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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.03.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 926/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 622 Abs. 2
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
Auflösung einer Anwaltssozietät und der Kanzlei; Abgrenzung Betriebsstilllegung - Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang.
Landesarbeitsgericht München URTEIL

9 Sa 926/05

Verkündet am: 8.März 2006

In dem Rechtsstreit

Hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl und die ehrenamtlichen Richter Hans Walch und Harlad Hölzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 28.7.2005 - 20 Ca 18294/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

und

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, geboren am, war vom 1.1.1990 bis 31.3.1995 und dann wieder seit 15.7.1995 bei der Beklagten, die ihre Kanzlei in der N. in M. betrieben hat, als Rechtsanwaltsgehilfin gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt € 3.050,- beschäftigt. Die GbR bestand zuletzt bis 31.12.2004 aus sechs Gesellschaftern, nämlich den Rechtsanwälten B., S., Dr. B., Dr. M., Dr. H. und Dr. F.. Der weitere Gesellschafter Dr. R. ist zum Ende 2001 als Gesellschafter ausgeschieden. Neben den Gesellschaftern waren zuletzt in der Kanzlei sechs weitere Anwälte aktiv tätig, nämlich die Rechtsanwälte Dr. Z., Dr. K., Dr. F., W., F. und Dr. R. (als freier Mitarbeiter). Die Kanzlei in der N. wurde zum 31.12.2004 aufgegeben. Die Gesellschafter Dr. B., Dr. M. und Dr. F. haben zum 1.1.2005 die Anwaltskanzlei B. am L. in M. gegründet und beschäftigen dort auch die Rechtsanwälte Dr. K., Dr. F. und W.. Herr Rechtsanwalt B. hat eine eigene Kanzlei eröffnet, in der er Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. beschäftigt. Die Rechtsanwälte S. und Dr. H. sind seit 1.1.2005 Partner in der Kanzlei W., B. und M.. Herr Rechtsanwalt F. ist in der Kanzlei B., B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig. In der Kanzlei B.M. sind zwei der dreizehn ursprünglich bei der Beklagten beschäftigten Angestellten tätig, ferner zwei der drei Auszubildenden. Ein Teil der Bürogeräte der Beklagten ist auf die Kanzlei B.M. übergegangen. Die Mandate wurden nach Wunsch der Mandanten auf die einzelnen Rechtsanwälte verteilt.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29.10.2004 zum 31.12.2004 gekündigt.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage zum Arbeitsgericht München geltend, diese Kündigung sei rechtsunwirksam, da sie wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochen worden sei. Jedenfalls habe ein Teilbetriebsübergang auf die Kanzlei B.M. stattgefunden. Im Übrigen werde vermutet, dass eine Stilllegungsabsicht nicht bestanden habe, da der Betrieb fortgeführt werde. Jedenfalls könne die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 31.3.2005 auflösen, da das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sei. Für die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen sei die Frist von vier Monaten des Beschäftigungsförderungsgesetzes heranzuziehen.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 28.7.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.10.2004 erst zum 31.1.2005 aufgelöst wurde. Es hat zur Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass ein Betriebsübergang oder ein Teilbetriebsübergang stattgefunden habe. Die Übertragung eines Betriebsteiles setze voraus, dass bereits im früheren Betrieb ein Betriebsteil als organisatorisch abgrenzbare Einheit bestand, mit der innerhalb des Gesamtzweckes ein Teilzweck verfolgt wurde. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass bei der Beklagten ein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil bestanden habe. Ein einzelner Rechtsanwalt, ggf. in Verbindung mit seinen Mandatskontakten, bilde keine abgrenzbare organisatorische Einheit. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Betrieb als solcher, wenn auch unter Einschränkungen, auf die Kanzlei B.M. übergegangen sei. Nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH setzte ein Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff Einheit beziehe sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er dürfe nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergebe sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien komme notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach dem Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass auf die Kanzlei B.M. die organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen der Beklagten übergegangen sei. Von den zwölf für die Beklagte tätigen Rechtsanwälten würden nur sechs in der Kanzlei B.M. arbeiten. Von dreizehn Angestellten und drei Auszubildenden würden zwei Angestellte und zwei Auszubildende jetzt bei B.M. beschäftigt. Eine Vielzahl von Mandaten würde bei B.M. von den Rechtsanwälten bearbeitet, die diese auch schon bei der Beklagten bearbeitet haben. Hierbei handele es sich aber nicht um die weit überwiegende Zahl der Mandate oder um die Umsatzstärksten. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, falle ein wesentlicher Teil des Umsatzes der Beklagten, den Herr Rechtsanwalt S, mit circa ein Drittel bis ein Halb des Gesamtumsatzes für sich generierte, bei der Kanzlei B.M. nicht mehr an. Darüber hinaus mögen zwar einige sächliche Betriebsmittel, wie Kopierer usw. auf die Kanzlei B.M. übergegangen sein, es könne aber bei der notwendigen Gesamtschau nicht festgestellt werden, dass in der Kanzlei B.M. mit nur circa der Hälfte der Rechtsanwälte, nur circa der Hälfte des Umsatzes und mit nur etwa einem Viertel der Angestellten der Betrieb der Beklagten bei Wahrung seiner Identität fortgeführt werde.

Die Kündigung sei durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt, weil der Betrieb der Beklagten stillgelegt wurde. Der Betrieb der Beklagten bestehe in der bisherigen Form nicht mehr.

Die Klage sei jedoch teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 richte. Die Kündigung vom 29.10.2004 beende das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst zum 31.1.2005. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit sei vom Eintrittsdatum 15.7.1995 auszugehen. Die vorherige Beschäftigungszeit sei nicht zu berücksichtigen, da zwischen den beiden Beschäftigungszeiten kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei 3 1/2 Monate unterbrochen gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Anlass der Unterbrechung eine Eigenkündigung der Klägerin war. Auch der Sinn und Zweck der Zusammenrechnung, die Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber zu verhindern, mache hier das Unterbleiben einer Zusammenrechnung nicht unbillig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 8.8.2005 zugestellt wurde, am 5.9.2005 Berufung eingelegt und diese am 10.10.2005 (Montag) auch begründet. Sie verfolgt im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfange weiter.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Berufung vorgebrachten Einwände, die das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholen und bereits zutreffend vom Arbeitsgericht gewürdigt wurden, sind nicht geeignet, im Ergebnis zu einer von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen. Das Berufungsgericht nimmt deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Tatbestand und die Entscheidungsgründe im Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 28.7.2005 in Bezug und schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen voll an.

Ergänzend ist noch auszuführen:

1. Die Klägerin rügt zu Unrecht die Verletzung materiellen Rechtes bei der Feststellung des Begriffes des Betriebes und des Betriebsteiles. Der EuGH definiert nicht die Begriffe "Betrieb oder Betriebsteil", sondern stellt die wirtschaftliche Einheit in den Vordergrund der Überlegung. Dem folgt das BAG seit 1997 in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 169, 170, 209 zu § 613a BGB). Entscheidend ist der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Resourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Die wirtschaftliche Einheit muss eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit sein, und sie muss ihre Identität wahren (vgl. EuGH AP Nr. 5 zu EWG Richtlinie Nr. 77, 187). Auch beim Erwerb eines Betriebsteiles ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Es muss sich um eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit handeln, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes ein Teilzweck verfolgt wird (BAG EzA Nr. 209 zu § 613a BGB). Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im Wege einer typologischen Gesamtbetrachtung nach Art des Unternehmens zu konkretisieren (vgl. BAG AP Nr. 154, 169, 170 zu § 613a BGB). So kann im Bereich der Dienstleistung eine wirtschaftliche Einheit ohne relevante materielle Betriebsmittel vorliegen (vgl. EuGH NZA 1999, 189). Im Dienstleistungsbereich ist ein wesentlicher Umstand auch die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den Übernehmer (EuGH AP Nr. 14 zu EWG Richtlinie Nr. 77/187). Ist ein Betrieb stärker durch Spezialwissen und Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, so kann es ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG AP Nr. 172 zu § 613a BGB). Beim Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen. Hier stehen also beim Betriebsbegriff nicht so sehr die Räumlichkeiten der Kanzlei und die Einrichtung der Kanzlei im Vordergrund, sondern das Personal, mit dem die Dienstleistungen erbracht werden sowie die Arbeitsorganisation, innerhalb derer die Dienstleistung erbracht wird, aber auch der Mandantenstamm. Die wirtschaftliche Einheit ist also geprägt durch das gesamte Personal, das innerhalb der bestehenden Arbeitsorganisation und innerhalb der bestehenden Arbeitsbereiche und der vorhandenen Mandate anwaltliche Dienstleistungen erbringt. Diese wirtschaftliche Einheit wurde bei der Kanzlei der Beklagten zum 31.12.2004 aufgelöst. Wenn sich eine Anwaltssozietät bestehend aus sechs Rechtsanwälten trennt, davon drei Anwälte eine neue Sozietät gründen, zwei in eine andere Sozietät einsteigen und einer eine Einzelkanzlei eröffnet, und keiner der ehemaligen Sozien im Wesentlichen das Personal, also zumindest die Mehrheit des Personals übernimmt und auch die Mandate aufgeteilt werden, dann ist damit zwangsläufig die bisher bestehende Arbeitsorganisation und damit die bisher bestehende wirtschaftliche Einheit aufgelöst. Ein Betriebsübergang scheidet dann aus. Ein Betriebsübergang auf die Sozietät B.M. könnte allenfalls dann stattgefunden haben, wenn diese neue Sozietät das wesentliche Personal, den wesentlichen Mandantenstamm und die Arbeitsorganisation der ursprünglichen Sozietät übernommen hätte. Hiervon kann aber keine Rede sein. Von den sechs angestellten Rechtsanwälten der ursprünglichen Sozietät wurden nur drei übernommen und vom nicht anwaltlichen Personal von dreizehn Mitarbeitern und drei Auszubildenden wurden lediglich insgesamt vier übernommen. Mit dieser Rumpfbelegschaft lässt sich auch die bisherige Arbeitsorganisation nicht aufrecht erhalten; aber auch die Mandantschaft wurde nicht im Wesentlichen übernommen, sie wurde aufgeteilt und allein der ehemalige Sozius, Herr Rechtsanwalt S. hat von Gesamtumsatz circa ein Drittel bis ein Halb für sich in Anspruch genommen. Somit ist mit der Auflösung der Sozietät zum 31.12.2004 und der Auflösung der Kanzlei in der N. von einer Betriebsstilllegung auszugehen. Die Errichtung der Sozietät zwischen den Rechtsanwälten Dr. B., Dr. M. und Dr. F. am L. 1 stellt eine Neugründung dar.

Damit scheidet auch ein Teilbetriebsübergang aus. Löst sich eine Sozietät und deren Kanzlei auf, so könnte ein Teilbetriebsübergang allenfalls vorliegen, wenn ein bestimmter organisatorisch abgrenzbarer Teil der ursprünglichen Kanzlei unter Wahrung ihrer Identität übertragen wird. Welcher organisatorisch abgrenzbare Teil von der ursprünglichen GbR auf die GbR B.M. übergegangen sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass es innerhalb der bisherigen GbR organisatorisch abtrennbare Abteilungen gab, so z.B. die Abteilung Gesellschaftsrecht und Baurecht mit Herrn Dr. B., die Abteilung Arbeitsrecht mit den Herrn Dr. M. und Dr. Fi., so ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieso die Klägerin gerade diesen Abteilungen zuzurechnen wäre; auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin.

2. Die ordentliche Kündigung vom 29.10.2004 ist wegen Betriebsstilllegung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Klägerin hat vermutlich Recht, wenn sie vorträgt, dass sie in der neuen Sozietät der Rechtsanwälte Dr. B., Dr. M. und Dr. F. hätte beschäftigt werden können; sie verkennt aber, dass es sich hierbei um eine andere Rechtspersönlichkeit und damit um einen anderen Arbeitgeber handelt; ihr Arbeitgeber war die ursprüngliche und von ihr verklagte GbR, die ihren Kanzleibetrieb eingestellt hat. Damit ist die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus dringenden betrieblichen Gründen wegen Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.

3. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass das erste Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der GbR bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen ist. Die Wartezeit für die Erlangung längerer Kündigungsfristen wird dann nicht unterbrochen, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird und sich dann ohne zeitliche Unterbrechung ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließt (BAG EzA § 1 KSchG Nr. 35). Nur wenn zwischen zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen ein enger innerer Zusammenhang besteht, kann die Zeit der rechtlichen Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses angerechnet werden (BAG AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969). Dabei kommt es auf Anlass und Dauer der rechtlichen Unterbrechung an. In aller Regel werden kurzfristige rechtliche Unterbrechungen von nur wenigen Tagen oder allenfalls wenigen Wochen als unschädlich angesehen (vgl. KR-Etzel § 1 KSchG Rz. 120). So hat das BAG schon eine rechtliche Unterbrechung von zwei Monaten als beachtlich angesehen (BAG AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969); ein enger innerer sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn die Unterbrechung wie hier dreieinhalb Monate dauerte und die Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgte. Würde man in diesem Falle von der Einheitlichkeit der Arbeitsverhältnisse ausgehen, wäre dies eine rechtliche Überdehnung des Gesetzeswortlautes in § 622 Abs. 2 BGB.

4. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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