlt, weil der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände den aktuellen Tariflohn für zu niedrig hält und erst die Summe aus Tariflohn und übertariflicher Zulage als angemessenen Gegenwert für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ansieht und deswegen kann aus einer solchen allgemeinen übertariflichen Zulage auch aus der Sicht des Arbeitnehmers und auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, dass die Zulage unabhängig von den künftigen Entwicklungen des Tariflohns und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens für alle Zukunft neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden soll (vgl. BAG 03.06.1998 aaO.). Vielmehr liegt der Vorbehalt der Anrechnung einer künftigen Tariflohnerhöhung auf eine solche allgemeine übertarifliche Zulage mit Rücksicht auf die Unsicherheit der tariflichen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Natur der Sache (vgl. BAG 08.12.1982 aaO.; 07.02.1996 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 85, zu II 1 b der Gründe) und ist dementsprechend im Zweifel stillschweigend vereinbart (vgl. BAG 09.12.1997 AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt, zu III 1 und 3 a bb (1) der Gründe). Dementsprechend kann sich nur aus der besonderen Zweckbestimmung oder besonderen Voraussetzungen einer übertariflichen Zulage ergeben, dass diese Zulage ein für allemal neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden soll (vgl. BAG 08.12.1982, 22.09.1992, 31.10.1995 und 03.06.1998 jeweils aaO.).

An diesen Grundsätzen haben entgegen der Auffassung der Klägerinnen weder das Nachweisgesetz noch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz etwas geändert. Das Nachweisgesetz ist im vorliegenden Fall jedenfalls mangels des gemäß § 4 NachwG erforderlichen Verlangens bedeutungslos. Und mangels Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind auch die diesbezüglichen Regelungen in §§ 305 ff. BGB bedeutungslos.

Demnach kann von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass die den Klägerinnen bis zum 30.09.2002 gezahlten übertariflichen Zulagen für alle Zukunft neben dem jeweiligen Tariflohn geschuldet sein sollen, keine Rede sein. Eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet. Und eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung kann nach dem Vortrag der Klägerinnen auch nicht angenommen werden. Der jahrelange Verzicht auf die Anrechnung der Tariflohnerhöhungen auf die übertariflichen Zulagen reicht für eine solche Annahme aus den schon dargelegten Gründen nicht aus. Das gilt gleichermaßen für die gesonderte Ausweisung der Zulagen in den Lohnabrechnungen (vgl. BAG 22.09.1992 aaO., zu I 2 b der Gründe). Und ganz besondere Zwecke oder ganz bestimmte besondere Voraussetzungen dieser Zulagen, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass die übertariflichen Zulagen - anrechnungsfest - neben dem jeweiligen Tariflohn geschuldet sein sollen, haben die Klägerinnen auch nicht vorgetragen. Das gilt nicht nur für den unstreitigen Ausgleichszweck der etwa 1963 aus Anlass der Ablösung eines Firmentarifvertrags durch einen Verbandstarifvertrag gezahlten Zulagen, weil solche Besitzstandsregelungen naturgemäß zeitlich beschränkt sind und deswegen nicht die Annahme einer für alle Zukunft anrechnungsfesten übertariflichen Zulage rechtfertigen können, abgesehen davon, dass für die Klägerinnen dieser Ausgleichszweck jedenfalls insofern bedeutungslos ist, als sie erst später in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sind. Auch der Vortrag der Klägerinnen, dass die später in das Unternehmen der Beklagten eingetretenen gewerblichen Arbeitnehmer zum Zwecke der "Feinregulierung innerhalb der Lohngruppen" eine "Leistungszulage wegen Arbeitserschwernis" bzw. eine "Zulage für den Grad der Schwierigkeit ihrer Arbeit" erhielten (so im Schriftsatz vom 25.03.2003 - Blatt 44 ff. der Akte), ist unschlüssig. Denn der Zweck der Feinregulierung als solcher besagt für die Frage der Anrechnungsfestigkeit ohnehin nichts. Der allgemeine Zweck der leistungsbezogenen Feinregulierung würde durch eine ein für allemal anrechnungsfeste übertarifliche Zulage mangels ganz bestimmter besonderer Leistungsvoraussetzungen sogar verfehlt (vgl. BAG 22.09.1992 aaO., zu I 2 b der Gründe). Und der Zweck des Entgelts für die "Arbeitserschwernis" bzw. "Schwierigkeit" der Arbeitsaufgaben kann wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit jedenfalls nicht die Annahme einer übertariflichen Zulage rechfertigen, die - anders als eine allgemeine übertarifliche Zulage - ein für allemal neben dem jeweiligen Tariflohn geschuldet sein soll.

Nach alledem wäre die streitige Anrechnung unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 315 BGB auch nicht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BAG 26.05.1998 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 98, zu I der Gründe).

Die streitige Anrechnung ist aber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam.

Die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen ist - ungeachtet der Rechtsform dieser Anrechnung - gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn sich durch die Anrechnung das Verhältnis der Zulagen zueinander und damit ein Entlohnungsgrundsatz iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ändert. Voraussetzung dieses Mitbestimmungsrechts ist freilich außerdem ein Gestaltungsspielraum für die Regelung der Anrechnung, der auch dann fehlt, wenn die Tariflohnerhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird (vgl. BAG GS 03.12.1991 AP BetrVG 1972 § 87 Lohgestaltung Nr. 51, zu C III 4 - 6 der Gründe; BAG 31.10.1995 aaO., zu II 2 a der Gründe; 07.02.1996 aaO, zu II 1 a der Gründe). Entscheidend ist insoweit die vom Arbeitgeber getroffene Anrechnungsentscheidung (BAG 31.10.1995 aaO., zu II 2 b der Gründe). Verletzt diese Entscheidung das Mitbestimmungsrecht iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sind die Anrechnungen - entsprechend der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam (vgl. BAG GS 03.12.1991 aaO, zu D II der Gründe). Dementsprechend ist der Arbeitgeber bei einer kollektiven Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht verletzt hat. Für diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast spricht zusätzlich der vom Arbeitsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der Sachnähe des Arbeitgebers.

Demnach hat die Beklagte bei der streitigen Anrechnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt, weil sie die am 01.10.2002 in Kraft getretene Tariflohnerhöhung nicht im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet hat.

Die streitige Anrechnung erfüllt den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedenfalls insofern, als es sich bei dieser Anrechnung um eine kollektive Maßnahme gehandelt hat. Bei dieser Anrechnung hat es sich auch um eine Änderung eines Entlohnungsgrundsatzes iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehandelt, weil diese Anrechnung die Relationen der - übrig gebliebenen - Zulagen zueinander und damit den diesbezüglichen Verteilungsgrundsatz verändert hat. Dementsprechend ist das streitige Mitbestimmungsrecht auch nicht etwa wegen vollständiger Aufzehrung des ganzen Zulagenvolumens ausgeschlossen. Und schließlich ist dieses Mitbestimmungsrecht auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte die Tariflohnerhöhung jedenfalls im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet hätte. Jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Ausschusstatbestand weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Das gilt insbesondere für die übertariflichen Zulagen der Handwerker und zwar auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Personalleiters. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Auch die Berufungsbegründung, dass es sich bei der Handwerkerzulage um eine "freiwillige leistungsbezogene Zulage" handele, ist nicht schlüssig. Schon das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass aus einer solchen Zulage nicht ihre Anrechungsfestigkeit bei einer Tariflohnerhöhung folgt. Das bedeutet in rechtsdogmatischer Hinsicht, dass eine solche Zulage gemäß § 133 BGB nicht als Erklärung des Willens verstanden werden kann, dass die Zulage für alle Zukunft zusätzlich zum Tariflohn gezahlt werden soll und vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann. Eine solche Auslegung ist auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs der Zulage nicht möglich (vgl. BAG 22.09.1992 aaO., zu I 2 b der Gründe). Auch unter Berücksichtigung dieses Leistungsbezugs musste die Bezahlung der Handwerkerzulage vielmehr so verstanden werden, dass die Summe aus Tariflohn und Handwerkerzulage gegenwärtig als angemessener Gegenwert für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers angesehen wird. Und deswegen konnte auch aus dieser Zulage nicht auf den Willen der Beklagten geschlossen werden, dass die Zulage unabhängig von der künftigen Entwicklung des Tariflohns und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens für alle Zukunft neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden soll. Dies gilt auch insoweit, als nach Maßgabe der Berufungsbegründung - auch - die Handwerkerzulage das Ergebnis einer regelmäßigen Beurteilung ist und auch ausdrücklich als "freiwillige ... leistungsbezogene Zulage" bezeichnet worden ist. Denn es fehlt jedenfalls die Darlegung einer unmittelbaren Leistungsabhängigkeit dieser Zulage, die allein es rechtfertigen würde, im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB eine Leistungszulage im eigentlichen Sinne anzunehmen, die zwar von bestimmten Leistungskriterien unmittelbar abhängig, im Übrigen aber für alle Zukunft - anrechnungsfest - neben dem jeweiligen Tariflohn geschuldet sein soll (vgl. BAG 22.09.1992 aaO., zu I 2 b der Gründe und 09.12.1997 aaO., zu III 1 der Gründe). Dementsprechend handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten auch bei der Handwerkerzulage trotz des Leistungsbezugs - wie bei den übertariflichen Zulagen der Klägerinnen - mangels ganz bestimmter Zwecke oder ganz bestimmter besonderer Voraussetzungen um eine allgemeine übertarifliche Zulage, die in Übereinstimmung mit ihrem allgemeinen Zweck typischerweise unter Anrechungsvorbehalt steht und auch in diesem Sinne auszulegen ist, zumal ein erheblicher Teil der gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten gar keine übertarifliche Zulage erhält und auch die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass alle übertariflichen Zulagen, auf die sie die Tariflohnerhöhung - wie bei den Klägerinnen - angerechnet hat, keinen Leistungsbezug gehabt haben.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass für das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen die Anrechnungsentscheidung des Arbeitgebers entscheidend sei und dass sie dementsprechend dieses Mitbestimmungerecht deswegen nicht verletzt habe, weil sie entschieden habe, dass die Tariflohnerhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werde, und weil ein Rechtsirrtum bei der Beurteilung des rechtlich Möglichen kein Mitbestimmungsrecht begründe. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen von dem Inhalt der Anrechnungsentscheidung abhängig gemacht und dieses Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, wenn die mitbestimmungsfreie Anrechnungsentscheidung gegen den Willen des Arbeitgebers zunächst mitbestimmungswidrig durchgeführt worden ist (vgl. BAG 31.10.1995 aaO., zu II 2 b der Gründe). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine solche vorübergehende Abweichung der Durchführung von dem Inhalt der Anrechnungsentscheidung. Vielmehr hat die Beklagte auch im vorliegenden Prozess die Übereinstimmung von Inhalt und Durchführung der Anrechnungsentscheidung bestätigt, indem sie die rechtliche Möglichkeit der Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen bestritten hat, soweit sie diese Anrechung unterlassen hat, und nicht etwa geltend gemacht hat, dass die Anrechung in diesen Fällen gar nicht gewollt gewesen sei. Der damit geltend gemachte Rechtsirrtum in Bezug auf die Möglichkeit der Anrechnung in diesen Fällen und das daraus folgende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ändert an diesem Mitbestimmungsrecht nichts, wie das Arbeitsgericht auch schon festgestellt hat (vgl. auch BAG 07.02.1996 aaO., zu II 2 c der Gründe).

Ende der Entscheidung

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