Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 875/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77
Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip. Die neue Regelung ersetzt die bisherige. Dies gilt unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz auch, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 875/04

Verkündet am: 1. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Juppe und Weikl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 30. Juli 2004 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen über verbilligten Strombezug und Beihilfeleistungen.

Der Kläger war zunächst bei der B. AG beschäftigt gewesen. Im April 1996 erfolgte ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, die B-N. GmbH, eine Tochter der ehemaligen B. AG.

Mit Schreiben vom 22. April 1996 (Blatt 12 der Akte) hatte die Beklagte dem Kläger diesen Betriebsübergang auch mitgeteilt und gleichzeitig bekannt gegeben, dass der Vorstand der B. AG in diesem Zusammenhang dem Betriebsrat eine (verbindliche) Erklärung zur Absicherung des sozialen Besitzstandes der zur N. übergehenden Mitarbeiter abgegeben habe.

Mit Aufhebungsvertrag vom 13. Oktober/16. November 1999 (Blatt 13 bis 18 der Akte) haben die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 einvernehmlich beendet. Damals galten die Betriebsvereinbarung Nr. 160 über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen, die Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen und die Konzernbetriebsvereinbarung über verbilligten Strombezug für Mitarbeiter. Entsprechend diesen Regelungen hatte der Kläger seit seinem Ausscheiden auch Beihilfen erhalten und verbilligten Strom bezogen.

Im Jahr 2000 fusionierten die Konzernbereiche der Pr. E. AG und der B. AG, am 17. Juli 2000 erfolgte ihre Umfirmierung in E. E. AG.

Die E. E. AG (und andere im Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vertretene Unternehmen) schlossen am 21. Dezember 2000 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Blatt 52 bis 58 der Akte) zur Aufhebung aufgelisteter Betriebsvereinbarungen im E. E. Konzern sowie am 11. Dezember 2002 eine Betriebsvereinbarung (Blatt 19 bis 22 der Akte) mit zwei Protokollnotizen (Blatt 23 bis 29 der Akte) über die Gewährung eines verbilligten Bezuges von Strom (Stromdeputat).

Mit Schreiben vom 22. November 2002 (Blatt 37/38 der Akte) teilte die E. E. AG dem Kläger die beschlossene Neuregelung der betrieblichen Leistungen für Versorgungsbezieher des ehemaligen Bayernwerk-Konzern mit und informierte ihn über Einzelheiten von verbilligtem Strombezug und Beihilfe in Krankheitsfällen für die Zukunft.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Aus seiner Sicht sind die bei seinem Ausscheiden geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen bestehen geblieben und nicht durch Betriebsvereinbarungen der E. E. AG zu seinen Lasten abgelöst worden. Dazu sei diese zunächst einmal schon gar nicht zuständig gewesen. Bei der Beklagten gebe es keinen Betriebsrat und die E. sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten gewesen. Weiter müssten diese ablösenden Betriebsvereinbarungen für Ruheständler aber auch als unzulässig angesehen werden.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2003 hat er zum Arbeitsgericht München auch Klage erheben lassen mit den Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung BV 160 Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vom 21. Dezember 2000 in Ansehen des Klägers abgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für Mitarbeiter der B. AG vom Juni 2000 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung BV 17 E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. vom 11.12.2002 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 5. Mai 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 1. August 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Begründung dazu ist am 26. Au­gust 2004 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, die Jeweiligkeitsklausel im Aufhebungsvertrag unzutreffend ausgelegt zu haben. Einmal sei ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig, zum anderen hätten die Betriebspartner, die B. N. GmbH und der bei ihr bestehende Betriebsrat, nicht auf ihre Befugnis zum Abschluss und zur Änderung von Betriebsvereinbarungen verzichtet und da es bei der Beklagten bei Aufhebung der Betriebsvereinbarung durch die E. gar keinen Betriebsrat mehr gegeben habe, gelten die ursprünglichen Betriebsvereinbarungen nach Ansicht des Klägers unverändert fort.

Schließlich wird die verschlechternde Betriebsvereinbarung auch noch wegen Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes als unzulässig angesehen, so dass die Berufungsanträge lauten:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004, Gz. 7 Ca 12486/03, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung BV 160 Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vom 21. Dezember 2000 in Ansehung des Klägers abgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für die Mitarbeiter der B. AG vom Juni 2000 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung BV E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vom 11.12.2002 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den rechtlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Dass sich im Streitfall die E. E. AG u.a. und der Gesamtbetriebsrat der E. E. AG entschlossen haben, die Voraussetzungen für den Bezug von verbilligtem Strom und die Leistung von Beihilfen abzuändern, ist aus ihrer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die dabei vorgesehenen langen Übergangsfristen für den verbilligten Strombezug sowie eine Abschlagszahlung für die wegfallenden Beihilfeansprüche entsprechen nach Ansicht der Beklagten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Aus der Jeweiligkeitsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages ergebe sich deutlich, dass es bei den sozialen Leistungen nicht auf eigene Regelungen bei der Beklagten, sondern auf die Regelungen der damaligen B. AG ankomme; etwaigen Änderungen deren Versorgungsregelungen sollte der Kläger ebenfalls unterworfen sein.

Zum eingewandten § 77 BetrVG lässt die Beklagte darauf hinweisen, dass dessen Regelungsbereich gar nicht eröffnet sei. Der Kläger habe sich mit dieser Jeweiligkeitsklausel lediglich der jeweiligen Versorgungsregelung unterworfen. Darin liege auch kein Verzicht auf ein Recht; seine Rechtsposition gehe über die geltende Versorgungsregelung nicht hinaus.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 26. August 2004 (Blatt 148 bis 152 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 29. Oktober 2004 (Blatt 157 bis 162 der Akte), auf den Schriftsatz weiterer Beklagtenvertreter vom 27. Dezember 2004 (Blatt 168 bis 176 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2005 (Blatt 200 der Akte), auf den Schriftsatz der weiteren Beklagtenvertreter vom 26. Januar 2005 (Blatt 203 der Akte) mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2005 (Blatt 201/202 der Akte) und vom 1. März 2005 (Blatt 211/212 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträge zugesprochen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Es gibt dafür keine tragfähigen Rechtsgrundlagen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu seinen Gunsten das ungeschmälerte Fortbestehen der streitbefangenen Betriebsvereinbarungen über verbilligten Strombezug und Gewährung von Beihilfen verlangen. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen, seiner zutreffenden und sorgfältigen Begründung schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Wie schon der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts im grundlegenden Beschluss vom 10. August 1994 (10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313, zu B II 3 a der Gründe; bestätigt durch Urteil vom 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - BAGE 84, 62, zu II 2 b der Gründe) entschieden hat, können die Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter - auch stillschweigender - Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln. Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO). Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, die neue Regelung ersetzt die bisherige (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO, zu B II 2 der Gründe); das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist (BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

Allerdings ist ein Eingriff in die auf der Grundlage einer früheren Betriebsvereinbarung bereits begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten - schon von Verfassungs wegen - insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen wird (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO, zu B II 2 der Gründe; 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145, mwN). Auch im Schrifttum wird insoweit auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 77 Rn. 41) abgestellt und eine Verschlechterung der bisherigen Regelung z.B. für zulässig gehalten, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO; Hess aaO; Kreutz aaO), wenn die Rechtslage auf Grund der bisherigen Regelung unklar und verworren war (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO; Hess aaO; Kreutz aaO), wenn die bisherige Regelung abgelaufen (Richardi aaO) oder wenn eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich ist (Kreutz aaO); allerdings müssen auch in diesen Fällen die Eingriffe, am Zweck der Maßnahme gemessen, geeignet, erforderlich und proportional sein (Berg aaO mwN).

An diesen Grundsätzen gemessen sind die Betriebsvereinbarungen vom 21. Dezember 2000 und vom 11. Dezember 2002 auch insoweit wirksam, als sie Ansprüche von Mitarbeitern im Ruhestand (Rentnern) - wie beim Kläger - reduziert haben. Die Berufungskammer stellt dabei in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf die zwischen den Parteien in § 8 ihres Aufhebungsvertrags vom 13. Oktober 1999 (sonstige Leistungen) vereinbarte Regelung ab, dass der Kläger ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen erhält. Dadurch ist klargestellt worden, dass die beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen nicht für alle Zukunft unveränderbar bleiben sollten. Der Bezug von verbilligtem Strom und Beihilfen im Krankheitsfall sind soziale Leistungen im Sinne dieser Regelung und diese Klausel hat dabei auch offen gelassen, woher die ursprüngliche Betriebsvereinbarung gekommen war. Dementsprechend ist das Fehlen eines Betriebsrats bei der Beklagten dann ebenso ohne Belang wie keine Rechtsnachfolge zwischen Beklagter und der E. E. AG.

Auch die Berufungskammer wertet diese Verschlechterungen schließlich als spürbar gemildert durch eine lange Übergangsfrist beim verbilligten Strombezug (bis 31. Dezember 2012) und eine Abschlagszahlung für die weggefallenen Beihilfeansprüche. Diese Änderungen greifen nicht in die betriebliche Altersversorgung oder in erdiente Anwartschaften ein, sie betreffen alle Mitarbeiter der Beklagten und so muss sie auch der Kläger hinnehmen.

Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück