Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 151/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
8 Sa 151/08

Verkündet am: 12.08.2008

erlässt die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Neumeier sowie die ehrenamtlichen Richter Johann und Ammicht im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.10.2007 - Az.: 27 Ca 1271/07 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH.

Der Kläger war bei der Beklagten ab 01.02.2003 zunächst als Bereichsleiter Servicegeschäft und ab dem 01.04.2005 als Seniormanager, Leiter der Finanzen, mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 15.000,-- € tätig.

Ab dem 01.10.2004 wurde der Kläger zusätzlich zum Geschäftsführer der B. GmbH angestellt.

Ab Oktober 2005 führten die Parteien Aufhebungsverhandlungen bezüglich des Arbeitsverhältnisses. Während der laufenden Verhandlungen trafen die Geschäftsführer der Beklagten die Entscheidung, die Geschäftsanteile an der B. GmbH zu veräußern.

Am 31.01.2006 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, nach deren Ziff. 3) der Kläger für die Mitwirkung bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der B. GmbH eine Erfolgsvergütung in Form eines Anteils am Verkaufspreis erhalten sollte.

Letztlich wurde in der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2006 wiederum beschlossen, den Verkauf der Geschäftsanteile der B. GmbH nicht fortzuführen, da der Erlös bei einem später stattfindenden Verkauf der Geschäftsanteile als wesentlich höher eingestuft wurde, als er derzeit erreichbar war.

Die Beklagte zahlte an den Kläger trotz dessen Verlangen keine Erfolgsvergütung.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass eine Zahlung der Erfolgsvergütung aufgrund des Aufhebungsvertrages geschuldet sei. Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung habe er auch bei einem unterbliebenen Verkauf der Gesellschaft Anspruch, einen Anteil am möglichen Erlös zu erhalten. Jedenfalls habe die Beklagte den Verkauf treuwidrig vereitelt. Des Weiteren sei der Anspruch jedenfalls im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zugesagt worden. Auch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB sei der Kläger so zu stellen, als ob der Verkauf stattgefunden habe. Dies ergebe sich auch deshalb, weil der Kläger die Erfolgsbeteiligung als Ersatz für die Übertragung von GmbH-Anteilen an der Beklagten erhalten sollte, was infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr stattgefunden habe.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,-- € brutto nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Sie war der Auffassung, dass der Vertragsinhalt abschließend auch den Fall vorsehe, dass eine Veräußerung der GmbH nicht stattfinde. Damit komme auch eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Erfolgsbeteiligung habe auch keine Kompensation für weggefallene Beteiligungsrechte an der Beklagten dargestellt. Ihre Entscheidung, den Verkauf einzustellen, sei auch nicht treuwidrig erfolgt, was auch der Kläger selbst anerkannt hätte.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften der ersten Instanz Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 31.10.2007 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst ein Anspruch nicht ergebe. Da der Wortlaut des Vertrages eindeutig sei, komme eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Eine Zusage in der Gesellschafterversammlung sei nicht erfolgt, allenfalls eine Zusage, sich wegen des Treffens einer Vereinbarung zusammenzusetzen. Auch eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da der Vereinbarung zwischen den Parteien zu entnehmen sei, dass lediglich bei Durchführung der Veräußerung eine Erfolgsbeteiligung geschuldet sei. Insofern sei auch klargestellt, dass im Falle einer Nichtveräußerung ein Anspruch nicht entstehe. Insoweit habe der Kläger auch das Risiko eines Entfallens der Vergütung in Kauf genommen. Schließlich sei auch eine treuwidrige Vereitelung der Bedingung nicht zu erkennen. Das Interesse der Beklagten an einer Optimierung des Verkaufspreises sei nicht zu beanstanden. Ein Schadensersatz scheide des Weiteren aus, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar sei.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts München wendet sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.02.2008 eingelegte Berufung, am 20.02.2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen. Der Berufungsschriftsatz ist vom Klägervertreter eigenhändig unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 20.03.2008, beim Landesarbeitsgericht München am 25.03.2008 eingegangen, begründete der Kläger die Berufung. Der Berufungsbegründungsschriftsatz trägt lediglich einen Faksimilestempel der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund einer vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Aufhebungsvertrages, zumindest jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage so zu stellen sei, als wäre wirksam verkauft worden. Jedenfalls habe die Beklagte treuwidrig den Eintritt der Bedingung für die Erfolgsvergütung vereitelt bzw. eine Pflichtverletzung begangen. Der Aufhebungsvertrag enthalte eine Regelungslücke für den Fall des Abbruchs des Verkaufs der Geschäftsanteile aus dem Grund, dass diese einen wesentlich höheren Wert darstellen, als die Beklagte ursprünglich angenommen habe. Dies ergebe sich auch deshalb, weil der Kläger ansonsten an der Beklagten beteiligt worden wäre. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen und müsse dahingehend angepasst werden, dass er so gestellt werden müsse, als wäre der Verkauf durchgeführt worden. Dabei wäre ein erheblicher Erlös aufgrund vorhandener Angebote erzielt worden.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 31.10.2007, Az.: 27 Ca 1271/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,-- € brutto nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise:

2. die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Aufgrund des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift sei die Unterzeichnung mit dem Faksimilestempel nicht ausreichend. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Erfolgsbeteiligung habe. Dies ergebe sich aus den Gründen, welche bereits das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Abweisung der Klage dargestellt habe. Dem Kläger sei auch keine Beteiligung an der Beklagten je zugesagt worden. Auch die Angebote bezüglich des Verkaufs der B. GmbH seien nicht derart verbindlich gewesen, dass von einem sicheren Erlös insoweit gesprochen werden könne.

Der Kläger ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch seinen Prozessbevollmächtigten per Faksimilestempel ausreichend die Herkunft des Schriftsatzes sowie seine Verantwortlichkeit hierfür nachweise. Entgegen der ursprünglich in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008 abgegebenen Erklärung, den Faksimilestempel eigenhändig auf den Schriftsatz gesetzt zu haben, sei dieser auf seine Anweisung hin von seiner Sekretärin abgestempelt worden. Dies sei auch ausreichend, da nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes auch für derartige Schriftsätze die Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax mit nur eingescannter Unterschrift zugelassen worden sei. Dieser Fall sei vergleichbar mit der Versehung des Schriftsatzes mit einem Faksimilestempel. Insoweit dürften keine überspannten Anforderungen an das Erfordernis der Schriftlichkeit gestellt werden, um den Prozessbeteiligten den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu nehmen. Ausreichend sei es, wenn sich aus Anhaltspunkten eine Gewähr dafür ergebe, dass der Schriftsatz von ihm stamme und von ihm verantwortet sei.

Hierauf hat die Beklagte erwidert, dass auf die eigenhändige Unterschrift nur im Fall einer technischen Unmöglichkeit verzichtet werden könne. Dies stelle auch keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die Unterschriftsleistung sei auch möglich und zumutbar gewesen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 20.03.2008, 26.05.2008, 25.06.2008, 07.07.2008, 24.07.2008 und 07.08.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht form- und fristgerecht begründet worden ist.

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht formgerecht begründet worden und daher unzulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO war die Berufung daher zu verwerfen.

1. Unstreitig wurde die Berufungsbegründungsschrift nicht eigenhändig vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet, sondern lediglich mit einem Faksimilestempel der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen und so bei Gericht eingereicht.

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bestimmende Schriftsätze grundsätzlich eigenhändig von der postulationsfähigen Person unterschrieben sein müssen (vgl. BGH Urteil vom 10.07.1997 - IX ZR 24/97; BAG Urteil vom 27.03.1996 - 5 AZR 576/94; BVerwG Beschluss vom 27.10.1961 - VI B 2, 7/61; BSG Beschluss vom 24.02.1992 - 7 BAr 86/91).

Im Prozess mit Vertretungszwang sind die Unterschriften derjenigen Schriftsätze, mit deren Einreichung eine wesentliche, den Gang des Verfahrens bestimmende Prozesshandlung vorgenommen wird (bestimmende Schriftsätze), vom Prozessbevollmächtigten handschriftlich zu unterzeichnen. Fehlt die Unterschrift, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen. Damit soll von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob diese für den Gang des Verfahrens wesentlichen Prozesshandlungen von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen sind. Würde man vom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift absehen, so wäre nicht auszuschließen, dass ein bloßer Entwurf, der gegen des Willen des Anwalts versehentlich bei Gericht eingereicht worden ist, als ordnungsgemäße Schrift behandelt wird (vgl. BGH Beschluss vom 29.09.1998 - XI ZR 367/97).

Die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz muss die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04).

3. Diesen Anforderungen wird die lediglich mit einem Faksimilestempel versehene Berufungsbegründungsschrift vom 20.03.2008 nicht gerecht.

a) Gem. § 130 Nr. 6, 1. Hs. ZPO bedürfen bestimmende Schriftsätze der Unterschrift. Lediglich bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie ausreichend.

b) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass in Teilen der Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt Ausnahmen zugelassen wurden. Dies gilt insbesondere für Telegramme sowie auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98) auch für die Übertragung einer Textdatei mittels Computerfax bei eingescannter Unterschrift bzw. dem Hinweis, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei.

Zwar mag der Fall des Computerfaxes mit eingescannter Unterschrift auf den ersten Blick vergleichbar der Verwendung eines Faksimilestempels erscheinen.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass dem, insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile eingetretenen Rechtsänderungen in der ZPO, nicht mehr ohne weiteres gefolgt werden kann. Zum einen wurde trotz Kenntnis des Beschlusses des Gemeinsamen Senats die von diesem entschiedene Variante des Computerfaxes nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

Zum anderen ist aber auch deshalb eine gleichgelagerte Fallkonstellation nicht gegeben, weil die Erleichterungen bei der Unterschriftsleistung im Hinblick auf Telegramm, Telefax und Computerfax den technischen Umständen und Voraussetzungen geschuldet ist. Insbesondere beim Computerfax ist die Leistung einer Unterschrift lediglich in Form der eingescannten Unterschrift möglich.

Gleiches gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde nicht per Telefax übermittelt und hätte als solcher auch die Form des § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt, da hier die Unterschrift lediglich per Stempel mit übermittelt worden wäre, nicht aber eine auf dem Ursprungsoriginal eigenhändig aufgesetzte Unterschrift. Auch wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift rechtzeitig zu versehen. Selbst wenn am 20.03.2008 eine Abwesenheit des Unterzeichners bestanden hätte, so hätte die Unterzeichnung durchaus noch am 21. oder 22.03.2008 erfolgen können und dann entweder per ordnungsgemäßem Telefax oder sogar noch mit der normalen Post versandt werden können.

Auch liegt auf einem Computerfax zumindest immer noch die Übermittlung einer zuvor eigenhändig geleisteten, eingescannten Originalunterschrift vor, welche auf elektronischem Wege mit der übermittelten Textdatei verbunden und gemeinsam mit dieser dem Gericht übermittelt wird. Jedoch unterscheidet sich das Computerfax vom Faksimilestempel, bei welchem dem Gericht nicht unmittelbar ein Abbild der Originalunterschrift, sondern lediglich ein Abdruck übermittelt wird (vgl. LAG Hamm Urteil vom 21.07.2005 - 8 Sa 912/05).

Jedenfalls kann aus den vonseiten der Gerichte bisher zugelassenen Ausnahmen im Bereich der fortwährenden technischen Entwicklung nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift für auf normalem Weg übersandte Schriftsätze damit aufgegeben wurde.

c) Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift ist u. a. auch die Tatsache, dass zum einen der Urheber des Schriftsatzes eindeutig festgestellt werden kann und zum anderen auch auszuschließen ist, dass lediglich ein Entwurf, der noch nicht zur Versendung vorgesehen war, versandt wird. Angesichts der bisherigen eindeutigen Rechtsprechung zum Faksimilestempel und den lediglich dem technischen Fortschritt geschuldeten Erleichterungen ist aber gerade die Versendung eines Schriftsatzes mit Faksimilestempel vonseiten des Gerichts als im Hinblick auf die Urheberschaft zweifelhaft zu werten (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rn. 41).

Deshalb ist es auch erforderlich, dass sich ohne weitere Beweisaufnahme aus sonstigen Umständen heraus ergeben muss, dass der Schriftsatz tatsächlich vom erkennbaren Unterzeichner stammt und mit seinem Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Derartige Umstände sind aber nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Schriftsatz gegen Ende der Berufungsbegründungsschrift gestempelt wurde, spricht noch nicht dafür, dass dieser tatsächlich mit dem Willen des Rechtsanwalts ausgelaufen ist. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Schriftsatz selbst, dass dieser ursprünglich per Telefax hätte versandt werden sollen. Ein Telefaxeingang ist aber gerade nicht feststellbar. Insofern bestehen bereits insoweit Zweifel, ob der Schriftsatz tatsächlich schon zur Versendung vorgesehen war.

Anders als etwa auch in der vonseiten des Klägers geschilderten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2008 (II ZR 85/07) lag im hier entschiedenen Fall kein im Original eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz vor. Des Weiteren ist als ein negatives, Zweifel begründendes Moment zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Faksimilestempel versehen waren. Der Berufungsschriftsatz selbst war eigenhändig, auch erkennbar vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Gleiches gilt für andere Schriftsätze. Schon aus diesem Grund musste es zweifelhaft sein, ob tatsächlich der vorliegende Schriftsatz mit Willen und Wollen des Prozessbevollmächtigten die Kanzlei verlassen hat. Anders als also in den Fällen, in denen zum Teil in der Rechtsprechung sogar das Fehlen der Unterschrift als unschädlich angesehen wurde, weil sich etwa aus begleitenden Umständen, z. B. einem Begleitschreiben oder einem Beglaubigungsvermerk, gerade die eindeutige Urheberschaft ergeben hat, kann im vorliegenden Fall hiervon nicht ausgegangen werden. Es spricht sogar einiges an Indizien dagegen.

d) Die hier vertretene Ansicht führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung. Zwar mögen die Fälle des Computerfaxes mit eingescannter Unterschrift und des Faksimilestempels zum Teil identisch erscheinen, die Ungleichbehandlung liegt aber darin, dass der technische Hintergrund ein anderer ist und die Leistung einer Unterschrift beim Computerfax mangels vorliegender schriftlicher Grundlage gerade nicht möglich ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.04.2007 - 1 BvR 110/07).

e) Des Weiteren greift auch der Einwand, wonach, basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz nicht in unzumutbarer mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf und insoweit auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes Abweichungen gestatten müsste, nicht ein. Denn die Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit handschriftlicher Unterschrift kann nicht als Erschwerung des Zugangs zur nächsten Instanz angesehen werden. Ein Unterschriftszug kann in einfacher, zeitlich nicht ins Gewicht fallender Art und Weise auf den Schriftsatz gesetzt werden. Ein besonderer Aufwand liegt insoweit in keiner Weise vor (vgl. Leipold a. a. O.).

Da insoweit die Berufungsbegründungsschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, lag die Voraussetzung für die zulässige Berufung nicht vor. Die Berufung war daher zu verwerfen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Rechtsfrage, auch angesichts der Diskussion in der Literatur sowie in Bezug auf die Auseinandersetzung zur zitierten Entscheidung des Gemeinsamen Senats, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück