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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 310/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 310/07

Verkündet am: 16. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Rickert und Trautmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2007 - 24b Ca 1854/05 I - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet.

Der Kläger, geboren am 02.12.1944, war ab 03.04.1967 bei der Fa. M AG als Flugzeugmechaniker beschäftigt. Am 15.12.1980 hat die Rechtsnachfolgerin dieser Firma, die Fa. M., mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 11 - 13 d. A.) abgeschlossen, wonach der Kläger als technischer Angestellter zum 01.01.1981 ins Angestelltenverhältnis übernommen wird.

Die Fa. M. errichtete für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer die "Versorgungskasse der M." (im Weiteren: VK M.).

Es wurde von der Mitgliederversammlung eine Satzung beschlossen. Zum Inhalt der Satzung, Stand 19.11.1975, wird auf Bl. 50 - 55 d. A. verwiesen.

In der VK M. ist in § 2 Ziff. 1 geregelt:

1. Der Verein ist eine soziale Einrichtung der Firma M. Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die freiwillige Gewährung von Renten an ehemalige Arbeitnehmer der M. und der Flugzeug-Union-S. (Begünstigte) im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie an deren Angehörige im Todesfall nach Maßgabe einer Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

In § 3 Ziff. 2 ist geregelt:

2. Die Anzahl der Mitglieder beträgt 36. Jeweils die Hälfte wird von der Geschäftsführung der M., die andere Hälfte vom Gesamtbetriebsrat der M. bestellt. Die Einwilligung der Betreffenden ist vor der Bestellung einzuholen.

In § 11 Ziff. 3 ist geregelt, dass die Mitgliederversammlung u. a. über die Erstellung und Änderung der Versorgungsordnung beschließt.

Unter dem 11.12.1989 wurde die Satzung der VK M. geändert (Bl. 56 - 62 d. A.) sowie erneut am 29.04.2003 (Bl. 140 - 150 d. A.).

Aufgrund der Satzung wurde eine Versorgungsordnung (im Weiteren: VO M.) erstellt. Die VO M., Stand 19.11.1975, befindet sich auf Bl. 45 - 49 d. A. In § 15 der VO M. ist geregelt, dass sich die VK M. vorbehält, die Versorgungsordnung zu ändern und die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Einrichtung des Versorgungswerks maßgebenden Verhältnisse nachteilig so wesentlich verändern, dass ihr die Aufrechterhaltung der Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Begünstigten nicht mehr zugemutet werden kann.

Die D.(D. AG) wurde Rechtsnachfolgerin der Firma M.. Diese hat die betriebliche Altersversorgung im Konzern zum 01.01.1998 neu geregelt. So wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung die Versorgungsordnung 1997 (im Weiteren: VO 97, Bl. 65 - 92 d. A.) und eine Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung dieser Versorgungsordnung (Bl. 93 - 95 d. A.) abgeschlossen.

Die VO 97 und die Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung dieser Versorgungsordnung wurden zusätzlich auch noch mit dem Gesamtbetriebsrat der D. abgeschlossen (Bl. 273 - 299 d. A. und Bl. 302 - 305 d. A.).

Die Mitgliederversammlung der VK M. hat im schriftlichen Verfahren nach § 10 Abs. 7 der Satzung beschlossen, dass die VO 97 und die Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung dieser Versorgungsordnung, abgeschlossen am 30.11.1998 zwischen den Leitungen der Trägerunternehmen und deren Betriebsräten und am 09.12.1998 zwischen der Leitung des Konzerns D. AG und dessen Konzernbetriebsrat auch in der VK M. rückwirkend zum 01.01.1998 als neue "Leistungsrichtlinien" i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung VK M. gelten (Bl. 103/104 d. A.). Am 26.02.2004 wurde zwischen der D. und dem Konzernbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "P3 - Persönlicher Pensions Plan zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" (im Weiteren: Betriebsvereinbarung P3) abgeschlossen (Bl. 106 - 126 d. A.). Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt gem. Ziff. 3.3.1 u. a. auch für Mitarbeiter, die vor dem 31.12.2002 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und die aufgrund einer gesonderten Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P3 einbezogen werden. Ebenfalls am 26.02.2004 wurde zwischen der D. und dem Konzernbetriebsrat die Betriebsvereinbarung zur Überleitung in den "P3 - Persönlicher Pensions Plan" abgeschlossen (Bl. 127 - 137 d. A.).

Auch der Inhalt dieser beiden Konzernbetriebsvereinbarungen wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Leistungsrichtlinien i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung der VK M. gemacht (vgl. Bl. 138 d. A.).

Der Kläger erhielt von der Beklagten ein Schreiben vom "März 2004" zur Information über die Einführung der neuen Versorgungsordnung P3 samt seiner voraussichtlichen betrieblichen Altersrente. Zur Höhe seiner betrieblichen Rente wurde ausgeführt, dass diese nach der ursprünglichen M.-Versorgungsordnung per 31.12.2007 € 1.768,-- brutto, nach der Übergangsregelung aber nur noch € 1.482,38 brutto monatlich betragen würde.

Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung die VO M. vom 11.02.1974 zugrunde zu legen sei. Denn ihm sei die betriebliche Altersversorgung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Wege einer Gesamtzusage auf der Basis dieser Versorgungsordnung zugesagt worden. Diese Gesamtzusage sei weder durch die VO 97 noch durch die Versorgungsordnung P3 geändert oder reduziert worden. Denn in diese Gesamtzusage habe durch eine Betriebsvereinbarung nur eingegriffen werden können, wenn diese betriebsvereinbarungsoffen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sei bei der möglicherweise organschaftlichen Mitbestimmung der Grundsatz der Parität nicht beachtet worden, da die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Versorgungskasse mit einer Dreiviertel-Mehrheit hätten gefasst werden müssen. Außerdem sei durch die VO 97 bzw. die Versorgungsordnung P3 in den Besitzstand des Klägers ohne sachlich-proportionalen Grund eingegriffen worden, da weder die vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe noch die Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen den Eingriff rechtfertigen würden.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug:

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung für den Kläger die Versorgungsordnung der Versorgungskasse M. (VO M.) vom 11.02.1974 zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte beantragte dagegen

die kostenpflichtige Klageabweisung

und trug im Wesentlichen vor, dass sie zwar Versorgungsschuldnerin des Klägers sei, diesem aber nie unmittelbare Versorgungsleistungen versprochen worden seien. Vielmehr hätten sich die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger des mittelbaren Durchführungsweges der Unterstützungskasse bedient. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei daher zwar zunächst der VO M. unterfallen. Durch den Abschluss der Betriebsvereinbarungen über die Versorgungsordnung im Konzern D. vom 09.12.1998, VO 97, sei es zu einer Veränderung dieser Versorgungsregelung gekommen. Neben der VO 97 sei ebenfalls am 09.12.1998 eine Betriebsvereinbarung über die Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der VO 97 im Konzern abgeschlossen worden. Diese Betriebsvereinbarung berücksichtige diejenigen Arbeitnehmer, die vor der Neuregelung der VO 97 bereits zu den Begünstigten eines anderen Regelwerks der Beklagten gehörten. Von dieser Besitzstands- und Übergangsregelung sei auch der Kläger erfasst worden. Anschließend sei durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung auch der Inhalt der Betriebsvereinbarung zum Bestandteil des internen Vereinsrechts der Versorgungskasse M. geworden. Die Betriebspartner hätten hier den Weg der zweistufigen Lösung für die Mitbestimmung gewählt. Auch die Regelungen der VO 97 seien zwischenzeitlich durch die Betriebsvereinbarung P3 vom 26.02.2004 und der Betriebsvereinbarung zur Überleitung in den P3, ebenfalls vom 26.02.2004, geändert worden. Diese Betriebsvereinbarungen würden auch zu einer Änderung der Leistungsregelungen der Versorgungskasse M. führen. Dies ergebe sich aus Nr. 6.7.1 der Betriebsvereinbarung. Auch hier seien die beiden Betriebsvereinbarungen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung in das interne Vereinsrecht übernommen worden.

Das ursprüngliche Regelwerk VO M. sei "betriebsvereinbarungsoffen"; dies ergebe sich daraus, dass die vom Regelwerk begünstigten Arbeitnehmer erkennen konnten, dass die für sie maßgeblichen Regeln eines Tages durch eine Betriebsvereinbarung, also durch die Betriebspartner, wieder geändert werden konnten, und zwar auch zu ihrem Nachteil. In diesem Sinne sei die alte VO M. immer "betriebsvereinbarungsoffen" gewesen. Daher hätte die Konzernbetriebsvereinbarung vom 08.12.1998 später von der neuen Konzernbetriebsvereinbarung vom 26.02.2004 abgelöst werden können. Sowohl für die Betriebsvereinbarung vom 09.12.1998 als auch für diejenige vom 26.02.2004 sei der Konzernbetriebsrat zuständig gewesen. Denn dem Arbeitgeber oder dem Konzernbetriebsrat sei es um eine konzerneinheitliche Regelung gegangen. Vorsorglich seien aber für die VO 97 inhaltsgleiche Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen worden.

Soweit es nach dem Dreistufenmodell des Bundesarbeitsgerichts um eine Rechtfertigung für die durchgeführten Änderungen gehe, betreffe dies nur die VO 97. Denn nur diese habe gegenüber der VO M. eine - wenn auch nur moderate - Kürzung des Dotierungsrahmens ausgelöst. Demgegenüber habe der P3-Plan von 2004 den aus der VO 97 folgenden Dotierungsrahmen nicht gekürzt, sondern konstant gehalten oder sogar leicht verbessert. Ein Eingriff durch die VO 97 sei nur auf der dritten Besitzstandsstufe des Dreistufenmodells des Bundesarbeitsgerichts erfolgt, da die von den Arbeitnehmern bis zum 31.12.1997 nach Maßgabe der VO M. erdienten Versorgungsrechte durch die VO 97 bzw. durch die dazugehörenden Übergangsregelungen in ihrer dynamischen Form erhalten geblieben seien. Dies ergebe sich aus Teil B Nr. 2a der Betriebsvereinbarung über die Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der VO 97. Entgegen der Berechnung des Klägers ergebe sich für ihn durch die Neuregelung VO 97 samt Übergangsregelung anstelle einer monatlichen betrieblichen Altersversorgung von € 1.812,-- brutto ein Betrag von € 1.540,58 brutto, somit eine monatliche Differenz in Höhe von € 271,42 brutto. Der vom Kläger errechnete Differenzbetrag von € 303,62 brutto beruhe auf den zwischenzeitlich überholten Verhältnissen von 2002/2003. Dieser auf der dritten Besitzstandsstufe durchgeführte Eingriff sei aufgrund sachlich-proportionaler Gründe erfolgt. So sei der Konzern, in dem sich die Beklagte befinde, im Laufe der Jahre zu einem recht großen Konzern gewachsen, wie aus Anlage B 5b (Bl. 64 d. A.) ersichtlich sei. In den verschiedenen Konzernunternehmen seien im Wesentlichen fünf verschiedene Versorgungswerke vertreten gewesen. Diese hätten sich nicht nur durch unterschiedlich hohe Leistungsniveaus, sondern auch in vielen Detailfragen unterschieden. Es sei daher die Absicht der Betriebspartner, insbesondere der Konzernleitung, gewesen, diese Versorgungsregeln zu vereinheitlichen. Außerdem habe sich die Konzernleitung 1998 entscheiden müssen, ob künftig die Versorgungsregelungen entgeltabhängig oder -unabhängig erfolgen sollten. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht habe sich die Konzernleitung für eine entgeltunabhängige Regelung entschieden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 30.01.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die betriebliche Altersversorgung des Klägers richte sich nicht mehr nach der VO M. vom 11.02.1974. Es sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche VO M. auf individualrechtlicher Grundlage Geltung erlangt habe. Es handle sich um eine mittelbare Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse i. S. v. § 1b Abs. 3 BetrAVG, da dem Kläger nach § 2 Nr. 4 der Satzung der VK M. kein Rechtsanspruch auf die Leistungen zustehe. Die Versorgungsregelungen der VO M. seien durch die VO 97 vom 09.12.1998 abgeändert worden. Die VO M. sei "betriebsvereinbarungsoffen". Der Vorbehalt ergebe sich konkludent daraus, dass für die VO M. der Durchführungsweg über die Unterstützungskasse gewählt worden sei. In der VK M. sei auch ausgeführt, dass die Leistungen freiwillig gewährt werden. Aus der Satzung werde auch deutlich, dass die Leistungen gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat festgelegt würden. In der Satzung sei auch eine paritätische Besetzung bei der Mitgliederversammlung vorgesehen. Dabei könne dahinstehen, ob Entscheidungen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Satzung B 2, § 11 Nr. 6) oder mit Dreiviertel-Mehrheit (Satzung B 3, § 11 Abs. 5 und Satzung B 4, § 10 Abs. 5) gefasst werden konnten. Denn zum einen seien diese Regelungen nicht einseitig zu Lasten des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats und zum anderen könne diese Form der organschaftlichen Mitbestimmung grundsätzlich jederzeit vom Betriebsrat in das zweistufige Modell abgeändert werden. Die kollektivrechtliche Änderung durch die Gesamt- bzw. Konzernbetriebsvereinbarung sei formal wirksam erfolgt, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Gesamtbetriebsrat für die Änderung zuständig gewesen sei, da Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen seien, die inhaltlich unbestritten der Konzernbetriebsvereinbarung entsprächen.

Die Regelungen in der VO 97 würden auch inhaltlich die vom Bundesarbeitsgericht für den Eingriff in bestehende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung geschaffenen Schranken im Rahmen des Dreistufenmodells beachten. Danach seien die geringsten Anforderungen an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse (3. Stufe) zu stellen; hierfür würden sachlich proportionale Gründe genügen. Der von der Beklagten mit der VO 97 vorgenommene Eingriff auf der 3. Stufe sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Das Vereinheitlichungsinteresse des Arbeitgebers sei vom Bundesarbeitsgericht als sachlicher Grund anerkannt. Ein solches Vereinheitlichungsinteresse sei vorliegend gegeben, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass bei dem Konzernunternehmen fünf verschiedene Versorgungswerke bestanden hätten. Außerdem seien die Versorgungswerke teilweise entgeltabhängig und teilweise entgeltunabhängig gestaltet gewesen. Es sei 1998 die Absicht beider Betriebspartner gewesen, dies zu vereinheitlichen, um die Verwaltung der einzelnen Versorgungswerke zu vereinfachen und einen individuellen Wechsel einzelner Arbeitnehmer zwischen den verschiedenen Konzernunternehmen zu erleichtern. Zugleich sei dadurch auch die Möglichkeit der Umgliederung innerhalb des Konzerns erleichtert worden. Dies sei nicht willkürlich. Im Hinblick darauf, dass die Regelung in ihrem Ursprung "betriebsvereinbarungsoffen" gewesen sei und in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen wurde, sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte durch die Beteiligung der Betriebsratsgremien von einer proportionalen Ausgestaltung der Regelungen auszugehen.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2007 (Bl. 326 - 344 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 16.03.2007 zugestellt wurde, am 05.04.2007 Berufung eingelegt und sie am Montag, den 18.06.2007 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.

Er trägt im Berufungsverfahren vor, aus dem Berechnungsbogen vom 27.11.2003 und den Kontoauszügen zum 01.01.2004, 31.12.2004 und 03.12.2005 ergebe sich, dass die monatlichen Versorgungsleistungen nach der P3-Regelung keinesfalls diejenigen nach der VO M. erreichen würden. Weiterhin werde deutlich, dass bei Umstellung auf die P3-Systematik bisher noch nicht einmal die Versorgungsleistungen der VO 97 erreicht würden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei nicht frei von Fehlern. Der Kläger habe eine Versorgungszusage erhalten; dabei sei rechtlich unerheblich, ob diese im Wege der Gesamtzusage oder konkludent für jeden einzelnen Arbeitnehmer erfolgt sei. Dem Arbeitsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die betriebliche Altersversorgung, die den Weg der Unterstützungskasse gewählt habe, nur eine mittelbare Versorgungszusage und damit eine Zusage minderen Rechts sei. Ihm könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Versorgungsregelungen der VO M. "betriebsvereinbarungsoffen" gewesen seien. Einen ausdrücklichen Vorbehalt habe die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Es sei auch ein konkludenter Vorbehalt nicht gegeben. Was die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates betreffe, so habe das Arbeitsgericht Zweifel daran, dass dieser zuständig sein könnte. Es meine aber, diese Zweifel dadurch beseitigen zu können, dass mit Schriftsatz vom 03.07.2006 entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarungen vorgelegt wurden, die inhaltlich den Konzernbetriebsvereinbarungen entsprechen. Es habe aber nicht beachtet, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen nur die Überführung der Regelungen der VO M. zur VO 97 zum Gegenstand haben, nicht aber auch Vereinbarungen zum Übergang auf die Versorgungsordnung P3. Insoweit würde lediglich eine Konzernbetriebsvereinbarung existieren.

Das Arbeitsgericht komme weiter zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle auch die vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen des Dreistufenmodells geschaffenen Schranken beachtet worden seien. Im Sachverhalt sei ausgeführt, dass und in welchem Umfang die Versorgungsleistungen für den Kläger durch die zweifache Verschlechterung der Versorgungswerke (VO 97 und P3) negativ beeinflusst worden seien. Die Richtigkeit des Zahlenwerks, das die Beklagte vorgelegt habe, werde bestritten. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur 3. Stufe würden in keiner Weise überzeugen. Das Arbeitsgericht meine, das Vereinheitlichungsinteresse im Konzern sei ein sachlich-proportionaler Grund für den Eingriff in der 3. Stufe. Es nehme eine Gleichstellung des Vereinheitlichungsinteresses innerhalb eines Unternehmens und innerhalb eines Konzerns vor. Diese Gleichstellung sei jedoch mit einer sehr vagen und wenig fassbaren Begründung erfolgt, indem es meine, die Beklagte und die entsprechenden Betriebsratsgremien seien sich hier insoweit einig gewesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 18.06.2007 (Bl. 374 - 392 d. A.) und vom 27.11.2007 (Bl. 462 - 466) verwiesen.

Er beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 30.01.2007 - 24b Ca 1854/05 I - wird abgeändert und festgestellt, dass bei der Berechnung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung für den Kläger die Versorgungsordnung der Versorgungskasse M. (VO M.) vom 11.02.1974 zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die VO M. sei auch für den Kläger durch die VO 97 rückwirkend zum 01.01.1998 abgeändert worden. Zwischenzeitlich sei die VO 97 durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 26.03.2004 über den P3 abgelöst worden. Die Betriebsrente des Klägers sei also nicht mehr nach der VO M. zu berechnen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.08.2007 (Bl. 416 - 436 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2007 ist zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung seiner Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung die Versorgungsordnung der Versorgungskasse M. vom 11.02.1974 (VO M.) zugrunde gelegt wird.

1. In der VO M. wird unter Ziff. 1. bezüglich der Konzernbegünstigten auf die Satzung der VK M. verwiesen. In § 2 Abs. 1 der Satzung der VK M. ist ausgeführt, dass ausschließlicher Zweck die freiwillige Gewährung von Renten an ehemalige Arbeitnehmer der M. und der Flugzeugunion S. GmbH ist. Damit sind Kassenbegünstigte die Arbeitnehmer dieser beiden Unternehmen. Da die Satzung der VK M. und die VO M. in den Unternehmen bekannt gemacht wurden, liegt insoweit an die damals bei diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, eine sog. Gesamtzusage vor, deren Inhalt über § 151 BGB Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse geworden ist (vgl. BAG vom 15.06.2003 - 3 ABR 43/02 unter III. 2. der Gründe).

2. Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage bestehende betriebliche Ordnung ist gegen Veränderungen grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Eine Verschlechterung der durch eine Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. GS 1/82 vom 16.09.1986 und vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02) nur in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage gestört ist, der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten oder sie unter den Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung gestellt hat oder wenn die Neuregelung durch Betriebsvereinbarung zumindest bei konkreter Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist als die abgelöste Gesamtzusage.

3. Im vorliegenden Falle ist von einem Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch eine Betriebsvereinbarung auszugehen. "Betriebsvereinbarungsoffen" ist eine Einheitsregelung dann, wenn sie entweder den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt enthält, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (vgl. BAG GS 1/82 vom 16.09.1986; vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 -AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG Ablösung; vom 10.02.2002 - 3 AZR 671/01). Im vorliegenden Falle beruht die Gesamtzusage auf einer kollektiven Regelung, nämlich der Satzung der VK M. und der VO M.. Aus beiden Regelwerken ergibt sich eindeutig der Vorbehalt einer Änderung. So ist in § 11 Abs. 3 der Satzung VK M. geregelt, dass die Mitgliederversammlung beschließt, insbesondere u. a. über die "Erstellung und Änderung der Versorgungsordnung". In § 15 VO M. ist geregelt, dass sich die VK M. vorbehält, die Versorgungsordnung zu ändern und - darüber hinaus -die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Errichtung des Versorgungswerks maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich verändern, dass ihr die Aufrechterhaltung der Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Begünstigten nicht mehr zugemutet werden kann.

Durch die Regelung der Zusammensetzung der Mitglieder der VK M. in § 3 Abs. 2, wonach die Hälfte der Mitglieder vom Gesamtbetriebsrat der Fa. M. bestellt wird, wird deutlich, dass die Arbeitnehmervertretung auch bei jeder Änderung der Versorgungsordnung gem. § 11 Abs. 3 der Satzung VK M. beteiligt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine Betriebsvereinbarung bereits dann "betriebsvereinbarungsoffen" ist, wenn sie auf einen unter Beteiligung von Betriebsräten zustande gekommenen Beschluss einer Pensionskasse zurückgeht (vgl. BAG vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01; ferner Reinecke, AuR 2004, 328/333). Dies gilt erst Recht, wenn dort geregelt ist, dass eine Änderung der Regelung möglich ist und hieran auch zwingend Betriebsräte - über die Mitgliederversammlung - beteiligt sind.

Ist wie in der vorliegenden Satzung geregelt, dass die Mitglieder der Versorgungskasse paritätisch von der Geschäftsführung des Trägerunternehmens und des Gesamtbetriebsrats bestellt werden und die Mitgliederversammlung u. a. auch über die Einstellung und Änderung der Versorgungsordnung entscheidet, so liegt eine sog. organschaftliche Lösung vor und in einem derartigen Falle ist - sofern nicht ein ausdrücklicher Ausschluss geregelt ist - davon auszugehen, dass eine Änderung der Versorgung durch eine spätere mitbestimmte Regelung erfolgen kann, also die Versorgungsordnung "betriebsvereinbarungsoffen" ist (ebenso LAG München vom 11.02.2002 - 8 Sa 429/02).

4. Die VO M. vom 11.02.1974 wurde rechtswirksam durch die VO 97 i. V. m. der Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung dieser Versorgungsordnung abgeändert.

a) Das Bundesarbeitsgericht hat zur Kontrolle verschlechternder Betriebsvereinbarungen ausgehend vom Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, wonach Eingriffe in Versorgungsordnungen umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist, je stärker in geschützte Besitzstände eingegriffen wird. In den bereits erdienten Besitzstand, d. h. in den nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG erreichten Teilbetrag, kann nur aus zwingenden Gründen, also nur in seltenen Ausnahmefällen, eingegriffen werden. Zuwächse, die sich aus dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (sog. erdiente Dynamik). Für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse genügen sachlich proportionale Gründe (vgl. BAG vom 18.09.2001, 11.12.2001, 10.09.2002, 18.02.2003, 18.03.2003, 29.07.2003, AP Nrn. 34, 36, 37, 38, 41 und 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

b) Im vorliegenden Falle findet der Eingriff durch die VO 97 nur auf der dritten Stufe, der geringsten Stufe, statt; so ist in Ziff. 3 der Besitzstands- und Übergangsregelung zu deren Einführung geregelt, dass für Mitarbeiter mit einer Zusage auf Leistungen der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. (Kassenbegünstigung) der Besitzstand nach Ziff. 1. oder 2. in Form der Kassenbegünstigung aufrechterhalten wird. In Ziff. 2. - für Versorgungsfälle, die ab dem 01.01.2003 entstehen und für Mitarbeiter, die nach dem 01.01.1943 geboren sind - ist geregelt, dass die nach der Altregelung bis zum 31.12.1997 mit der für die betriebliche Altersversorgung anrechenbare Dienstzeit erreichte Anwartschaft als erdienter Teilanspruch aufrechterhalten bleibt und stammt der Teilanspruch - wie beim Kläger - aus einer Altregelung mit entgeltabhängiger Dynamik, so wird er an die nach der Altregelung maßgebliche Entwicklung des versorgungs-/ruhegeldfähigen Einkommens angepasst. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Eingriff nur für die Zukunft in dienstzeitabhängige Zuwächse erfolgt (dritte Stufe) und dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

c) Für den Eingriff liegen sachlich-proportionale Gründe vor. So ist bereits das Interesse an einer Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen im D.-Konzern als sachlicher Grund anzuerkennen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der VO 97 waren vom Konzern mittlerweile 19 Unternehmen erfasst (Anlage 1 zur Versorgungsordnung im Konzern D. vom 01.01.1998) und es gab im Wesentlichen fünf verschiedene Versorgungswerke (so VO M. 1974, Do.-VO 1992, MTU-VO, S.-Richtlinien (SAF) 1983/1995, TST- bzw. A.-Versorgungsbestimmungen 1981/1990) mit unterschiedlich hohen Leistungsniveaus und auch Unterschieden in weiteren Detailfragen (z. B. Regelungen für Invalidenrenten, Witwen- und Waisenrenten, Wartezeiterfüllung). Außerdem gab es Unterschiede, ob ein Versorgungsanspruch entgeltabhängig oder -unabhängig war. Die Absicht der Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung ist ein sachlicher Grund. Denn zum einen wäre es nur schwer zu rechtfertigen, dass innerhalb eines Konzerns auf Dauer die betriebliche Altersversorgung nach unterschiedlichen Bedingungen und in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Zum anderen wird der Wechsel von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns durch eine einheitliche betriebliche Altersversorgung erleichtert und der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung verringert sich, wenn nur noch ein einheitliches Versorgungswerk besteht; dies führt wiederum zwangsläufig zu Kosteneinsparungen. Für die Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen für die VO 97 im Konzern bestand also durchaus ein einleuchtender und sachlicher Grund. Aber selbst wenn man entsprechend der Auffassung des Klägers beim Vereinheitlichungsinteresse nicht auf den Konzern abstellen dürfte, sondern nur auf das Unternehmen, wo wäre dieses auch für das Unternehmen aus denselben Gründen gegeben. Denn vom Kläger unwidersprochen hat die Gesamtbetriebsvereinbarung D. VO 97 vom 30.11.1998 die ursprünglichen Versorgungswerke im Unternehmen vereinheitlicht, nämlich die VO M. (sie galt in den Betrieben O., A. und M.), die TST- bzw. AEG-VO (sie galt im Betrieb U.) und die S.-VO (sie galt im Betrieb U.). Wie die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, ist das Vereinheitlichungsinteresse im Unternehmen bereits positiv vom Bundesarbeitsgericht bejaht worden (vgl. BAG vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - s. ferner vom 19.11.2003 - 3 AZR 167/02; vom 29.07.2003 - 3 AZR 630/02). Ob darüber hinaus, wie von der Beklagten geltend gemacht, noch weitere sachliche Gründe vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Der Eingriff durch die VO 97 in die zukünftig noch zu erwerbende betriebliche Altersversorgung des Klägers war nicht unverhältnismäßig. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung hat der Kläger ab Januar 2007 eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente von € 1.595,43 brutto monatlich. Nach der VO M. würde dagegen die betriebliche Altersrente per Stichtag 31.12.2007 € 1.786,-- brutto monatlich betragen; dies ergibt eine Differenz in Höhe von monatlich € 190,57 brutto, die sich bis 31.12.2007 noch verringern kann. Dem steht nach Vortrag der Beklagten die finanzielle Situation der D. ab 1993 gegenüber, die von Verlusten gekennzeichnet war (1993: - 987 Mio. DM, 1994: - 546 Mio. DM, 1995: - 4,8 Mrd. DM) und darüber hinaus war von 1992 bis 1996 ein Personalabbau von ca. 20.000 Arbeitnehmern auf ca. 11.000 Arbeitnehmer mit einer intensiven Nutzung von "Frühpensionierungen" erforderlich.

Wie die Beklagte ausgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund die Schließung der betrieblichen Altersversorgung der VO M. für neu eintretende Arbeitnehmer zum 31.12.1995 und die Verkürzung über den Abschluss einer neuen Versorgungsordnung durchaus nachvollziehbar und sachdienlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen insoweit willkürfreie, nachvollziehbare Gründe. Sie können sich aus einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens ergeben. Eine langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich (BAG AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung). Die Verluste von 1993 bis 1995, insbesondere der enorme von 1995, macht eine Reaktion des Arbeitgebers erforderlich, um der wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen war es nachvollziehbar und nicht willkürlich, dass die Beklagte neben dem Personalabbau auch bei der betrieblichen Altersversorgung einen Eingriff in Zuwachsraten, die noch nicht verdient sind, vorgenommen hat.

Hinzu kommt, dass bei einer Mitwirkung des Betriebsrats an einer entsprechenden Neuregelung von einem starken Indiz für die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Neuregelung auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. vom 11.09.1990 - 3 AZR 380/89 - DB 1991, 503; vom 07.07.1992 - 3 AZR 522/91 - DB 1992, 2451; vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - DB 1998, 318). Deshalb hätte es der Darlegung durch den Kläger bedurft, dass und warum eine fehlende Ausgewogenheit der Neuregelung durch die VO 97 und der sich aus ihr ergebenden Einschränkung der Betriebsrente des Klägers besteht. An einem derartigen substanziierten Sachvortrag fehlt es jedoch.

d) Es kann dahingestellt bleiben, ob zum Abschluss der VO 97 der Konzernbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig war. Denn dieses Zuständigkeitsproblem wurde unstreitig dadurch umgangen, indem die VO 97 sowohl vom Konzernbetriebsrat (am 09.12.1998) als auch vom Gesamtbetriebsrat (am 08.11.1998) abgeschlossen wurde.

5. Da die VO M. vom 11.02.1974 rechtswirksam von der VO 97 abgelöst wurde, richtet sich die Berechnung des Anspruchs auf die betriebliche Altersversorgung für den Kläger nicht mehr nach der VO M. vom 11.02.1974. Die entsprechende Feststellungsklage des Klägers war somit abzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die VO 97 später durch die Konzernbetriebsvereinbarung P3 vom 26.02.2004 abgelöst wurde, denn diese Frage ist vom Streitgegenstand nicht mehr umfasst; Streitgegenstand ist nur das Feststellungsbegehren des Klägers, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach der VO M. vom 11.02.1974 richtet; dies ist aber bereits durch die Ablösung dieser Versorgungsregelung durch die VO 97 nicht mehr der Fall, unabhängig davon, ob diese VO 97 ihrerseits rechtswirksam durch die Versorgungsordnung P3 abgelöst wurde.

6. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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