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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 849/03
Rechtsgebiete: DÜG


Vorschriften:

DÜG § 1
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung zur Erhöhung von Löhnen und Gehältern entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Betrieb nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (hier verneint in Anlehnung an BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 EzA § 259 ZPO Nr. 1).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 849/03

Verkündet am: 16. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat die sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Chrioph Prael und Andreas Sturm für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 29. Juli 2003 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 5. Juni 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 27. Juli 1994 (Blatt 7/8 der Akte) bei der Beklagten als technischer Angestellter (Qualitätstechniker) beschäftigt. Eingestuft nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 1. Juni 1994 in die Gehaltsgruppe JV/1. Gruppenjahr hatte er in der Vergangenheit jeweils die ausgehandelten tariflichen Gehaltserhöhungen erhalten, in den Jahren 2002 und 2003 allerdings nur mehr teilweise.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er verlangt auch für die Jahre 2002/2003 Zahlung der vollen tariflichen Erhöhungen und Leistungen gemäß dem Gehalts-TV 2002 und stützt dieses Verlangen auf Nr. 11. seines Arbeitsvertrages dahin, dass im Übrigen die Bestimmungen des MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung gelten sowie auf betriebliche Übung.

Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 13. November 2002 hat der Kläger sein Zahlungsbegehren auch gerichtlich geltend machen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein - aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 5. Juni 2003 wird Bezug genommen.

Mit der am 29. Juli 2003 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2003 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 3. September 2003 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht richtig angewandt zu haben. Die Beklagte habe, seitdem der Kläger in ihrem Betrieb tätig gewesen sei, also seit 1994, die jeweiligen tariflichen Lohnerhöhungen der Bayerischen Metallindustrie auch an ihre Arbeitnehmer bezahlt. Einschränkungen oder Abweichungen habe es dabei nicht gegeben. Der Kläger sieht darin überdeutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten dafür, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen in voller Höhe übernehmen wolle.

Der jetzige Einschnitt sei der erste Versuch, sich von ihrem vorherigen Verhalten loszusagen. Dabei müsse angemerkt werden, dass die Beklagte allen Arbeitnehmern, die von ihr die volle tarifliche Erhöhung nicht gefordert hatten, diese Lohnerhöhung nachträglich bezahlt habe. Ausgegrenzt von der vollen Tariflohnerhöhung seien der Kläger und diejenigen, die diese Erhöhung gefordert hatten. Darin wird auch ein anspruchsbegründender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, so dass die Berufungsanträge lauten:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger € 123,89 brutto (Restlohn Juni 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.7.2002 sowie € 2,00 Mahnauslagen zu bezahlen;

2. an den Kläger € 227,55 brutto (Restlohn Juli 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.8.2002 sowie € 1,50 Mahnauslagen zu bezahlen;

3. an den Kläger € 3,89 brutto (Restlohn August 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.9.2002 zu bezahlen;

4. an den Kläger € 3,89 brutto (Restlohn September 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.10.2002 sowie € 2,00 Mahnauslagen zu bezahlen;

5. an den Kläger € 3,90 brutto (Restlohn Oktober 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.11.2002 zu bezahlen;

6. an den Kläger € 6,05 brutto (Restlohn November 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.12.2002 zu bezahlen;

7. an den Kläger € 219,29 brutto (Restlohn Dezember 02) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.1.2003 zu bezahlen;

8. an den Kläger € 3,90 brutto (Restlohn Januar 03) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.2.2003 zu bezahlen;

9. an den Kläger € 3,90 brutto (Restlohn Februar 03) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.3.2002 zu bezahlen;

10. an den Kläger € 3,90 brutto (Restlohn März 03) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 ab 1.4.2003 zu bezahlen;

11. an den Kläger ab April 2003 monatlich brutto € 3.080,89 und nicht € 3.077,00 monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte lässt beantragen:

Zurückweisung der Berufung.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur betrieblichen Übung in diesem Zusammenhang substantiiert entgegen.

Es treffe - so die Beklagte weiter - auch nicht zu, dass ihren nicht klagenden Arbeitnehmern die tariflichen Erhöhungen freiwillig gezahlt worden seien. Diesen sei vielmehr lediglich eine Prämie für den Fall zugesagt worden, dass die Gewinnsituation dies ermögliche; diese Prämie liege jedoch unterhalb der vom Kläger angestrebten Tariferhöhung.

Zur Ergänzung des Beteiligtenvorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 2. September 2003 (Blatt 51/52 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 24. September 2003 (Blatt 54 bis 58 der Akte), auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 2003 (Blatt 64/65 der Akte) sowie auf die Schriftsätze der Parteivertreter vom 25. November 2003 (Blatt 67/68 der Akte) mit Anlagen, vom 24. November 2003 (Blatt 85/86 der Akte) mit Anlagen und vom 27. November 2003 (Blatt 91 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519,520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, trotz fehlender Tarifbindung weiterhin die tariflichen Lohnerhöhungen ausbezahlt zu bekommen muss erfolglos bleiben. Für dieses Begehren gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen. Seinen zutreffenden Begründungen dazu schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen nicht auf den Entgelt-Tarifvertrag stützen, dieser ist nicht allgemeinverbindlich, die Arbeitsvertragsparteien sind nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei in der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Der diesem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Anstellungsvertrag verweist lediglich auf Regelungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 1. Juni 1994 und auch nur dessen Bestimmungen sollen im Übrigen gelten (§ 11). Eine Bezugnahme auch auf den Entgelt-Tarifvertrag enthalten diese arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht und eine solche kann auch nicht - etwa durch Auslegung - aus dem Bezug genommenen Manteltarifvertrag abgeleitet werden.

Eine betriebliche Übung dahin, tarifliche Lohnerhöhungen stets voll zu übernehmen, ist in diesem Betrieb ebenfalls nicht entstanden. Dass die mit dem Kläger bei Vertragsschluss vereinbarte Gehaltshöhe (Tarifgehalt DM 3.829,00) dem damaligen Tarifgehalt entsprochen und die Beklagte in der Vergangenheit, d. h. zumindest seit 1994, tarifliche Lohnerhöhungen stets voll auch ihren Arbeitnehmern bezahlt hatte, ließ eine entsprechende betriebliche Übung nicht entstehen, weil die Beklagte nicht tarifgebunden ist und von ihr in diesem Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte dafür gesetzt worden sind, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Entstehen einer betrieblichen Übung bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern bereits grundlegend befasst (Urteil vom 16. Januar 2002 - 5 AZR 115/00 - AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und Urteil vom 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1) und bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung der Erhöhung von Löhnen und Gehältern entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gebe, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle; die jahrelange Übernahme der Tariflohnerhöhungen für sich genommen lasse eine solche betriebliche Übung noch nicht entstehen.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (st. Rspr. vgl zuletzt BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; 16. September 1998-5 AZR 598/97 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54; BAG 4. Mai 1999 -10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 19. Juni 2001 - 1 AZR 597/00 - nv). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (vgl. BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - BAGE 49, 290).

Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben (Senat 16. Januar 2002 aaO; BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - nv). Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (vgl. dazu BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - aaO, unter H. 1. und 2. der Gründe). Dem folgt die Berufungskammer.

Erforderlich sind damit besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich abweichend von diesen Ausführungen verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariflohnerhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind aber auch nicht ersichtlich, hat die Beklagte doch mit Schriftsatz vom 25. November 2003 im Gegenteil deutlich gemacht, ihre Mitteilung der Gehaltsänderung jeweils mit einem Beurteilungsbogen verbunden zu haben. Dies unterstreicht ihre einzelfallbezogene Entscheidung in Sachen Lohnerhöhung und so liegen die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung der Gehaltssteigerung im Umfang der Tariflohnerhöhungen auch nach Ansicht der Berufungskammer nicht vor.

Dem klägerseits behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Beklagte ebenfalls substantiiert entgegengetreten (Schriftsatz vom 24. September 2003, Seite 4 - Bl. 57 der Akte). Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung.

Da dieser Rechtsstreit als Pilotverfahren für Angestellte gedacht ist, wird für den Kläger die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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