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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 981/08
Rechtsgebiete: BGB, PÜV, TVÜ-VKA, ArbGG, TVG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 613a
PÜV § 1 Abs. 2
PÜV § 1 Abs. 3
PÜV § 4 Abs. 1
PÜV § 4 Abs. 2
TVÜ-VKA §§ 3 ff.
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2b
TVG § 3 Abs. 1
1. Die dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen - hier des öffentlichen Dienstes - in einem vor 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Tritt der Arbeitgeber nachfolgend aus dem Arbeitgeberverband aus oder wird er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung, so gelten die über die Bezugnahmeklausel zuletzt normativ zur Anwendung gelangten Tarifverträge statisch weiter; an den zeitlich nachfolgenden Tarifentwicklungen nehmen die Arbeitnehmer nicht mehr teil.

2. Eine Regelung in einem zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber abgeschlossenen Vertrag, wonach der Erwerber zusichert, die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer regelten sich nach den Bestimmungen bestimmter Tarifverträge - hier des öffentlichen Dienstes -, stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Darin ist auch keine Regelung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erkennen.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

6 Sa 981/08

Verkündet am: 19. Mai 2009

In dem Rechtsstreit H.

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Pollert und Berber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. September 2008 - 38 Ca 17597/07 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Einmalzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007.

Die Klägerin war mit Arbeitsvertrag vom 1. Mai 1993 (Anlage AG 1, Bl. 46 ff. d. A.) bei der L. ... (nachfolgend: L.) ab 1. Mai 1993 mit der Hälfte der Arbeitszeit einer vollschichtigen Kraft im Zentralkrankenhaus G. eingestellt worden. § 3 des Arbeitsvertrages lautet:

"§ 3

Für das Arbeitsverhältnis gelten der BAT und die zur Ergänzung sowie Abänderung abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen tariflichen Vereinbarungen, soweit sie durch die Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung mit Tarifvertrag vom 14. 07. 1983 übernommen worden sind; ferner gelten ab 05. 05. 1983 durch die TgRV abgeschlossene tarifliche Vereinbarungen."

Mit Wirkung ab 1. Jan. 1999 übernahm die Beklagte die Trägerschaft des Krankenhauses G.. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsüberganges auf diese über. Im Rahmen des Betriebsüberganges schlossen die L. und die Beklagte am 29. Juni 1998 einen Personalüberleitungsvertrag (nachfolgend PÜV; Anlage AG 3, Bl. 49 ff. d. A.) in dem u.a. geregelt ist:

"§ 1 Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Fachklinik M.-G., im folgenden Arbeitnehmer genannt, werden gemäß § 613a BGB von A. übernommen.

(2) A. sichert zu, dass sich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT, Fassung Bund und Länder) des Manteltarifvertrages für Arbeiter/Arbeiterinnen der Mitglieder der TgRV (MTArb-TgRV), des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, und den sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie aus der für die Fachklinik M.-G. abgeschlossenen Dienstvereinbarungen ergeben.

(3) Von Absatz 2 können sich im Hinblick auf § 4 Absatz 2 Abweichungen ergeben. A. verpflichtet sich, etwaige Verringerungen der Vergütungen (Lohn/Gehalt) der Arbeitnehmer im Wege des Bestandsschutzes auszugleichen.

(4) Soweit in den nach § 1 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 anzuwendenden tariflichen Vorschriften (z.B. § 65 BAT, § 74 MTArb-TgRV) auf jeweils geltende Bestimmungen des Arbeitgebers verwiesen wird, sind die entsprechenden Bestimmungen des Freistaats Bayern sinngemäß anzuwenden.

...

§ 4 Zusatzvereinbarungen bei der ZVK

(1) A. verpflichtet sich, die bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die übernommenen Arbeitnehmer bestehende Zusatzversorgung durch eine Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) weiterzuführen.

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat A. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung bei der ZVK zu schaffen. Dies gilt vor allem für die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV), für das anzuwendende Tarifrecht und für die Einrichtung eines Beirats mit maßgeblichem kommunalen Einfluss im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV.

...

§ 15 Laufzeit, weiterer Betriebsübergang

(1) Der Vertrag wird mit dem Übergabestichtag wirksam. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Im Falle eines weiteren Betriebsüberganges sind die Rechte und Pflichten von A. aus diesem Vertrag auf den neuen Übernehmer zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterübertragung.

(3) ..."

Vom 1. Jan. 1999 bis 31. Dez. 2004 war die Beklagte Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV). Seit dem 1. Jan. 1999 wandte sie gegenüber ihren Mitarbeitern die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes für den Bereich des KAV, also BAT (VKA) und BMT-G (VKA) an. Dies erfolgte auch gegenüber den ab 1. Jan. 1999 neu eingestellten Mitarbeitern. Der BAT für Bund und Länder war ab 1999 nicht mehr angewandt worden.

Zum 1. Jan. 2005 wandelte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im KAV in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung um. Sie wendet weder den am 1. Okt. 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) noch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an.

Für den kommunalen Bereich sah § 2 des Tarifvertrags für Einmalzahlungen sah im Jahr 2005 für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 9. Feb. 2005 anstelle der Erhöhung der Vergütung bei Vollzeittätigkeit einen Anspruch auf Einmalzahlungen in Höhe von € 300.- vor, die in Teilbeträgen von jeweils € 100.- mit den Bezügen für die Monate April., Juli und Oktober ausbezahlt werden sollten. Am 1. Okt. 2005 trat der Überleitungstarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TVÜ-VKA) vom 13. Sept. 2005 in Kraft. Dessen § 21 sah für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung von € 300.- vor, die in zwei Teilbeträgen von € 150.- mit den Bezügen für die Monate April und Juli 2006 bzw. 2007 auszuzahlen waren. Für den Bereich des Bundes wurden in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Einmalzahlungen in Höhe von € 300.- auf Grund des Tarifvertrages über Einmalzahlungen vom 9. Feb. 2005 gewährt, die ebenso wie im Bereich der kommunalen Arbeitgeber in identischen Teilbeträgen mit den Bezügen der angegebenen Monate ausbezahlt wurden.

Mit ihrer am 21. Dez. 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 8. Jan. 2008 zugestellten Klage vom 20. Dez. 2007 fordert die Klägerin die Einmalzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007.

Sie ist der Ansicht, sie habe auf diese Zahlungen wegen der dynamischen Verweisung in ihren Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie auf Grund des seitens der Beklagten mit der L. Oberbayern abgeschlossenen PÜV Anspruch auf die Einmalzahlungen gemäß der für den Bund bestehenden tariflichen Regelungen.

Sie hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 € seit dem 1. Mai 2005, aus 100 € seit dem 1. Aug. 2005, aus 100 € seit dem 1. Nov. 2005, aus 150 € seit dem 1. Mai 2006, aus 150 € seit dem 1. Aug. 2006, aus 150 € seit dem 1. Mai 2007 und aus 150 € seit dem 1. Aug. 2008.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einmalzahlungen gem. dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 9. Feb. 2005, an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, mit der Umwandlung ihrer Mitgliedschaft beim KAV in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung wiesen die arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch eine statische Fortgeltung auf. Die Bezugnahmeklausel sei, wie sie meint, als Gleichstellungsabrede auszulegen.

Beim PÜV handle es sich schon inhaltlich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Tarifverträge könnten sich auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändern und eine Einbeziehung zulasten Dritter sei unzulässig und unwirksam.

Zudem habe die Klägerin ihre Ansprüche teilweise nicht innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist geltend gemacht.

Mit Endurteil vom 17. Sept. 2008 (Bl. 133 ff. d. A.), das hinsichtlich des unstreitigen und des streitigen Vortrags der Parteien erster Instanz ergänzend in Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die geltend gemachten Einmalzahlungen teilweise zugesprochen, die Klage im Übrigen aber wegen nicht eingehaltner tariflicher Ausschlussfrist abgewiesen. Zur Begründung stellt das Arbeitsgericht darauf ab, die Anwendbarkeit des Tarifvertrags über Einmalzahlungen 2005 (VKA) und des TVÜ-VKA ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 2 PÜV, der als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sei. Die gewollte Zusicherung einer dynamischen Verweisung auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der Fassung VKA ergebe sich aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinnzusammenhang. Es handle sich zum einen um einen ergänzenden sowie um einen ersetzenden Tarifvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 PÜV. Ein unwirksamer Vertrag zulasten Dritter sei nicht gegeben, da es nicht um die erstmalige Unterwerfung des Arbeitsverhältnisses unter die Regelungen eines Tarifvertrags gehe, sondern um die Sicherung der bisherigen dynamischen Anwendbarkeit der tariflichen Bestimmungen trotz des Betriebsüberganges. Die Beschäftigten seien ohnehin bereits an die dynamische Weitergeltung der Tarifbestimmungen gebunden gewesen; von dieser habe sich die Klägerin nicht einseitig lösen können. Es stelle somit keinen Nachteil dar, wenn nach Austritt des Beklagten aus dem Arbeitgeberverband auf Grund des PÜV eine dynamische statt einer statischen Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes herbeigeführt werde und damit die arbeitsvertraglich bereits bestehende dynamische Verweisung fortgeführt werde. Angesichts dessen bestehe im Zusammenspiel der Vereinbarungen des PÜV als Vertrag zugunsten Dritter und dem Arbeitsvertrag eine Gesamtregelung, der zu entnehmen sei, dass nicht nur die statische Anwendbarkeit der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gewollt sei, sondern eine dynamische, so dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht allein nach dem beim Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband geltenden Tarifvertrag richte, sondern eine Regelung gegeben sei, die als zeitdynamisch anzusehen sei. Inwieweit dieses Ergebnis auch über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel herbeigeführt werden könne, ließ das Arbeitsgericht offen.

Gegen dieses ihr am 15. Okt. 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Nov. 2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. Jan. 2009, der am selben Tag eingegangen war, begründet.

Sie hält einen Anspruch der Klägerin nicht für gegeben. § 1 Abs. 2 PÜV sei nicht so auszulegen, die Klausel stelle eine Anspruchsgrundlage auf die Überleitung in den TVöD dar. Die Vertragspartner des PÜV hätten allein den Besitzstand der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsüberganges statisch wahren wollen, wofür auch der systematische Zusammenhang von § 1 Abs. 2, 3 und § 4 Abs. 1, 2 PÜV spreche. § 1 Abs. 2 PÜV sei mit ihrem Beitritt zum KAV gegenstandlos geworden. Die Gesamtsystematik lasse eindeutig erkennen, die Tarifbindung und damit die dynamische Fortentwicklung der Tarifgeltung sei nur auf mitgliedschaftlicher Basis und damit nur im Sinne einer Gleichstellungsabrede erstrebt gewesen. § 1 Abs. 2 PÜV lasse sich nicht als eine arbeitgeberverbandsaustrittsfeste Bezugnahmeklausel verstehen.

Die Auslegung des PÜV nach seinem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergebe zudem, dass es sich bei ihm allein um einen schuldrechtlichen Vertrag handle, der nicht zugunsten Dritter wirke. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in einer Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag schon einmal einen Vertrag zugunsten Dritter gesehen. Im entschiedenen Fall aber hätten die Arbeitnehmer, im Gegensatz zur vorliegenden Fallgestaltung, die Wahl gehabt, ob der in Bezug genommene Tarifvertrag zur Anwendung kommen solle. Da Verträge keine Lasten für am Vertragsschluss unbeteiligte Personen begründen könnten, schließe das fehlende Wahlrecht eine unmittelbare Drittwirkung des PÜV aus. Die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel könne auch mit Nachteilen für die Arbeitnehmer verbunden sein. Irrelevant sei, ob es tatsächlich zu Verschlechterungen komme, da es bei Beurteilung der potenziellen Nachteiligkeit auf das Handeln der Tarifvertragsparteien nicht ankommen könne. Eine Korrektur, eine Dynamisierung komme nur dann zur Anwendung, wenn ein günstigerer Tarifvertrag abgeschlossen werde, scheide aus.

Der begehrte Anspruch stehe der Klägerin auch nicht auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zu. Insoweit handle es sich um eine Gleichstellungsabrede.

Schließlich sei der PÜV auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Sie beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 38 Ca 17597/07) vom 17. 09. 2008 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Beklagte sei zur Anwendung des TVöD und zur Überleitung der Beschäftigten gemäß §§ 3 ff. TVÜ-VKA verpflichtet. Dies ergebe sich aus dem PÜV wie auch aus ihrem Arbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalte. Die Tatsache der nicht mehr gegebenen Tarifbindung der Beklagten lasse diese Pflichten nicht entfallen.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20. Dez. 2007 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 9. Juni 2008 (Bl. 74 ff. d. A.) und vom 19. Feb. 2009 (Bl. 355 ff. d. A.), der Beklagten vom 7. Apr. 2008 (Bl. 16 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2008 (Bl. 87 ff. d. A.), vom 14. Jan. 2009 (Bl. 276 ff. d. A.) und vom 30. März 2009 (Bl. 372 ff. d. A.) - jeweils nebst Anlagen - sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27. Aug. 2008 (Bl. 104 f. d. A.) und vom 19. Mai 2009 (Bl. 387 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in zulässiger Weise eingelegt Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft und ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).

II. In der Sache hat die Berufung Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Einmalzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007. Tarifbindung der Beklagten besteht nicht, dass die Ansprüche nicht unmittelbar aus den Tarifverträgen abgeleitet werden können. Der PÜV stell weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Auch kann sich die Klägerin nicht auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel berufen, die lediglich als Gleichstellungsabrede zu verstehen ist.

1. Ein tarifliche Anspruch auf die Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 besteht nicht. Denn die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Sie war nur mehr Gastmitglied im KAV ohne Tarifbindung (zur Statthaftigkeit sog. OT-Mitgliedschaften vgl. BAG v. 4. 6. 2008 - 4 AZR 419/07, NZA 2008, 1366).

Die hier zugrunde liegenden Tarifverträge (Tarifvertrag über Einmalzahlungen v. 9. Feb. 2005; TVÜ-VKA, in Kraft seit 1. Okt. 2005, alternativ Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 9. Feb. 2005) sind jeweils zu einem nach erfolgtem Verbandsaustritt liegenden Zeitpunkt abgeschlossen.

2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch aus diesen Tarifverträgen auf Grund der Bezugnahmeklausel in § 3 ihres Arbeitsvertrages. § 3 des 1993 geschlossenen Arbeitsvertrages ist als Gleichstellungsabrede auszulegen, mit der der Arbeitgeber die Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer erstrebt. Die Bindung an derartige dynamische Bezugnahmeklauseln endet, wenn kein Bedürfnis nach einer Gleichstellung mehr besteht, weil im Betrieb keine Tarifverträge mehr normativ zur Anwendung gelangen, etwa weil der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber erfolgende arbeitsvertragliche Bezugnahme in einem vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung i.d.R. eine Gleichstellungsabrede dar, sofern keine anderen, für die Auslegung der vertraglichen Bezugnahme nach §§ 133, 157 BGB bedeutsamen Umstände entgegenstehen. Diese Rechtsprechung fußt auf der Annahme, mit der Bezugnahmeklausel im Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers solle nur die auf Arbeitnehmerseite ggf. fehlende Tarifgebundenheit ersetzt werden. Auf schuldrechtlichem Wege soll derselbe Inhalt des Arbeitsverhältnisses für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer vereinbart werden, der für tarifgebundene ohnehin gilt. Damit nehmen nicht tarifgebundene Arbeitnehmer an Tariflohnsteigerungen ebenso teil, die der tarifgebundene Arbeitgeber den ihrerseits tarifgebundenen Beschäftigten zu gewähren hat. Eine derartige vertragliche Anbindung an die dynamische Tarifentwicklung sei aber dort nicht mehr geboten, wo die Tarifbindung für den Arbeitgeber, etwa durch seinen Austritt aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, ende. Wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG) in derartigen Fällen die nachfolgenden tariflichen Änderungen und Ergänzungen für die vormals tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht mehr gelten, fänden sie auch auf Grund der Gleichstellungsabrede keine Anwendung mehr auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten (BAG v. 7. 12. 1977 - 4 AZR 474/76, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9; BAG v. 20. 3. 1991 - 4 AZR 455/90, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; BAG v. 4. 9. 1996 - 4 AZR 135/95, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5; BAG v. 30. 8. 2000 - 4 AZR 581/99, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 12; BAG v. 26. 9. 2001 - 4 AZR 544/00, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21; BAG v. 20. 2. 2002 - 4 AZR 123/01, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 20; BAG v. 21. 8. 2002 - 4 AZR 263/01, AP BGB § 157 Nr. 21; BAG v. 25. 9. 2002 - 4 AZR 294/01, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26; BAG v. 1. 12. 2004 - 4 AZR 50/04, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 34). Diese Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts teilen auch andere Senate ( BAG, 19. 1. 1999 - 1 AZR 606/98, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9; BAG v. 4. 8. 1999 - 5 AZR 642/98, AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 14; BAG v. 21. 7. 2004 - 7 AZR 589/03, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 5; BAG v. 24. 11. 2004 - 10 AZR 202/04, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 70).

b. Vorstehende Rechtsprechung war insbesondere wegen der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB auf Ablehnung gestoßen (vgl. etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15. 4. 2002 - 2 Sa 48/02, juris; Hessisches LAG v. 23. 3. 1999 - 4 Sa 1300/98, NZA-RR 2000, 93; LAG Hamburg v. 15. 11. 2000 - 4 Sa 32/00, NZA 2001, 562; Bayreuther, DB 2002, 1008; Däubler, NZA 1996, 225; Hanau; NZA 2005, 489; Henssler/Heiden, RdA 2004, 241; Lambrich, BB 2002, 1267; Stein, AuR 2003, 361; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193; Thüsing, NZA 2003, 1184; Thüsing, NZA 2005, 1280). Dieser Kritik wollte das Bundesarbeitsgericht, wie in der Entscheidung vom 14. 12. 2005 (- 4 AZR 536/04, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39) angekündigt, entsprechen; zwischenzeitlich hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Ankündigung auch umgesetzt (BAG 18. 4. 2007 - 4 AZR 653/05, 4 AZR 654/05 und 4 AZR 655/05, juris). Hinsichtlich der maßgeblichen Erwägungen wird auf das Urteil vom 14. 12. 2005 (a.a.O., Rz. 20 - 25) Bezug genommen.

Wegen des durch die langjährige gegenteilige Rechtsprechung hervorgerufenen Vertrauens sah sich der Senat jedoch außer Stande, die Rechtsprechungsänderung insgesamt, d.h. für alle Verträge, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses, zu vollziehen; er nahm diese nur für Neuverträge, die erst nach der Schuldrechtsmodernisierung, also nach dem 1. Jan. 2002 abgeschlossen worden waren, vor. Seither finde die AGB-Kontrolle auch auf Arbeitsverträge Anwendung und gelte somit auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln. Demzufolge könne von den Arbeitgebern verlangt werden, das in Bezugnahmeklauseln von ihnen Gewollte hinreichend klar zu formulieren (BAG, 15. 12. 2005, a.a.O., Rz 26). Dem Vertrauensschutz für Altverträge steht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Sondervorschrift für Dauerschuldverhältnisse (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Danach findet das BGB in derzeitiger Fassung seit dem 1. Jan. 2003 auch auf die vor dem 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Schuldverhältnisse Anwendung. Dies bedeutet: Die AGB-Kontrolle gilt ab 1. Jan. 2003 auch für sog. Arbeitsverträge (Formularverträge), die vor dem 1. Jan. 2002 vereinbart worden waren. Für diese findet dann ebenso die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung. Dieser Grundsatz, Unklarheit in einer von einer Seite vorformulierten Regelung gingen zu Lasten des Verwenders, sei zwar schon vor der Schuldrechtsmodernisierung und damit vor Erstreckung der AGB-Kontrolle auf das Arbeitsrecht der Sache nach anerkannt gewesen, habe aber die Anerkennung der Auslegungsregel (Gleichstellungsabrede) nicht verhindert; daher stehe § 30c Abs. 2 BGB der weiteren Anwendung dieser Auslegungsregel bei sog. Altverträgen, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zwingend entgegen.

c. Die Kammer folgt der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Unter Anwendung der dort aufgestellten Grundsätze ergibt sich, dass die in § 3 des Arbeitsvertrages, eines Formulararbeitsvertrags, enthaltene dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes als Gleichstellungsabrede zu sehen ist.

3. Die Klägerin kann auch aus dem PÜV, an dessen Abschluss sie nicht persönlich beteiligt gewesen war, keine Rechte herleiten; dieser stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) dar. Denn aus diesem kann allenfalls die Beklagte, nicht aber die Klägerin eigene Rechte herleiten. Zudem ist der Vertrag, vom Vorstehenden abgesehen, nicht lediglich günstig für die Klägerin, sondern kann auch zu deren Nachteil wirken.

a. § 1 Abs. 2 PÜV stellte nach Ansicht der erkennenden Kammer allenfalls dann eine Vereinbarung zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) dar, wenn dem einzelnen begünstigten Arbeitnehmer ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, ob die bezeichneten Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen (vgl. BAG v. 20.4. 2005 - 4 AZR 292/04, NZA 2006, 281). Andernfalls zwängen die Vertragspartner des PÜV die einzelnen Arbeitnehmer ohne jedwede eigene Einflussnahmemöglichkeit in eine endlose Tarifdynamik hinein, der sie - im Widerspruch zu den Grundsätzen der Privatautonomie (ebenso LAG München v. 10. 1. 2008 - 2 TaBV 83/07; LAG München v. 15. 4. 2009 - 5 Sa 1019/08, 5 Sa 1021/08, 5 Sa 1027/08; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 6. 9. 2007 - 1 Sa 278/06; a.M. Hessisches LAG v. 6. 8.2006 - 3 (2) Sa 1830/05; LAG Rheinland-Pfalz v. 20.7. 2006 - 6 Sa 103/06) - weder durch Ausübung eines Wahlrechts noch durch Austritt aus der Gewerkschaft entkommen könnten und die arbeitsvertraglich ebenso wenig angelegt ist.

Mangels eines derartigen Wahlrechts erübrigt sich die Auslegung des PÜV, inwieweit er als Vertrag zugunsten Dritter, der diesen eigene und unmittelbare Rechte einräumt, zu verstehen ist.

b. Dessen ungeachtet beinhaltet der PÜV auch keine die Arbeitnehmer lediglich begünstigenden Regelungen. Im Einzelfall kann es zu den Arbeitnehmern nachteiligen Folgen kommen, weswegen ein mit der Privatautonomie unvereinbarer Vertrag zulasten Dritter gegeben wäre (Palandt/Gröneberg, BGB 68. Aufl., vor § 328 Rz. 10).

aa. In der Verpflichtung des Betriebsübernehmers durch den Betriebsveräußerer zur Anwendung eines zukünftigen dynamischen Tarifwerkes auf alle Arbeitnehmer - ohne deren Zustimmung - zu verpflichten, stellt keine bloße Begünstigung der Arbeitnehmer dar. Denn Tarifverträge enthalten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten der Arbeitnehmer, die nicht ohne weiteres im Sinne einer Gesamtbewertung von begünstigenden und benachteiligenden Regelungen außer Acht gelassen werden können (LAG München v. 15. 4. 2009, a.a.O.). Ein Günstigkeitsvergleich dergestalt, dass ein einem Dritten überwiegend günstiger Vertrag wirksam, ein überwiegend belastender unwirksam wäre, verbietet sich. Ein auch belastende Elemente enthaltender Vertrag ist als insgesamt unwirksam anzusehen; eine Aufspaltung in die bloße Geltung der berechtigenden Teile und die Unwirksamkeit der belastenden widerspräche Sinn und Zweck der Regelung (ebenso LAG München v. 15. 4. 20099, a.a.O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 6. 9. 2007, a.a.O.; Thüsing/Goertz, AP TVG § 2 Nr. 54).

Die dynamische Anwendbarkeit des BAT und der ergänzenden bzw. abändernden Tarifverträge war zwar bereits über die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages gegeben. Die dynamische Fortgeltung dieser Tarifverträge hängt jedoch - wie ausgeführt (oben II. 2.) - von der fortbestehenden Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer ab, da es sich bei dieser Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede handelt. Die Einbindung der Vertragsparteien in die Tarifentwicklung endet, wenn die Tarifbindung auf Arbeitgeberseite entfällt. Wollte man § 1 Abs. 2 PÜV als dauerhafte Unterwerfung der betroffenen Arbeitsverhältnisse unter jede Tarifdynamik und unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers i.S. § 3 Abs. 1 TVG verstehen, gingen die Wirkungen des PÜV für die Arbeitnehmer weit über die rechtlichen Folgerungen aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel hinaus.

bb. Darüber hinaus können Tarifverträge auch zulasten der Arbeitnehmer geändert werden. Auf diese Weise wäre eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eröffnet, welche arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, sondern einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung bedürfte (BAG v. 20.4. 2005, a.a.O.).

Eine dauerhafte künftige Tarifdynamik, wie sie die Klägerin annehmen möchte, könnte auch mit nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer, also auch für die Klägerin verbunden sein. Die Betrachtung der hier gegenständlichen Einmalzahlungen stellt eine reine Momentaufnahme dar. Künftige Tarifverträge können auch Verschlechterungen (z.B. Arbeitszeitverlängerung ohne [vollen] Lohnausgleich; Kürzung von Urlaubstagen; ungünstigere Verfallfristenregelungen; ungünstigere Kündigungsfristenregelungen etc.) enthalten. In diesen Fällen wäre die statische Weitergeltung des vorher bestandenen Tarifzustandes für die Arbeitnehmer - hier: die Klägerin - günstiger, als eine fortlaufende Dynamisierung.

Auch die Vertragsparteien des PÜV hatten bei der umfassenden Unterwerfung der Arbeitnehmer unter ein Tarifwerk nicht lediglich an dessen begünstigenden Wirkungen gedacht, wenn in § 1 Abs. 2 PÜV von "Rechten und Pflichten" die Rede ist. Durch die Umstellung von BAT auf TVöD sind in einzelnen Bereichen bereits für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen in Kraft getreten (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: § 21 TVöD gegenüber § 71 BAT).

4. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch aus dem PÜV als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Insoweit fehlt es an jeglicher Begründung für den in Konsequenz geltend gemachten Schadenersatzanspruch (ebenso LAG München v. 15. 4. 2009, a.a.O.).

Eine Pflicht der Beklagten als Ausfluss aus dem PÜV, den Arbeitnehmern mit Beendigung der Tarifbindung eine dynamische Fortgeltung der einschlägigen tariflichen Vorschriften anzubieten, ist aus dem Vertragswerk nicht nachzuvollziehen. Eine Pflicht, Vertragsänderungsangebote zu unterbreiten, geht über die typische Einbeziehung Dritter in die Sorgfalts- und Obhutspflichten und hieraus resultierender evtl. Schadenersatzpflichten hinaus.

Zudem ist der Eintritt eines Schadens nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein derartiges Angebot der Beklagten angenommen hätte. Offen bleibt ferner die Schadensberechnung, da der Blick auf die tariflichen Einmalzahlungen eine bloße Momentaufnahme darstellt (ebenso LAG München v. 15. 4. 2009, a.a.O.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Revision für die Klägerin war nach § 72 Abs. 2a ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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