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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 803/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
1. Werden in einer zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts angebrachten Kündigungsschutzklage mehrere Kündigungen erwähnt, so ist hinsichtlich deren Streitgegenstände eine Auslegung analog § 133 BGB geboten.

2. Auch wenn der Antrag einer derartigen Kündigungsschutzklage - räumlich hervorgehoben - alleine eine bestimmte datumsmäßig genau bezeichnete Kündigung erfasst, beschränkt sie sich nicht notwendigerweise alleine auf ihn. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - in der "Begründung" des gestellten Antrags die "Kündigung als rechtsunwirksam" qualifiziert wird, "weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt", es sich bei der im Antrag genannten Kündigung um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist handelt und

- im Anschluss daran ausgeführt ist, "hilfsweise hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.10.2004 ... ordentlich zum 31.01.2005 gekündigt" (sechs Tage nach Ausspruch der ersten Kündigung) und diese Kündigung als sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam "bezeichnet" wird.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 803/05

Verkündet am: 29. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Weigl und Markert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Juni 2005 - Gz.: 7 Ca 18133/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin greift zuletzt eine ordentliche Kündigung an.

Sie ist am 0.0.1965 geboren, ledig, einem Kind unterhaltspflichtig und seit 15. April 2002 als kaufmännische Sachbearbeiterin in einer 30-Stunden-Woche gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von zuletzt € 2.200,-- brutto bei der Beklagten beschäftigt.

Bei Letzterer sind weit mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich Auszubildender tätig; es gibt bei ihr einen Betriebsrat.

Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin (ihr undatierter Schriftsatz, der am 7. April 2005 am Arbeitsgericht eingegangen ist, Seite 2 Nr. 4.) "waren schon bereits im Sommer 2003 Differenzen wegen (ihres) Arbeitsplatzes, bzw. -raumes (1301) aufgetreten. Die unmittelbare Nähe des Besprechungszimmers (um die linke Ecke) wirkt sich sehr negativ aus. Dieses schilderte (sie) nicht nur (ihrem) fachlichen Vorgesetzten Herrn K. (...), sondern auch (ihrem) disziplinarischen Vorgesetzten Herrn Sc. Dieser versuchte (sie) zu beruhigen mit der Aussage, dass demnächst organisatorische Änderungen vorgenommen werden. In der Zwischenzeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 nahm (sie) die jeweils zu bearbeitenden Unterlagen in ein anderes Büro mit, wo einer der Kollegen abwesend war."

In ihrem handschriftlichen Schreiben vom 20. November 2003 an den Betriebsrat der Beklagten hat sie eingangs darauf hingewiesen, sie hätte ein Betriebsratsmitglied bereits "Mitte September 2003 über die Mobbing-Aktionen von leitenden Führungskräften informiert. Da dieses Verfahren nicht ausreichend war, wende (sie sich) diesmal schriftlich an (ihn)." So habe sie der Arbeitnehmer Si mehrfach versucht "anzubaggern". Sie habe zu ihm dann jedoch gesagt, für sie sei "Familie heilig und (sie) respektiere es, dass er ein verheirateter Mann sei". U. a. hat sie darin weiter ausgeführt, er habe dann am 8. Juli 2002 auf sie "am Eingang gewartet, (sei ihr) hinterhergekommen und (habe ihr) im Aufzug seine Tochter vorgestellt, die in den nächsten Wochen als Praktikantin tätig war. Die Antipathie wurde nur noch größer. Bei so einem hohen Einkommen auch noch das Taschengeld des Kindes aufbessern ... Wegen der Vorfälle, die seit Beginn (ihres) Arbeitsverhältnisses passiert waren, dass er (ihre) Nähe suchte und der spätere Vorfall vom 18. Juni wurde die Situation immer anstrengender." Sie habe deshalb so oft wie möglich ihr Arbeitszimmer verlassen und ihre Arbeit in der Buchhaltung erledigt, einfach um ihm aus dem Weg zu gehen. Sie habe schließlich bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen ihr, ihrem Vorgesetzten K. sowie Herrn Sc. am 1. Juli 2003 "erzählt ..., dass sich die Angelegenheit mit Herrn Si. im negativen Sinne wie ein roter Faden durchzieht". Schließlich habe ihr disziplinarischer Vorgesetzter Sc. versucht, sie mit der Aussage, dass demnächst organisatorische Änderungen vorgenommen würden, zu beruhigen. Dem Arbeitnehmer W. sei mitgeteilt worden, dass er sich ab 22. Oktober 2003 mit ihr ein Büro teile. Bevor er "in das Büro (neben dem Besprechungsraum) einzog, (habe) er (sie) eine gnadenlose Opportunistin genannt". Da sie in keiner Weise reagiert habe, sei er so weit gegangen, dass er ihre Tätigkeit als "idiotisch" bezeichnet habe. Zu Auseinandersetzungen sei es auch wieder gekommen, als der Arbeitnehmer W. sie am 23. Dezember 2003 vor dem Umzug in ein anderes Büro gefragt habe, "auf welcher Seite (sie) sitzen wolle". Als sie ihm die bevorzugte Seite gezeigt habe, habe er erklärt: "Es können sich nicht alle nach (ihren) Bedürfnissen richten." (vgl. ihren bereits erwähnten undatierten Schriftsatz, Seiten 2 und 3 Nr. 4).

Ab dem Jahr 2004 ist es zu weiteren Querelen mit der Klägerin gekommen. So habe ihr der Arbeitnehmer W. am 20. Januar 2004 um 14.30 Uhr noch angeordnet, "eine Dringlichkeit zu erledigen, obgleich (sie) zwischen 14:30 Uhr - 15:00 Uhr täglich (ihren) Arbeitsplatz verlasse". Sie hatte am darauf folgenden Tag einen Termin in der Personalabteilung. Ein derartiges Verhalten sei eine "Zumutung" (vgl. ihren undatierten Schriftsatz, Seite 4 Nr. 5).

Mit Schreiben vom 26. April 2004 hat die Beklagte die Klägerin wegen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer W., in dem es um Lüftungsmaßnahmen im gemeinsamen Arbeitszimmer ging, abgemahnt. Auch danach ist es zu Reibereien mit der Meldepflicht der Klägerin für ein kurzfristiges Fernbleiben von ihrer Arbeit auf Grund arbeitsunfähiger Erkrankung ihres Sohnes sowie darüber gekommen, ob und wie sie bestimmte Arbeiten verrichte. In Gegenwart des Arbeitnehmers W. hat sie geäußert, sie sei kein "degeneriertes Gesindel", wobei sie sich auf einen nicht näher definierten Personenkreis in Europa bezogen hat.

Schließlich ist es am 7. Oktober 2004 gegen Mittag zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Arbeitnehmer W. gekommen, die von beiden Parteien unterschiedlich dargestellt wird.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 hat die Beklagte ihren Betriebsrat über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin informiert. Darauf hat der Betriebsrat geantwortet, es bestünden "keine Bedenken, insofern eine soziale Auslauffrist bis 30. November 2004 eingehalten und Frau S. sofort freigestellt werde". Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, das der Klägerin am selben Tag zugegangen ist, hat die Beklagte deren Arbeitsverhältnis "auf Grund ihrer Fehlverhalten und insbesondere wegen Beleidigung ihres Vorgesetzten Herrn W. außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. November 2004 gekündigt".

Mit weiterem Schreiben vom 19. Oktober 2004 hat die Beklagte ihrem Betriebsrat mitgeteilt, dass sie beabsichtige, "sofern die außerordentliche Kündigung nicht greift, hilfsweise zum 31.01.2005 zu kündigen". Sie hat darin die gleichen Kündigungsgründe erneut genannt. Der Betriebsrat hat darauf nicht binnen einer Woche reagiert. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 das Arbeitsverhältnis der Klägerin "für den Fall, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht greift, ... fristgerecht zum 31. Januar 2005 gekündigt".

Am 12. November 2004 hat die Klägerin zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts München eine Klage mit folgendem Antrag angebracht:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2004 nicht aufgelöst ist.

In der Begründung führt sie u. a. aus: "Mit Erklärung vom 22.10.2004, zugegangen am 22.10.2004, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004 gekündigt ... Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt."

Weiter heißt es in dieser Erklärung zur Niederschrift der Rechtsantragstelle: "Hilfsweise hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.10.2004, zugegangen am 28.10.2004, ordentlich zum 31.01.2005 gekündigt." Dieser Passus ist nicht wie ein besonderer Antrag im Text hervorgehoben. Unmittelbar danach aber folgt der weitere Satz: "Dringende betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bestehen nicht. Die Kündigung ist auch nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt."

Als letzter Satz etwas abgesetzt findet sich folgende Formulierung: "Die Kündigung ist daher sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam."

Aus dem Protokoll über die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 26. Januar 2005 ergibt sich lediglich, dass die Parteien den Sach- und Streitstand erörtert haben und eine gütliche Einigung derzeit nicht zu Stande komme. Danach folgt ein Aufklärungsbeschluss sowohl im Hinblick auf die Beklagte als auch die Klägerin. Aus dem Protokoll über die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 11. Mai 2005, auf Grund derer das angegriffene Urteil verkündet wurde, ergibt sich u. a. Folgendes:

" Die Beklagtenvertreterin erklärt, dass die außerordentliche Kündigung vom 22.10.2004 zurückgenommen wird.

Die Klägerin macht gegen die Rücknahme der außerordentlichen Kündigung keine Einwendungen geltend und ist mit der Kündigungsrücknahme einverstanden."

Diese Anträge wurden vorgelesen und genehmigt.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, da die Beklagte die ursprünglich ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 zurückgenommen habe, womit sie sich einverstanden erklärt habe, gehe es nur noch um die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 28. Oktober 2004, die sie allerdings ebenfalls in ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2004 angegriffen habe. Daraus ergebe sich insbesondere nicht, dass sie sich nur gegen die außerordentliche Kündigung vom 22. Oktober 2004 gewendet habe. Selbstverständlich sei es ihr auch darum gegangen, die hilfsweise mit Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2004 ausgesprochene ordentliche Kündigung anzugreifen. Die Tatsache, dass sie dies nicht in einem ausdrücklich abgesetzten Antrag formuliert habe, schade insoweit nicht.

Deshalb hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28. Oktober 2004 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat vorgetragen, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 28. Oktober 2004 die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG versäumt habe, mit der Konsequenz, dass damit diese Kündigung gem. § 7, 1. Hs. KSchG von Anfang an rechtswirksam sei.

Mit der Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2004 habe die Klägerin diese Kündigung gerade nicht angegriffen, was sich bereits daraus ergebe, dass ihr insoweit deutlich herausgestellter Antrag sich allein mit der außerordentlichen Kündigung vom 22. Oktober 2004 befasse. Im Übrigen sei sie auf entsprechende Unklarheiten im Zusammenhang mit der Begründung ihrer Klage durch die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Arbeitsgerichts angesprochen worden und habe erklärt, sie greife nur die Kündigung vom 22. Oktober 2004 an.

Darüber hinaus sei die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 auf Grund des Verhaltens der Klägerin bis zum 7. Oktober 2004, und insbesondere an diesem Tage, sozial gerechtfertigt. Es sei bereits in der Vergangenheit zu Reibereien und Unstimmigkeiten zwischen ihr und Kollegen gekommen, die sogar zu einer Abmahnung vom 26. April 2004 geführt hätten. Darüber hinaus habe sie am 7. Oktober 2004 gegen 12.00 Uhr, als sie zunächst die Tür zum eigenen Büro mit lautem Knall geschlossen hatte und ihr Vorgesetzter W. ihr gefolgt war und sie nach der Ursache gefragt habe, geantwortet, dieser lösche Anrufe auf ihrem Apparat in ihrer Abwesenheit; sie habe ihn u. a. mit den Worten "Schwein" und "Schweinehund" angeschrien und gesagt, er würde "Stasi-Methoden" anwenden. Dies habe sie am Folgetag im Rahmen eines Personalgesprächs dahingehend bestritten, dass sie lediglich gesagt habe, "das Ganze ist eine Sauerei/Schweinerei".

Ein derartiges Verhalten sei für sie, die Beklagte, unzumutbar. Bereits in der Vergangenheit sei mit ihrem Betriebsrat darüber gesprochen worden, die Klägerin ggf. innerhalb der Abteilung T. umzusetzen, was jedoch als aussichtslos erachtet worden sei. Ein weiterer freier geeigneter Arbeitsplatz stehe für die Klägerin nicht zur Verfügung, insbesondere wegen ihres in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 1. Juni 2005, das der Klägerin am 19. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen. Es geht insbesondere davon aus, dass die Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 sich lediglich gegen die außerordentliche Kündigung vom 22. Oktober 2004 richte und der Antrag der Klägerin im Termin vom 11. Mai 2005, der die Kündigung vom 28. Oktober 2004 zum Gegenstand habe, gem. §§ 4, 7 KSchG verspätet sei.

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 27. Juli 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem hier am 16. August 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortraggs führt sie insbesondere aus mit ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 habe sie nicht nur die außerordentliche Kündigung vom 22. Oktober 2004, sondern auch die ihr gegenüber hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 angegriffen. Die Klage sei als eine Einheit zu werten und auszulegen, wobei sich dann ergebe, dass damit auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 angegriffen sei.

Im Übrigen bedürfe der Tatbestand des Ersturteils insoweit der Ergänzung und Richtigstellung, als das Arbeitsgericht die Klägerin in der Güteverhandlung vom 26. Januar 2005 nicht darauf hingewiesen habe, dass die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht vom Klageantrag erfasst sei. Es habe damit gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gegenüber der Klägerin verstoßen. Bei entsprechenden Unklarheiten hätte es die Klägerin gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinweisen müssen. Selbst beim Fehlen einer punktuellen Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Oktober 2004 und einer Wirkung der Klarstellung nur ex nunc wäre nach Erteilung eines richterlichen Hinweises eine nachträgliche Zulassung der Klage gegen diese Kündigung gem. § 5 KSchG möglich gewesen.

Im Übrigen bleibe es dabei, dass die von der Beklagten genannten Kündigungsgründe die Kündigung vom 28. Oktober 2004 nicht trügen. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin dann noch zu der Auseinandersetzung am 7. Oktober 2004 Folgendes ausgeführt: "Ich bin mir sicher, dass mein Sohn zunächst auf meinem Apparat angerufen hat und meine auch, dass er sich auch kaum verwählt hat, weil meine Büronummer zu Hause nämlich eingespeichert ist. Außerdem war ich in der Zeit seines ersten Anrufs nicht in meinem Büro (Mittagspause) und als ich mein Büro verlassen hatte, war Herr W. noch anwesend. Als mein Sohn ein zweites Mal anrief und von seinem ersten Anrufsversuch berichtete, weil ich nachgefragt habe, sprang Herr W. sehr plötzlich auf. Daraus habe ich geschlossen, dass er kein reines Gewissen insoweit hatte und wohl für die Löschung des Anrufsversuchs, der auf meinem Telefondisplay gespeichert worden wäre, verantwortlich war. Herr W. kannte meine Privatnummer und konnte deshalb jedenfalls nach meiner Vermutung erkennen, wer angerufen hatte."

Deshalb stellt die Klägerin folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Juni 2005 - Gz.: 7 Ca 18133/04 - wird geändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28. Oktober 2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Berufungskammer geht allerdings nicht davon aus, dass die Klägerin mit ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 lediglich die ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 22. Oktober 2004 und nicht auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 angegriffen hat; entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist hier keine einschränkende Betrachtungsweise im Sinne der punktuellen Streitgegenstandstheorie geboten, sondern eine Auslegung der Klage nach Streitgegenständen analog § 133 BGB. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die der Klägerin angelasteten Verhaltensweisen die ihr gegenüber hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 rechtfertigen, weshalb die Klage und folglich auch die Berufung unbegründet ist.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt unstreitig das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, denn die Klägerin ist länger als sechs Monate ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG) und bei dieser sind regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich Auszubildender gem. § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG tätig.

1. Die Berufungskammer folgt nicht der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin mit ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle vom 12. November 2004 lediglich die ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist und nicht auch die ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angegriffen hat. Dem Arbeitsgericht ist zwar zuzugestehen, dass auch das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf §§ 4, 7 KSchG grundsätzlich davon ausgeht, dass nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist, sondern das durch eine ganz bestimmte Kündigung insoweit gefährdete Arbeitsverhältnis (Theorie vom punktuellen Streitgegenstand). Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP Nr. 7 zu § 4 KSchG 1969) strengere Anforderungen an die Bestimmung des Klageantrags wegen des beschränkten Streitgegenstandes einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nur dann zu stellen, wenn die Beklagte mehrere Kündigungen ausgesprochen hätte und unklar wäre, gegen welche sich die Klage richtet. In dieser Entscheidung hat es jedoch ebenfalls erkannt, dass es zunächst darauf ankommt, wie eine Klage als Prozesshandlung auszulegen ist. In seiner Entscheidung vom 28. Februar 1995 (5 AZB 25/94 - AP Nr. 17 zu § 17a GVG) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage und der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO hervorgehoben, dass es für Letztere neben der Kündigungsschutzklage einer entsprechenden Begründung bedarf. Dann, wenn die Begründung sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob eine von der Arbeitgeberin ausgesprochene bestimmte bezeichnete Kündigung unwirksam ist, liegt regelmäßig kein über der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor.

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Zwar ist durchaus auffällig, dass in der Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 ein bestimmter Antrag, nämlich derjenige, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2004 nicht aufgelöst ist, räumlich herausgehoben ist; er steht vor der "Begründung". Der erste Teil dieser Begründung befasst sich dann auch tatsächlich mit dem Charakter dieser Kündigung, einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, der bestritten wird. Allerdings folgt in einem weiteren Absatz die Formulierung, dass "die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.10.2004, zugegangen am 28.10.2004, ... hilfsweise ... ordentlich zum 31.01.2005 gekündigt hat". Im Anschluss an diese Formulierung wiederum folgt eine Begründung, die gerade nicht typisch für die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist, sondern eine solche, die typischerweise bei ordentlichen Kündigungen verwendet wird, mag es sich dabei auch u. U. um eine bausteinartige Formulierung handeln. Jedenfalls heißt es dann "Die Kündigung ist daher sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam." Bei dieser Formulierung handelt es sich geradezu typischerweise um eine solche zur Begründung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; sie steht hier noch dazu in räumlichem Zusammenhang mit der Bekanntgabe der weiteren Kündigung vom 28. Oktober 2004, die auch noch als ordentliche qualifiziert ist.

Allein aus diesen Umständen ergibt sich bereits, dass nicht nur Zweifel darüber bestehen, was die Klägerin mit ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 bezweckte. Es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass sie gerade diese zweite - ordentliche - Kündigung nicht angreifen wollte. Wäre dies ihr Ziel gewesen, ist unverständlich, weshalb sie sie überhaupt erwähnt und darüber hinaus dahingehend qualifiziert hat, sie sei sozial ungerechtfertigt. Der gerichtlichen Praxis sind durchaus Fälle bekannt, in denen Arbeitnehmer Beschränkungen der Streitgegenstände bei Kündigungen vornehmen. Für eine derartige Beschränkung sind hier jedoch gerade keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn sollte diese Beschränkung bezweckt sein, hätte es der Erwähnung der ordentlichen Kündigung vom 28. Oktober 2004 gar nicht mehr bedurft.

Soweit das Arbeitsgericht in seinem Tatbestand, der durchaus gem. § 314 S. 1 ZPO Beweiskraft hat, ausgeführt hat, die Klägerin sei "in der Güteverhandlung am 26.01.2005 darauf hingewiesen worden, dass die ordentliche Kündigung vom 28.10.2004 vom Klageantrag nicht erfasst sei" und die Beklagte habe "in der Kammerverhandlung vom 11.05.2005 die Rücknahme der außerordentlichen Kündigung vom 22.10.2004 erklärt" sowie "nach Erörterung der Rechtsfolge habe sich die Klägerin mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden erklärt und ihre Kündigungsschutzklage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung zurückgenommen unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung, dass mit der Klage vom 12.11.2004 auch die ordentliche Kündigung vom 28.10.2004 angegriffen worden sei", ist damit im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit der Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 und deren Erfassung auch der der Klägerin gegenüber hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 28. Oktober 2004 gerade nichts Positives dergestalt festgestellt, dass diese Kündigung nicht angegriffen werden sollte. Deshalb entfällt insoweit eine Beweiswirkung gem. § 314 S. 1 ZPO. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gerade Erklärungen von Parteien zur Bestimmung des Streitgegenstandes, insbesondere hier zu seiner Begrenzung, zu den wesentlichen Vorgängen einer Verhandlung gehören, die in das Protokoll aufzunehmen sind (§ 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist dem Katalog des § 160 Abs. 3 ZPO geradezu immanent.

Damit aber hat die Klägerin mit ihrer Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vom 12. November 2004 nicht nur die ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2004, sondern auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 angegriffen, und zwar rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG; diese Kündigung ist deshalb nicht gem. § 7 KSchG rechtswirksam geworden.

2. Dennoch konnte die Klägerin mit ihrer Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 28. Oktober 2004 nicht obsiegen, weil ihr Verhalten gegenüber ihrem Kollegen W. am 7. Oktober 2004 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus für die Beklagte unzumutbar machte. Diese Kündigung ist verhaltensbedingt und deshalb sozial gerechtfertigt; im Einzelnen gilt:

2.1 Regelmäßig genügen für eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG solche im Verhalten der Arbeitnehmerin liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen, wobei ein objektiver Maßstab gilt. Deshalb kommt als verhaltensbedingter Grund nur ein solcher in Betracht, den eine ruhig und verständig urteilende Arbeitgeberin zur Kündigung bestimmen kann (BAG vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 633/90 - AP Nr. 1 zu Art. 6 LPVG Bayern). Auch Beleidigungen anderer Mitarbeiter können einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn hierdurch zugleich der Betriebsfrieden gestört, d. h. das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit der Arbeitgeberin erschüttert oder erheblich beeinträchtigt wird und hierdurch nachteilige betriebliche Einwirkungen auftreten (BAG vom 22. April 1982 - 2 AZR 950/79 - n. a. v.).

2.2 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Klägerin am 7. Oktober 2004 im Zusammenhang mit den vorangegangenen erheblichen Unstimmigkeiten mit ihrem Vorgesetzten und ihren Arbeitskollegen. Letztlich stellt ihr Verhalten vom 7. Oktober 2004 nur einen erneuten Höhepunkt in den Störungen der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern dar.

2.2.1 Wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2005 an das Arbeitsgericht eingeräumt hat, "waren schon bereits im Sommer 2003 Differenzen wegen (ihres) Arbeitsplatzes, bzw. -raumes (1301) aufgetreten". Dabei kann es sich zwar immer noch um Differenzen rein sachlicher Art wegen der Störungen ihrer Arbeit, die auf der unmittelbaren Nähe ihres Arbeitsplatzes zu einem bestimmten Besprechungszimmer ruhten, handeln und ihr deshalb nicht angelastet werden können. Allerdings führt sie in ihrem handschriftlichen Schreiben vom 20. November 2003 an den Betriebsrat dann weiter aus, sie habe ein Betriebsratsmitglied bereits "Mitte September 2003 über die Mobbing-Aktionen von leitenden Führungskräften informiert. Da dieses Verfahren nicht ausreichend war, wende (sie sich) diesmal schriftlich an (ihn)." Sie verweist insoweit durchaus u. a. auf die Verhaltensweise eines bestimmten Arbeitnehmers (Si.), der mehrfach versucht habe, sie "anzubaggern". Es kann dahinstehen, ob sie insoweit durch den Arbeitnehmer Si. sexuell belästigt worden ist; gem. § 3 Abs. 2 BeschäftigtenschutzG hätte die Arbeitgeberin sie allerdings dann durch geeignete Maßnahmen von derartigen Belästigungen schützen müssen. Allerdings erscheinen ihre Ausführungen im vorerwähnten Schreiben, dieser Mitarbeiter habe am 8. Juli 2002 auf sie "am Eingang gewartet, (sei ihr) hinterhergekommen und (habe ihr) im Aufzug seine Tochter vorgestellt, die in den nächsten Tagen als Praktikantin tätig war. Die Antipathie wurde nur noch größer. Bei so einem hohen Einkommen auch noch das Taschengeld des Kindes aufbessern ... Wegen der Vorfälle, die seit Beginn (ihres) Arbeitsverhältnisses passiert waren, dass er (ihre) Nähe suchte und des späteren Vorfalls vom 18. Juni wurde die Situation immer anstrengender" in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich. Die Tatsache, dass ein hierarchisch höher stehender Arbeitnehmer ihr seine Tochter vorstellt, die in den nächsten Wochen als Praktikantin tätig sein werde, erscheint nicht nur im Zusammenhang mit behaupteten sexuellen Belästigungen durch ihn geradezu ungewöhnlich; ihre weitere Bemerkung insoweit, "bei so einem hohen Einkommen auch noch das Taschengeld des Kindes aufbessern", erscheint eher im Zusammenhang mit einer von ihr selbst festgestellten "Antipathie" gegen diesen Arbeitnehmer geprägt, die "nur noch größer" wurde. Allerdings lässt sie dabei selbst eine gewisse Beurteilungsdistanz vermissen, die ihr gerade im Hinblick auf diesen Arbeitnehmer, jedenfalls wenn sie sich äußert, gut angestanden wäre und durchaus auch als ein Motiv der zwischen ihr und ihm aufgetretenen Spannungen gelten könnte. Nachdem sie ab Oktober 2003 sich das Büro mit einem anderen Arbeitnehmer teilte, ist es offensichtlich in der Folge auch mit diesem zu Schwierigkeiten gekommen. Dabei wird nicht darauf abgestellt, dass es Anfang des Jahres 2004 zu Irritationen deshalb gekommen ist, weil sie auf den Neujahrsgruß des Kollegen W. durch Händedruck nicht einging. Allerdings erscheint es doch bemerkenswert, dass sie, die nach eigenem Sachvortrag "gegen 14:30 - 15:00 (ihren) Arbeitsplatz verlasse", es als "eine Zumutung" qualifiziert, dass ihr um "14.30 Uhr noch eine Dringlichkeit zu erledigen" aufgetragen worden ist, weil sie am darauf folgenden Tag einen Termin in der Personalabteilung habe. Die umgehende Erledigung von "Dringlichkeiten" ergibt sich bereits aus deren Qualifikation. Was dabei unzumutbar ist, ist bei verständiger und gelassener Würdigung nicht einzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Gespräch mit der Personalabteilung am nächsten Tag ist nicht erkennbar. Für ein schikanöses Verhalten ihres Vorgesetzten in diesem Zusammenhang ist konkret nichts vorgetragen. Nicht wenig spricht bei einer derartigen Einstellung ihrerseits von einer gewissen Überempfindlichkeit in der Beurteilung des ihr gegenüber gezeigten Verhaltens durch ihre Vorgesetzten.

Jedenfalls ist es zwischen ihr und diesen, wie sich aus der ihr erteilten Abmahnung vom 26. April 2004 durchaus unter Berücksichtigung ihrer eigenen Stellungnahme dazu im vorangegangenen Anhörungsverfahren (Anlage 4 zu ihrem undatiertem Schriftsatz, der am 7. April 2005 am Arbeitsgericht eingegangen ist) erkennen lässt, u. a. auch wegen Bagatellen wie des Lüftens eines Raumes zu Spannungen und Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Kollegen gekommen, die selten auf bloßer Einseitigkeit beruhen.

2.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist jedoch ihr Verhalten am 7. Oktober 2004. Dabei kommt es gar nicht einmal darauf an, ob sie ihren Arbeitskollegen W. an diesem Tag um die Mittagszeit als "Schwein, Schweinehund" beleidigt hat oder ihn "Stasimethoden" bezichtige, weshalb darüber auch kein Beweis zu erheben ist. Es genügt bereits, wie sie sich insoweit in der mündlichen Berufungsverhandlung eingelassen hat. Wenn tatsächlich um die Mittagszeit ein Anruf ihres Sohnes auf ihrem Apparat eingegangen ist - insoweit wird zu ihren Gunsten sogar noch unterstellt, dass dieser sich nicht verwählt hatte, was jedoch grundsätzlich nie auszuschließen ist -, so konnte sie daraus nicht zwingend schließen, selbst wenn dieser Anruf zunächst gespeichert war und dann gelöscht wurde, dass die Löschung dann konkret von ihrem Arbeitskollegen W. vorgenommen wurde, weil dieser, als sie wegen des ersten Anrufs bei ihrem Sohn nachfragte, "sehr plötzlich aufgesprungen" sei, da "er kein reines Gewissen insoweit hatte und wohl für die Löschung des Anrufsversuchs, der auf (ihrem) Telefondisplay gespeichert worden wäre, verantwortlich war". Sie hat damit die Löschung der Telefonanrufspeicherung, falls sie tatsächlich vorgenommen wurde, was allerdings dann ihren Ärger durchaus gerechtfertigt hätte, diesem Arbeitskollegen zugeordnet. Bei verständiger Würdigung ist dies jedoch nicht einzusehen. Selbst wenn ein Arbeitnehmer ohne erkennbaren Anlass plötzlich vom Arbeitsplatz aufspringt, kann dies viele Ursachen haben und rechtfertigt nicht Äußerungen im Hinblick auf seine Person wie "es ist eine Sauerei/Schweinerei", wie sie sie tat. Dies braucht sich weder ein Arbeitnehmer wie der Arbeitnehmer W. gefallen zu lassen noch muss dies eine Arbeitgeberin hinnehmen, die auch den Schutz des oder der Kollegen der Arbeitnehmerin zu gewährleisten hat. Dadurch wird nämlich ganz erheblich auch in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Ganz im Gegenteil wird aus einer derartigen Verhaltensweise der Klägerin deutlich, dass sie im Umgang mit ihren Kollegen ganz erhebliche Schwierigkeiten hat, die, wie sich aus der gesamten Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit zeigt, zuletzt in ihrer unzumutbaren Anschuldigung gegen den Arbeitnehmer W. gipfeln, ohne dass dafür entsprechende Anhaltspunkte dem Grunde und der Form nach bestehen.

2.2.3 Eine Abmahnung - für eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßige Voraussetzung - war hier entbehrlich und eine etwaige bloße Versetzung, selbst bei einem freien anderen Arbeitsplatz, erübrigte sich angesichts der von der Klägerin bereits im Vorfeld gezeigten Unverträglichkeiten, aber auch des gegen ihre Kollegen gezeigten grundsätzlichen Misstrauens.

Nach alledem ist die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2004 sozial gerechtfertigt und die Klage dagegen unbegründet. Deshalb ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 72a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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