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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 967/07
Rechtsgebiete: TVöD-K


Vorschriften:

TVöD-K § 6.1 Abs. 2
Ein ausschließlich als Dauernachtwache eingesetzter Arbeitnehmer arbeitet nicht in Schichtarbeit und fällt damit nicht in den Geltungsbereich des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K. Diese tariflichen Regelungen verstoßen damit nicht gegen den Gleichheitssatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

6 Sa 967/07

Verkündet am: 28.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat die sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Herbert Kießling und Ludwig Stöckl

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 25. Oktober 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Weilheim - vom 25. Juli 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Der im Juli 1955 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1981 (Blatt 7/8 der Akte) seit dem 1. März 1981 als examinierter Krankenpflegehelfer im Krankenhaus W. beschäftigt.

Er arbeitet seit ca. 20 Jahren ausschließlich als Dauernachtwache im Nachtdienst in einem 28-Tage-Turnus mit jeweils 154,00 Stunden. Jeder 28-Tage-Turnus ist dabei wie folgt aufgeteilt:

- acht zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr,

- sechs zusammenhängende Tage dienstfrei,

- neun zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr und o fünf zusammenhängende Tage dienstfrei.

Am Anfang eines jeden Jahres wird jeweils sein gesamter Dienstplan festgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, der sich aus den Regelungen des TVöD und des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetzt (TVöD-K), Anwendung. Darüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit, ausgenommen die Anwendung von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K (entspricht § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K, der lautet:

In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 S. 3 und Abs. 5 gilt für Sonn-und Feiertage Folgendes:

(1) ...

(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

b) nicht wegen des Feiertages, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

Der Kläger beansprucht im Falle von Wochenfeiertagen, an denen er dienstplanmäßig nicht arbeiten müsse, eine Verminderung seiner turnusmäßigen Arbeitszeit um 1/5 seiner durchschnittlichen vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Das entspreche zwar nicht dem Wortlaut von § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K). Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz heraus gebiete jedoch deren Anwendung auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Andernfalls werde er schlechter behandelt als alle mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer. Sinn und Zweck des § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K) sei, Beschäftigte, die regelmäßig Wechselschicht- oder Schichtdienst verrichten, nicht schlechter zu stellen als Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag erbringen. Bei diesen reduziere sich ihre regelmäßige Arbeitszeit bei jedem Wochenfeiertag um 1/5. Dies müsse auch für den Kläger gelten.

Arbeitnehmer, die von Montag bis Freitag ohne Schichtdienst arbeiteten, profitierten nur dann nicht von einem Feiertag, wenn dieser auf einen Samstag oder Sonntag falle. Bei einem 28-Tage-Turnus liegt nach den Berechnungen des Klägers die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer nicht von einem Feiertag profitieren, bei 8:28 (8 freie Tage in 28 Tagen). Hingegen liege die Wahrscheinlichkeit, dass er nicht von einem Feiertag profitiere, bei 11:28 (11 freie Tage in 28 Tagen).

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 21. März 2007 hat der Kläger sein Begehren gerichtlich geltend machen lassen. Sein Klageantrag auf Feststellung, dass § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K vom 13. September 2005 auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung findet, so dass in Wochen, in denen sich ein gesetzlicher Feiertag befindet, der auf einen Werktag fällt, an dem der Kläger jedoch aufgrund seines Dienstplanes nicht arbeitet, sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit vermindert, ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München - Kammer Weilheim - jedoch erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 25. Juli 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 29. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Begründung des Rechtsmittels ist am 5. Dezember 2007 eingegangen. Darin werden dem Erstgericht fehlerhafte Rechtsanwendungen vorgehalten. Dies gelte für seine Ansicht, dass die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten, wenn sie den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht auf das klägerische Arbeitsverhältnis ausdehnten. Des Weiteren sei vom Erstgericht verkannt worden, dass der Kläger verglichen mit Arbeitnehmern, die ohne Schicht- oder Wechseldienst normal von montags bis freitags arbeiten, schlechter gestellt werde, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.

Der ausschließlich im Nachtdienst tätige Kläger sei aus medizinischer Sicht ebenso einer besonderen körperlichen Belastung ausgesetzt wie Schicht- und Wechseldienstbeschäftigte. Mit ihrer Beurteilung, der dauerhafte Nachtdienst sei weniger belastend als das Erbringen von Schicht- bzw. Wechselschichtdienst, haben die Tarifvertragsparteien nach Ansicht des Klägers ihren Gestaltungsspielraum überschritten.

In ähnlicher Weise werde er auch gegenüber Arbeitnehmern, die von Montag bis Freitag arbeiten, schlechter gestellt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Der Kläger lässt seine Dauernachtwache in einem 28-Tage-Turnus mit 154 Arbeitsstunden noch einmal darstellen. Bei wortgetreuer Anwendung des § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K) müsse er seine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auch dann erbringen, wenn ein Feiertag in den Zeitraum falle, in welchem er von der Arbeit freigestellt sei, also immer dann, wenn der Feiertag zwischen den Blöcken liege. Diese Schlechterstellung will der Kläger beseitigt bekommen und so lautet sein Berufungsantrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Kammer Weilheim, abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Weilheim - vom 25. Juli 2007, Az.: 29 b Ca 219/07 wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Ergänzend dazu wird daran festgehalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Feststellung habe. Der TVöD sei ein den BAT und BMT-G ersetzender Tarifvertrag. Für die Beschäftigten im Krankenhausbereich, also auch für den Kläger, finde der TVöD-K Anwendung; bei ihm handele es sich um die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, der sich aus den Regelungen des TVöD und des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetze.

Der Sachverhalt sei zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Der Kläger werde als Dauernachtwache an sieben Tagen der Woche bei der Beklagten im Krankenhaus eingesetzt. Er leiste in einem 28-Tage-Turnus jeweils zwei Blöcke mit Nachtdiensten und habe zwischen zwei Blöcken mit einmal sechs und einmal fünf zusammenhängenden Tagen dienstfrei. Seine Nachtschichtfolgen umfassten einmal acht und einmal neun zusammenhängende Nächte, von denen jede 9 Stunden Arbeitszeit zuzüglich 0,5 Stunden Pausenzeit beinhalte.

§ 6.1 Abs. 1 und 2 TVöD-K (§ 49 Abs. 1 und 2 TVöD-BT-K) regelten, wie zu verfahren sei, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt. Abs. 2 behandle dabei die Beschäftigten, die Schicht- oder Wechselschichtarbeit nach einem Dienstplan an sieben Tagen in der Woche leisteten. Abs. 1 betreffe die übrigen Beschäftigten, die diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllten. Als Arbeitnehmer im Krankenhaus falle man entweder unter § 6.1 Abs. 1 oder unter § 6.1 Abs. 2 TVöD-K; es sei nicht denkbar, sich aus beiden Absätzen die Regelungen herauszusuchen, die einem am meisten zusagten. Auf Dauernachtwachen und Mitarbeiter in Funktionsstationen oder Servicebereichen, die zwar möglicherweise in zwei Schichten arbeiteten, jedoch nicht die Voraussetzungen für Schichtarbeit nach dem Tarifvertrag erfüllten, finde § 6.1 Abs. 1 TVöD-K Anwendung. Nur im Falle der tatsächlichen Schicht- oder Wechselschichtarbeit an sieben Tagen in der Woche könne man auf § 6.1 Abs. 2 TVöD-K mit den vom Kläger gewünschten Regelungen zurückgreifen. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird zurückgewiesen. Die Beklagte lässt darauf hinweisen, dass für den Kläger die gleichen Regeln gelten wie für Arbeitnehmer, die von Montag bis Freitag arbeiten. Hätten diese Arbeitnehmer an dem betreffenden Wochenfeiertag an sich arbeiten müssen, erhalten sie das Entgelt für diesen Tag gemäß § 2 EFZG fortgezahlt. Nur für diese Arbeitnehmer ermäßige sich die zu leistende Arbeitszeit in der betreffenden Woche durch den Feiertag, wobei das dadurch berücksichtigt werde, dass die wegen des Feiertags ausgefallene Arbeit als geleistet gelte.

Beschäftigte, die am Feiertag arbeiten müssen, hätten nach § 6.1 Abs. 1 TVöD-K Anspruch auf Freizeitausgleich für die geleisteten Stunden, ersatzweise je Stunde Feiertagsarbeit Anspruch auf Entgelt in Höhe von 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Zusätzlich werde ein Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K in Höhe von 35 % gewährt.

Beschäftigte, die an dem betreffenden Wochenfeiertag dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind, hätten dienstfrei, so dass sich hier der Wochenfeiertag grundsätzlich nicht auswirke. Dieser vom Kläger als ungerecht empfundene Fall gelte für diejenigen Arbeitnehmer, die an festen Wochentagen in der 5-Tage-Woche arbeiten genauso wie beim Kläger. Habe zum Beispiel eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig an den Wochentagen von Montag bis Mittwoch zu arbeiten, wirke sich ein Wochenfeiertag, der auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag falle, nicht aus. Entsprechendes gelte für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Feiertage, die auf den Samstag fallen.

Zur möglichen Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Schicht- und Wechselschichtdienst wird darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit im Schichtoder Wechselschichtdienst ersichtlich eine besondere Bedeutung und Belastung zugemessen haben. Da die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden seien, könne diese Regelung auch nicht beanstandet werden.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2007 (Blatt 82 bis 85 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 7. Februar 2008 (Blatt 95 bis 101 der Akte) mit Anlagen in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 28. April 2008 (Blatt 124 der Akte) mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2008 (Blatt 120 bis 122 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die begehrte Feststellung zugesprochen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Es gibt dafür keine tragfähige Anspruchsgrundlage. Die angegriffenen tariflichen Regelungen halten einer Überprüfung stand, der Kläger wird auch nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen. Seiner von der folgenlos gebliebenen, aber wohl unrichtig herangezogenen Rechtsgrundlage abgesehen sorgfältigen und zutreffenden Begründung schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er bedarf allerdings der Auslegung. Seinem Sachvortrag dazu lässt sich entnehmen, wie er seine Sollarbeitszeit berechnet haben will, nämlich durch eine Verminderung um 1/5 seiner wöchentlichen Arbeitszeit für jeden Wochenfeiertag, der für ihn dienstfrei ist.

2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht auf § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K) stützen, da er nicht so arbeitet, wie das in dieser Bestimmung vorausgesetzt wird. Danach vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit nur für solche Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Der Kläger wird zwar dienstplanmäßig an sieben Tagen in der Woche eingesetzt, jedoch nicht im Wechselschicht- oder Schichtdienst. Diese Begriffe findet man in § 7 TVöD-K wie folgt definiert:

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Der Kläger arbeitet nicht in Wechselschichtarbeit, weil er nicht zu Nachtschichten herangezogen wird. Er arbeitet auch keine Schichtarbeit i.S.v. § 7 Abs. 2 TVöD-K, weil die Zeitspanne, innerhalb derer er arbeitet, nicht 13 Stunden oder mehr beträgt. Für die Frage, ob Wechselschicht oder Schichtarbeit geleistet wird, kommt es allein auf die tarifliche Definition dieser Dienste an.

3. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht auch einen Verstoß der tariflichen Regelung gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Der Kläger wird weder gegenüber Arbeitnehmern mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von Montag bis Freitag noch gegenüber Beschäftigten im Wechselschicht- oder Schichtdienst (§ 7 Abs. 1 und 2 TVöD-K) ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der Gleichheitsgrundsatz wird durch eine tarifliche Norm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hiernach aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Diese Grundsätze sind dem Urteil des BAG vom 16. November 2000 (6 AZR 338/99 - NZA 2001, 796) entnommen und geben die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wieder. Deshalb ist es auch unerheblich, dass es bei dieser Entscheidung um den zwischenzeitlich abgelösten § 15 BAT ging (vgl. dazu auch LAG München vom 13. Dezember 2007 - 2 Sa 590/07).

Für die vorliegenden tariflichen Regelungen gibt es sachliche Gründe. Ein Arbeitnehmer, der von Montag bis Freitag arbeitet, wird weitgehend gleich behandelt wie der Kläger. Beide erhalten gemäß § 2 Abs. 1 EFZG ihre Vergütung fortgezahlt, wenn sie wegen eines Wochenfeiertages nicht arbeiten. Wenn sie dagegen an einem Wochenfeiertag arbeiten, haben beide nach § 49 Abs. 1 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 1 TVöD-K) in erster Linie einen Anspruch auf Freizeitausgleich und auf einen Zeitzuschlag. Gewisse Unterschiede gibt es nur, wenn der Kläger an einem Wochenfeiertag ohnehin dienstplanmäßig nicht arbeiten muss. In einem solchen Fall reduziert sich bei ihm die regelmäßige Arbeitszeit nicht, während ein an fünf Tagen beschäftigter Arbeitnehmer in der entsprechenden Woche nur vier Tage und damit einen Tag weniger als regelmäßig arbeiten muss. Dies beruht auf den unterschiedlichen Arbeitszeiten beider Beschäftigter und der Notwendigkeit, dass der Kläger auch an Sonn- und Feiertagen arbeitet. Wenn der Kläger an einem Wochenfeiertag schon nach dem Dienstplan arbeitsfrei hat, befindet er sich in der gleichen Situation wie ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung regelmäßig von montags bis freitags erbringt, soweit ein Feiertag auf einen für diesen dienstfreien Samstag oder Sonntag fällt. Der Kläger wird auch gleich behandelt mit einem Arbeitnehmer, der zwischen Montag und Freitag nicht an allen fünf Tagen arbeitet. Wenn - worauf die Beklagte hat hinweisen lassen - ein Teilzeitbeschäftigter nur an den Wochentagen Montag, Dienstag und Mittwoch arbeitet, wirken sich für ihn Wochenfeiertage, die wie Christi Himmelfahrt oder Karfreitag auf einen Donnerstag oder Freitag fallen, nicht aus. Damit ist das Ergebnis des Arbeitsgerichts zutreffend: Nach § 49 Abs. 1 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K) erhält kein Arbeitnehmer einen zusätzlichen Freizeitausgleich, wenn ein Feiertag auf einen Tag fällt, der für ihn ohnehin arbeitsfrei ist (vgl. LAG München vom 13. Dezember 2007 - 2 Sa 590/07).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt schließlich auch nicht darin, dass der Kläger anders behandelt wird als Beschäftigte im Wechselschicht- oder Schichtdienst (§ 49 Abs. 2 TVöD-BT-K/§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K). Der sachliche Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass solche Beschäftigte nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien stärker belastet sind als der Kläger mit seiner Dauernachtwache im Nachtdienst.

Verbleibt es nach alledem bei der angefochtenen Entscheidung, war die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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