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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 438/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 3
1. Rechtlicher Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG, wenn Arbeitnehmer als Diebe und Dritte als Hehler auf Schadensersatz gem. §§ 840, 421 BGB in Anspruch genommen werden.

2. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG, wenn die Arbeitnehmer als Diebe das Diebesgut unmittelbar an die Dritten als Hehler verkaufen.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

8 Ta 438/07

In Sachen

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29. November 2007 - Gz.: 23 Ca 18374/04 - aufgehoben.

2. Der Rechtsweg ist auch für die Klage gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

3. Die Beklagten zu 4. und zu 7. tragen die Kosten der sofortigen Beschwerde je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Verweisungsbeschluss.

Die Klägerin ist die Transport- und Lagerversicherin der Fa. N. GmbH. Bei Letzterer waren die Beklagten zu 1. und zu 2. als Arbeitnehmer im Lager beschäftigt. Sie wurden, zusammen mit dem Beklagten zu 3., durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2003 (Az.: NS 35 Js 4337/02) wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls von Akkus verurteilt. Der Beklagte zu 4., der nicht bei der Fa. N. GmbH beschäftigt war, wurde in diesem Zusammenhang durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts München vom 28. November 2002 (Az.: 814 Ds 263 Js 221032/02) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 7. vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Az.: 3640 Js 222828/02) wurde zwar nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, doch wurde er durch Strafbefehl wegen Hehlerei zu 180 Tagessätzen à € 100,-- verurteilt.

Das gegen den Beklagten zu 5. bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut eingeleitete Verfahren wegen Beihilfe (Az.: 35 Js 18312/02) wurde genauso wie das dortige gegen den Beklagten zu 6. (Az.: NS 35 Js 3437/02) zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2007, der dem Klägervertreter am 14. Dezember 2007 zugestellt worden ist, erklärt, der "Arbeitsrechtsweg bezüglich der Klage gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. (sei) nicht gegeben und (hat) den Rechtsstreit an das rechtswegsrichtige Landgericht Landshut verwiesen". Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Gleichzeitig hat es am 29. November 2007 mit Teilversäumnisurteil und Teilurteil die Beklagten zu 1. bis zu 3. und zu 6. zur Zahlung von "Schadensersatzbeträgen" nebst gesetzlicher Zinslast verurteilt und festgestellt, dass "obige Schadensersatzbeträge jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen". Die Klage gegen den Beklagten zu 5. hat es im vorgenannten Teilurteil unter Aufhebung des vorangegangenen Teilversäumnisurteils vom 16. Januar 2006 abgewiesen. Gegen das erwähnte arbeitsgerichtliche Teilurteil hat nur der Beklagte zu 6., nicht aber die Beklagten zu 1. und zu 2. Berufung eingelegt.

Am 20. Dezember 2007 ist am Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 29. November 2007 eingegangen. Zur Begründung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe die Rechtswegszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klage gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. zu Unrecht verneint. Bezüglich der Klage gegen diese beiden Beklagten lägen die Voraussetzungen einer sog. Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Sie verfolge mit ihrer Klage Ansprüche aus eigenem und übergegangenem Recht aufgrund von vier Diebstahlsfällen aus dem Lager ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. N. GmbH, wobei die beiden Beklagten zu 1. und zu 2., die bei Letzterer beschäftigt gewesen seien, als Haupttäter und die Beklagten zu 4. und zu 7. jedenfalls als Hehler bzw. Mittäter an diesen Diebstählen beteiligt gewesen seien. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 3 ArbGG geforderten rechtlichen Zusammenhangs verweist sie darauf, dass die Beklagten zu 4. und zu 7. als Gesamtschuldner in Anspruch genommen würden und hinsichtlich des darin ebenfalls genannten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs darauf, dass es sich dabei um Ansprüche handle, die auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhten oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands seien. Die Schäden seien aufgrund der Diebstähle und der unmittelbar anschließenden Hehlerei entstanden. Das Diebesgut sei in drei Schadensfällen unmittelbar zur Geschäftsadresse des Beklagten zu 4. verbracht worden; mit Letzterem sei sogar der Diebstahl geplant worden, sodass er nicht nur als Hehler, sondern sogar als Mittäter zu qualifizieren sei.

Dem hat der Beklagte zu 4. entgegengehalten, die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das Landgericht Landshut sei, soweit sie ihn betreffe, zutreffend erfolgt. Hätte die Klägerin keinen Verweisungsantrag gestellt, hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Es liege weder "ein unmittelbar rechtlicher oder ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem anderen Verhältnis bzw. aus einer unerlaubten Handlung" vor.

Der Beklagte zu 7. führt aus, er sei niemals Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin Fa. N. GmbH der Klägerin und auch nicht als Mittäter bzw. Hehler an den Diebstählen der Akkus beteiligt gewesen. Er habe keine Hehlerei begangen, insbesondere vom Beklagten zu 4. nach entsprechendem Angebot auch keine gestohlenen Akkus erhalten. Die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage lägen deshalb nicht vor, weil zwischen ihm und den übrigen Beklagten lediglich eine zufällige Verbindung bestehe. Dies reiche jedoch nicht aus.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2008 der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen seinen Verweisungsbeschluss vom 29. November 2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat erneut die Rechtsauffassung vertreten, es fehle ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG und insoweit auf seine angegriffene Entscheidung verwiesen. Dabei hat es hervorgehoben, dass zu dem reinen Diebstahlsdelikt ein weiterer Lebenssachverhalt, das der Hehlerei zugrunde liegende Geschäft, hinzugetreten sei. Insbesondere fehle es an substanziierten Ausführungen dazu, ob der Beklagte zu 4. auch Mittäter gewesen sei. Dies könne jedoch genauso wie die Frage, ob eine bloße Gesamtschuldnerstellung durch entsprechende Klageerhebung für einen rechtlichen Zusammenhang ausreiche, hintanstehen, "weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG schon deswegen nicht mehr bestehen kann, weil die Hauptklagen gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Arbeitnehmer - ebenso wie die übrigen Zusammenhangsklagen gegen die Beklagte zu 3., zu 5. und zu 6. - in 1. Instanz nicht mehr anhängig und mittlerweile sogar rechtskräftig erledigt sind (BAG 15.08.1975 - 5 AZR 217/75 - AP Nr. 32 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung zur Klagerücknahme der Hauptklage - Nichts anderes gilt, wenn die Anhängigkeit der Hauptklage anderweitig endet, z. B. durch Teilurteil, vgl. ArbGV-Kranhöfer, § 2 Rdn. 54)."

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft, rechtzeitig und in der richtigen Form eingelegt ist, und auch begründet, denn die von der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 4. und zu 7. geltend gemachten Ansprüche stehen sowohl in einem rechtlichen als auch einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit denjenigen gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 2. gem. § 2 Abs. 3 ArbGG.

1. Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - wie sie die Klägerin ursprünglich behauptet hat - gem. § 2 Abs. 3 lit. d) ArbGG liegt allerdings nicht vor, denn dies würde voraussetzen, dass es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen handelt, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und unstreitig sind die Beklagten zu 4. und zu 7. keine Arbeitnehmer der Klägerin.

2. Allerdings können gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter Abs. 1 und 2 dieser Norm fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreit der in diesen Absätzen bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts (die unstreitig nicht vorliegt) gegeben ist. Dies ist hier der Fall.

2.1 Die Klägerin hat ihre Klage von Anfang an sowohl gegen die Beklagten zu 1. und zu 2., die Arbeitnehmer ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. N. GmbH waren, als auch gegen u. a. die Beklagten zu 4. und zu 7. erhoben. Sie stützte diese Ansprüche gegen sämtliche Beklagte, darunter sowohl die Beklagten zu 1. und zu 2. als auch die Beklagten zu 4. und zu 7., auf § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 242, 243 oder i. V. mit § 259 StGB, §§ 826, 840, 426 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet, denn zwischen diesen Parteien hat ein Arbeitsverhältnis bestanden und die von der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin geltend gemachten Ansprüche werden auf unerlaubte Handlungen dieser beiden Arbeitnehmer gestützt. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht mehr beim Arbeitsgericht anhängig ist, weil diese das gegen sie verkündete Teilversäumnisurteil und Teilurteil vom 29. November 2007 rechtskräftig werden ließen, durchbricht nicht die einmal gem. § 2 Abs. 3 ArbGG begründete Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, wie das Arbeitsgericht dies hier angenommen hat. Dem steht nicht das vom Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 1975 (a. a. O.) entgegen, denn danach entfällt die (damals noch sachliche) Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Zusammenhangsklage i. S. von § 2 Abs. 3 ArbGG (damals § 3 Abs. 1 ArbGG) nur, wenn die Klägerin die zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörende Hauptklage zurücknimmt, bevor die Beklagten zur Hauptsache verhandelt haben. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Klägerin hat ihre Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2., für die unstreitig der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, nicht zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat über diese Klage durch Teilversäumnisurteil und Teilurteil sogar ausdrücklich entschieden und sie entsprechend verurteilt, jedoch, wie sich aus dem Protokoll über die entsprechende Sitzung vom 29. November 2007 ergibt, erst, nachdem es die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut verwiesen hat. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin etwa dergestalt, dass sie sich über die Hauptklage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erschleichen wollte (vgl. BVerfG vom 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung), sind nicht erkennbar. Der Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG (früher § 3 Abs. 1 ArbGG), rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenen Umfang zu verhindern, konnte daher hier ohne weiteres noch erreicht werden, denn die Hauptsacheklage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. war auch nach dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts über die Verneinung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bzgl. der Ansprüche gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. und der Verweisung an das Landgericht Landshut noch anhängig. Diesen Zusammenhang hat gerade das Arbeitsgericht durch seinen Vorabbeschluss in der Verneinung des Rechtswegs und der Verweisung des Rechtsstreits sinnwidrig durchbrochen. Soweit das Arbeitsgericht für seine Entscheidung auf ArbGV-Krasshöfer, § 2 Rdn. 54 verweist, sei darauf hingewiesen, dass der gleiche Kommentar in der 2. Auflage seine Entscheidung nicht stützt (vgl. ArbGG-Krasshöfer, 2. Aufl., § 2 Rn. 41).

2.2 Zwischen der Hauptklage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. einerseits und den im selben Verfahren gegen die Beklagten zu 4. und zu 7. geltend gemachten Ansprüchen andererseits besteht schon deshalb ein rechtlicher Zusammenhang, weil die Klägerin die Letzteren als Gesamtschuldner bzgl. Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 242, 243, 259 StGB und §§ 840 Abs. 1 sowie 421 BGB in Anspruch nimmt (vgl. insoweit auch LAG Köln vom 19. Juli 2006 - 9 Ta 228/06 - PersV 2007, 198). An der von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1. und zu 2. - Arbeitnehmer ihrer Versicherungsnehmerin - waren nach ihrer Darstellung auch die Beklagten zu 4. und zu 7. als Hehler beteiligt und haben ihren geltend gemachten Schaden mit verursacht. Mag es sich dabei auch um strafrechtlich unterschiedliche Lebenssachverhalte handeln, so ist in strafrechtlicher Hinsicht doch anerkannt, dass die relative Nähe dieser beiden Delikte immerhin eine strafgerichtliche Verurteilung in Wahlfeststellung ermöglicht.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass die Klägerin jedenfalls das Zusammenwirken der Beklagten zu 1. und zu 2. einerseits und der Beklagten zu 4. und zu 7. andererseits bei ihrer Schädigung durchaus schlüssig dargelegt hat und im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat sie sogar vorgetragen, er habe mit den Beklagten zu 1. und zu 2. den Diebstahl geradezu geplant, sodass dieser nicht nur als Hehler, sondern auch als Mittäter anzusehen sei. Im Übrigen ist dem rechtlichen Zusammenhang des § 2 Abs. 3 ArbGG insoweit durchaus Genüge getan, wenn von Arbeitnehmern der Versicherungsnehmerin der Klägerin, den Beklagten zu 1. Und zu 2., die bei dieser gestohlene Ware von behaupteten Hehlern, hier den Beklagten zu 4. und zu 7., gekauft wird. Es sind jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagten zu 4. und zu 7. rein zufälligerweise an der Verwertung des Diebesguts der Beklagten zu 1. und zu 2. zulasten der Klägerin beteiligt waren. Der Weg der gestohlenen Ware von den Dieben (Beklagten zu 1. und zu 2.) zu den Hehlern (Beklagten zu 4. und zu 7.) ist kurz und leicht überschaubar. Hier liegen keine schützenswerten Zufälligkeiten zugunsten der Beklagten zu 4. und zu 7. vor.

Im Übrigen ist es keine Frage der Zulässigkeit einer Zusammenhangsklage, ob diese letztlich auch begründet ist. Dies wird das Arbeitsgericht erst bei ihrer Begründetheit zu prüfen haben.

2.3 Hier liegt aber auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. einerseits und derjenigen gegenüber den Beklagten zu 4. und zu 7. andererseits im selben Verfahren vor. Dieser ist dann anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Dabei müssen die Ansprüche innerlich eng zusammen gehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Zwar verbietet sich insoweit eine weite Auslegung des § 2 Abs. 3 ArbGG durch eine etwaige verfassungswidrige Rechtswegerschleichung, doch ist der Begriff des einheitlichen Lebenssachverhalts auch nicht zu eng auszulegen, weshalb auch hier eine rein zufällige Verbindung nicht genügt (BAG vom 23. August 2001 - a. a. O.). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn Arbeitnehmer, wie hier die Beklagten zu 1. und zu 2., als Diebe und Hehler, wie hier die Beklagten zu 4. und zu 7., zusammenwirken, wie dies hier die Klägerin behauptet. Die Prozessökonomie, deren Ausprägung § 2 Abs. 3 ArbGG darstellt, spricht hier dafür, den Rechtsstreit durch die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden zu lassen, bei denen die Hauptklage gegen Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Beklagten zu 1. und zu 2., anhängig ist, die Erstere bestohlen und behaupteterweise die gestohlenen Güter u. a. auch an die Beklagten zu 4. und zu 7. als Hehler verkauft haben sollen.

Nach alledem aber ist die Beschwerde der Klägerin begründet und demzufolge der arbeitsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, weshalb gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel stattfindet (§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG, § 78 S. 2 i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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