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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 7 TaBV 66/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 46
ArbGG § 10
ArbGG § 97 Abs. 5
ZPO § 56
Wahrnehmung von Rechtspositionen - hier: Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen nach § 46 BetrVG - die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gewerkschaften eingeräumt sind, durch eine Arbeitnehmervereinigung mit dem Status einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, ohne dass diese - derzeit - für sich den Status einer Gewerkschaft im Sinne der Rechsprechung des BAG in Anspruch nimmt.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

7 TaBV 66/04

Verkündet am: 10. August 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 25. Mai 2005 durch die Vizepräsidentin Reuss sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andrelang und Kandziora beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2004 - 7 BV 364/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1) zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Verband als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ein Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 3. hat, um an Betriebsversammlungen gem. § 46 BetrVG teilzunehmen.

Der antragstellende V. (im folgenden V.) möchte an Betriebsversammlungen bei v. (Beteiligter zu 3. - im folgenden v.) teilnehmen. Insoweit begehrt er ein Zutrittsrecht, das er auf seinen Status als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und auf eine Entscheidung des BAG vom 17.02.1998 (1 AZR 364/97 - Bl. 9/22 d.A.) stützt. Der Betriebsrat (Beteiligten zu 2.) und v. verweigern ihm die Teilnahme und ein Zutrittsrecht.

"Zahlreiche Beschäftigte" von v. sollen nach einer eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des V. W. vom 25. Februar 2005 (Bl. 166/167 d.A.) bei v. beschäftigt sein, was von v. und dem Betriebsrat bestritten wird.

Der V. ist der Ansicht, ihm stehe ein Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen gem. § 46 BetrVG zu. Der Betriebsrat und v. seien daher verpflichtet, ihm den Zutritt zu gewähren. Dafür sei nicht erforderlich, dass er die Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für den Gewerkschaftsbegriff festgelegt habe, erfülle, insbesondere dass er tariffähig sei. Für das Betriebsverfassungsgesetz sei von einem anderen Gewerkschaftsbegriff auszugehen. Auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung im Rahmen der Betriebsverfassung komme es nicht an, weil dort nicht Tarifverträge ausgehandelt würden. Insbesondere gehe es bei Betriebsversammlungen lediglich um den Austausch von Auffassungen und das Werben von Mitgliedern, so dass für die Wahrnehmung dieses Rechts der Status als Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG ausreiche. Die Definition des Gewerkschaftsbegriffs durch das BAG auch für das Betriebsverfassungsgesetz verletze das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit und verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Gemäß EG-Richtlinie (Rili 94/45 EG des Rates vom 30.09.94 Nr. L 254/64) werde eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmer-Kategorien in den Arbeitnehmervertretungen gefordert. Tariffähigkeit werde insoweit nicht vorausgesetzt. Dazu werde durch die Anforderungen des BAG zur Tariffähigkeit die Freizügigkeit von Arbeitnehmern anderer EG-Staaten eingeschränkt, weil diese in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in den Heimatgewerkschaften gehindert, zum Eintritt in eine inländische Gewerkschaft gezwungen und ausländische EG-Gewerkschaften in der Wahrnehmung ihrer Koalitionsfreiheit behindert würden. Dadurch werde auch die Freizügigkeit gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 beeinträchtigt. Der Gewerkschaftsbegriff sei daher unter Beachtung dieser Vorgaben zumindest für das Betriebsverfassungsgesetz anders zu definieren.

Der Betriebsrat vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Teilnahmerecht nach § 46 BetrVG nur einer Gewerkschaft im Sinne des vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Gewerkschaftsbegriffs zukomme. Es bestehe keine Veranlassung, diesen Gewerkschaftsbegriff entsprechend der jeweiligen Rechtsmaterie und insbesondere für das Betriebsverfassungsgesetz anders zu definieren. Das gebiete auch das Europarecht nicht. Weder werde durch die vom V. zitierten Bestimmungen bei Anwendung des - einheitlichen - Gewerkschaftsbegriffs des BAG in eine ausgewogene Arbeitnehmervertretung nach verschiedenen Kategorien eingegriffen noch würden Arbeitnehmer bei Mitgliedschaft in einer ausländischen EG-Gewerkschaft diskriminiert oder diese an ihrer Koalitionsbetätigung gehindert.

V. hat sich zum Antrag des V. nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen in der ersten Instanz Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2004, der dem V. am 14. Oktober 2004 zugestellt worden ist, den Antrag zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat verneint, dass dem V., der die Voraussetzungen des Gewerkschaftsbegriffs nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht erfülle, als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ein Zugangsrecht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen nach § 46 BetrVG zustehe. Der Gewerkschaftsbegriff habe in der Rechtsordnung stets dieselbe Bedeutung, hieran sei festzuhalten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Mit seiner am 9. November 2004 eingelegten und am 7. Dezember 2004 begründeten Beschwerde verfolgt der V. sein Zutrittsrecht zum Betrieb von v. zur Teilnahme an Betriebsversammlungen weiter, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Beschwerde bittet.

Die Beteiligten haben zur Begründung ihrer Anträge ihre gegenteiligen Rechtsauffassungen in der Beschwerdeinstanz vertiefend wiederholt. Auf das schriftsätzliche Vorbringen wird insoweit ebenfalls verwiesen.

V. hat in der Beschwerdeinstanz wiederum keine Stellungnahme abgegeben.

Die Berufungskammer hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 (Bl. 194/195 d.A.) auf die Aussetzungsmöglichkeit nach § 97 Abs. 5 ArbGG hingewiesen (sehe hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 5. Aufl., Rz. 10 zu § 97 ArbGG mit weiteren Nachw.). Die Beteiligten haben hierauf geäußert, dass dieser Rechtsstreit auf die Frage beschränkt sein solle, ob für das Betriebsverfassungsgesetz von einem abweichenden Gewerkschaftsbegriff auszugehen sei und ob auch einer Arbeitnehmervereinigung, die die Voraussetzungen des Gewerkschaftsbegriffs des BAG nicht erfülle, die aber eine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sei, die Wahrnehmung von Gewerkschaftsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustünden.

Die Beschwerdekammer hat daher von einer Verfahrensaussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG abgesehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag des V. auf Zuerkennung eines Teilnahme- und Zutrittrechts zu Betriebsversammlungen gem. § 46 BetrVG bei v., das ihm v. und der Betriebsrat verwehren, abgewiesen.

Vorangestellt sei der Entscheidung dieses Rechtsstreits folgende Feststellung: Dem V. geht es nicht um ein Zutrittrecht zur Wahrnehmung koalitionsmäßiger Rechte nach Art. 9 Abs. 3 GG. Der V. möchte vielmehr als Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz - hier: Teilnahmerechte gem. § 46 BetrVG - wahrnehmen, ohne dass er die vom BAG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer Gewerkschaft erfüllt.

1. Der Antrag des V. hat nur dann Erfolg, wenn dieser auch Antragsbefugt ist (§§ 81, 83, 10 ArbGG).

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG v. 23.04.1971 - AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953) kann nur eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmerverband in einem Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Fragen beteiligungsfähig und damit antragsbefugt sein. Lediglich ein derartiger Verband kann betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen einnehmen. Die Beteiligungsfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht somit der Parteifähigkeit der Partei im Urteilsverfahren (so BAG v. 23.04.1971 aaO). Sie ist daher als notwendige Verfahrensvoraussetzung in Anwendung des § 10 ArbGG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 56 ZPO auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG v. 23.04.1971 aaO). Dieser Ansicht schließt sich die Beschwerdekammer an (siehe hierzu kritisch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO, Rz. 7 zu § 10 ArbGG).

2. Der Begriff der Gewerkschaft wird weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in anderen Gesetzen definiert. Der Gewerkschaftsbegriff wird vielmehr vorausgesetzt und ist für das gesamte Arbeitsrecht insbesondere für das Arbeitsgerichtsgesetz, das Tarifvertragsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz einheitlich definiert (vgl. für viele Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 22. Aufl. Rz. 32 zu § 2 BetrVG; DKK-Berg, 9. Aufl., Rz. 11 zu § 2 BetrVG; Richardi, 9. Aufl., Rz. 49 zu § 2 BetrVG - jeweils mit weiteren Nachw.; Faber in Lorenzen/Etzel/Gerold/Schlakmann/Rehak/Faber, Rz. 47, 48 zu § 2 BPersVG ebenfalls mit weiteren Nachw.). Dabei ist der Begriff der Gewerkschaft nicht identisch mit dem der Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG, er ist vielmehr enger: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig und damit eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne zu sein. Sie muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihrer Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen aber auch eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. hierzu zuletzt BAG v. 14.12.2004 - 1 WAR 51/03 mit zahlreichen weiteren Nachw.). Diese Rechtsprechung ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht v. 20.10.1981 - AP Nr. 31 zu § 2 TVG; Bundesverfassungsgericht v. 16.09.1991 - EZA Nr. 19 a zu § 2 TVG; BAG v. 14.12.2004 aaO). Sie ist darüber hinaus durch die Beschreibung der rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Gewerkschaftseigenschaft im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990 und dem gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, A III Nr. 2 i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestags vom 25.06.1990 (BGBL II S. 518) bestätigt worden (so BAG v. 14.12.2004 aaO; vgl. hierzu auch BAG v. 06.06.2000 - AP Nr. 9 zu § 97 ArbGG 1979).

3. Diese Voraussetzungen erfüllt der V. unbestreitbar nicht. Denn ihm fehlt - nach eigenen Angaben zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt - noch die Durchsetzungsfähigkeit im vorgenannten Sinne. Jedenfalls trägt er hierzu ausdrücklich nichts vor, da er sein Begehren - zum jetzigen Zeitpunkt - ausdrücklich auf den Status als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG stützen möchte. Das BAG hat dem Antragsteller in der Entscheidung vom 17.02.1998 (1 AZR 364/98) den Status einer Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zuerkannt. Das BAG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass Vereinigungen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG schon in einem Stadium genießen, in dem sie die erforderliche Durchsetzungskraft erst anstreben, dass der V.- der dortige Kläger - mangels Mächtigkeit noch keine Tarifverträge abschließen könne und dass demzufolge der V. - der dortige Kläger - gegenwärtig mangels Mächtigkeit noch keine Gewerkschaft sei. Hieran soll sich nach den Einlassungen des V. - derzeit - noch nichts geändert haben. Dies entspricht auch der Auffassung von v. und des Betriebsrats. Es fehlt daher an der Voraussetzung, dass der V. seine Aufgabe als Tarifpartner mit einer entsprechenden Durchsetzungskraft voll erfüllen kann und dass eine Leistungsfähigkeit der Organisation gegeben ist.

Damit liegen beim V. - derzeit - die Anforderungen, die das BAG in ständiger Rechtssprechung an den Gewerkschaftsbegriff stellt, nicht vor. Der V. kann somit gewerkschaftliche Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht geltend machen. Ihm fehlt als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG somit die Antragsbefugnis.

4. Die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des BAG, die zuletzt in der Entscheidung vom 14.12.2004 ausdrücklich bestätigt worden ist, abzuweichen und für die verschiedenen Rechtsgebiete und insbesondere für das Betriebsverfassungsgesetz auf einen eigenständigen, möglichst noch nach dem Regelungsgehalt unterschiedlichen Gewerkschaftsbegriff abzustellen (siehe hierzu kritisch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO, Rz. 10 a zu § 10 ArbGG). Hierzu besteht auch keine Veranlassung im Hinblick auf die vom V. angezogenen Regelungen im Europarecht, da durch die vom BAG vorgenommene Bestimmung des Gewerkschaftsbegriffs und dessen einheitlicher Anwendung ausländische EG-Arbeitnehmer weder in ihrer Freizügigkeit beeinträchtigt noch (mittelbar) wegen anderweitiger Gewerkschaftszugehörigkeit im Heimatland diskriminiert oder unter Druck gesetzt werden, einer inländischen Gewerkschaft beizutreten. Auch Arbeitnehmerkoalitionen eines ausländischen EG-Landes werden durch den Gewerkschaftsbegriff, wie er vom BAG entwickelt worden ist, im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmervereinigungen nicht benachteiligt. Dass im EG-Recht für Gewerkschaften ausdrücklich eine Vorgabe der Tariffähigkeit nicht normiert ist, steht dem nicht entgegen.

5. Von einer Verfahrensaussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG (sehe hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO, Rz. 10 zu § 97 ArbGG; BAG v. 23.04.1971 - AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953) hat die Beschwerdekammer abgesehen, weil der V. nach seinen ausdrücklichen Bekundungen, die mit den Vorstellungen der weiteren Beteiligten überstimmen, für sich nicht in Anspruch nehmen will (jedenfalls derzeit noch nicht), betriebsverfassungsrechtliche Rechte als Gewerkschaft im Sinne der Rechtsprechung des BAG wahrnehmen zu wollen - er stellt insoweit ausdrücklich auf seinen Status als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ab (die Beschwerdekammer war zunächst davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der V. durchaus auch den Status einer Gewerkschaft im Sinne der BAG-Rechtsprechung für sich in Anspruch nehmen wollte).

6. Die Beschwerde des V. war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 GKG n.F. nicht veranlasst.

7. Die Rechtsbeschwerde wird für den V. zugelassen.

Ende der Entscheidung

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