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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 539/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 630
Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer 21 Monate hindurch untätig geblieben ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 539/07

Verkündet am: 11. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Gauglitz und Müller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 13. Juni 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Der im Oktober 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. Oktober 2002 auf der Grundlage eines Vertrages vom 7. November 2000 (Blatt 5 bis 16 der Akte) bei der Beklagten als Channel Manager Central Europe beschäftigt gewesen. Die ihm arbeitgeberseits ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2002 hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2003 - 14 (16) Sa 75/03 bestätigt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 begehrte der Kläger ein Zeugnis, das ihm die Beklagte daraufhin auch erstellte (Blatt 17/18 der Akte). Der Kläger war mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und ließ mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 4. November 2004 (Blatt 51 der Akte) unter Beilage eines eigenen Zeugnisentwurfs (Blatt 52 der Akte) und Fristsetzung bis 18. November 2004 einen Berichtigungsanspruch geltend machen.

Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 28. August 2006 (Blatt 53 der Akte) forderte der Kläger erneut Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses. Die Beklagte ist diesem Ansinnen jedoch weiterhin nicht nachgekommen und so hat der Kläger mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 sein Berichtigungsverlangen nun gerichtlich geltend machen lassen. Seine Klage ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 24. April 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 13. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 14. Mai 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seinen Berichtigungsanspruch weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 6. August 2007 eingegangen. Darin wird zunächst das Entstehen des Bestandsschutzrechtsstreits dargestellt und ausgeführt, der Kläger habe sich damals auf den Rechtsrat seines ehemaligen Bevollmächtigten verlassen. Dem Erstgericht wird vorgehalten, den zur Entscheidung gestellten Zeugnisberichtigungsanspruch zu Unrecht als verwirkt angesehen zu haben. Diese Begründung weiche auch ab von den vorherigen richterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sich die Beklagte mit der Erstellung dieses Zeugnisses mehr als zwei Jahre Zeit gelassen habe. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung seines Berichtigungsanspruchs liegen im Streitfall nach Ansicht des Klägers nicht vor. Die Verwirkung diene dem Vertrauensschutz und verfolge nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat. Beim Kläger liege schon das gebotene Zeitmoment nicht vor. Er habe auch nie bei der Beklagten ein Vertrauen darauf entstehen lassen, dass er sie mit einer Zeugnisberichtigung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Die Beklagte habe letztmals mit Schreiben vom 11. September 2006 eine Zeugnisberichtigung verweigert unter Hinweis darauf, dass niemand mehr bei der Beklagten beschäftigt sei, der mit dem Kläger gearbeitet habe, was klägerseits in Zweifel gezogen wird.

Die Änderungswünsche bezogen auf das erteilte Zeugnis werden aufrecht erhalten und so lauten die Berufungsanträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München, verkündet am 24. April 2007, Az. 27 Ca 14446/06, wird abgeändert.

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt, mit folgendem Wortlaut:

Zeugnis

Herr R., geb. am ... Oktober 1955 in A., war in unserem Unternehmen vom 1. Januar 2001 bis zum 17. Oktober 2002 als Channel Manager Central Europe zur Betreuung unserer Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz beschäftigt. Er war unserer Europa-Zentrale unterstellt und berichtete direkt an den Direktor Sales & Marketing Europe wie auch in regelmäßigen Abständen an den Präsidenten der Gesellschaft mit Sitz in C. L.A., USA.

Zu seinen Aufgaben gehörten

- Aufbau unserer Vertriebs- und Marketingstrukturen im Bereich Distribution & Reseller

- Rekonstruktion und Führung von Vertriebsmitarbeitern (Account- und Key Account-Manager)

- Budgetkontrolle und -verantwortung

- Aufbau neuer Kundenbeziehungen

- Gestaltung der Produktpalette für diesen Bereich

- Auswahl und Vertragsgestaltung mit Merchandising-Unternehmen

- Einführung von Kontrollmechanismen (Preis-Wettbewerbsvergleich).

Herr R. verfügt über ausgezeichnete Fachkenntnisse, die er erfolgreich anwendete. Er war jederzeit auch größtem Arbeitsanfall gewachsen. Er ist belastbar und lieferte auch unter Stress sehr gute Arbeitsergebnisse.

Wir haben Herrn R. als geschickten Verhandlungspartner kennengelernt. Er hat jederzeit die ihm anvertrauten Arbeiten mit großem Engagement und Kostenbewusstsein stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kunden und Partnern war stets vorbildlich.

Herr R. scheidet zum 17.10. 2002 aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft viel Erfolg und alles Gute.

München, den 17.10.2002 Unterschrift des Geschäftsführers

Die Beklagte lässt beantragen:

die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Den zur Entscheidung gestellten Anspruch auf Zeugnisberichtigung lässt die Beklagte weiterhin nach Grund und Inhalt bestreiten. Die Voraussetzungen seiner Verwirkung werden als gegeben angesehen und auf den im Arbeitsrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz hingewiesen. Zwischen dem Zeugnisberichtigungsverlangen im Jahre 2004 und dem erneuten Fordern einer Zeugnisberichtigung hätten immerhin nahezu zwei Jahre gelegen. Bei der Beklagten sei dadurch der Eindruck entstanden, der Kläger habe dieses Verlangen fallen gelassen. Sein Berichtigungsverlangen vom 4. November 2004 sei auch mit einer Fristsetzung bis 18. November 2004 verbunden gewesen, was sein Interesse an einer sehr zügigen Regelung dieser Streitigkeit zum Ausdruck gebracht habe. Die Beklagte sei jedoch nicht bereit gewesen, das erteilte Zeugnis zu berichtigen und habe nun erwartet, dass sich der Kläger nach kurzer Zeit wieder melden werde, wenn sein Interesse an einer Berichtigung des Zeugnisses fortbestehe. Als dann jedoch nahezu zwei Jahre lang nichts mehr geschehen sei, habe die Beklagte angenommen, der Kläger werde seinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses nicht weiterverfolgen.

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Er lässt darauf hinweisen, dass die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis erst nach zwei Jahren erteilt habe. Angesichts dieses Verhaltens könne jetzt sein Berichtigungsanspruch nicht durch Zeitablauf verwirkt sein. Die Beklagte habe sich vor dem Hintergrund der intensiv geführten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nicht darauf verlassen können, der Kläger werde seinen Berichtigungsanspruch fallen lassen.

Die Beklagte hält demgegenüber an ihrem Vorbringen fest. Der Kläger habe erst am 20. Juli 2004 ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und dieses am 27. August 2004 - also zirka einen Monat später - auch erhalten. Die Pflicht zur Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses setzte nach § 630 S. 2 BGB ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers voraus. Dieses habe der Kläger erstmals am 20. Juli 2004 mitgeteilt.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 3. August 2007 (Blatt 131 bis 137 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 10. September 2007 (Blatt 151 bis 156 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2007 (Blatt 157/158 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 16. November 2007 (Blatt 159 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2008 (Blatt 181 bis 183 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Beklagte zur Berichtigung des erteilten Zeugnisses verpflichtet zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Das Erstgericht hat dieses Verlangen zu Recht als verwirkt angesehen. Der von ihm dazu gegebenen sorgfältigen und zutreffenden Begründung schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. Wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend macht, geht es der Sache nach um einen Erfüllungsanspruch dahin, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis formuliert und den ihm bei Abfassung des Zeugnisses zustehenden Beurteilungsspielraum nicht richtig ausgefüllt oder ein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB).

Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Die Verwirkung dient dem Bedürfnis der Rechtsklarheit. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber ein Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (BGH 20. Dezember 1968 - V ZR 97/65, DB 1969, 302). Es müssen zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99, NZA 2001, 966; BGH 20.10.1988 - VII ZR 302/87, NJW 1989, 836).

2. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 31, BAGE 116, 95; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - Rn. 14, BAGE 57, 329). Die Verwirkung des Zeugnisanspruchs setzt ebenfalls voraus, dass der Arbeitnehmer sein Recht über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und beim Arbeitgeber dadurch die Überzeugung hervorgerufen worden ist, er werde sein Recht nicht mehr durchsetzen (Umstandsmoment). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - aaO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles (BAG 17. Februar 1988, a.a.O.; LAG Hamm 3. Juli 2002 - 3 Sa 248/02, NZA-RR 2003, 73; Hessisches Landesarbeitsgericht 22. Januar 2007 -19/5 Sa 384/06 - n.v.).

3. Zur Bestimmung des richtigen Zeitmoments bei Verwirkung von Zeugnis(berichtigungs)ansprüchen ist einerseits zu berücksichtigen, dass jede Verwirkung weit vor den gesetzlichen Verjährungsfristen zu einer Beschränkung von Arbeitnehmerrechten führt, andererseits sind relativ kurze Fristen zur Geltendmachung im Arbeitsrecht nicht unüblich, um den Rechtsfrieden möglichst rasch wieder herzustellen. In Formulararbeitsverträgen lässt das BAG nach neuerer Rechtsprechung (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111) Ausschlussfristen von drei Monaten zu. Da diese eine vertragliche Verkürzung der ansonsten geltenden Fristen darstellen, kann Verwirkung eines Rechts nicht schon kurz nach Ablauf einer potentiellen Ausschlussfrist eintreten, wenn eine solche - wie im vorliegenden Fall - vertraglich nicht vereinbart ist. Ein Vertrauen des Arbeitgebers darauf, ein Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht wahrnehmen, kann erst entstehen, wenn deutlich mehr als die doppelte Zeit verstrichen ist, auf die ein Arbeitgeber zulässigerweise die Geltendmachung von Ansprüchen in Formulararbeitsverträgen verkürzen dürfte.

Unumstritten ist bei Zeugnisansprüchen in der veröffentlichten Instanzrechtsprechung die Erfüllung des Zeitmoments bei einem Untätigbleiben des Arbeitnehmers von 10 oder 11 Monaten (vgl. LAG Düsseldorf, 11. November 1994 - 17 Sa 1158/94, DB 1995, 1135 - 11 Monate; LAG Hamm, 3. Juli 2002 - 3 Sa 248/02, NZA-RR 2003, 73 - 15 Monate; LAG Köln 8. Februar 2000 - 13 Sa 1050/99 - NZA-RR 2001, 130-132 - 12 Monate).

Im Streitfall war der Kläger rund 21 Monate hindurch untätig geblieben und hat damit auch nach Ansicht der Berufungskammer das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Das von ihm erst mit Schreiben vom 20. Juli 2004 verlangte qualifizierte Zeugnis war von der Beklagten am 27. August 2004 erteilt worden. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 4. November 2004 hatte er dann unter Fristsetzung bis 18. November 2004 erstmals dessen Berichtigung verlangen lassen, - ohne Erfolg. Die nächste Aufforderung datiert vom 28. August 2006, - das war zu spät.

4. Bei der Beklagten ist durch dieses Zuwarten nach dem ersten anwaltschaftlichen Berichtigungsverlangen vom 4. November 2004 mit Fristsetzung bis 18. November 2004 auch die Überzeugung hervorgerufen worden, der Kläger werde sein Recht nicht mehr durchsetzen (Umstandsmoment). Immerhin war seine gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage im Sommer 2003 vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Auch wird es - wie von der Beklagten eingewandt - nach einem so langen Zeitraum schwierig, den ausgeschiedenen Mitarbeiter noch sachgerecht beurteilt zu bekommen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar.

Verbleibt es nach alledem bei der angefochtenen Entscheidung, war die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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