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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 597/03
Rechtsgebiete: MTV Druckindustrie


Vorschriften:

MTV Druckindustrie § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 597/03

Verkündet am: 26. November 2003

In dem Rechtsstreit

hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bachmann sowie die ehrenamtlichen Richter Köhnlein und Bernauer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.03.2003 - 28 Ca 18843/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Bezahlung von € 319,69 nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger geschuldeten Entgeltfortzahlung für die infolge Krankheit ausgefallene Arbeit an einem Wochenfeiertag.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie, in dem vor allem Zeitungen gedruckt werden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Stundenlohn des Klägers belief sich im Jahre 2001 auf DM 36,78.

Der Kläger war am 14.06.2001 (Fronleichnam), an dem er nach Maßgabe des Arbeitsplans 10 Stunden hätte arbeiten müssen, arbeitsunfähig erkrankt. Für diesen Tag erhielt der Kläger von der Beklagten zum einen eine Bezahlung in Höhe von 10 (Arbeitsstunden) x DM 36,78 (pro Stunde) = DM 367,80 und Nachtarbeitszuschläge in Höhe von DM 122,48.

Der Kläger hat für diesen Tag darüber hinaus die Bezahlung von nochmal 10 (Arbeitsstunden) x DM 36,78 (pro Stunde) = DM 367,80 = € 188,05 und die Bezahlung des Zuschlags für Feiertagsarbeit in Höhe von 170 % von DM 367,80 = DM 625,26 = € 319,69 eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat dieser Klage durch das Urteil vom 20.03.2003 - 28 Ca 18834/01 - stattgegeben. Im Übrigen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte bestreitet im Wege der Berufung weiterhin eine Anspruchsgrundlage für die - der Höhe nach unstreitigen - Klageansprüche und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger hält die Berufung für unbegründet.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungsbeantwortung und den Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die streitgegenständlichen Ansprüche ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und aus § 12 Manteltarifvertrag vom 06.02.1997 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV) iVm. §§ 6 ff. MTV.

§ 12 MTV enthält (u. a.) folgende Regelungen:

1. Im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, wird das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen unabhängig von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlt.

2. Als Arbeitsentgelt im Sinne der Ziffer 1 gilt abweichend von § 4 Absatz 1 aufgrund von § 4 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz der Durchschnittsverdienst der drei abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der 13 abgerechneten Lohnwochen (Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in der die Arbeitsunfähigkeit beginnt, vorausgehen. Es kann auch ein längerer Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung erfolgt. Für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes gelten die Durchführungsbestimmung (6) zu § 10 ohne Beispiel 1 und 2 und ohne den letzten Absatz sowie die Durchführungsbestimmung (8) zu § 10.

Durch Betriebsvereinbarung kann auch geregelt werden, daß sich das Arbeitsentgelt danach berechnet, was der Arbeitnehmer verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts bleibt bei beiden Berechnungsarten die Überstundenbezahlung (einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge) und die Antrittsgebühr unberücksichtigt.

Die für den Betrieb des Beklagten abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 01./02.07.1998 enthält unter Nr. 2 folgende Regelung:

Lohnfortzahlung

Die Berechnung der Lohnfortzahlung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip.

Demnach hat der Kläger für den 14.06.2001 Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip unter Ausschluss des in § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV geregelten Referenzprinzips. Infolgedessen hat der Kläger für den 14.06.2001 (Fronleichnam) Anspruch auf das Entgelt, das er verdient hätte, wenn er an diesem Wochenfeiertag gearbeitet hätte.

Die diesbezügliche Entgeltregelung ist nach der jeweiligen Durchführungsbestimmung (DB) (1) zu § 6 und § 7 MTV in DB (4) zu § 8 MTV folgendermaßen zusammengefasst:

Feiertagsbezahlung und Bezahlung von Arbeit an Feiertagen

I. Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird:

1. Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem normalerweise gearbeitet worden wäre.

Grundsatz:

Es besteht Anspruch auf Bezahlung desselben Lohnes, den der Arbeitnehmer verdient haben würde, wenn er an diesem Tage gearbeitet hätte (ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr, jedoch einschließlich etwaiger Zuschläge für Sonntagsarbeit, etwaiger Zuschläge für Nachtarbeit sowie der Bezahlung für etwaige Überstunden ...

II. Feiertage, an denen gearbeitet wird.

1. Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem auch normalerweise gearbeitet worden wäre.

Grundsatz:

Der Arbeitnehmer erhält zunächst die Feiertagsbezahlung gemäß I Ziffer 1, die jedem Arbeitnehmer, falls er an dem betreffenden Tage gearbeitet hätte, nach diesem Tarifvertrag zusteht, auch wenn er an diesem Feiertag nicht gearbeitet hat. ...

Außerdem erhält der Arbeitnehmer, weil er arbeitet, für diese Feiertagsarbeit den ihm hierfür zustehenden Lohn einschließlich einer etwaigen Antrittsgebühr.

...

Gemäß II Ziffer 1 DB (4) zu § 8 MTV hätte der Kläger also für den 14.06.2001, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte, sowohl die Feiertagsbezahlung gemäß I Ziffer 1 als auch die Bezahlung für die Feiertagsarbeit erhalten, also nicht nur die von der Beklagten bezahlten DM 367,80 für 10 Arbeitsstunden, sondern weitere DM 367,80 = € 188,05, die ihm infolgedessen auch gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV als Entgeltfortzahlung für die infolge Krankheit am 14.06.2001 ausgefallene Arbeit zustehen, was die Beklagte im Übrigen in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ja auch eingeräumt hatte.

Das gleiche gilt dementsprechend gemäß § 8 Nr. 1 MTV auch für den der Höhe nach unstreitigen Feiertagszuschlag von 170 % von DM 567,80 = DM 625,26 = € 319,59. Für den Ausschluss dieses Anspruchs gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 MTV gilt für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes zwar auch die DB (6) zu § 10 MTV, die für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Referenzprinzip die Berücksichtigung der Zuschläge für Feiertagsarbeit ausschließt. Diese Regelung gilt aber nur für die gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV nach dem Referenzprinzip geschuldete Entgeltfortzahlung, während eine entsprechende Regelung für die streitgegenständliche Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV gerade fehlt. Überdies schreibt § 12 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV nur vor, dass die Überstundenbezahlung und die Antrittsgebühr bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung sowohl nach dem Referenz- als auch nach dem Lohnausfallprinzip unberücksichtigt bleiben. Daraus folgt im Wege des Umkehrschlusses, dass das für den streitgegenständlichen Zuschlag für Feiertagsarbeit gerade nicht gilt, zumal nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Nr. 2 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für Angestellte der Druckindustrie in Bayern in der Fassung vom 21.03.1997 ausdrücklich auch die Zuschläge für Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem Referenz- und dem Lohnausfallprinzip unberücksichtigt bleiben. Eine dieser ausdrücklichen Regelung entsprechende Auslegung oder gar Lückenfüllung des § 12 Nr. 2 Abs. 2 MTV ist dementsprechend auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Anerkennung des streitgegenständlichen Anspruchs auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit in der unstreitigen Höhe von € 319,69 ist die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Im Übrigen ist dieses Urteil unanfechtbar, sofern nicht das Bundesarbeitsgericht die Revision gemäß § 72 a ArbGG zulässt.

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