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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 261/08
Rechtsgebiete: TVöD-K


Vorschriften:

TVöD-K § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht München

URTEIL

9 Sa 261/08

Verkündet am: 06.08.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl und die ehrenamtlichen Richter Herrn Hagn und Frau Kammler

im Namen des Volkes folgendes

Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.01.2008 2b Ca 10599/07 H wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Wechselschichtzulage für März 2006 zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1987 als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit, beschäftigt. Sie ist auf der Intensivstation eingesetzt, in der an allen sieben Tagen der Woche rund um die Uhr nach einem Schichtplan gearbeitet wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft Tarifbindung der TVöD sowie der TVöD-BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) Anwendung. Bezüglich der Wechselschichtarbeit ist im § 7 Abs. 1 TVöD geregelt:

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.

In § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K (= § 7 Abs. 1 TVöD-K = Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) befindet sich eine hiervon abweichende Regelung der Wechselschichtarbeit mit folgendem Wortlaut:

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtplan die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachschichten herangezogen wird.

Gemäß § 8 Abs. 5 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von Euro 105,- monatlich.

Im Februar 2006 war die Klägerin in der Nacht von 12. auf den 13. zur Nachtschicht eingeteilt. Die nächste Nachtschicht leistete sie in der Zeit vom 16. bis zum 19.03.2006. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für März 2006 nur die ständige Schichtzulage in Höhe von Euro 32,-, nicht aber die Wechselschichtzulage in Höhe von Euro € 105,-, da sie nicht entsprechend § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monates zu zwei Nachtschichten herangezogen wurde.

Mit der Klage zum Arbeitsgericht München forderte die Klägerin für März 2006 die Differenz von Euro 73,- zwischen der geleisteten Schichtzulage von Euro 32,- und der vollen Wechselschichtzulage in Höhe von Euro 105,-. Mit Schreiben vom 11.07.2006 hatte die Klägerin dagegen für März 2006 nur einen Anspruch in Höhe von 60,30 Euro geltend gemacht (Bl. 26 d.Akt.).

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Beklagte schulde für März 2006 die Wechselschichtzulage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD i.V. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K.

Die Klägerin beantragt im ersten Rechtszug

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 73,- Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt dagegen die Klageabweisung

und trug vor, die Klägerin sei laut Jahresübersicht der Dienste im Februar am 12. zu einer Nachtschicht herangezogen worden. Die nächste Nachtschicht habe sie erst am 16.03.2006 geleistet. Damit erfülle sie für den Monat März nicht den Begriff der Wechselschichtarbeit, da sie nicht längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Die Beklagte habe also zutreffend für den Monat März 2006 nur die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD-K gezahlt, die lediglich voraussetzte, dass Schichtarbeit geleistet wurde.

Auf die Frage, ob Schicht- bzw. Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten ungekürzt oder gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-K auf die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit umgerechnet werden müsse, spiele im vorliegenden Rechtsstreit deswegen keine Rolle, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11.07.2006 nur eine Nachzahlung in Höhe von 60,30 Euro geltend gemacht habe, also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Kürzung der Zulage im Verhältnis ihrer Wochenarbeitszeit akzeptiert habe. Die Differenz zwischen den damals geltend gemachten Euro 60,30 und den nunmehr eingeklagten Euro 73,- sei daher jedenfalls gemäß § 37 TVöD-K wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist verfallen.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 16.01.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage für März 2006 nicht, da sie nicht entsprechend § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin genüge für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht, dass die Klägerin überhaupt in einem Bereich beschäftigt werde, in der eine volle Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche über 24 Stunden nach einem Schichtplan erforderlich sei. Weitere Voraussetzung sei nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages vielmehr, dass die Klägerin auch tatsächlich Nachtschichten im vorgegebenen Zeitrahmen leiste. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu Nachtschichten herangezogen werde; denn die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass es nicht auf die durchschnittliche Heranziehung, sondern auf die tatsächliche Heranziehung im jeweiligen Monat ankomme. Dies ergebe ein Vergleich des Wortlautes § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD mit der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K (§ 48 Abs. 2 TVöD-BT-K), der für Krankenhäuser gelte. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD genüge für das Vorliegen einer Wechselschichtarbeit, dass die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Demgegenüber hätten die Tarifvertragsparteien im § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K (§ 48 Abs. 2 TVöD-BT-K) vorgesehen, dass Wechselschichtarbeit nur vorliege, wenn der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur die Anzahl der Nachtschichten im Monatszeitraum erhöht haben, sondern auch von einer durchschnittlichen Betrachtung zu einer konkreten Betrachtung des jeweiligen Monats gewechselt seien. Denn es wäre völlig unverständlich, warum die Tarifvertragsparteien im Bereich der Krankenhäuser bei ansonsten gleichbleibendem Wortlaut das Wort durchschnittlich gestrichen haben. Von einem Redaktionsversehen könne in diesem Falle nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei zu unterstellen, dass die Tarifvertragsparteien diese Differenzierung bewusst vorgenommen haben. Hieran ändere auch nichts die Niederschriftserklärung zum § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, wonach der Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch erfüllt sei, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. Denn auch in der Niederschriftserklärung werde die Einhaltung der Monatsfrist gefordert.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 16.01.2008 (Bl. 46 - 55 d.Akt.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 05.02.2008 zugestellt wurde, am 17.03.2008 Berufung eingelegt und zugleich bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufung wurde von der Klägerin am 07.04.2008 (Montag) begründet.

Die Klägerin trägt zum Wiedereinsetzungsantrag vor, bei der Versäumung der Berufungsfrist liege ein Verschulden der Partei und auch der Prozessbevollmächtigten nicht vor. Die Prozessakte, die von der DGB Rechtsschutz GmbH R. mit Schreiben vom 05.02.2008 an den ver.di Landesbezirk Bayern übermittelt worden sei, sei am 08.02.2008 von der Verwaltungsangestellten Frau T. eingetragen worden. Frau T. habe des Weiteren, wie es ihre übertragene Aufgabe gewesen sei, die Frist "05.03.2008" auf der Handakte notiert. Des Weiteren habe sie auf der Handakte notiert, dass die Berufungsfrist im Kalender notiert sei und dies habe sie unter Anbringung ihres Handzeichens "not.Tw" neben dem Vermerk "die Berufungsfrist endet am 05.03.2008" vermerkt. Tatsächlich habe sie dann die Berufungsfrist - entgegen der auf der Akte vermerkten Notierung, nicht in den Fristenkalender eingetragen. Bei Wiedervorlage der Akte aufgrund eines Posteinganges am 13.03.2008 habe dann die Prozessbevollmächtigte Frau W. festgestellt, dass die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt war. Das Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der geschulten und zuverlässigen Mitarbeiterin Frau T.. Diese sei eine langjährige bewährte Verwaltungsmitarbeiterin in den Rechtstellen des DGB, in der Rechtsstelle der ÖTV-Bezirksverwaltung Bayern und nunmehr seit mehr als sieben Jahren in der Rechtsstelle des ver.di Landesbezirks Bayern. Frau T. sei eine sehr zuverlässige und erfahrene Mitarbeiterin; sie werde regelmäßig über die Bedeutung von Fristen belehrt. Zur Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, sie sei in der Intensivstation in einem Bereich eingesetzt gewesen, in dem rund um die Uhr an allen Tagen der Woche gearbeitet werden müsse. Die Klägerin habe auch nicht nur gelegentlich oder ausnahmsweise oder vorübergehend oder vertretungsweise im Wechselschichtdienst gearbeitet. Sie sei durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu Nachtschichten, und zwar zu mehr als einer Nachtschicht pro Monat, herangezogen worden. Sei für die Beantwortung der Frage, ob Wechselschichten vorliegen, maßgeblich, ob in dem Bereich ununterbrochen gearbeitet werde, so müsse auch für die Frage, ob Nachtschichten geleistet werden, grundsätzlich auf den Bereich abgestellt werden. Es komme also nicht auf die konkrete Arbeitsleistung der Klägerin an. Würde man ausschließlich konkret auf die Arbeitsleistung der Nachtschicht bei der Klägerin abstellen, so würde damit Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD bez. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht genüge getan. Wenn es für die Feststellung genüge, dass Wechselschichtarbeit bereits dann vorliege, wenn in einem Bereich ununterbrochen gearbeitet werde und wenn es weiter nicht darauf ankomme, dass der einzelne Beschäftigte ununterbrochen arbeite, so könne andererseits nicht der Anspruch auf Wechselschichtzulage daran scheitern, dass der einzelne Beschäftigte nicht längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 07.04.2008 (Bl. 84 - 90 d.Akt.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren

1. Das Endurteil des Arbeitsgericht München, GT Holzkirchen, vom 16.01.2008, Az.: 2b Ca 10599/07 H, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 73,- brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, die Klägerin habe in der Berufungsbegründung nichts vorgetragen was das gut und sorgfältig begründete Urteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.01.2008 in Frage stellen könnte. Es fehle bei der Klägerin für den Monat März 2006 an der Voraussetzung in § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, wonach sie längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten hätte herangezogen werden müssen, um einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage zu erreichen. Die Auslegung der Klägerin, es sei dabei nicht auf den individuellen Arbeitseinsatz des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen, widerspreche dem klaren Tarifwortlaut und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Wäre dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, hätten sie das zusätzlich tariflich fixierte Erfordernis, nach welchem Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden müssen, weglassen müssen. Es gebe in Bereichen, in denen in Wechselschichten gearbeitet werde, immer wieder auch einzelne Beschäftigte, die aufgrund ihrer persönlichen Situation nur zu festen Arbeitszeiten eingesetzt werden, beispielsweise nur am Vormittag oder ausschließlich am Nachmittag oder auch nur in der Nacht. Es wäre nach der Art der Auslegung der Tarifvorschriften durch die Klägerseite auch diesen Mitarbeiter, die gerade keine wechselnden Arbeitszeiten haben, die Wechselschichtzulage zu zahlen, allein weil sie in einem Bereich eingesetzt werden, in dem rund um die Uhr Vollarbeit und damit Wechselschichtdienst geleistet werde. Dies könne nicht sein und sei sicherlich keinesfalls mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung für die Wechselschichtzulage im Krankenhausbereich vereinbar.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf die Definition der Wechselschichtarbeit im TVöD Allgemeiner Teil zurückgreife und die Anwendung des § 7 Abs. 1 TVöD-K, bei dem es sich um die speziellere und damit einschlägige Vorschrift für Beschäftigte im Krankenhausbereich handele, nicht zur Anwendung kommen lassen wolle. Die Definition des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, nach der es für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ausreiche, dass die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden, sei im Krankenhausbereich definitiv nicht anwendbar.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.04.2008 (Bl. 101 - 105 d. Akt.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.01.2008 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG statthaft, da sie im Urteil des Arbeitsgerichtes zugelassen wurde.

Die Klägerin hat zwar die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG versäumt; ihr war jedoch auf ihren Antrag gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt wurde. Die Klägerin selbst trifft kein Verschulden, aber auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zugerechnet würde, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden. Es steht durch die eidesstattliche Versicherung von Frau T. (Bl. 72 + 73 d. Akt.), die bei ver.di Referat Rechtschutz in M. als Verwaltungsangestellte beschäftigt ist und auch mit dem Führen des Fristenkalenders betraut ist, zur Überzeugung des Berufungsgerichtes fest, dass diese am 08.02.2002, als sie die Handakte im Verfahren 2b Ca 10599/07 H Arbeitsgericht München erhielt, diese im Prozessregister eingetragen hat, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist auf der Handakte vermerkt hat und ein Handzeichen hierfür angebracht hat, dass die Berufungsfrist notiert ist. Frau T. hat es aber dann versäumt, die Berufungsfrist im Fristenkalender zu notieren und damit wurde die Akte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt und somit wurde die Berufungsfrist versäumt. Insoweit liegt zwar ein Verschulden von Frau T. vor, dies ist jedoch der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt - und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht in ihrer Funktion gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG einem Rechtsanwalt gleich - kann die Berechnung von einfachen und im Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen; eine Nachberechnungspflicht besteht in diesem Falle nicht (vgl. Zöller § 233 ZPO Rd.ziff. 23 "Fristenwahrung"; BGH NJW 2003, 1815; NJW 1964 106). Ein Anwalt kann auch die Führung des Fristenkalenders auf sein geschultes und überwachtes Büropersonal übertragen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 58). Und ein Rechtsanwalt kann sich darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen vom Büropersonal überwacht wird (BGH NJW 1971, 2269). Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin läge allenfalls dann vor, wenn Frau T. nicht sorgfältig für die Fristenwahrung ausgewählt, ausgebildet und auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin nicht laufend überwacht worden wäre (vgl. BGH Versicherungsrecht 1972, 507). Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden; Frau T. übt diese Tätigkeit seit 1993 aus und es ist ihr nach ihrer eidesstattlichen Versicherung bisher ein derartiges Versäumnis noch nicht passiert. Damit war auf den gemäß § 234 Abs. 1 ZPO rechtzeitigen Antrag gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsfrist zu gewähren.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.01.2008 ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen im Endurteil vom 16.01.2008 an und nimmt diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug.

Ergänzend ist noch auszuführen:

1. Die Auslegung eines normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfassen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG vom 16.06.2004 AP Nr. 24 zum § 24 TVG Effektivklausel; AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung).

2. Bereits der Wortlaut des für Krankenhäuser einschlägigen § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, der insoweit dem § 7 Abs. 1 TVöD vorgeht, spricht eindeutig dafür, dass Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist, dass der einzelne Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass im Unterschied hierzu gemäß § 7 Abs. 1 TVöD lediglich erforderlich ist, dass Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Der Umstand, dass im § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht auf den Durchschnitt aller Beschäftigten in Wechselschicht abgestellt wird, sondern auf den einzelnen Beschäftigten, ist kein Redaktionsversehen, denn ansonsten hätte es ausgereicht, abweichend von § 7 Abs. 1 TVöD die beiden Worte "zur Nachtschicht" durch die Worte "zu mindestens zwei Nachtschichten" zu ersetzen. Genau das ist aber nicht geschehen: sondern, die Mehrzahl ("Beschäftigte") wurde durch die Einzahl ("die/der Beschäftigte") ersetzt und das Wort "durchschnittlich" ist entfallen; dies spricht so eindeutig und klar dafür, dass es bei der Heranziehung zu Nachtschichten im Rahmen des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K auf den einzelnen Arbeitnehmer ankommt, und dass der Wortlaut schon jede andere Auslegung verbietet. Jede andere Auslegung wäre eine - unzulässige - Auslegung über den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm hinaus.

3. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, wenn es für die Wechselschicht schon nicht darauf ankomme, dass der einzelne Arbeitnehmer rund um die Uhr arbeitet, so könne der Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht daran scheitern, dass der einzelne Beschäftigte nicht längstens nach Ablauf des Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde, so ist dies ein reine Behauptung, die zum einen eindeutig gegen den Wortlaut der Norm spricht und für die es auch keine sinnvolle Begründung gibt. Im Gegenteil: einen einleuchtenden Sinn erhält § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K wirklich erst dann, wenn auf die Belastung des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt wird: es ist eben einleuchtend, dass der Arbeitnehmer, der selbst der Belastung durch den Einsatz in mindestens zwei Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Monates ausgesetzt ist, die Wechselschichtzulage erhält, nicht dagegen alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie selbst der Belastung ausgesetzt sind oder nicht.

4. Da somit die Klägerin für März 2006 die Voraussetzung des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht erfüllt ist, weil sie erst außerhalb der Einmonatsfrist wieder erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wurde, besteht der Anspruch auf die Wechselschichtzulage für März 2006 nicht.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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