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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 164/03
Rechtsgebiete: ZPO, AltersteilzeitG


Vorschriften:

ZPO § 3
AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 Nr. 2
AltersteilzeitG § 4 Abs. 1
1. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit ihrem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abzuschließen, handelt es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, wobei es dafür auf die Rechtsnatur des Anspruchs, der geltend gemacht wird, ankommt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3385 und Ersterer noch in Anmerkung zu EzA § 64 ArbGG Nr. 28, jeweils m. w. N.). Hier begehrt der Kläger zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass schon deshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Letztlich geht es darum, welche Auswirkungen diese Willenserklärungen haben und ob diese vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind.

2. Die Auswirkungen der Willenerklärungen der Beklagten, die der Kläger hier anstrebt, sind vermögensrechtlicher Natur. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger eine Altersteilzeitregelung anstrebt, die sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag letztlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen bei der Beklagten hat.

3. Deshalb ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (s. a. LAG Köln vom 25. Juli 2003 - 6 Ta 183/03).

4. Es geht letztlich um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, das in seiner Wertigkeit nicht höher angesetzt werden kann als die Gefährdung des alten z. B. durch eine Kündigung gem. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Die zuletzt genannte Norm muss daher zu einer Begrenzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers führen, denn der Streit über ein noch zu begründendes Arbeitsverhältnis kann nicht höher bewertet werden als derjenige über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

5. Der Gegenstandswert ist nicht auf die bei der Beklagten anfallenden Gesamtaufwendungen für die begehrte Altersteilzeit in Höhe von € 24.079,20 zu schätzen, sondern wird analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beschränkt auf den Vierteljahreslohn, also drei Monate à € 2.000,-- = € 6.000,--.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

8 Ta 164/03

In Sachen

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 26. Februar 2003 - Gz.: 2 Ca 1337/02 - dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert nicht € 4.000,--, sondern € 6.000,-- beträgt; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wendet sich gegen eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, in dem der Kläger zuletzt folgende Anträge gestellt hat:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2007 einen Altersteilzeitvertrag des Inhalts abzuschließen, dass der Kläger je einen Monat beschäftigt und einen Monat freigestellt wird, anzunehmen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2007 einen Altersteilzeitvertrag des Inhalts abzuschließen, dass der Kläger vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2005 vollbeschäftigt und vom 1. April 2005 bis 30. September 2007 freigestellt wird, anzunehmen.

Sein Bruttomonatslohn beträgt ca. € 2.000,--.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2003, der der Beklagten am 3. März 2003 zugestellt worden ist, den Gegenstandswert auf € 4.000,-- festgesetzt und dies damit begründet, es handle sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit; der Kläger begehre die Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen. Auch im Falle der Zuordnung zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergebe sich kein anderer Betrag, da die gestellten Anträge nicht auf die Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet seien, weshalb von seinem Sechstel der höchstmöglichen Belastung der Beklagten (€ 24.079,20) auszugehen sei (ca. € 4.000,--).

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem am 10. März 2003 am Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit folgenden Anträgen:

1. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 26. Februar 2003 - Gz.: 2 Ca 1337/02 - wird aufgehoben.

2. Der Gegenstandsstreitwert der anwaltlichen Tätigkeit wird gem. § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 BRAGO auf € 24.079,20 festgesetzt.

Zur Begründung verweist er darauf, es liege keine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, sondern eine vermögensrechtliche, "denn die Durchführung der Altersteilzeit hätte in voller Höhe dieses Betrages auf die Vermögenssituation der Beteiligten Einfluss gehabt, die des Klägers verbessert und die der Beklagten verschlechtert". Im Übrigen verweist er insoweit auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold vom 13. August 1999 (2 Ca 426/99 - PersR 2000, 136).

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit ihrem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abzuschließen, handelt es sich nicht um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, wobei es dafür auf die Rechtsnatur des Anspruchs, der geltend gemacht wird, ankommt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3385 und Ersterer noch in Anmerkung zu EzA § 64 ArbGG Nr. 28, jeweils m. w. N.). Hier begehrt der Kläger zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass schon deshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Letztlich geht es darum, welche Auswirkungen diese Willenserklärungen haben und ob diese vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur sind.

2. Die Auswirkungen der Willenerklärungen der Beklagten, die der Kläger hier anstrebt, sind vermögensrechtlicher Natur. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger eine Altersteilzeitregelung anstrebt, die sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag letztlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen bei der Beklagten hat.

- Sein Hauptantrag auf eine Altersteilzeitregelung mit einem monatlichen Wechsel von Beschäftigungs- und Freistellungsphase erscheint zwar im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen durchaus sinnvoll, doch deutet, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, Vieles darauf hin, dass sie in einem derartigen Fall kaum in den Genuss der Erstattungen des Aufstockungsbetrages gem. § 4 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 AltersteilzeitG kommt. Es erscheint nämlich in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die beklagte Arbeitgeberin hier für die Fälle monatlich wechselnder Freistellungsphasen Personen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG einstellen kann. Dies aber führte nach ihrer nicht beanstandeten Berechnung zu einer Mehrbelastung bei ihr in Höhe von € 24.079,20 im Verhältnis zu den vom Kläger in der Altersteilzeit erbrachten Leistungen.

- Auch im Falle des Hilfsantrags, nämlich zweier hintereinander liegender Blöcke von Arbeits- und Freistellungsphase sowie der dann realistischen Möglichkeit einer Wiederbesetzung des vom Kläger frei werdenden Arbeitsplatzes durch eine neu einzustellende Person gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG, führte dies nach der auch insoweit nicht beanstandeten Berechnung der Beklagten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 AltersteilzeitG zu ihrer finanziellen Belastung in Höhe von € 13.718,40 im Verhältnis zu den vom Kläger in der Altersteilzeit erbrachten Leistungen.

- In jedem der beiden Fälle hätte also die Verurteilung der Beklagten, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen, für sie unmittelbare negative und ihn entsprechend positive finanzielle Auswirkungen zur Folge.

3. Deshalb ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (s. a. LAG Köln vom 25. Juli 2003 - 6 Ta 183/03). Insoweit böten die von der Beklagten genannten Beträge in Höhe von € 24.079,20 für den Hauptantrag bzw. € 13.718,40 für den Hilfsantrag auf den ersten Blick durchaus Anhaltspunkte.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Kläger hier keine wiederkehrende Leistung gem. § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG begehrt, die bereits eine Beschränkung auf den dreijährigen Bezug beinhaltet, sondern den Abschluss eines neuen Vertrages, des Altersteilzeitvertrages, der den alten, den bisherigen Arbeitsvertrag, beendet, anstrebt. Es geht daher letztlich um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, das in seiner Wertigkeit nicht höher angesetzt werden kann als die Gefährdung des alten z. B. durch eine Kündigung gem. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Die zuletzt genannte Norm muss daher zu einer Begrenzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers führen, denn der Streit über ein noch zu begründendes Arbeitsverhältnis kann nicht höher bewertet werden als derjenige über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold vom 13. August 1999 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass darin eine Auseinandersetzung mit der hier anstehenden Streitwertproblematik nicht erfolgt ist. Darin ist zwar bei einem bisherigen Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 5.000,-- und dem Streitgegenstand der Fortführung eines "Teilzeitarbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 ..." im Urteilstenor ein Streitwert in Höhe von DM 36.000,-- ausgewiesen, die Entscheidungsgründe beschränken sich jedoch auf den Satz: "Der Streitwert ergibt sich aus § 12 Abs. 7 ArbGG."

Der Gegenstandswert des Hauptantrags des Klägers ist daher nicht auf die bei der Beklagten anfallenden Gesamtaufwendungen für die begehrte Altersteilzeit in Höhe von € 24.079,20 zu schätzen, sondern wird analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beschränkt auf den Vierteljahreslohn, also drei Monate à € 2.000,-- = € 6.000,--.

Der Wert des Hilfsantrags, für den grundsätzlich nichts anderes gilt, betrüge daher ebenfalls € 6.000,--. Obgleich § 19 Abs. 1 S. 2 GKG bestimmt, dass der hilfsweise geltend gemachte Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, und hier ist eine derartige Entscheidung ergangen, führt dies ausnahmsweise nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts. Letztlich ging es nämlich um die gleiche Rechtsproblematik, nämlich darum, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Vertrag über die Altersteilzeit abzuschließen. Der eigentliche Gegenstand beider Anträge ist daher identisch. Deshalb widerspricht es der ratio des § 19 Abs. 1 S. 2 GKG, hier den Hilfsantrag eigens mit der Konsequenz einer Erhöhung des Gegenstandswerts des Hauptantrags zu bewerten.

Deshalb ist auch im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 S. 3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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