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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 914/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 41 Nr. 6
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2
1. Ein ehrenamtlicher Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes gem. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, weil er an einer Entscheidung des Widerspruchsausschusses an einem Integrationsamt mitgewirkt hat, in dem über einen Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid zur beabsichtigten Kündigung des Klägers zu dessen Lasten entschieden worden ist.

2. Das vorerwähnte Widerspruchsverfahren (§§ 118 Abs. 1 und 119 SGB IX) mündet in ein Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 40 VwGO).

Es handelt sich daher zum einen nicht um einen Rechtszug i. S. von § 41 Nr. 6 ZPO und zum anderen bei der Entscheidung dieses Widerspruchsausschusses nicht um eine solche, die im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angegriffen werden kann.

3. Eine analoge Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO auf Beschlüsse dieses Widerspruchsausschusses kommt nicht in Betracht. Mit dieser Norm wird der gesetzliche Richter näher bestimmt, was wegen der verfassungsmäßigen Forderung, ihn im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, ihre ausweitende Anwendung verbietet (vgl. insoweit BGH vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 127).


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 914/04

Verkündet am: 15. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Speckbacher und Huber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Gegen dieses Urteil wird kein Rechtsmittel zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger greift mit einer Nichtigkeitsklage ein Urteil des Landesarbeitsgerichts an, in dem die Berufungen beider Parteien gegen ein arbeitsgerichtliches Endurteil zurückgewiesen worden sind, das einerseits feststellte, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden und es andererseits gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hat.

Das Urteil, das der Kläger angreift, erging auf Grund der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2003. Darin war der Kläger von Anfang an durch Rechtsanwalt S. vertreten. Es sind zunächst die Anträge gestellt worden und danach wurden verschiedene Erklärungen der Parteien zu Protokoll genommen. Nachdem die Kammer sich zum zweiten Mal zur Beratung zurückgezogen und nach ihrer Rückkehr zu erkennen gegeben hatte, dass die mündliche Verhandlung geschlossen werden solle, hat der Kläger erklärt: "Hiermit entziehe ich meinem Rechtsanwalt das Mandat. Ich kann sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Schreiben an den Oberbürgermeister D. in keinster Weise billigen." Daraufhin erklärte sein Prozessvertreter Rechtsanwalt S.: "Ich beantrage, obgleich mir das Mandat entzogen ist, die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke des Schutzes meines früheren Mandanten, damit dieser einen neuen Anwalt suchen kann, der seine Interessen vertritt." Hierauf wurde ein Beschluss für einen Entscheidungsverkündungstermin verkündet, in dem den Parteien alternativ noch zwei Vergleichsvorschläge unterbreitet worden sind, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt wurde und für den Fall, dass kein Vergleich zu Stande käme, erneuter Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2004 bestimmt wurde.

Bereits mit Schriftsatz vom 10. Juli 2004, am Landesarbeitsgericht noch am selben Tag eingegangen, hatte sich Rechtsanwältin O. für den Kläger bestellt.

Die mündliche Verhandlung wurde nicht wieder eröffnet und, da eine Einigung auf einen der beiden Vergleichsvorschläge zwischen den Parteien nicht zu Stande kam, wurden im Urteil vom 29. Juli 2004 die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und dagegen keine Revision zugelassen. Bei diesem Urteil hat der ehrenamtlicher Richter Z. mitgewirkt, der Vorsitzender des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt bei der Regierung von Oberbayern war, in dem der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid dieses Integrationsamts zu der angegriffenen Kündigung zurückgewiesen worden ist; der Kläger ist nämlich Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 %. Wann dieser Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 dem Kläger zugestellt worden ist, hat er nicht mitgeteilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorerwähnte Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 24. Juni 2004, der ihm am 19. Juli 2004 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Am 11. August 2004 ist die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juli 2003 in den Gerichtseinlauf gelangt.

Der Kläger führt zur Nichtigkeit des landesarbeitsgerichtlichen Urteils aus, diese beruhe zum einen darauf, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil dabei der ehrenamtliche Richter Z. mitgewirkt habe, der bereits im Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern über seinen Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle mitgewirkt habe, worin dieser zu seinen Lasten zurückgewiesen worden ist (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); zum anderen sei er in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nach seiner Entziehung der Prozessvollmacht gegenüber seinem damaligen anwaltlichen Prozessvertreter vor der Entscheidungsverkündung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Er stellt daher folgende Anträge:

1. Das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juli 2003 - 8 Sa 1046/02 - wird aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers hin wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Mai 2001 zum 30. September 2001 beendet worden ist.

3. Auf die Berufung des Klägers hin wird der Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen.

4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie führt aus,

die Nichtigkeitsklage sei deshalb unbegründet, weil keiner der vom Kläger genannten Nichtigkeitsgründe vorliege. Das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts sei nicht in fehlerhafter Besetzung zu Stande gekommen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum einen müsse es sich dabei um offensichtlich schwere Gesetzesverletzungen handeln, die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit letztlich auf objektiver Willkür beruhten, woran es hier fehle. Die Tätigkeit des ehrenamtlichen Richters Z. im Widerspruchausschuss beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern über den Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid dieses Integrationsamts habe nicht zu einem Fehler in der Besetzung des Gerichts geführt. Der Kläger selbst habe nicht einmal eine Befangenheit dieses ehrenamtlichen Richters in Folge der vorherigen Befassung mit der Sache behauptet; sie liege auch nicht vor. Zum anderen fehle es auch an einem Verstoß gegen § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, denn dem Kläger sei ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden. Er sei in jedem Stadium des Verfahrens ordnungsgemäß vertreten gewesen. Insbesondere habe er, erst nachdem das Gericht zu erkennen gegeben habe, es werde möglicherweise die Entscheidung der Ersten Instanz bestätigen und Vergleichsgespräche angeregt habe, seinem damaligen Prozessvertreter das Mandat entzogen. Im Anschluss daran habe das Gericht einen Entscheidungsverkündungstermin angesetzt, in dem noch einmal Vergleichsvorschläge unterbreitet worden seien, die jedoch der Kläger, der zwischenzeitlich erneut anwaltlich vertreten gewesen sei, nicht angenommen habe. Danach sei das angegriffene Urteil verkündet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt des gesamten Verfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Nichtigkeitsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Nichtigkeitsklage ist zulässig.

1. Gem. § 79 S. 1 ArbGG kommen im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Urteilsverfahren entsprechend zur Anwendung. Ein Fall des § 79 S. 2 ArbGG liegt hier trotz einer Besetzungsrüge nicht vor, weil es nicht um einen Mangel im Verfahren bei der Berufung des ehrenamtlichen Richters Z. oder auf Umstände, die die Berufung dieses ehrenamtlichen Richters von seinem Amt ausschließen, geht.

2. Insbesondere ist die Nichtigkeitsklage an sich statthaft, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet, denn die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen worden (§ 578 Abs. 1 ZPO).

3. Sie erfüllt auch die Anforderungen des § 587, 2. Alt. ZPO, weil sie als Nichtigkeitsklage bezeichnet ist und diejenigen des § 588 Abs. 1 ZPO, denn sie macht Nichtigkeitsgründe gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO geltend, also, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt und der Kläger in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen.

4. Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 167 ZPO erhoben.

Das Landesarbeitsgericht ist zur Entscheidung ausschließlich zuständig gem. § 584 Abs. 1 ZPO; seine Achte Kammer ist für diese Entscheidung gem. Ziff. 3.7.6 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2004 zuständig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn es liegt keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vor.

1. Der Kläger rügt zu Unrecht, das erkennende Gericht sei bei seiner Entscheidung gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Dabei ordnet er die Tatsache, dass ein ehrenamtlicher Richter bereits als Vorsitzender des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern über seinen Widerspruch gegen deren Zustimmungsbescheid zu der gegen ihn beabsichtigten und später von ihm angegriffenen Kündigung tätig war, von vorneherein zu Unrecht § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu.

1.1 Diese Vorschrift hat denselben Wortlaut wie § 547 Nr. 1 ZPO, die einen absoluten Revisionsgrund nennt. Die Besetzung des erkennenden Gerichts ist dann nicht vorschriftsmäßig, wenn sie gegen ein Gesetz oder den Geschäftsverteilungsplan verstößt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 3). Für beides sind keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den ehrenamtlichen Richter Z. dargelegt oder erkennbar.

1.2 Manches spricht dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Z. an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts bei der Regierung von Oberbayern eher an den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gedacht hat. Diese Tatsache einer irrtümlichen Zuordnung zu § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist unschädlich. Allerdings nützt sie ihm auch nichts, denn auf Grund seiner Mitwirkung im Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern war er nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dies setzt nämlich einen Fall des § 41 ZPO voraus, wobei hier allenfalls dessen Nr. 6 in Betracht käme. Dieser jedoch hebt darauf ab, dass ein Richter nur in Sachen von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, in denen er in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat. Das Widerspruchsverfahren beim Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt regelt sich nach §§ 118 Abs. 1, 119 SGB IX. Es mündet in ein Verwaltungsgerichtsverfahren. Zum einen handelt es sich bei diesem Widerspruchsverfahren damit nicht um einen Rechtszug i. S. des § 41 Nr. 6 ZPO und zum anderen bei der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht um eine solche, die im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit angefochten werden könnte, weshalb der ehrenamtliche Richter Z. von vorneherein nicht vorher, in einem früheren Rechtszug, an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die vor dem Landesarbeitsgericht angefochten ist. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses, an der er mitgewirkt hat, wird allenfalls von den Verwaltungsgerichten geprüft (§ 40 VwGO).

1.3 Im Übrigen erscheint es geboten, darauf hinzuweisen, dass § 41 Nr. 6 ZPO auf Beschlüsse des Widerspruchsausschusses bei Integrationsämtern nicht ausgedehnt werden kann; der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1980 (V ZR 16/80 - NJW 1981, 1273) erkannt, dass mit § 41 Nr. 6 ZPO der gesetzliche Richter näher bestimmt wird, der wegen der verfassungsmäßigen Forderung, ihn im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer ausweitenden Anwendung nicht zugänglich ist. Die bloße etwaige Ablehnungsmöglichkeit des ehrenamtlichen Richters Z. wird jedoch vom Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erfasst, wie sich aus der Sonderregelung des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt, dessen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht vorliegen, weil der ehrenamtliche Richter Z. nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden ist.

2. Es liegt auch kein Nichtigkeitsgrund gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor. Insoweit verkennt der Kläger bereits, dass er in jeder Lage des Verfahrens nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gem. § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG u. a. Anwaltszwang und gem. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages, die der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Er war also weiterhin durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Übrigen war er auch vor der angegriffenen Entscheidung durch die sich bestellt habende Anwältin O. vertreten.

Schließlich ist hier auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG ersichtlich. Letztlich erhofft sich der Kläger, dass sein Sachvortrag, er habe von den Äußerungen seines früheren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, deren Oberbürgermeister, nichts gewusst, weshalb sein Arbeitsverhältnis bei unwirksamer Kündigung nicht aufgelöst werden habe dürfen, noch berücksichtigt werde. Genau diesen Sachvortrag aber hat bereits das Arbeitsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung berücksichtigt. Er hat darauf seine Berufung gestützt und genau dieser Sachvortrag ist auch vom Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt worden, ohne ihm allerdings Erfolg zu bringen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Deshalb ist die Klage unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist grundsätzlich nur die Revision möglich. Dies muss auch für den Fall einer Nichtigkeitsklage gegen eines seiner Urteile gelten.

Die Revision wird jedoch nicht zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 72a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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