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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 642/06
Rechtsgebiete: BGB, TV über ergänzende Leistungen für Arbeitnehmer im Stadt- und Umlandbereich M.


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613a
TV über ergänzende Leistungen für Arbeitnehmer im Stadt- und Umlandbereich M.
Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages mit der Landesversicherungsanstalt (LVA) O.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 642/06

Verkündet am: 9. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter von Kießling und Haug für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 29. September 2003 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich M. hat.

Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist am 1. Januar 1983 in die Dienste der L. (nachfolgend: L.) getreten. Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der L. betriebenen Fachklinik G. als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.

§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) in der für den Bereich des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung."

Neben ihrer Vergütung erhielt die Klägerin ab Februar 1998 eine "Erg. Leistung Grundbetrag" in Höhe von seinerzeit 150,00 DM monatlich.

Zum 1. Januar 1999 übernahm die Beklagte die Fachklinik G. von der L. In dem "im Zusammenhang mit der Übernahme der Fachklinik" zwischen der L. und der Beklagten geschlossenen "Personalüberleitungsvertrag" vom 29. Juni 1998 (PÜV) ist, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, bestimmt:

"Teil I

Angestellte, Arbeiter und Auszubildende

§ 1

Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Fachklinik G., im folgenden Arbeitnehmer genannt, werden gemäß § 613 a BGB von A übernommen.

(2) A sichert zu, dass sich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT, Fassung Bund und Länder), des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/Arbeiterinnen der Mitglieder der TgRV (MTArb-TgRV), des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, und den sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie aus der für die Fachklinik G. abgeschlossenen Dienstvereinbarung ergeben.

(3) Von Absatz 2 können sich im Hinblick auf § 4 Absatz 2 Abweichungen ergeben. A verpflichtet sich, etwaige Verringerungen der Vergütungen (Lohn/Gehalt) der Arbeitnehmer im Wege des Besitzschutzes auszugleichen.

(4) Soweit in den nach § 1 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 anzuwendenden tariflichen Vorschriften (z.B. § 65 BAT, § 74 MTArb-TgRV) auf jeweils geltende Bestimmungen des Arbeitgebers verwiesen wird, sind die entsprechenden Bestimmungen des Freistaates Bayern sinngemäß anzuwenden.

...

§ 4

Zusatzversorgung bei der ZVK

(1) A verpflichtet sich, die bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die übernommenen Arbeitnehmer bestehende Zusatzversorgung durch eine Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) weiterzuführen.

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat A die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung bei der ZVK zu schaffen. Dies gilt vor allem für die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV), für das anzuwendende Tarifrecht und für die Einrichtung eines Beirates mit maßgeblichem kommunalem Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV.

..." Auch nach Übernahme der Klinik erhielt die Klägerin von der Beklagten weiterhin die monatliche Zahlung von 150,00 DM, später von 75,00 Euro. In den der Klägerin erteilten Verdienstabrechnungen waren diese Beträge im Januar 1999 als "Besitzstand", im Dezember 2002 als "Aufzehrbar. Besitzstand" bezeichnet.

Am 15. Juni 2001 schlossen der Freistaat Bayern und die damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2001). Dieser regelte für den genannten Personenkreis einen Anspruch auf eine sog. "ergänzende Leistung" von monatlich 150,00 DM ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001, danach in Höhe von 75,00 Euro. Die Personalabteilung der Beklagten informierte deren Mitarbeiter in einem "Merkblatt" im Jahre 2001 über die Regelungen des TV-EL 2001. Dieser trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ohne Nachwirkung außer Kraft. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich gezwungen, "die seit dem Betriebsübergang weiterhin freiwillig zu 100 % ausgezahlte Ballungsraumzulage ab dem 1. Januar 2003 ersatzlos zu streichen".

Am selben Tage schlossen der Freistaat Bayern und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2002), in dem die Zahlung der Ballungsraumzulage in Höhe von monatlich 75,00 Euro bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Seit Januar 2003 hat die Klägerin die monatliche Leistung von 75,00 Euro nicht mehr erhalten.

Mit ihrer Zahlungsklage vom 8. Dezember 2002 begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ballungsraumzulage für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe von 450,00 Euro sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung dieser Zulage über den vorgenannten Zeitraum hinaus.

Die Klägerin leitet diesen Anspruch aus den vorbehaltlosen Zahlungen in der Vergangenheit und aus dem PÜV ab. Sie lässt beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 Euro zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ballungsraumzulage gemäß dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen zwischen dem Freistaat Bayern und ver.di für dessen Dauer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie lässt vortragen, die Ballungsraumzulage sei von ihr freiwillig gezahlt worden. An einen Tarifvertrag über die Ballungsraumzulage habe sie sich nicht gebunden, da sie Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV) sei. Zweck des Beitritts zum KAV sei gewesen, den von der L. übernommenen Arbeitnehmern eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse zu ermöglichen. Dazu gebe es im Überleitungsvertrag Regelungen. Der Personalüberleitungsvertrag enthalte im Übrigen nur die Verpflichtung zur Garantie der Gesamtbezüge. Tariflohnsteigerungen seit Betriebsübergang hätten die Ballungsraumzulage zwischenzeitlich vollständig aufgezehrt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, und zwar unter Anfügung des Halbsatzes "wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind" bei Ziff. 2 des Tenors der Entscheidung. Vom Landesarbeitsgericht war die Berufung der Beklagten gegen dieses von der Klägerin vollinhaltlich verteidigte Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte die Abweisung der Klage weiter und sie hatte damit vor dem Bundesarbeitsgericht auch insoweit Erfolg, als das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. September 2004 - 6 Sa 1173/03 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Revisionsurteils vom 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 wird Bezug genommen.

Vom Landesarbeitsgericht ist der Klägerin daraufhin unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben worden, so vorzutragen, für welche Zeiten vor Februar 1998 sie eine Ballungsraumzulage erhalten hat und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen ist. Die Antwort darauf erfolgte dahin, dass die vom Freistaat Bayern und der L. abgeschlossenen Tarifverträge für die damalige L. keine Wirkung entfalten konnten, weil sich die ehemaligen L. zum Arbeitgeberverband Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung (TgRV) zusammengeschlossen hatten und dieser am Abschluss der Tarifverträge über die Gewährung der Ballungsraumzulage nicht beteiligt war. Vom Vorstand der L. war daraufhin im Interesse der Gleichbehandlung und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit beschlossen worden, den Arbeiterinnen und Arbeitern des Zentralkrankenhauses G. rückwirkend ab dem 1. August 1990 ebenfalls eine ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage) zu gewähren, wobei man davon ausgegangen war, dass die TgRV zeitnah eine tarifliche Regelung mit diesem Inhalt abschließen wird. Bei Nichtgewährung einer Ballungsraumzulage war die Abwanderung eines großen Teils der Bediensteten, insbesondere des Pflegepersonals, zu städtischen und staatlichen Kliniken befürchtet worden. Auf den vom Vorstand der L. gefassten Beschluss in Sachen Ballungsraumzulage vom 13. August 1990 (Blatt 130 der Akte) mit der Sitzungsniederschrift (Blatt 131 bis 134 der Akte) dazu wird Bezug genommen.

In der Folgezeit ist es dann aber zu keiner tariflichen Regelung der Ballungsraumzulage mit der TgRV gekommen. Die Zulage wurde von der L. weiterbezahlt und dies habe die Beklagte ab 1. Januar 1999 (Betriebsübergang) bis einschließlich 31. Dezember 2002 fortgesetzt. Damit ist nach Ansicht der Klägerin eine betriebliche Übung entstanden und sie stützt darauf ihr streitiges Verlangen. Ein Widerrufsvorbehalt habe weder ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (L.) noch der Beklagten zugestanden. Im Berufungsverfahren wird deshalb weiterhin beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte lässt beantragen:

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003, Az. 17 Ca 23301/02, abzuweisen.

Den Ausführungen der Klägerin tritt sie weiterhin entgegen und führt ergänzend aus, nach dem Willen der L.-Geschäftsführung habe eine tarifliche Regelung die Grundlage für die Zahlung einer Ballungsraumzulage sein sollen. Die Schaffung einer selbstständigen, von einer tarifvertraglichen Regelung losgelösten Rechtsgrundlage war nicht gewünscht, nach dem Willen der Geschäftsführung gerade ausgeschlossen. Der Vorstandsbeschluss vom 13. August 1990 habe das deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich sollte diese vorläufige Zahlung der Ballungsraumzulage dergestalt erfolgen, die Regelungen des Tarifvertrags für den Freistaat Bayern entsprechend anzuwenden.

Der Hintergrund dieses Vorstandsbeschlusses sei allen Mitarbeitern des Zentralkrankenhauses G. durch Rundschreiben vom 16. August 1990 (Blatt 179 der Akte) deutlich gemacht worden. Zusammen mit den Gehaltsabrechnungen für September 1990 habe das Personaldezernat der L. allen Mitarbeitern ein Informationspapier (Blatt 180 der Akte) zur Gewährung der ergänzenden Leistung (Ballungsraumzulage) zugesandt, worin erneut ausdrücklich und unmissverständlich auf den Vorbehalt dieser Leistung hingewiesen worden sei. Ein weiteres Informationsblatt habe es mit der Lohnabrechnung Juli 1991 (Blatt 181 der Akte) gegeben.

Nach Übernahme der Fachklinik G. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch die Beklagte habe diese die sog. Ballungsraumzulage unter Anwendung des Tarifvertrags über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern weitergezahlt. Auch die folgenden Tarifverträge mit einer Verlängerung dieser Leistung zunächst bis 31. Dezember 2000 und dann noch einmal bis zum 31. Dezember 2002 seien von der Beklagten einschließlich der zahlreichen Änderungen ab dem 1. Juli 2001 angewandt worden. Anfang Dezember 2002 habe die Geschäftsführung der Beklagten dann aber beschlossen, die unter Freiwilligkeitsvorbehalt geleistete Ballungsraumzulage insgesamt einzustellen und den ohne Nachwirkung zum 31. Dezember 2002 auslaufenden Tarifvertrag des Freistaates Bayern nicht mehr durch einen Folgetarifvertrag zu ersetzen. Hintergrund dieses Beschlusses seien wirtschaftliche Erwägungen gewesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 seien alle Mitarbeiter von dieser Entscheidung der Geschäftsleitung auch unterrichtet worden.

Folge daraus ist nach Ansicht der Beklagten ein ersatzloser Wegfall dieser Sonderleistung. Auch das Entstehen einer betrieblichen Übung komme nicht in Betracht, war die Anwendung der Tarifverträge über diese ergänzende Leistung doch stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen entgegen, die Beklagte hält daran jedoch fest.

In der Berufungsverhandlung ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17. Oktober 2006 die mitgebrachte Zeugin Frau T. vernommen worden. Ihre unbeeidigt gebliebene Aussage kann der Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2006 (Blatt 196 bis 201 der Akte) entnommen werden.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2006 (Blatt 125 bis 129 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26. September 2006 (Blatt 140 bis 173 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2006 (Blatt 184 bis 187 der Akte) mit Anlage, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13. Oktober 2006 (Blatt 191 bis 195 der Akte) sowie auf die nachgelassenen Schriftsätze des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2006 (Blatt 205 bis 207 der Akte) mit Anlage und der Beklagtenvertreter vom 17. November 2006 (Blatt 215 bis 220 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Klage abgewiesen zu bekommen, hat nunmehr Erfolg. Für die Klagebegehren gibt es keine tragfähigen Rechtsgrundlagen.

1. Die Berufungskammer folgt zunächst einmal der den Parteien bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - dahin, dass der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2002) nicht in der Bezugnahmeklausel in dem PÜV enthalten ist.

2. Die sonstigen vom Bundesarbeitsgericht angesprochenen Anspruchsgrundlagen kommen nach dem beiderseitigen Parteivortrag und den Bekundungen der Zeugin Frau T. für eine Geltung des TV-EL 2002 im Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls nicht in Betracht. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Bezahlung dieser Ballungsraumzulage hatte die L. mit ihren Arbeitnehmern nie abgeschlossen, der erwartete Tarifvertrag war nicht zu Stande gekommen. Ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ebenfalls vertragliche Ansprüche auf eine Leistung begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt werden (BAGE 23, 213, 218 f. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 29. November 1983 -3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 a der Gründe). Für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung entscheidend ist daher die Frage, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).

Die L. war damals Mitglied der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TgRV) gewesen und hatte diese Ballungsraumzulage im Vorgriff auf eine von der TgRV abzuschließende tarifliche Regelung bezahlt (Blatt 178 der Akte). In dem diese Zahlung begleitenden Schreiben (Blatt 179 der Akte) wurde das noch einmal unterstrichen durch die Worte "vorschussweise unter Vorbehalt". Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hatten die Mitarbeiter bislang nicht und sie sollten nach den Vorstellungen des Vorstands der L. einen solchen durch diese Zahlungen auch nicht bekommen. Die L. hatte kein rechtsbegründendes Verhalten gezeigt, aus dem ihre Mitarbeiter schließen durften, solche Zahlungen werden auch in Zukunft erfolgen. Im Gegenteil, im August 1990 und Juni 1991 folgten weitere aufklärende Informationsschreiben jeweils mit dem Hinweis, dass diese ergänzenden Leistungen (Ballungsraumzulage) unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines entsprechenden Tarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und den Gewerkschaften bezahlt werden. Ein solcher Tarifvertrag ist aber nicht abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin einwenden lässt, diese Informationsschreiben nicht erhalten zu haben, erscheint das als Schutzbehauptung. Der Wille des Vorstands der L. war damals deutlich zum Ausdruck gebracht worden und die Personalabteilung hatte sich auch mehrfach bemüht, diese Informationen in betriebsüblicher Weise den Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Dass das nicht gegen Nachweis geschieht, entspricht der betrieblichen Praxis und so kann die Beklagte den Erhalt dieser Informationsschreiben auf Seiten der Arbeitnehmer auch nicht nachweisen. Belegt ist die Versendung der Informationsschreiben aber durch Vernehmung der Zeugin Frau T. und so müssen sie auch der Klägerin zugegangen sein.

2. Bei Betriebsübergang des Klinikums auf die Beklagte konnte damit nur ein Anspruch unter Vorbehalt auf Zahlung der Ballungsraumzulage auf die Beklagte übergehen (§ 613 a BGB). Soweit sie die ergänzende Leistung weiterbezahlt hat, geschah das unter Heranziehung der einschlägigen Tarifverträge des Freistaates Bayern und mit Freiwilligkeitsvorbehalt. Aus der reinen Zahlung konnten die Arbeitnehmer nicht auf einen Willen der Beklagten schließen, diese Leistung auch künftig ohne Vorliegen eines dazu verpflichtenden Tarifvertrages weiterzugewähren. Zu Recht lässt die Beklagte in diesem Zusammenhang auch das nicht eingehaltene tarifvertragliche Schriftformerfordernis gemäß § 4 Abs. 2 BAT bzw. § 4 Abs. 2 BMT-G einwenden.

3. Damit war unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 91 ZPO).

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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