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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 27/06
Rechtsgebiete: BGB, MTV


Vorschriften:

BGB § 133
MTV für das private Versicherungsgewerbe
Auch bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (beim Versorgungsfall Tod) so beschränken, dass die Geschwister des Arbeitnehmers von Leistungen ausgeschlossen sind.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 27/06

Verkündet am: 24. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Ell und Seliger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

3. Für beide Parteien wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Pensionszusage der Beklagten sowie auf Vergütungszahlung nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.

Die Klägerin und ihre Schwester Frau L. sind die alleinigen Erben ihres unverheiratet gebliebenen, am 22. April 1947 geborenen Bruders F., der am 30. Januar 2004 verstorben ist (Blatt 13 der Akte). Herr F. hatte keine versorgungsberechtigten Nachkommen und war 22 Jahre lang als Sachbearbeiter in der Abteilung Lebensversicherungen der Beklagten mit einem Monatsgehalt von zuletzt € 3.755,-- brutto beschäftigt gewesen.

Die Beklagte hatte ihren Mitarbeitern im Jahre 1999 die Möglichkeit der Teilnahme an einer Pensionszusage durch Gehaltsverzicht angeboten. Die Mitarbeiter konnten dabei auf bis zu € 10.500,-- jährlich verzichten und erhielten dafür von der Beklagten eine wertgleiche Pensionszusage, die erst bei Auszahlung zu versteuern war. Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Pensionszusage sind in der Rahmenregelung für die Pensionszusage durch Gehaltsverzicht vom 1. Oktober 1999 (Blatt 16 bis 26 der Akte) festgehalten. Ziffer 6.1.2 dieser Pensionszusage regelt den Versorgungsfall Tod wie folgt:

Der Versorgungsfall Tod tritt ein, wenn der Mitarbeiter stirbt, bevor die Kapitalleistung wegen des Versorgungsfalls Alter fällig geworden ist. Im Versorgungsfall Tod wird die Kapitalleistung an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Dies sind der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, ersatzweise zu gleichen Teilen die waisenberechtigten Kinder. Abweichende Begünstigung durch Erbfolge ist ausgeschlossen.

Der Versorgungsfall Alter setzt voraus, dass mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mit der M. wirksam beendet ist (Ziffer 6.1.1 der Pensionszusage).

Der Kreis der begünstigten Personen in diesem Zusammenhang ist von der Beklagten nach ihrem Schreiben vom 8. März 2004 an die Klägerin (Blatt 68/69 der Akte) für den Fall, dass weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Todesfall vorhanden ist, erweitert worden auf den Lebensgefährten und den früheren Ehegatten.

Herr F. hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Er verzichtete von Dezember 1999 bis 1. Dezember 2003 auf insgesamt € 44.456,51 und hat diese in seine Pensionszusage eingebracht. Die Beklagte hatte mit ihm auch eine Verpfändungsvereinbarung getroffen (Blatt 63/64 der Akte).

Die Klägerin war von ihrer Schwester ermächtigt worden, Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (Blatt 15 der Akte). Mit Schreiben vom 3. März und 29. März 2004 (Blatt 65/66 der Akte) forderte sie die Beklagte zur Auszahlung der von ihrem Bruder eingezahlten Beträge auf. Die Beklagte ließ dieses Verlangen mit Schreiben vom 14. April 2004 (Blatt 70/71 der Akte) aber zurückweisen und der Klägerin anbieten, Verzichte ihres Bruders für das Kalenderjahr 2003 rückabzuwickeln, d.h., € 10.500,-- brutto auszubezahlen. Damit verbunden war die Aufforderung mitzuteilen, ob mit der angebotenen Teilrückabwicklung Einverständnis bestehe.

Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 5. Juni 2004 (Blatt 67 der Akte) dahin, dass sie bitte, nicht nur ein Jahr, sondern die ganze Laufzeit von 1999 bis 2003 mit Hilfe der Lohnsteuerkarten 2003/2004 rückabzuwickeln.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (Blatt 126 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Angebot, das Kalenderjahr 2003 nochmals aufzurollen und den Gehaltsverzicht 2003 rückabzuwickeln, aufrechterhalte.

Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 26. August 2004 (Blatt 72 der Akte) erklärte die anwaltschaftliche Vertreterin der Klägerin, dass sie das Angebot vom 14. April 2004 annehme. Die Beklagte ließ daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2004 (Blatt 73 bis 74 der Akte) antworten, dass sie ihr Angebot nicht mehr aufrechterhalte.

Der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe enthält in § 10 Abs. 4 folgende Regelung:

Die Hinterbliebenen einer/eines Angestellten erhalten die bisherigen Bezüge für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei Monate .... über den Sterbemonat hinaus.

Als Hinterbliebene im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte

b) unterhaltsberechtigte Kinder,......

c) Kinder, Eltern und Geschwister, wenn sie nachweislich von der/dem Verstorbenen unterhalten wurden und Bezugsberechtigte nach Buchstabe a) und b) nicht vorhanden sind. Der Nachweis der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die/den Verstorbenen ist durch Vorlage der steuerlichen Anerkennung oder in anderer Form zu führen.

Die Klägerin verlangt Rückzahlung der von ihrem Bruder durch Gehaltsverzicht auf die Pensionszusage geleisteten Beträge sowie Zahlung seiner letzten Bezüge für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei Monate gemäß § 10 Abs. 4 MTV.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 24. März 2005 hat sie diese Ansprüche auch gerichtlich geltend machen lassen. Sie hatte vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber nur in Höhe der beklagtenseits vorprozessual angesprochenen Rückabwicklung des Gehaltsverzichts für das Kalenderjahr 2003, also in Höhe von € 10.500,-- brutto, auch Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 1. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

Mit der am 9. Januar 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. Dezember 2005 zugestellte Entscheidung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Begründung dazu ist am 9. Februar 2006 eingegangen. Dem Erstgericht wird Verletzung von materiellem und formellem Recht vorgehalten. Bei Auslegung der Rahmenvereinbarung vom 1. Oktober 1999 sei nicht erkannt worden, dass der gewählte Wortlaut unklar und daher auslegungsbedürftig ist. Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene würden zwar der Ehegatte und waisenberechtigte Kinder genannt. Das ist nach Ansicht der Klägerin aber so zu verstehen, dass es nur im Falle des Überlebens eines Ehegatten oder von waisenberechtigten Kindern gelten solle. Sind beide nicht vorhanden, könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Leistungen dann seinen gesetzlichen Erben zugutekommen werden. Die gesetzlichen Erben seien in diesem Fall - schon dem Wortlaut nach - keine abweichende Begünstigung, da es keine anderen potentiellen Bezugsberechtigten gebe. Das Arbeitsgericht hätte damit in den Augen der Klägerin auf den Empfängerhorizont des verstorbenen Herrn F. abstellen müssen.

Bei dieser Rahmenregelung handele es sich um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsgestaltung, die für teilnehmende Mitarbeiter nicht verhandelbar gewesen war. Sie wird von der Klägerin als überraschende Klausel gewertet, da sie den unverheirateten Arbeitnehmern ohne Kinder nur eine Absicherung für den Versorgungsfall Alter gewähre, nicht jedoch auch für den Versorgungsfall Tod. Auf den totalen Verlust des vom Arbeitnehmer erarbeiteten und eingesetzten Kapitals im Todesfall hätte die Beklagte nach Ansicht der Klägerin deutlich in hervorgehobener Form hinweisen müssen. Unabhängig davon wäre auch zu prüfen gewesen, ob die von der Beklagten gewünschte Beschränkung der Bezugsberechtigung von gesetzlichen Erben allein stehender Mitarbeiter überhaupt wirksam vereinbart werden konnte. Gemäß §§ 310 Abs. 4 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB sei eine Regelung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich oder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar sei. Die von der Beklagten angestrebte Regelung weiche von der gesetzlich angeordneten Stellung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger ab. Davon ausgehend und weil die Bezugsberechtigung der Rahmenregelung im Versorgungsfall Tod nicht klar und verständlich gewesen war, wird sie bezogen auf den Ausschluss der Bezugsberechtigung der gesetzlichen Erben als unwirksam angesehen.

Die Auslegung des Hinterbliebenenbegriffs durch das Arbeitsgericht lässt die Klägerin ebenso wie die im Urteil vertretene Ansicht, die Schwester nicht als Lebensgefährtin des Verstorbenen anzusehen, als unzutreffend beanstanden. Sie habe ihren Bruder mehr als 20 Jahre lang betreut und begleitet. Der Verstorbene habe jeden Tag bei der Klägerin gegessen, gemeinsam mit ihr und ihrem Ehemann seine Freizeit verbracht und sei auch mit der Klägerin in Urlaub gefahren.

Als Nächstes wird die Differenzierung der Rahmenregelung zwischen verheirateten Mitarbeitern mit Kindern einerseits und unverheirateten Mitarbeitern ohne Kinder andererseits als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet und dem Erstgericht vorgehalten, es habe die Grundsätze der Entgeltumwandlungen, insbesondere das Äquivalenz- und Herkunftsprinzip verkannt. Herr F. habe für seine Beitragsleistungen keine äquivalenten Gegenleistungen erhalten. Für den Versorgungsfall Tod sei ihm keine Absicherung möglich gewesen, er habe damit keine wertgleiche Anwartschaft erlangt.

Weiter sei vom Erstgericht auch die von der Klägerin vorgebrachte Zusage der Beklagten unzutreffend beurteilt worden. Herr S. sei von Herrn F. und anderen Mitarbeitern beauftragt gewesen, in deren Namen das Thema der Auszahlung im Versorgungsfall Tod anzusprechen und eine Klärung herbeizuführen. Zu prüfen wäre deshalb gewesen, ob eine Zusage des Leiters der Abteilung Altersversorgung, Herrn Z., sowie des Leiters des Zentralbereichs Personal, Herrn L., auch gegenüber den betroffenen Mitarbeitern Wirkungen habe. In der Vergangenheit seien einseitige Zusagen in der Personalkommission stets als verbindlich angesehen worden.

Den Komplex Regelungsabrede habe das Arbeitsgericht schließlich ebenfalls unzutreffend beurteilt. Der Beklagten wird eine unterlassene Aufklärungspflicht sowie eine ungerechtfertigte Bereicherung angelastet, das zugunsten des Herrn F. entstandene Pfandrecht sei ebenfalls nicht erkannt worden.

Den tariflichen Zahlungsanspruch sieht die Klägerin ebenfalls als gerechtfertigt an. Zur Begründung verweist sie wiederum auf ihr tatsächlich bestehendes Näheverhältnis zu ihrem verstorbenen Bruder. Die Berufungsanträge lauten damit:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 1. Dezember 2005 (Az 25 Ca 4596/05) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 34.037,-- nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23. Februar 2006, gegen das Ersturteil Anschlussberufung einlegen lassen mit dem Hinweis, dass die klägerische Berufungsbegründung vom 9. Februar 2006 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Februar 2006 zugegangen ist. Sie lässt beantragen:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Dezember 2005, Az: 25 Ca 4596/05, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Dezember 2005, Az: 25 Ca 4596/05, soweit es der Klage stattgegeben hat, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Begründung dazu ist am 13. März 2006 eingegangen. Darin wird den Überlegungen des Erstgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, beigepflichtet. Die Rahmenregelung vom 1. Oktober 1999 lässt die Beklagte als vom Wortlaut her eindeutig verteidigen. Eine von der Klägerin behauptete Zusage, den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erweitern, wird bestritten. Weder seitens der Beklagten noch durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., seien diesbezüglich irgendwelche Zusicherungen erfolgt. Man habe vielmehr stets auf das sog. Verfallrisiko und die steuerrechtliche Problematik hingewiesen. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll einer Sitzung der Personalkommission vom 4. Oktober 1999 (Blatt 192 bis 194 der Akte), das von allen Beteiligten unterschrieben worden sei. Herr S. habe dies alles auch schriftlich (vgl. sein Schreiben vom 6. März 2006 - Blatt 292 bis 294 der Akte) bestätigt.

Sämtliche von der Klägerin angesprochenen Anspruchsgrundlagen (Ziffer 6.1.2 der Rahmenregelung, Auslegung der Rahmenregelung in Verbindung mit dem Hinterbliebenenbegriff; Erweiterung der Bezugsberechtigung auf den Lebensgefährten; Gleichbehandlungsgrundsatz; Grundsätze der Entgeltumwandlung; Zusage der Beklagten; Regelungsabrede; unterlassene Aufklärungspflicht; Pfandrecht; ungerechtfertigte Bereicherung) sind in den Augen der Beklagten vom Erstgericht zutreffend geprüft und abgelehnt worden.

Den rechtlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung wird beklagtenseits mit Nachdruck widersprochen. Zur Regelung in Ziffer 6.2.1 (Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) hält die Beklagte am Wortlaut fest und lässt darauf hinweisen, dass die Arbeitnehmer den Text dieser zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung lesen konnten. Soweit in der Rahmenregelung von "abweichender Begünstigung" gesprochen wird, könne damit entgegen der klägerischen Auffassung nur die Einsetzung anderer als der ausdrücklich genannten Personengruppen gemeint sein. Die Beklagte habe sich damit aber keineswegs in die Frage einmischen wollen, wie ihre Arbeitnehmer ihren Nachlass regeln.

Dem Bestreben der Schwester, als Lebensgefährtin ihres verstorbenen Bruders angesehen zu werden, tritt die Beklagte unter Hinweis auf die Begründung des Erstgerichts dazu in der angefochtenen Entscheidung entgegen. Gleiches geschieht mit dem klägerischen Abstellen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die beanstandete Vorlage der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2004 habe lediglich der Veranschaulichung dienen sollen, die Problematik als solche sei bereits bei Einführung der Pensionszusage durch Gehaltsverzicht bekannt gewesen. Dementsprechend habe sich die Beklagte bei dieser betrieblichen Altersversorgung durch Gehaltsverzicht unter anderem auch von der Stellungnahme der Länderfinanzminister vom 31. Mai 1995 leiten lassen.

Die zitierten Entscheidungen des BFH können aus Sicht der Beklagten schon wegen der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht zur Anwendung kommen. Es müsse grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sein, den Kreis der Versorgungsberechtigten festzulegen. Dabei komme es dann auch nicht auf allgemeine Überlegungen zur Dauer nichtehelicher Lebensgemeinschaften an.

Dem Bruder der Klägerin sei durch die von ihm gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung das Risiko Alter abgesichert worden. Für eine Verpflichtung der Beklagten, jedem alleinstehenden Mitarbeiter ohne Nachkommen anstelle der Pensionszusage durch Gehaltsverzicht eine Direktversicherung anzubieten, wird keine Rechtsgrundlage gesehen.

Den Anspruch aus einer Regelungsabrede erachtet die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls als zutreffend verneint. Eine Beweiserhebung darüber wird als entbehrlich angesehen. Und auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten lässt sie unter Hinweis auf die unmissverständlich formulierte Regelung in Ziffer 6.2.1 ihrer Pensionszusage vom 1. Oktober 1999 ablehnen.

Die Verpfändungsvereinbarung vom 22. Dezember 1999 habe nur der Bruder der Klägerin unterschrieben gehabt und dieser sei damit auch der alleinige Adressat der Verpfändung gewesen.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung lässt die Beklagte vortragen, bei ihrem Schreiben vom 16. Juni 2004 habe es sich um ein neues Angebot gehandelt, das nach weit über zwei Monaten von der Klägerin nicht mehr habe angenommen werden können. Das Angebot vom 14. April 2004 sei am 16. Juni 2004 erneuert worden.

Die Klägerin beantragt:

Die Anschlussberufung der Beklagten vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 9. Februar 2006 (Blatt 246 bis 263 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung und Anschlussberufungsbegründung vom 18. Mai 2006 (Blatt 318 bis 330 der Akte) mit Anlage, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 15. September 2006 (Blatt 333 bis 335 der Akte), auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 (Blatt 336/337 der Akte) sowie auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2006 (Blatt 339 bis 344 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520, 521, 522, 522 a ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG). In der Sache müssen beide Rechtsmittel dann aber erfolglos bleiben. Die Entscheidung des Erstgerichts ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag Rückabwicklung des Gehaltsverzichts 2003 und damit Zahlung von € 10.500,-- brutto verlangen. Dies ist vom Erstgericht zutreffend begründet worden. Für ihre weitergehenden Zahlungsansprüche gibt es dagegen keine tragfähigen Rechtsgrundlagen. Zu diesen Ergebnissen war ebenfalls bereits das Erstgericht gekommen. Seinen zutreffenden Begründungen schließt sich die Berufungskammer an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. Ziffer 6.1.2 der Pensionszusage regelt den Versorgungsfall Tod nach seinem Wortlaut eindeutig. Die Klägerin ist weder Ehegattin noch Kind (noch Lebensgefährtin) des verstorbenen Arbeitnehmers. Weitere Bezugsberechtigte sieht diese Regelung nicht vor. Und da eine abweichende Begünstigung durch Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss die der Klägerin vorschwebende Erweiterung der Bezugsberechtigten aus dieser betrieblichen Altersversorgung auf Geschwister am Wortlaut der Ziffer 6.1.2 scheitern. Der verstorbene Herr F. war 22 Jahre lang bei der Beklagten in der Abteilung Lebensversicherung als Sachbearbeiter beschäftigt gewesen. Dass ihm der Inhalt dieser Regelung, die Bezugsberechtigung im Versorgungsfall Tod, nicht klar gewesen war, kann ernsthaft nicht angenommen werden. Und so erscheint es auch nicht nachvollziehbar, wieso Herr Fuchs, alleinstehend und kinderlos, bei diesem Wortlaut davon ausgegangen sein soll, für den Todesfall eine Absicherung zu erwerben. Wäre das sein Wille gewesen, hätte er eine andere Anlageform wählen müssen. Die Rahmenregelung vom 1. Oktober 1999 spricht in ihrer Präambel davon, dass die Beklagte die im Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit umsetzt, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzubieten, durch Verzicht auf Gehaltsteile einen weiteren Beitrag für ihre Altersvorsorge zu leisten. Die betriebliche Altersversorgung der Beklagten wird damit - neben Versorgungskasse, unmittelbarer Versorgungszusage und Direktversicherung bei Pensionierung - um einen zusätzlichen Baustein ergänzt. Herr F. hatte sich 1999 aus freien Stücken für die Teilnahme an dieser Pensionszusage durch Gehaltsverzicht entschlossen. Er kannte dabei seinen Familienstand und auch die Motive dafür. Das hat ihn aber offensichtlich nicht abgehalten, diesen von der Beklagten angebotenen zusätzlichen Baustein zur Altersvorsorge zu nutzen. Die von der Klägerin zuletzt eingewandte zumindest mittelbare Benachteiligung ihres Bruders durch Ziffer 6.1.2 dieser Pensionszusage wegen seines Glaubens ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Und es bestanden für die Beklagte auch keine Aufklärungspflichten. Das Angebot hatte sich an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtet. Der Regelungswortlaut ist eindeutig, die Arbeitnehmer kennen ihren Familienstand und waren jahrelang - Herr F. seit 22 Jahren - mit Versicherungsfragen beschäftigt gewesen. Die Beklagte konnte bei dieser Versorgungsregelung den Kreis der Begünstigten regeln, das Verfallrisiko und steuerliche Gesichtspunkte ziehen dabei Grenzen. Nichts anderes ist im Streitfall geschehen.

2. Es mag in den zurückliegenden Jahren darüber gesprochen worden sein, für kinderlose und nicht verheiratete Arbeitnehmer/innen einen (weiteren) Bezugsberechtigten zu schaffen. Eine Entscheidung darüber ist beklagtenseits aber nicht getroffen worden, auch verbindliche Zusagen durch die Beklagte hat es wegen noch nicht geklärter steuerlicher Fragen bislang nicht gegeben. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH sind vom Sachverhalt her für den Streitfall nicht einschlägig. Da es um nachträgliche Änderungen der Regelungen in Ziffer 6.1.2 der Pensionszusage vom 1. Oktober 1999 gegangen ist, müssen diese schriftlich ausgefertigt werden, wie das mit Schreiben der Beklagten vom 8. März 2004 (Blatt 68/69 der Akte) geschehen ist. Eine schriftlich ausgefertigte Änderung zugunsten von Schwestern eines Verstorbenen hat es dagegen nicht gegeben. Die behaupteten mündlichen Absprachen reichen dazu nicht aus und so war auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herr S. nicht als Zeuge zu vernehmen. Die ihm von der Klägerin zugeschriebenen Äußerungen decken sich ohnehin in keiner Weise mit der schriftlichen Darstellung dieses Zeugen in seinem Schreiben vom 6. März 2006 an Herrn N..

3. Dass auch durch die von der Beklagten vorgenommene Erweiterung des begünstigten Personenkreises auf Lebensgefährten das klägerische Zahlungsverlangen nicht stützen kann, findet man in der angefochtenen Entscheidung umfassend begründet. Dem ist aus Sicht der Berufungskammer nichts hinzuzufügen. Und auch die sonstigen von der Klägerin herangezogenen Rechtsgrundlagen sind vom Erstgericht zutreffend erörtert und zu Recht abgelehnt worden. Im Ergebnis verbleibt es deshalb mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO bei der angefochtenen Entscheidung.

Für beide Parteien wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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