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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 18/08
Rechtsgebiete: ÄAppO, TV-Ärzte, BÄO, TV-Ü, HRG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ÄAppO § 3 Abs. 1 Nr. 5
ÄAppO § 34 b
TV-Ärzte § 12
TV-Ärzte § 16
TV-Ärzte § 16 Abs. 1
TV-Ärzte § 16 Abs. 2
TV-Ärzte § 16 Abs. 2 S. 1
TV-Ärzte § 16 Abs. 2 S. 2
BÄO § 10
BÄO § 10 Abs. 4 a.F.
TV-Ü § 5
HRG § 54
HRG § 57 a S. 1
BGB § 315
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung des Tarifvertrags für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) nicht zu berücksichtigen, da sie weder eine ärztliche noch eine nichtärztliche Tätigkeit, sondern der letzte Teil der Ausbildung zum Arzt ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 18/08

Verkündet am: 22.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke sowie die ehrenamtlichen Richter Kahlich und Wolf für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007 - Az.: 27 Ca 9506/07 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in der Berufung über die Anrechnungsfähigkeit der Dienstzeit des Klägers als Arzt im Praktikum (künftig: AiP) für die Stufenzuerkennung in der Entgeltgruppe Ä 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (künftig: TV-Ärzte) vom 30.10.2006.

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger), Mitglied des Marburger Bundes, ist bei dem Beklagten und Berufungskläger (künftig: Beklagter), Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, an dessen Klinik für Anästhesiologie - einer Universitätsklinik - seit 01.10.2004 als Assistenzarzt beschäftigt. Zuvor ist er bei dem Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.09.2004 als AiP tätig gewesen.

Bis zum 30.09.2004 hat die Bundesärzteordnung (künftig: BÄO) in der Fassung vom 14.03.1985 gegolten, die bestimmt hat, dass Studierende nach Bestehen sämtlicher ärztlicher Prüfungen eine 18-monatige Tätigkeit als AiP auszuüben hatten, bevor sie die Approbation erhalten haben. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als AiP haben die Examensabsolventen eine ärztliche Berufserlaubnis erhalten, die es ihnen ermöglicht hat, unter Aufsicht approbierter Ärzte ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Nach Beendigung der Zeit als AiP haben die Examensabsolventen - ohne sich einer weiteren Prüfung unterziehen zu müssen - die Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Nr.5 Ärzteapprobationsordnung (ÄAppO) a.F erhalten.

Der Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder haben am 30.10.2006 den TV-Ärzte abgeschlossen, der am 01.11.2006 in Kraft getreten ist. In § 12 des TV-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte und in § 16 Abs. 1 eine Stufenbildung geregelt. § 16 TV-Ärtze lautet im Auszug:

Absatz 1:

"Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen....Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1)....Tätigkeit..., die in den Tabellen A und B angegeben sind."

Absatz 2 Satz 1:

"Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt."

Absatz 2 Satz 2:

"Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden."

§ 5 des ebenfalls von Marburger Bund und Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder abgeschlossenen Überleitungstarifvertrags vom 30.10.2006 (künftig: TV-Ü) regelt:

"Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber.

Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte."

Der zwischen der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - also nicht unter Beteiligung des Marburger Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder - abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) vom 01.08.2006 regelt in § 41 Abs. 2:

"Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung.... Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

In einer Protokollerklärung zu Abs. 2 vermerken die dortigen Tarifvertragsparteien:

"Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß §10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedsstaates approbierten Beschäftigten geleistet worden sind."

Der Beklagte hat den Kläger in Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 eingruppiert. Bei der Eingruppierung des Klägers hat er dessen Dienstzeit als AiP unberücksichtigt gelassen.

Mit Schreiben vom 22.12.2006 (Bl.11 d.A.) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 verlangt. Der Beklagte hat dies mit Schreiben vom 31.01.2007 (Bl.13 d.A.) abgelehnt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2007, beim Arbeitsgericht München am 16.07.2007 eingegangen und dem Beklagten am 24.07.2007 zugestellt, hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht München zur Korrektur seiner Eingruppierung erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte ergebe sich, dass bei der Stufenfindung seine Vorzeiten als AiP zu berücksichtigen seien. Denn er habe im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.09.2004 zwar ohne Approbation, jedoch mit ärztlicher Berufserlaubnis ärztliche Tätigkeiten bei dem Beklagten ausgeübt. Er habe in diesem Zeitraum alle Rechte und Pflichten eines Arztes zu beachten gehabt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger als Arzt im Praktikum gemäß § 10 Abs. 4 BÄO a.F. abgeleistete Zeit bei der Einstufung in die Entgeltgruppe Ä 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 als ärztliche Vorzeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die Zeit als AiP sei dem Kläger bei der Stufenfindung nicht anzurechnen, da nur Zeiten ärztlicher Tätigkeit, also einer Tätigkeit als approbierter Arzt Berücksichtigung finden könnten. Nur so könne der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung im § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte verstanden werden.

Mit Endurteil vom 14.12.2007, auf das hinsichtlich seines Tatbestands, der Entscheidungsgründe sowie seiner tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Vorzeit als AiP sei dem Kläger bei der Stufenfindung gemäß TV-Ärzte anzurechnen, da bereits die Auslegung von dessen § 16 Abs. 2 S. 1 nach dem Wortlaut zu dem Ergebnis führe, dass einschlägige Berufserfahrung auch die während der Tätigkeit als AiP erworbene sei. Die Vorschrift knüpfe nicht an den Arztbegriff im medizinalrechtlichen Sinne an, sondern an einschlägige Berufserfahrung. Auch bei der Auslegung nach Sinn und Zweck ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn die Vorschrift könne nur die einschlägige Berufserfahrung als AiP meinen, sonst sei sie überflüssig. Da der Beklagte bereits wegen § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte zur Berücksichtigung der Vorzeit als AiP verpflichtet sei, komme es auf den Bedeutungsinhalt von § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte nicht an.

Gegen dieses ihm am 03.01.2008 zugestellte Endurteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 08.01.2008 beim Landesarbeitsgericht (LAG) München eingereichten und am 07.02.2008 begründeten Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beklagte aus, der TV-Ärzte gehe vom Arztbegriff im medizinalrechtlichen Sinn aus. Für eine andersartige Abs. Verwendung des Begriffs fänden sich im TV-Ärzte keine Hinweise. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe bereits zur Anrechnungsfähigkeit der Zeiten als AiP im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) ausgeführt, der AiP sei kein Arzt im Sinne der Begriffsverwendung im BAT. Der BAT gehe vom medizinalrechtlichen Arztbegriff aus, also von dem des approbierten Arztes. Der AiP habe aber gerade keine Approbation besessen. Die Zeit als AiP sei als letzte Ausbildungszeit des angehenden Arztes zu verstehen. Deshalb scheide auch eine Anrechenbarkeit der Zeit als AiP über die Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte aus. Die dort aufgeführten nichtärztlichen Tätigkeiten meinten Berufstätigkeiten nach abgeschlossener Ausbildung als Apotheker, Psychologe, Krankenpfleger etc. Selbst wenn aber eine Anrechnung der Zeiten als AiP über § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte in Betracht käme, sei das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeber an einer Nichtberücksichtigung als Argument bei der Ausübung billigen Ermessens zu berücksichtigen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten in der Berufung wird auf dessen Schriftsätze vom 06.02.2008 (Bl.93/101 d.A.) und 28.03.2008 (Bl.137/139 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt in der Berufung,

das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007, Az.: 27 Ca 9506/07 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht habe zutreffend aus der Verwendung des Begriffs einschlägige Berufsausbildung in § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte entnommen, dass darin die Vorzeiten als AiP, die ja mit ärztlicher Tätigkeit ausgefüllt sei, Berücksichtigung bei der Stufenfindung erhalten müssten. Die Erfassung von Tätigkeiten als approbierter Arzt werde nämlich bereits durch § 16 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte geregelt, der alle Vorzeiten als approbierter Arzt umfasse. Gleiches ergebe sich auch aus § 5 TV-Ü. Die Tätigkeit des Klägers als AiP möge zwar keine "ärztliche Tätigkeit" im Sinne des BAT gewesen sein, sei dies jedoch sicherlich im Sinne der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärzteapprobationsordnung (ÄAppO) sowie der Weiterbildungsordnungen. Sinn und Zweck der Tätigkeit als AiP sei es gewesen, ärztliche Tätigkeiten auszuüben, um ärztliche Berufserfahrung zu erwerben; dies zeige auch die Formulierung in § 34 b ÄAppO (zitiert Bl.110/111d.A.). Auch nach §§ 54, 57 a S. 1 Hochschulrahmengesetz habe der AiP ärztliche Tätigkeiten ausgeübt, er habe nämlich zu "an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben" gehört. Das BAG habe dem AiP nicht abgesprochen, ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG zur Anrechnungsfähigkeit ärztlicher Tätigkeiten im Bereich des BAT in § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte bewusst darauf verzichtet, erneut das Substantiv Arzt mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit zu verbinden.

Sollte die Zeit als AiP nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne von §16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte zu berücksichtigen sein, hätte der Beklagte jedenfalls sein Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte und § 315 BGB in der Weise auszuüben gehabt, dass die Zeit als AiP als nichtärztliche Tätigkeit bei der Stufenfindung anzurechnen sei. Ergänzend zum Vortrag des Klägers in der Berufung wird auf seinen Schriftsatz vom 11.03.2008 (Bl. 104/124 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007 - Az.: 27 Ca 9506/07 -und zur Abweisung der Klage.

1. Nach Auffassung des LAG führt die Auslegung des TV-Ärzte und des TV-Ü unter Anwendung der vom BAG vorgeschriebenen Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen, denen das LAG uneingeschränkt folgt, zu dem Ergebnis, dass die Zeiten des Klägers als AiP bei der Stufenfindung keine Berücksichtigung finden können, da sie im Sinne des TV-Ärzte weder ärztliche noch nichtärztliche Vorzeiten sind, sondern letzte Ausbildungszeiten für den Beruf des Arztes.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) gelten für die Auslegung von Tarifverträgen die nachfolgenden Grundsätze:

"Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt."

3. Bei Anlegung dieser Kriterien ergibt sich folgendes Bild: Wie auch der BAT verwenden TV-Ü und TV-Ä die Begriffe "Arzt" und "ärztlich", ohne durch irgendwelche Erklärungen oder Hinweise im Text erkennen zu lassen, dass sie einen von dem Rechtsbegriff Arzt (vgl. dazu etwa Roche Lexikon Medizin, 3. Auflage München - Wien - Baltimore 1993, Stichwort Arzt; Pschyrembel, 261. Auflage Berlin -New York 2007, Stichwort Arzt) abweichenden tariflichen Begriff schaffen wollen. Sie tun dies wie aus der Prozessakte ersichtlich in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 25.09.1996 4 AZR 200/95 = DB 1997, 432 / 433) zur Anrechenbarkeit von Tätigkeitszeiten als AiP für Eingruppierungen im früher geltenden BAT; vgl. für den Kläger Bl. 110 d.A. Zeile 1, für den Beklagten Bl. 97 d.A. letzter Absatz. Dort hatte das BAG ausgeführt, dass mangels ausdrücklicher Regelung im BAT davon auszugehen sei, dass die Tarifvertragsparteien den Rechtsbegriff des Arztes im medizinrechtlichen Sinn gebrauchen wollen.

4. Wörtlich führt das BAG unter B.II.4. der Gründe aus:

"Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO): Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßnahme zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2 Abs. 2 BÄrzteO) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Die Ärzte im Praktikum haben dagegen nur eine Erlaubnis zur auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4, § 2 Abs. 2 BÄrzteO erhalten, nämlich zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes im Praktikum; Ärzte im Praktikum sind nicht voll approbiert....Sie dürfen nur unter Aufsicht eines approbierten Arztes tätig werden (§ 4 Abs. 4 BÄrzteO, § 34 b Approbationsordnung)....Die Tarifvertragsparteien haben die Ärzte im Praktikum nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT unterstellt. Vielmehr haben sie eigene Regelungen geschaffen, z.B. den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.04.1987 sowie Entgelt-, Zuwendungs-, VWL- und Urlaubsgeldtarifverträge für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, alle jeweils vom 10.04.1987."

5. § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte erfasst weder im Zusammenhang mit § 5TV-Ü gelesen noch ohne Berücksichtigung dieser Vorschrift die Zeiten der Tätigkeiten als AiP. § 5 TV-Ü regelt zunächst, dass Ärzte derjenigen Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet werden, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte und stellt klar, dass für die Stufenfindung bei Überleitung nur die Zeiten zählen, die die Ärztin oder der Arzt im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeleistet hat. Diese Regelung war erforderlich, weil erstmals zwischen diesen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zum Abschluss kam, so dass eine Abgrenzung gegenüber Ärztinnen und Ärzten vorzunehmen war, die an "normalen" Krankenhäusern des Beklagten oder bei anderen Arbeitgebern tätig waren.

6. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass diese Regelung allein approbierte Ärztinnen und Ärzte meint (vgl. Bl. 106 d.A.), dort Abs. 3).

7. Durch § 5 S. 2 TV-Ü stellen die Tarifvertragsparteien klar, dass nur die Tätigkeitszeit in der Universitätsklinik, in der die Ärztin oder der Arzt im Zeitpunkt der Überleitung beschäftigt ist, für die Stufenfindung in Betracht kommt. Für Ärztinnen und Ärzte, die erst später, also nach dem 01.11.2006 einen Arbeitsvertrag mit einer Universitätsklinik des Beklagten abschließen, stellt bereits § 1 des TV-Ärzte mit der Regelung seines persönlichen Geltungsbereichs klar, dass nur Tätigkeiten an der Universitätsklinik für die Stufenfindung gemäß § 16 Abs. 1 TV-Ärzte in Betracht kommen, während andere Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte zu berücksichtigen sind. Insoweit folgt das LAG nicht der Argumentation des Klägers, der meint, in § 16 Abs. 1 TV-Ärzte sei jedwede ärztliche Tätigkeit als für die Stufenfindung relevant zu berücksichtigen, während § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte eben nur die Ärzte im Praktikum meine und bei anderem Verständnis leer laufe. Diese Auffassung des Klägers berücksichtigt gerade nicht den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte; dieser erfasst nur Ärzte an Universitätskliniken.

8. Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt außerhalb von Universitätskliniken sollen jedoch über § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte Berücksichtigung finden. Auch diese Vorschrift spricht allein von ärztlicher Tätigkeit. Ein textlicher Hinweis auf einen von den Tarifvertragsparteien gewollten andersartigen Gebrauch des Begriffs "ärztlich" fehlt, hat also im Sinne der Rechtsprechung des BAG im Text des TV-Ärzte "keinen Niederschlag gefunden". Daraus wird deutlich, dass mangels abweichender Begriffsbestimmung auch in § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte nur eine Tätigkeit als approbierter Arzt Berücksichtigung finden kann. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Klägers bedeutet der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" deshalb nicht die aus der Tätigkeit als AiP gewonnene, sondern meint, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit seien nur dann anrechnungsrelevant, wenn sie auch mit spezifisch ärztlicher Tätigkeit ausgefüllt gewesen seien (also etwa nicht Zeiten, die ein approbierter Arzt als Taxifahrer oder als Redakteur einer medizinischen Zeitschrift verbracht hat), die für die aktuelle Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes in der Universitätsklinik relevante Erfahrungen begründet hat.

9. Die Zeiten als AiP sind auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte zu berücksichtigen. Denn die von den Ärztinnen und Ärzten im Praktikum ausgeübten Tätigkeiten sind ärztliche Tätigkeiten, wie auch die vom Kläger vorgebrachten Zitate aus einer Entscheidung des BAG (BAG 08.11.2006 4 AZR 624/05) und Regelungen im Hochschulrahmengesetz (§ 54 HRG) deutlich machen, eben gerade nur noch nicht im Sinne des medizinrechtlichen Arztbegriffs. Dies sieht eigentlich auch der Kläger ebenso (vgl. Bl. 112 d.A, dort Abs. 3). Er meint lediglich, man müsse, um die Berücksichtigung der AiP-Zeiten bei der Stufenfindung im TV-Ärzte zu erreichen, die Tätigkeit des AiP als "nichtärztliche" erfassen. Nichtärztliche Tätigkeiten sind nach dem Verständnis des LAG solche als Psychologe, Krankenpfleger oder Apotheker, die arztverwandt sind und nützliche Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik mit sich bringen können. Es handelt sich bei solchen Tätigkeiten nicht um abgeleistete Ausbildungsabschnitte, sondern um Berufstätigkeiten nach Abschluss einer Berufsausbildung oder jedenfalls außerhalb einer Berufsausbildung; anders ist der Begriff "Berufserfahrung" nicht zu verstehen. Er setzt die Ausübung eines Berufs aus. Im Gegensatz dazu ist die Tätigkeit als AiP keine berufliche Tätigkeit im Sinne des Tarifbegriffs "Berufserfahrungen", sondern noch Ausbildung, wie die Begriffswahl "Arzt im Praktikum" zeigt. Während der Ausbildungszeit sammelt der Lernende noch keine "Berufs"erfahrungen, sondern bereitet sich auf einen Beruf vor.

10. Wie der zitierte Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) vom 01.08.2006 zeigt, sehen die dortigen Tarifvertragsparteien die Frage der Berücksichtigung der Zeiten als AiP für die Stufenfindung exakt genauso wie die erkennende Kammer. Sie beziehen die Tätigkeiten als AiP ausdrücklich in die Anrechenbarkeit ein, machen durch Verwendung des Wortes "gelten" klar, dass diese Zeiten keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags ist, sondern dass es zu ihrer Einbeziehung einer ausdrücklichen Erwähnung bedarf, zeigen in der Protokollerklärung, dass sie unter ärztlicher Tätigkeit nur die von approbierten ÄrztInnen meinen und zeigen schließlich durch die anschließende Erwähnung der Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit in Abs. 2 S. 4, dass die Zeiten als AiP keine nichtärztliche Tätigkeiten im Tarifsinne und keine Zeiten einer Berufstätigkeit sind. Nach Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 soll dieser Tarifvertrag allerdings erst lange nach dem hier in Streit stehenden TV-Ärzte und unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung der Arbeitgeber zur Anrechnung von AiP-Zeiten zustande gekommen und rückwirkend abgeschlossen worden sein.

11. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

12. Gegen dieses Urteil ist die Revision statthaft. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Streitigkeit grundsätzliche Bedeutung für die Tarifvertragsparteien und den Beklagten als Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder besitzt. Es ist eine ganze Reihe von gleichartigen Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten bundesweit anhängig. Die Gerichte erster Instanz sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Teils haben sie wie die erkennende Kammer entschieden (ArbG Freiburg und ArbG Reutlingen), teils eine Anwendung des § 16 Abs. 2 S. 2 für richtig gehalten (ArbG Magdeburg und ArbG Rostock) oder wie hier das Erstgericht bereits die des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich auf dieses Verfahren als Pilotverfahren geeinigt (Bl.18 d.A.).

Ende der Entscheidung

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