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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 1 TaBV 43/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 76
1) Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ist regelmäßig ausreichend.

2) Eine größere Zahl kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert und die Betriebspartner sich hierüber nicht verständigen können. Der Betriebspartner, der für ein Abweichen von der Regelbesetzung eintritt, hat hierfür "nachprüfbare" Tatsachen anzuführen (z. B. Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, mit dem Regelungsgegenstand verbundene schwierige Rechtsfragen oder Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten).


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN BESCHLUSS

1 TaBV 43/06

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen am 11. August 2006 im schriftlichen Verfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 9. Juni 2006 - 7 BV 3/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch über die Zahl der in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer. Gegenstand der Einigungsstelle soll sein, die "Regelung der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, einschließlich von Maßnahmen der Prävention im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes und des Wellbeing Bereichs".

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Niedersachsen P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Den insoweit weitergehenden Antrag des Betriebsrats, für jede Seite vier Beisitzer zu bestellen, hat es dagegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es hierzu ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, warum für die Klärung der Aufgaben einer nur teilweise in H. tätigen Krankenschwester insgesamt acht Beisitzer in die Einigungsstelle entsandt werden müssten. Es erscheine angesichts des begrenzten Themas der Einigungsstelle ausreichend das jede Seite zwei Beisitzer benenne.

Gegen diesen ihm am 15. Juni 2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 23. Juni 2006 zum Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle im Blick auf die Besetzung mit Beisitzern verkannt habe. Es gehe nicht lediglich um den Einsatz oder die Aufgaben einer teilweise in H. tätigen Krankenschwester, sondern insgesamt um organisatorische Regelungen im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG. Für den Fall, dass die Arbeitgeberseite weiterhin die Meinung vertrete, dass es eines Einsatzes einer Krankenschwester im Betrieb H. nicht mehr bedürfe, müssten generelle Regelungen über die organisatorische Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes getroffen werden. Es sei somit eine Bestandsaufnahme der Organisation des betrieblichen Gesundheitsschutzes vorzunehmen, diese zu bewerten und angesichts der von Arbeitgeberseite beabsichtigten Veränderung neu zu gestalten. Da das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats von der Arbeitgeberseite noch in Frage gestellt werde, bedürfe es auch juristischer Sachkompetenz im Beisitzerbereich. Außerdem beabsichtige der Betriebsrat eine Beisitzerposition mit einer im Gesundheitsschutz fachkundigen Person zu besetzen. Daneben müssten ein Betriebsratsmitglied und ein betreuender Gewerkschaftssekretär in der Einigungsstelle auf Arbeitnehmerseite vertreten sein.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 9. Juni 2006 - 7 BV 3/06 - die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je vier festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern für jede Seite für ausreichend. Nur in besonders schwierigen und bedeutenden Fällen könne die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei oder vier erhöht werden. Hier handele es sich jedoch um eine Einigungsstelle mit allenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Schwierigere Rechtsfragen stünden nicht zur Entscheidung an; im Übrigen sei durch die Besetzung mit dem Einigungsstellenvorsitzenden P. sichergestellt, dass die Einigungsstelle über die erforderliche juristische Kompetenz verfüge. Soweit unter den Beteiligten streitig sei, ob für den Regelungsgegenstand die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats gegeben sei, handele es sich um eine tatsächliche Fragestellung, die sich nur bejahen lasse, soweit es sich um spezifische, ausschließlich den Standort H. betreffende Fragen des Gesundheitsschutzes handele. Es sei des weiteren nicht ersichtlich, weshalb der betreuende Gewerkschaftssekretär Beisitzer in der Einigungsstelle sein müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze vom 22. Juni und 3. August 2006 verwiesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II.

Die Beschwerde der Betriebsratsseite ist zulässig, in der Sache indessen unbegründet.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist mit der Arbeitgeberseite davon auszugehen, dass eine Besetzung der Einigungsstelle mit 2 Beisitzern regelmäßig ausreicht.

Mit dieser Besetzung eröffnet sich für jede Seite die sinnvolle Möglichkeit einen betriebsinternen und einen betriebsexternen Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden. Während der eine die Betriebsinterna einbringen kann, verfügt der andere etwa über zusätzliches Wissen und/oder Fachkompetenz. Dieses kann in besonderen Rechtskenntnissen oder in dem Vertrautsein mit überbetrieblichen Branchenbesonderheiten bestehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 13. Januar 1997 - 1 TaBV 3/97 = LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 44; LAG Hamm, 26. Juli 2004 - 10 TaBV 64/05 = AuR 2005, 312; Fitting u. a. BetrVG 23. Aufl. § 76 BetrVG Rz. 13; GK-BetrVG/Kreutz 8. Aufl. § 76 BetrVG Rz. 38; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 98 ArbGG Rz. 6 jeweils mwN).

2.

Die Besetzung mit einer größeren Zahl an Beisitzern kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert. Mehr als zwei Beisitzer können bestimmt werden, wenn die Betriebspartner hierüber Einvernehmen erzielen oder das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dies in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten hält (LAG München, 31. Januar 1989 - 3 TaBV 62/88 = LAGE § 98 ArbGG Nr. 14; LAG Hamburg, 13. Januar 1999 - 4 TaBV 9/98 = AiB 1999, 221; Kreutz aaO Rz. 37 Schwab/Weth-Walker ArbGG § 98 ArbGG Rz. 56; Düwell/Lipke-Koch ArbGG 2. Aufl. § 98 ArbGG Rz. 19 jeweils mwN). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Den Ausschlag kann dabei die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und/oder die Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten geben. Der Betriebspartner, der für ein Abweichen von der Regelbesetzung der Einigungsstelle eintritt, hat diese besondere Situation durch "nachprüfbare Tatsachen" zu belegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 23. Juni 1983 - 4 TaBV 12/83 = DB 1984, 56).

3.

Das Arbeitsgericht hat ausweislich seiner Gründe eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle verneint, soweit von Arbeitgeberseite vorgetragen worden ist, dass es sich um eine das gesamte Unternehmen betreffende Regelungsfrage handele, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gehöre. In diesem Zusammenhang hat es weiter ausgeführt, dass Zweifel gegen die Zuständigkeit des antragstellenden örtlichen Betriebsrats bestünden, da die für den Gesundheitsschutz im Betrieb in H. eingesetzte Mitarbeiterin auch in anderen Betrieben Norddeutschlands tätig werde. Daraus folgert das Arbeitsgericht, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auf keinen Fall über die Betriebsstätte in H. hinaus erstrecken könne. Ist insoweit der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht angegriffen worden, muss dies Grundlage für die Überprüfung des pflichtgemäßen Ermessens des Arbeitsgerichts bei der Festlegung der Beisitzerzahl bleiben.

Auch wenn der Beschwerde insoweit zuzugeben ist, dass mit der Organisation des betrieblichen Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG ein größerer Arbeitsaufwand auf die Einigungsstelle zukommen könnte, bedingt dies nicht zwingend eine erhöhte Beisitzerzahl. Es geht schließlich nur um die Verhältnisse am Standort H.. Die juristische Sachkompetenz wird zum einen - worauf die Arbeitgeberin mit Recht hinweist - durch den Einigungsstellenvorsitzenden abgebildet und kann zum anderen zusätzlich über einen externen Rechtsberater für die Betriebsratsseite abgesichert werden. Eine Erhöhung der Beisitzerzahl ist dadurch nicht geboten (insoweit abweichend wegen anderer Sachlage: erkennende Kammer mit Beschluss vom 13. Dezember 2005, 1 TaBV 77/05). Soweit die Einigungsstelle nicht genügend Sachkompetenz in Fragen des Gesundheitsschutzes haben sollte, kann sie hierzu Sachverständige heranziehen (Richardi BetrVG 10. Aufl. § 76 Rz. 91; ErfK/Kania 6. Aufl. § 76 BetrVG Rz. 17). Insoweit bedürfte es für die Hinzuziehung eines Sachverständigen keiner Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Sofern die Betriebsratsseite es für erforderlich hält einen externen Beisitzer in Person des betreuenden Gewerkschaftssekretärs hinzuziehen, kann sie dies im Rahmen der Regelbesetzung von zwei Beisitzern tun (s. o.).

4.

Es kann deshalb hier dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht - wie im Zivilprozess - das Ermessen des Arbeitsgerichts zur Festlegung der Beisitzerzahl ersetzen darf oder insoweit - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nur eine Ermessensüberprüfung vornehmen kann (zum Streitstand Schwab/Weth-Walker aaO Rz. 67 mwN; Düwell/Lipke-Koch aaO Rz. 31). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Eine nähere ergänzende Begründung hierzu hat das Beschwerdegericht gegeben.

5.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG 2004 nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.

Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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