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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 17/08
Rechtsgebiete: UmzugsTV


Vorschriften:

Tarifvertrag vom 24. Juni 1994 über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV)
Solange die Geltung des Umzugs-TV unter Mitwirkung des Arbeitgebers verlängert wird, zuletzt bis 31. Dezember 2009, kann dieser Arbeitgeber den Begriff "Zusammenhang" (mit dem Regierungsumzug) in diesem Tarifvertrag nicht zeitlich eng ausgelegt werden.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 17/08

Verkündet am: 17. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Potthast und Stöhr für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten vom 27. Dezember 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Oktober 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf die Versetzung des Klägers zur Dienststelle Berlin der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 Anwendung findet.

Der Kläger ist seit dem .. Juni 1987 beim B. in dessen Zentrale in P. als Angestellter beschäftigt. Er war zuletzt eingesetzt in der zum .. August 2001 neu geschaffenen Abteilung X (...). Im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom .. März 1987 hatten die Parteien die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vereinbart.

Aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung im Jahre 2003 wurde - nach der Verlagerung des Leistungsbereichs und der Abteilung Y des B. - auch die Abteilung X, die in Teilen aus der Abteilung Y hervorgegangen war und auswertende sowie beschaffende Funktionen im Wege des sogenannten "Desk-Prinzips" kombiniert, von der Zentrale in P. nach Berlin verlagert.

Basierend auf einer Entscheidung des damaligen Chefs des Bundeskanzleramtes (Bundesminister ...) im März 1999 wurde auf die Versetzung der Beschäftigten des B. von München nach Berlin der UmzugsTV angewandt.

Die Laufzeit dieses UmzugsTV ist oftmals verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2009.

Am 06. März 2006 entschied der Chef des Bundeskanzleramts ..., den UmzugsTV künftig mit Wirkung ab 15. März 2006 auf die Beschäftigten des B. nicht mehr anzuwenden.

Der Kläger ist durch Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2006 mit Wirkung vom 6. Februar 2007 zur Dienststelle Berlin versetzt worden. Entsprechend der Verwaltungsanweisung des Bundeskanzleramts erhält er keine Leistungen nach dem UmzugsTV.

Mit seiner am 29. März 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage lässt der Kläger geltend machen, der UmzugsTV sei auch auf seine Versetzung zur Dienststelle Berlin anzuwenden, weil die Verlagerung von Teilen des B. nach Berlin in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehe. Auch möchte er mit den vor dem 15. März 2006 nach Berlin versetzten Beschäftigten gleich behandelt werden. Die Abteilung X sei in zwei Etappen nach Berlin verlagert worden, da die gesamte Abteilung aus Platzgründen nicht auf einmal in Berlin habe untergebracht werden können. Sein Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den Kläger anlässlich seiner Umsetzung zum Dienstort Berlin vom 6. Februar 2007 den Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) vom 26. Juni 1996 anzuwenden, hatte vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 22. Oktober 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 8. Januar 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihr am 10. Dezember 2007 zugestellte Entscheidung lässt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10. März 2008 eingegangen. Darin wird die Ansicht des Erstgerichts, das zur Entscheidung gestellte Begehren auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zu stützen, mit Nachdruck bekämpft. Die Umsetzung des Klägers sei gerade nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin erfolgt. Ursächlich für eine solche Auslegung des Anspruchsmerkmals "Zusammenhang" sei eine im zeitlichen Verlauf immer engere Sichtweise geworden. Dabei mögen auch haushalterische Erwägungen von Bedeutung gewesen sein, zumal nach dem Regierungswechsel Ende 2005 die Kostenfrage beim Umzug des B. nach Berlin vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltssituation in einem anderen Licht gesehen wurde. Die zuständigen Regierungs- und Parlamentsgremien seien nicht länger bereit gewesen, eine weite Auslegung dieses Begriffs für die Zukunft mitzutragen.

Maßgeblich für diese Entscheidung sei gewesen, dass die Verlagerung der restlichen Teile der Abteilung X nach Berlin eine rein organisatorische Maßnahme gewesen war, die vor allem der Zusammenführung der einzelnen Teilbereiche dieser Abteilung dienen sollte. Der Nachzug noch in P. befindlicher Bereiche (mit dem Aufklärungsschwerpunkt ...) erfolgte damit nicht, wie vom UmzugsTV gefordert und in der ursprünglichen Auslegungsentscheidung des BKAmtes festgestellt, im Zusammenhang mit der Verlagerung der Bundesregierung nach Berlin, sondern aufgrund innerbehördlicher Überlegungen. Ein Zusammenhang mit dem Regierungsumzug sei für die bislang in P. verbliebenen Bereiche nicht mehr zu bejahen, da für diese Bereiche nach der Teleologie des DBeglG eine Präsenz in Berlin jedenfalls nicht aus Gründen eines Konnexes mit der Verlegung der Regierungs- und Parlamentsstellen zwingend erforderlich gewesen war. Die Anwendung des UmzugsTV habe dementsprechend eingestellt werden müssen.

Diese Entscheidung sei den Mitarbeitern des B. durch Mitteilung vom 14. März 2006 auch bekannt gemacht worden. Seit dem 15. März 2006 werde bei Umsetzungen an den Dienstort Berlin deshalb - sofern diese mit einem Dienstortwechsel verbunden sind - nur mehr die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, im Gegensatz zur vorherigen Verwaltungspraxis aber nicht mehr die Zusage des DBeglG. Diese Entscheidung des Bundeskanzleramtes diene dazu, eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1999 nach mehrjähriger - fast unveränderter - Anwendung für die Zukunft auf die weitere Vereinbarkeit mit der tatsächlichen Situation im Jahre 2006 hin zu überprüfen und anzupassen. Tarifrechtlich gesicherte Ansprüche der Mitarbeiter hätten daher nur bis zu dem Zeitpunkt bestanden, solange der oben beschriebene Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 1 UmzugsTV noch darstellbar gewesen sei.

Die Einstellung der bisherigen Praxis sei auch nicht willkürlich gewesen. Auch hier müsse auf die jeweilige Situation zum Zeitpunkt des betreffenden Teilumzuges abgestellt werden. Eine diesbezüglich unterschiedliche Behandlung der von den jeweiligen Teilumzügen betroffenen Mitarbeiter liegt nach Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil die Mitarbeiter des jeweils betroffenen Teilumzugs gleich behandelt worden sind.

Die Annahme des Erstgerichts, es handele sich dabei um freiwillige Leistungen, wird als unzutreffend bezeichnet. Nur wenn ein Arbeitgeber nach von ihm gesetzten, allgemeinen Regeln freiwillig seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewähre, sei er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Solche freiwillige Leistungen seien hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gewährt worden noch beabsichtigt gewesen. Diese Leistungen habe die Arbeitgeberin vielmehr in Anwendung des einschlägigen UmzugsTV erbracht. Die Beklagte habe sich dazu tarifvertraglich verpflichtet gefühlt. Damit scheide ein Anspruch auf eine überobligatorische Leistung für den Kläger aber aus.

Im Übrigen müsse man berücksichtigen, dass angesichts des im Öffentlichen Dienst geltenden Grundsatzes des Normvollzugs regelmäßig ohnehin nicht von übertariflichen Zusagen ausgegangen werden könne. Ein Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst müsse davon ausgehen, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er auch rechtlich verpflichtet sei. Eine tarifwidrige betriebliche Übung könne sich damit ebenfalls nicht bilden. Damit lauten die Berufungsanträge:

1. Das am 28. September 2007 verkündete und am 10. Dezember 2007 in vollständiger Form zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts München, Az. 12s Ca 4570/07, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger lässt beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Ergebnis des Erstgerichts pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen.

Er hält daran fest, dass die ursprüngliche Anwendung des Umzugstarifvertrages auf die Verlagerung des B.es - unstreitig - rechtmäßig gewesen war. Wenn später ab einem bestimmten Zeitpunkt der tarifvertraglich geforderte Zusammenhang der Umzugsmaßnahme nicht mehr bestand und dennoch vom Arbeitgeber solche Leistungen weiteren Mitarbeitern gewährt worden sind, dann wertet der Kläger dies im Rechtssinne als eine freiwillige, weil tarifvertraglich, einzelvertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Leistung. Weiter unstreitig sei, dass für Mitarbeiter des B. und auch für die bis dahin bereits versetzten Mitarbeiter der Abteilung X bis zur gegenteiligen Anweisung des Bundeskanzleramtes vom 15. März 2006 die Leistungen nach dem Umzugstarifvertrag gewährt worden sind. Hierzu sei von der Beklagten ausgeführt worden, dass dem Grunde nach die Verlagerung der oben genannten Bereiche, auch der neuen Abteilung X, seit 1999 beschlossen gewesen war, da es nur hierdurch möglich erschien, die gesamte Auswertung am neuen Regierungssitz Berlin zu konzentrieren. Ebenfalls war ausdrücklich bestätigt worden, dass das gesetzgeberische und tarifvertragliche Ziel der Konzentration der Bundesbehörden in der neuen Hauptstadt auch den B. umfasste.

Soweit im Folgenden dann nach dem Vortrag der Beklagten durch Zeitablauf der erforderliche Zusammenhang als weggefallen angesehen wurde, wertet der Kläger dies als zufällige Betroffenheit, die sachlich nicht zu einer Ungleichbehandlung führen dürfe. Die Verzögerungen beim Umzug seien rein technisch, organisatorisch bestimmt gewesen. Die einzelnen damals zur Verfügung stehenden Gebäude werden angesprochen und seitens der Beklagten eine Begründung dafür vermisst, worin denn eigentlich die sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen den Restmitarbeitern der Abteilung X und den übrigen liege.

In der Sache leitet der Kläger sein Verlangen unmittelbar aus dem Tarifvertrag ab. Die gegenteiligen Ausführungen des Erstgerichts dazu auf den Seiten 9/10 seines Urteils werden als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Das dienstrechtliche Begleitgesetz und der entsprechende Umzugstarifvertrag gelten nach Ansicht des Klägers generell für alle personellen Maßnahmen, wobei lediglich ein Bezug zur Verlegung von Verfassungsorganen und obersten Bundesbehörden gefordert werde. In einem zweiten Schritt sei dann die Verbindung zwischen der Behördenverlegung und der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin zu prüfen. Auch hier spreche der Tarifvertrag nur allgemein von "Zusammenhang". Dabei werde aber weder ein zeitlicher noch ein sonst wie sachlich eingeschränkter Zusammenhang und schon gar nicht ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert. Bereits 1999 habe es die Grundentscheidung gegeben, die zentralen Dienste des B. aufgrund ihrer Bedeutung für die Arbeit der Bundesregierung ebenfalls in Berlin zu konzentrieren. Daraus leitet der Kläger den erforderlichen Zusammenhang ab, eine zeitliche Begrenzung im Hinblick auf diesen Zusammenhang sehe der Tarifvertrag nicht vor.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihres Beweisbeschlusses vom 17. Juni 2008 Herrn B. als Zeugen vernommen. Seine unbeeidigt gebliebene Aussage kann der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2008 (Blatt 140 bis 144 der Akte) entnommen werden.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 10. März 2008 (Blatt 122 bis 129 der Akte) sowie auf die Berufungsbeantwortung vom 11. April 2008 (Blatt 131 bis 135 der Akte) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 16. Mai 2008 (Blatt 136 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, das klägerische Verlangen abgewiesen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Die Beklagte ist auch nach Ansicht der Berufungskammer verpflichtet, auf die Umsetzung des Klägers von seinem bisherigen Dienstort P. nach Berlin den Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) anzuwenden. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen.

1. Die beantragte Feststellung, dass der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) auf die Umsetzung des Klägers von München nach Berlin zur Anwendung kommt, ist nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG statthaft. Diese Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Beteiligten streiten über die Bedeutung und Tragweite einer tarifvertraglichen Regelung und deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO), regelt dieser Umzugs-Tarifvertrag doch zusätzliche finanzielle Leistungen.

2. Nach Ansicht der Berufungskammer folgt die Anwendbarkeit des Umzugs-TV auf die Umsetzung des Klägers nach Berlin bereits aus § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Danach gilt er für die unter den BAT fallenden Arbeitnehmer des Bundes, was beim Kläger unstreitig der Fall ist, und seine Umsetzung nach Berlin erfolgte auch im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin. Zu Recht hat das Erstgericht davon gesprochen, dass nach dem Wortlaut § 1 Abs. 1 UmzugsTV ein mittelbarer Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes ausreicht. Dementsprechend hatte auch die Beklagte zunächst einmal keine Bedenken, diesen Tarifvertrag auf die Verlagerung des B.es nach Berlin anzuwenden. Bereits versetzte Mitarbeiter des Leistungsbereichs, der Abteilung und auch von der Abteilung X hatten Leistungen nach dem UmzugsTV zugesagt und auch gewährt bekommen. Dass zunächst Mitarbeiter der Abteilung X noch in P. verblieben sind, beruhte allein auf Unterbringungsschwierigkeiten in Berlin, die mögliche Containerunterbringung konnte sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügen. Die Verlagerung auch der Abteilung X, die in Teilen aus der bereits nach Berlin verlegten Abteilung Y hervorgegangen war und auswertende sowie beschaffende Funktionen kombiniert, nach Berlin erfolgte auf der Grundlage einer Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahre 2003.

Soweit die Beklagte vorbringen lässt, es sei nicht beabsichtigt gewesen, alle Bereiche in die Förderung aufzunehmen, ist dagegen zunächst einmal nichts einzuwenden. Die Abteilung X (...) war aber unstreitig in den Förderbereich zumindest zunächst einmal aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist nun von Bedeutung, dass unter Mitwirkung der Beklagten die Geltung des UmzugsTV seit Jahren verlängert worden ist und wird, zuletzt bis 31. Dezember 2009 (Blatt 159/ 160 der Akte). Mit der beklagtenseits behaupteten zwischenzeitlich herrschenden engeren Sichtweise zum auslegungsbedürftigen Begriff "Zusammenhang" lässt sich dieses tarifvertragliche Verlängern der Geltung des UmzugsTV nicht vereinbaren. Sollen diese Änderungstarifverträge, zuletzt der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum UmzugsTV, nicht ins Leere gehen, gibt es nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien auch in den Jahren 2008 und 2009 noch Umsetzungen, die unter den Geltungsbereich des UmzugsTV fallen können. Das spricht dann aber gegen eine engere Auslegung des Begriffs "Zusammenhang". Die Berufungskammer lässt den eingangs bereits angesprochenen mittelbaren Zusammenhang genügen und so fällt auch der Kläger unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

Das Bundeskanzleramt kann mit der Verwaltungsanordnung vom 14. März 2006 den Geltungsbereich des UmzugsTV nicht einengen. Diese tariflichen Regelungen enthalten keine Öffnungsklausel (§ 4 Abs. 3 TVG). Die Beklagte ist Tarifvertragspartei und an das von ihr Vereinbarte gebunden.

3. Verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung, war die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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