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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 838/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1
Keine Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, verbilligten Strombezug und jährliches "Weihnachtsgeld" an Betriebsrentner der früheren Arbeitgeberin.

Die Leistungen standen auch in der Vergangenheit unter Freiwilligkeitsvorbehalten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie gewährt worden waren.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 838/04

Verkündet am: 8. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Heibutzki und Dirks

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004 - Gz.: 7 Ca 12487/03 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Endurteil geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Betriebsrentner weiterhin die Gewährung von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, verbilligtem Strombezug sowie ein jährliches Weihnachtsgeld von der Beklagten.

Er war ursprünglich bei der Fa. B. AG beschäftigt. Nach Gründung der früheren Beklagten (Fa. B. GmbH), einem Tochterunternehmen der erstgenannten Arbeitgeberin, ist es unstreitig zu einem Übergang des Betriebs, in dem er beschäftigt war (§ 613a BGB), auf diese gekommen; beide gehörten zum sog. B.-Konzern. Nachdem etwa Mitte des Jahres 2000 die Fa. P. auf die Fa. B. AG verschmolzen worden war, firmierte diese zum 14. Juli 2000 auf die Fa. E. um; die frühere Beklagte firmierte auf die jetzige um.

Mit Beschluss vom 21. März 1960 hat der Aufsichtsrat der Fa. B. AG "eine Jahresvergütung an die Belegschaft in Höhe der Lohn- und Gehaltssumme vom November 1960, dazu rd. 60.000,- DM für die Pensionisten genehmigt" und zugleich festgehalten, dass dadurch "jedoch kein Präjudiz für kommende Geschäftsjahre geschaffen werden solle" (vgl. Anlage B 8 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004). In den Jahren bis 1995 wurden inhaltlich gleichartige Beschlüsse gefasst, wobei darin teilweise nicht mehr "Pensionisten", sondern "Versorgungsempfänger" oder "Beihilfeempfänger" genannt worden sind, sie teilweise sogar gar nicht mehr genannt sind (vgl. das Jahr 1975). Meist wurden die Leistungen an die Betriebsrentner als Weihnachtsgaben bezeichnet. In all den Jahren haben sie jedoch unstreitig entsprechende Leistungen erhalten.

In den Jahren 1996 bis 1998 hat der Vorstand der Fa. B. AG zugestimmt, den "Versorgungsempfängern nach den Grundsätzen der Vorjahre eine Weihnachtsgabe zu gewähren. Die Auszahlung soll ohne Präjudiz für kommende Jahre erfolgen." Auch für das Jahr 1999 haben die Versorgungsempfänger entsprechende Leistungen erhalten, obgleich dafür lediglich einer "Auszahlung einer Jahresvergütung als freiwillige Leistung ohne Präjudiz für die Zukunft nach den Grundsätzen des Vorjahres zugestimmt worden ist" (vgl. Anlage B 9 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004).

Die Beklagte hat, beginnend ab dem Jahr 1969 bis 1991, Bekanntmachungen über die Gewährung von Jahresvergütungen an aktive Mitarbeiter und Weihnachtsvergütungen an Versorgungsempfänger bzw. Beihilfeempfänger herausgegeben, aus denen sich ergibt, dass aus der Gewährung der jeweiligen Leistungen "kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werden soll". Soweit ersichtlich ist der letztgenannte Personenkreis jedoch für die Jahre 1976 bis 1978 nicht besonders erwähnt. Ab dem Jahr 1992 ist in den Bekanntmachungen über die Gewährung von Jahresvergütungen kein Hinweis mehr auf die Weihnachtsgabe für Versorgungsempfänger enthalten, wohl aber, dass durch die Gewährung der Leistungen "kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werde". Der Aushang dieser Bekanntmachungen ist jeweils ausdrücklich vermerkt.

Im Jahr 2000 hat der Vorstand der Fa. B. AG eine Bekanntmachung über die Gewährung einer Jahresvergütung herausgegeben, ohne etwaige Leistungen an die Versorgungsempfänger zu erwähnen; darin findet sich der Hinweis, dass "die Jahresvergütung eine freiwillige, widerrufliche Leistung des Unternehmens ist" und die Gewährung kein Präjudiz für die kommenden Jahre schaffe.

Bei der Fa. B. AG gab es "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Betriebsangehörige bei außergewöhnlichen Belastungen und in Fällen unverschuldeter Not (Beihilferichtlinien vom 28.07.1978)" (vgl. B 11 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004). Aus deren Ziff. 2 ergibt sich, dass "Beihilfeempfänger" auch "versorgungsberechtigte ehemalige Betriebsangehörige" sind. Nach Ziff. 3 dieser Richtlinien sind "Beihilfen nach diesen Richtlinien ... freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gegen ihre Versagung oder Bemessung ist kein Rechtsweg gegeben."

Am 23. März 1990 hat die Fa. B. AG "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Betriebsangehörige bei außergewöhnlichen Belastungen und in Fällen unverschuldeter Not (Beihilferichtlinien ab 01.01.1989)" herausgegeben, in denen sie unter Ziff. 2, 2.10 und 2.1 auch die "versorgungsberechtigten ehemaligen Betriebsangehörigen" bei den Beihilfeempfängern nennt und unter Ziff. 3 diese Beihilfen als "freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht", qualifiziert; weiter heißt es darin im letzten Satz, "sie stehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unter dem Vorbehalt jederzeitigen (freien) Widerrufs" (vgl. Anlage B 12 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004).

Am 2./6. Juli 1999 hat die Fa. B. AG eine Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen beschlossen. Unter § 1 dieser Konzernrahmenbetriebsvereinbarung ist auch diese genannt. Ihr § 2 regelt, dass "Beihilfen nach dieser Konzernrahmenbetriebsvereinbarung freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind". Darin sind unter § 3 Ziff. 4 als Beihilfeberechtigte auch "versorgungsberechtigte ehemalige Mitarbeiter" genannt.

In der "Betriebsvereinbarung zur Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen" (vgl. Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 4. September 2003) im E.-Konzern vom 21. Dezember 2000 ist in der Präambel zunächst festgehalten, dass "im Rahmen der Fusion der Fa. B. AG und der P. AG zum E.-Konzern zwischen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern die Vereinheitlichung der in beiden Unternehmen bestehenden Regelwerke vereinbart worden ist". Deshalb löse "diese Betriebsvereinbarung ... Betriebsvereinbarungen und sonstige betriebliche Regelungen ab, die der Schaffung eines homogenen gemeinsamen Regelwerks für alle Mitarbeiter im Wege stehen und ohne Abschluss dieser Betriebsvereinbarung arbeitgeberseitig gekündigt worden wären ..." Unter ihrem § 1 ist für den "ehemaligen B.s-Bereich" auch die "BV 160: Gewährung von Beihilfen; ebenfalls Entfall der zugrunde liegenden Konzern Rahmenbetriebsvereinbarung (Tarif- und AT-Mitarbeiter)" aufgeführt. Ausdrücklich heißt es darin, dass eine "Nachwirkung der aufgehobenen Betriebsvereinbarungen" ausgeschlossen sei.

Schließlich wurde mit Betriebsvereinbarung im E.-Konzern vom 10. Oktober 2002 auch der Wegfall der Beihilfe im Krankheitsfall für die Versorgungsempfänger vereinbart.

Die Fa. B. AG und der Konzernbetriebsrat des B.-Konzerns haben am 8./23. Mai 2000 eine "Konzernbetriebsvereinbarung über verbilligten Strombezug für Mitarbeiter" (Konzern-BV Stromdeputat) geschlossen (vgl. Anlage K 11 zum Klägervertreterschriftsatz vom 23. Februar 2004), nach deren § 2 Ziff. 8 auch "ehemalige Mitarbeiter, die Alters- bzw. Invalidenversorgung vom Arbeitgeber erhalten", zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Nach deren § 10 Ziff. 4 ist die "Gewährung von verbilligtem Strombezug" für Mitarbeiter eine freiwillige, widerrufliche Leistung. Diese Konzernbetriebsvereinbarung ist nach ihrem § 10 Abs. 1 "insgesamt oder auch in Teilen unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31.12.2000". In der Protokollnotiz Nr. 2 vom 11. Dezember 2002 zur Betriebsvereinbarung vom selben Tag (Anlage K 3 zur Klage) ist in § 1 Ziff. 5 geregelt, dass auch "ehemalige Mitarbeiter, die Alters- oder Invaliditätsversorgung vom Arbeitgeber erhalten", zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Nach dessen § 3 endet dieser "Anspruch auf verbilligten Strombezug ... spätestens am 31.12.2012".

Im Zuge des Betriebsübergangs von seiner früheren Arbeitgeberin B. AG auf die frühere Beklagte (B. GmbH) wurde den betroffenen Arbeitnehmern, darunter auch dem Kläger, ein Schreiben, wie er es für den Arbeitnehmer Grimm vom 11. April 1996 vorgelegt hat, übermittelt, in dem Ausführungen zu den Auswirkungen dieses Betriebsübergangs gemacht wurden. Darin heißt es u. a., "die Besitzstandswahrung betrifft natürlich insbesondere die Regelungen, die für Sie von ganz wesentlicher materieller Bedeutung sind, also in erster Linie die betriebliche Versorgung. Insofern ergeben sich jedoch keine nachteiligen Auswirkungen für Sie."

Der Kläger hat mit seiner letzten Arbeitgeberin, der Fa. B. GmbH, am 19. April/12. Mai 1999 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1999 einvernehmlich beendet wurde. Darin heißt es unter "§ 7 Sonstige Leistungen" u. a.:

" Herrn W. werden von der Fa. B. GmbH bei Inanspruchnahme dieser Regelung und während der Laufzeit dieses Vertrages folgende Leistungen gewährt:

- anteilige Jahresvergütung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

...

- Gewährung von Stromrabatt,

...

- während der Laufzeit dieses Vertrages abweichend von den Richtlinien für Jahresvergütung im Monat November Weihnachtsgeld in Höhe von 450,-- DM, im Jahr des Übergangs und Ausscheidens aus dieser Regelung zeitanteilig.

...

Ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (er) soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen."

Zum 31. Dezember 2002 hat die Beklagte sowohl die Beihilfeleistungen als auch die "Weihnachtsgabe" letztmals an den Kläger gewährt.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, dass sämtliche Regelungen, die zum Zeitpunkt seines Ausscheides bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Fa. B. GmbH, gegolten hätten, für ihn weiter fortbestünden und nicht durch den Aufhebungsvertrag mit ihr eingeschränkt worden seien bzw. gar nicht eingeschränkt werden hätten können, weil seine bisherigen Ansprüche z. T. den Charakter von Betriebsvereinbarungen hätten und ablösende Betriebsvereinbarungen nicht in die Rechte von Betriebsrentnern eingreifen könnten. Darüber hinaus könnten Betriebsvereinbarungen der Fa. E. schon deshalb nicht in seine Rechte eingreifen, weil sie zum einen nicht die Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin sei und zum anderen es bei dieser keinen Betriebsrat gebe. Im Übrigen seien Eingriffe über Betriebsvereinbarungen in bereits bestehende Rechte von Betriebsrentnern ohne entsprechende sachliche Gründe bei Abwägung mit seinen berechtigten Interessen nicht zulässig und gingen hier einseitig zu seinen Lasten.

Deshalb hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung (BV) 160 Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der Fa. E. u. a. und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. E. vom 21. Dezember 2000 in Ansehung des Klägers abgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für Mitarbeiter der Fa. B. AG vom Juni 2000 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der Fa. E. u. a. und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. E. vom 11. Dezember 2000 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % des monatsdurchschnittlichen Versorgungsbezugs bezahlen muss.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat vorgetragen, bereits aus dem Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. B. GmbH ergebe sich, dass er "soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen" erhalte und dieser Jeweiligkeitsvorbehalt sich auf die bei der Fa. B. AG bzw. deren Rechtsnachfolger geltenden Regelungen beziehe. Folglich müsse er auch die Ablösung der alten Konzernbetriebsvereinbarungen mit der Fa. B. AG durch die neuen Konzernbetriebsvereinbarungen mit der Fa. E. akzeptieren. Dies gelte jedenfalls für die von ihm letztlich geltend gemachten Ansprüche auf Beihilfe und verbilligtem Strombezug.

Er habe auch keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, weil der mit ihm geschlossene Aufhebungsvertrag ihn nur bis zu seinem Ausscheiden regle. Auf eine betriebliche Übung könne er diesen Anspruch deshalb nicht stützen, weil es daran fehle. Das Weihnachtsgeld sei von seinen früheren Arbeitgebern stets als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung gewährt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 5. Mai 2004, das dem Kläger am 2. Juli 2004 und der Beklagten am 8. Juli 2004 zugestellt worden ist, wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % des monatsdurchschnittlichen Versorgungsbezuges bezahlen muss.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 24. Juli 2004 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem hier am 26. August 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat mit einem am 26. Juli 2004 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Oktober 2004, mit einem hier an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft in seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und wendet sich insbesondere gegen die Auslegung des § 7 vorletzter Satz seines Aufhebungsvertrages durch das Arbeitsgericht, dass er "ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen erhalte". Damit stünden diese nämlich nicht zur Disposition der Rechtsnachfolger der Fa. B. AG. Die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen der Fa. E., die seine Rechte einschränkten bzw. beseitigten, entsprächen nicht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und verstießen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Berufung der Beklagten führt er aus:

Er, der Kläger, gehe weiter davon aus, dass es bei der Fa. B. AG bzw. deren Rechtsnachfolger für die Versorgungsempfänger eine betriebliche Übung betreffend die Weihnachtsvergütung gegeben habe. Ihm sei ein Widerrufsvorbehalt nicht bekannt. Möglicherweise habe es sich insoweit lediglich um interne Vorgänge gehandelt.

Deshalb stellt er folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004 - Gz.: 7 Ca 12487/03 - wird in Ziff. 2 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung (BV) 160 der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der Fa. E. u. a. und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. E. vom 21. Dezember 2000 in Ansehung des Klägers abgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für Mitarbeiter der B. AG vom Juni 2000 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der Fa. E. u. a. und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. E. vom 11. Dezember 2000 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Zur Berufung des Klägers trägt sie vor:

Soweit es ihm um die weitere Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfalle gehe, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass bereits seine frühere Arbeitgeberin diese Leistung lediglich auf der Basis von Richtlinien gewährt, darauf kein Rechtsanspruch bestanden habe und insbesondere ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass es sich um freiwillige Leistungen handle, die unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gestanden hätten. In § 7 S. 4 des Aufhebungsvertrages sei im Übrigen ausdrücklich vereinbart worden, dass "soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen ... gewährt würden". Dabei sei es lediglich darum gegangen, ihn vor Nachteilen zu schützen, die er im Vergleich zu den bei der Fa. E. verbleibenden Mitarbeitern erleiden hätte können. Er könne deshalb auf Grund dieser Vereinbarung nur verlangen, nicht schlechter gestellt zu werden als diese. Keinesfalls könne er daraus eine Besserstellung herleiten. Die von ihm herangezogenen sog. verschlechternden Betriebsvereinbarungen der Fa. E. griffen gerade nicht in seine erdienten Rechte ein, weil es sich dabei um freiwillige, jederzeit widerrufliche Arbeitgeberleistungen gehandelt habe und er deshalb keinen Vertrauensschutz bei der vorzunehmenden Abwägung genieße. Hingegen sei das Interesse des E.-Konzerns auf eine Vereinheitlichung konzernintern geltender Regelungen zu Sozialleistungen des Konzerns anzuerkennen. Deshalb sei der Besitzstand eines ausgeschiedenen Mitarbeiters anders als im Falle von reinen Ruhegeld- oder Versorgungsansprüchen zu werten. Damit aber griffe die Betriebsvereinbarung der Fa. E. vom 10. Oktober 2002 zu Recht zu seinen Lasten in seinen bisherigen Beihilfeanspruch ein. Dies müsse der Kläger insbesondere auch auf Grund seiner Regelung in § 7 Abs. 4 seines Aufhebungsvertrages gegen sich gelten lassen.

Auch im Hinblick auf die von ihm angestrebte Gewährung künftigen verbilligten Strombezugs bestehe kein entsprechender Anspruch. Es handle sich hier um eine freiwillige, widerrufliche Leistung, was sich bereits aus § 10 Ziff. 4 S. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung vom 8./23. Mai 2000 ergebe. Im Übrigen fehle es bereits an einem Rechtschutzinteresse, weil der Wegfall des Stromdeputats überhaupt erst im Jahr 2012, also in nicht wenigen Jahren, zum Tragen komme. Darüber hinaus gelte auch hier, dass in diese Konzernbetriebsvereinbarung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung, hier konkret in diejenige vom 5. Dezember 2002, eingegriffen werden konnte.

Zur eigenen Berufung:

Dieser Klageanspruch sei von vorneherein unbegründet, und zwar schon deshalb, weil der Kläger in all den Jahren eine Weihnachtsgabe oder Weihnachtsvergütung stets unter einem Vorbehalt erhalten habe. Sowohl der Aufsichtsrat als auch der Vorstand der Fa. B. AG habe diese Leistung stets ohne Präjudiz gewährt und dies sei auch durch entsprechende Aushänge, auch am schwarzen Brett, bekannt gemacht worden. Deshalb habe auch keine betriebliche Übung entstehen können. Auch aus den Broschüren, die für Betriebsrentner ausgegeben worden seien, ergebe sich kein eigener entsprechender Anspruch, denn auch diese hätten jeweils den Hinweis erhalten, die Ansprüche der entsprechenden Betriebsangehörigen richteten sich ausschließlich nach den gesetzlichen und betrieblichen Regelungen bzw. sie erhielten Weihnachtsvergütungen, wenn der Aufsichtsrat dies genehmige und derartige Genehmigungen seien jeweils unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass "kein Präjudiz für kommende Geschäftsjahre geschaffen werden solle".

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Begründet ist jedoch nur die Berufung der Beklagten, weshalb insoweit das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen ist; diejenige des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

I.

Beide Berufungen sind zulässig.

Sie sind statthaft, denn sie richten sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und die Werte der Beschwerdegegenstände übersteigen € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).

Sie sind auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Sein Antrag betreffend die Gewährung von Beihilfen nach der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung vom Juli 1999 ist zunächst auszulegen analog § 133 BGB. Letztlich geht es ihm um die Aufrechterhaltung von Beihilfeleistungen, die seine frühere Arbeitgeberin, die Fa. B. AG bzw. gem. § 613a BGB die frühere Beklagte, die Fa. B. GmbH, ihren Arbeitnehmern gewährt hat und die er durch die Konzernbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen der Fa. B. AG vom 2./6. Juli 1999 bzw. über die Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung durch die Betriebsvereinbarung Nr. 160 vom 6./12. Juli 1999 als gesichert erachtet.

1.1 Es kann dahinstehen, ob ein etwaiger derartiger Anspruch des Klägers bereits über § 7 vorletzter Satz seines Aufhebungsvertrages vom 19. April/12. Mai 1999 scheitert. Zwar ist dort davon die Rede, dass er ab dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen erhält. Allerdings gehören versorgungsberechtigte ehemalige Mitarbeiter gem. § 3 Ziff. 4 der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom 2./6. Juli 1999 zum beihilfeberechtigten Personenkreis und bezieht sich die Betriebsvereinbarung Nr. 160 vom 6./12. Juli 1999 hierauf, doch ist von entscheidender Bedeutung, dass nach § 2 der vorerwähnten Konzernrahmenbetriebsvereinbarung Beihilfen "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht", sind. Einen entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt enthält auch § 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 160 vom 6./12. Juli 1999. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2003 (3 AZR 81/02 - AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Ablösung) erkannt hat, gilt im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zwar grundsätzlich das Ablösungsprinzip, d. h. die Neuregelung ersetzt die ältere auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger ist und die Betriebspartner können eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung auch verschlechternd regeln. Lediglich Eingriffe in bereits erdiente Ansprüche sind nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig und bedürfen einer Inhaltskontrolle. Allerdings hat es in dieser Entscheidung das grundsätzlich geltende Ablösungsprinzip für Regelungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeschränkt. Im Laufe des aktiven Arbeitslebens könne nämlich für einen Arbeitnehmer ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, weshalb insoweit anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Feststellung der Wirksamkeit einer verschlechternden Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung entwickelt wurde. Dabei geht es davon aus, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung verschlechternder Eingriffe in die bisherige Versorgungsordnung umso höher sind, je stärker in Versorgungspositionen eingegriffen wird, weshalb ein unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf den Inhalt bereits erdienter und entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelter Teilbetrag allenfalls aus zwingenden Gründen entzogen werden könne. Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat sich im Hinblick auf Beihilfeleistungen gegenüber der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger nichts erdient. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass in den beiden von ihm zitierten Betriebsvereinbarungen mit der Fa. B. AG die Beihilfeleistung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt steht und auf sie gerade kein Rechtsanspruch besteht. Damit aber entfällt von vorneherein der vom Bundesarbeitsgericht insoweit verlangte Vertrauenstatbestand im Hinblick auf diese Leistungen. Das Entstehen eines Rechtsanspruchs wird ausdrücklich ausgeschlossen und die Leistung selbst unter den Vorbehalt einer jederzeitigen Widerruflichkeit gestellt.

1.2 Hier kommt hinzu, dass die Beihilfeleistungen auf Grund der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung der Fa. B. AG vom 2./6. Juli 1999 bzw. der Betriebsvereinbarung Nr. 160 vom 6./12. Juli 1999 in einer Linie mit den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen über die Gewährung von Beihilfen an die Versorgungsberechtigten der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Fa. B. GmbH, zu sehen sind. Sowohl in den Beihilferichtlinien vom 28. Juli 1978 als auch in denjenigen vom 23. März 1990 sind die "versorgungsberechtigten ehemaligen Betriebsangehörigen" als Beihilfeempfänger ausgewiesen, doch stehen alle diese Leistungen unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt und dem klaren Hinweis, dass dadurch kein Rechtsanspruch begründet werde (vgl. jeweils Ziff. 3 der Richtlinien).

1.3 Unter diesen Umständen ist kaum anzunehmen, dass mit der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung vom 2./6. Juli 1999 bzw. der Betriebsvereinbarung Nr. 160 vom 6./12. Juli 1999 ein erweiterter Schutz für die Versorgungsempfänger geschaffen werden sollte, dies insbesondere angesichts des in der Präambel der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung genannten Ziels der "Harmonisierung, Verwaltungsvereinfach und Modernisierung der bisher im B.-Konzern bestehenden Regelungen über die Gewährung von Beihilfen". Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Leistung mit der Betriebsvereinbarung vom 21. Dezember 2000 gerade betreffend die Versorgungsempfänger der Arbeitnehmer des "ehemaligen B.-Bereichs" letztlich nur im Hinblick auf die Beihilfeleistungen für aktive Arbeitnehmer harmonisiert wurde.

2. Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet insoweit, als er weiterhin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei ihm zum verbilligten Strombezug verpflichtet. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass nach der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung der Fa. B. AG vom 8./23. Mai 2000 nach deren § 2 Ziff. 8 auch "ehemalige Mitarbeiter, die Alters- bzw. Invaliditätsversicherung vom Arbeitgeber erhalten", zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das dort geregelte Deputat des verbilligten Strombezugs zählen, doch gilt auch hier nach deren § 10 Ziff. 4, dass gerade die "Gewährung von verbilligtem Strombezug für Mitarbeiter eine freiwillige, widerrufliche Leistung" ist; danach kann "diese Konzernbetriebsvereinbarung insgesamt oder auch in Teilen unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2000".

Es gelten auch hier wiederum die Überlegungen, wie sie unter oben 1. dargestellt sind.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass gerade dieser "potentielle Anspruch" auf Grund einer Betriebsvereinbarung erst nach dem Ausscheiden des Klägers entstanden ist. Insoweit müsste er sich tatsächlich den Freiwilligkeitsvorbehalt gem. § 7 vorletzter Satz seines Aufhebungsvertrages vom 19. April/12. Mai 1999 entgegenhalten lassen.

Schließlich sind Eingriffe etwaiger ablösender Betriebsvereinbarungen in die Leistungen vorangegangener gerade hier durchaus nicht nur im Rahmen eines fehlenden Vertrauenstatbestandes zu werten, sondern auch nach Verhältnismäßigkeitgrundsätzen als angemessen zu erachten angesichts der Tatsache, dass nach der Protokollnotiz Nr. 2 zur Betriebsvereinbarung vom 11. Dezember 2002 in deren § 3 der Anspruch auf verbilligten Strombezug spätestens zum 31. Dezember 2012 endet.

3. Der Kläger hatte damit auch als Betriebsrentner keine gesicherten Besitzstände, in die durch ablösende Betriebsvereinbarungen nicht eingegriffen werden konnte.

Die Klage ist deshalb unbegründet und daher auch die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen.

III.

Die Berufung der Beklagten betreffend das jährliche "Weihnachtsgeld" für Betriebsrentner ist dagegen begründet.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht unstreitig nicht auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Sofern er als Rechtsgrundlage eine betriebliche Übung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger zwar bereits mindestens seit 1960 auch für Versorgungsempfänger einmalige Weihnachtsvergütungen, Weihnachtsgaben oder derartige Leistungen gibt, doch ist den jeweiligen Beschlüssen der dafür bei der Fa. B. AG zuständigen Aufsichtsräte bzw. Vorstände zu entnehmen, dass diese Leistungen jeweils "ohne Präjudiz für die folgenden Jahre" gewährt worden sind. Das Gleiche gilt für die Broschüren, die an die künftigen Betriebsrentner ausgegeben worden sind. In der Broschüre aus dem Jahr 1979 wird sogar klargestellt, dass diese Broschüre lediglich Erläuterungen gibt und ansonsten betriebliche und gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt. Ein eigener Rechtsanspruch ist daraus nicht herzuleiten. Dasselbe gilt für die Broschüre des Jahres 1993.

Soweit an die Betriebsrentner der Fa. B. AG in der Vergangenheit jährliche einmalige "Weihnachtsvergütungen" oder "Weihnachtsgaben" geleistet worden sind, kann der Kläger dem nicht entgegenhalten, insoweit seien entsprechende Vorbehalte möglicherweise lediglich intern in den jeweiligen Beschlüssen vorgenommen, jedoch nicht nach außen erklärt worden. Es ist nämlich kaum anzunehmen, dass bei der Fa. B. AG nach der jeweiligen Beschlussfassung der Aufsichtsräte bzw. Vorstände zwar Bekanntmachungen hierüber erstellt, sie jedoch letztlich nicht vollzogen worden sind. Dass der Kläger möglicherweise davon keine Kenntnis hatte, schadet dem nicht. Soweit in den Jahren 1976 bis 1978 die Betriebsrentner eine Weihnachtsgabe ohne bekannt gemachten Vorbehalt gewährt worden ist, ist eine dadurch etwa entstandene betriebliche Übung (dreijähriger Bezug) durch eine daran anschließende negative betriebliche Übung wieder beseitigt worden. Auch die von ihm vorgelegte Anlage K 15 (zum Klägervertreterschriftsatz vom 14. April 2004) "Interne Dienstanweisung für die Berechnung der Jahresvergütung" für 1989, die zwar unter I. (Jahresvergütung an aktive Mitarbeiter) einen jährlichen Entscheidungsvorbehalt "ohne Präjudiz für die folgenden Jahre" enthielt, der für die Versorgungsempfänger (unter II.) fehlt, vermag den Anspruch des Klägers nicht zu stützen, denn zum einen gibt sie sich von vorneherein als "Internum" für eine bloße "Berechnung" zu erkennen und zum anderen erfolgten die Leistungen danach wieder unter Vorbehalt.

Nach alledem fehlt es an einer betrieblichen Übung dergestalt, dass den Arbeitnehmern der Beklagten mindestens dreimal nacheinander vorbehaltlos einmalige "Weihnachtsvergütungen" oder "Weihnachtsgaben" gewährt worden sind. Deshalb besteht auch kein entsprechender Anspruch des Klägers hierauf und ist das arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend zu ändern und die Klage vollinhaltlich abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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