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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 1 TaBV 83/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 111 Satz 1
BetrVG § 111 Satz 3
BetrVG § 112a
Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist zurückzuweisen, wenn eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 1 BetrVG dargelegt wird, ohne die wesentlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu verdeutlichen. Eine einvernehmliche Zurücksetzung einer verlängerten Wochenarbeitszeit bei Teilzeitkräften auf den vorherigen arbeitsvertraglichen Zustand ist offenkundig kein solcher wesentlicher Nachteil.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBV 83/06

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 2. November 2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. August 2006 - 2 BV 99/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans im Hinblick auf eine größere Zahl einvernehmlich arbeitsvertraglich durchgeführter Arbeitszeitreduzierungen einzurichten ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2006 die Anträge des antragstellenden Betriebsrats zurückgewiesen, da eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Sozialplanregelung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter infolge der arbeitgeberseits durchgeführten oder durchzuführenden Arbeitszeitreduzierungen" offensichtlich unzuständig sei. Die Stundenreduzierungen stellten keine Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111, 112, 112 a BetrVG dar und unterlägen deshalb nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Es habe auch kein Personalabbau und keine Betriebseinschränkung stattgefunden. Die geringere Ausnutzung der Betriebsanlagen durch die reduzierte Arbeitszeit der Mitarbeiter genüge dem nicht. Selbst wenn man in den bloßen Stundenreduzierungen eine Betriebseinschränkung erkennen wollte, müssten wesentliche Betriebsteile betroffen sein, was bei Stundenreduzierungen von 2061 auf 1929 Stunden (6, 5 % des Arbeitszeitvolumens der Arbeitnehmer) nicht angenommen werden könne. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG seinen über die Stundenreduzierungen nicht betroffen. Zu den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss und dem Vorbringen der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen den ihm am 29. August 2006 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 11. September 2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat rügt zunächst eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht, da diese nach dem Gesetz eine Beschwerde und die dazugehörige Begründung nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses zulasse. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus versäumt zu prüfen, ob nicht eine Betriebsänderung gegeben sei, die der Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG unterfalle und deshalb nicht im Katalog des Satzes 3 Nr. 1 - 5 Erwähnung finde.

Wesentliche Nachteile für die Belegschaft könnten auch materieller Art sein wie z.B. ein geringerer Verdienst aufgrund einer Versetzung. Hierher gehöre auch, dass einzelne Beschäftigte nur noch in Teilzeit (oder in Teilzeit mit geringerem Stundendeputat) arbeiten könnten und so weniger verdienen würden. So habe das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 16. Juni 1987 - 8 (14) TaBV 21/86 - (LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 6) ausgeführt, dass es sich um eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung handele, wenn zur Reduzierung des Kostenfaktors Arbeit die Arbeitszeit eines erheblichen Teils der Belegschaft reduziert werde.

Hier seien auch erhebliche Teile der Belegschaft betroffen. So betreibe die Arbeitgeberin im Bezirk S. 17 Verkaufsfilialen in denen insgesamt 59 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden. Von diesen 59 Mitarbeiterinnen seien lediglich 12 Mitarbeiterinnen in Vollzeitbeschäftigung tätig. Alle anderen seien teilzeitbeschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen würde demnach ab dem 01. Oktober 2006 von vorher 1038,5 Stunden auf 984 Stunden herabgesetzt. Die Teilzeitbeschäftigten seien dabei besonders betroffen, da sie anteilig mit 633,5 Wochenarbeitsstunden in Zukunft nur noch 534 Stunden zu erbringen hätten. Die Reduzierung der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten mache insoweit einen Grad von 15,7 % gegenüber der bisherigen Arbeitszeit aus. Für den Bezirk K. mit insgesamt 18 Verkaufsfilialen ergebe sich ein noch höheres Ungleichgewicht. Hier seien 60 Mitarbeiterinnen beschäftigt, von denen 12 Mitarbeiterinnen in Vollzeit arbeiteten. Von den bisher in diesem Bezirk wöchentlich gearbeiteten 1152 Stunden wären demnächst 143,5 Stunden weniger zu arbeiten. Die Teilzeitkräfte hätten dabei lediglich noch einen Anteil von 558,5 Stunden, sodass sich die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten insgesamt um 20,44 % reduziere. Es seien mithin erhebliche Teile der Belegschaft betroffen.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) stellt den Antrag,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. August 2006, 2 BV 99/06, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz des Antragstellers und Beteiligten zu 1) zu entscheiden.

Die Arbeitgeberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass keine Betriebsänderungen denkbar seien, die nicht unter § 111 Satz 3 BetrVG fallen würden. Im Übrigen handele es sich hier nicht um eine geplante Betriebsänderung. Die Ladenöffnungszeiten bestimmten sich nach einer von dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P. durchgeführten Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung "zur Regelung der Arbeitszeiten, Pausen und Freizeit, Mehrarbeit" vom 02. Mai 2006. Bei den betroffenen Teilzeitarbeitnehmern seien die vorher erhöhten Arbeitszeiten einvernehmlich wieder zurückgeführt worden, was vertraglich vorgesehen gewesen sei (Bl. 84 - 88 d.A.). Es seien deshalb keine wesentlichen Nachteile für die Belegschaft eingetreten. Die prozentuale Aufteilung in Vollzeit- und Teilzeitkräfte - wie sie der Betriebsrat vortrage - sei nicht richtig und auch nicht nachvollziehbar. Schließlich habe es keine Änderungs- und keine Beendigungskündigungen gegenüber den Mitarbeiterinnen gegeben.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 11. September und 04. Oktober 2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02. November 2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist zurückzuweisen, da die beantragte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

1.

Soweit die Beschwerde zu Recht rügt, dass die erstinstanzliche Entscheidung mit einer fehlerhaften - weil die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht berücksichtigenden - Rechtsmittelbelehrung versehen ist, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung. Da Beschwerde und Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beim Landesarbeitsgericht eingegangen sind, wurden die Fristen des § 98 Abs. 2 ArbGG gewahrt.

2.

a) Dem Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung beizutreten. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für den Fall angenommen, dass bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann (Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. § 98 Rz. 11 m.z.N.). Dem Arbeitsgericht ist weiterhin zu folgen, soweit es in den einvernehmlichen Stundenreduzierungen der Wochenarbeitszeiten vornehmlich teilzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG erkannt hat. Es fehlt hier an einer Einschränkung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ebenso wie - mangels Entlassung von Arbeitnehmern - an einem Personalabbau im Sinne des § 112 a BetrVG.

Zweifelhaft ist dagegen, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu einer möglicherweise einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegenden Regelungsfrage anzunehmen ist, wenn unterschiedliche bedenkenswerte Rechtsauffassungen im Schrifttum zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates existieren und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aussteht (vgl. LAG Niedersachsen vom 11. November 1993, 1 TaBV 59/93 = LAGE § 98 ArbGG Nr. 27; Düwell/ Lipke/Koch, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 17). Weitergehend vertritt Koch (a.a.O.) den Standpunkt, dass selbst das Vorliegen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu einer offensichtlichen Unzuständigkeit führt, wenn diese Rechtsprechung als gefestigt angesehen werden kann und keine Anhaltspunkte für ein Abweichen davon erkennbar sind.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) stellt hierzu zutreffend dar, dass § 111 Satz 3 BetrVG nach einer Meinung im Schrifttum keine abschließende Aufzählung der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände enthält. Danach wären auch mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen denkbar, die nicht unter Satz 3 sondern nur unter Satz 1 der Bestimmung fallen (Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 111 Rz. 44; GK- Fabricius/ Oetker BetrVG 8. Aufl., § 111 Rz. 34 - 37; DKK-Däubler BetrVG 9. Aufl., § 111 Rz. 33, 33 a). Die gegenteilige Rechtsauffassung hält indessen den Katalog des Satzes 3 für erschöpfend, wofür bereits spreche, dass die Bestimmung in Satz 3 nicht wie sonst, wenn lediglich eine beispielhafte Aufzählung gemeint ist, die Einschränkung durch das Wort "insbesondere" enthält. Außerdem sei gesetzessystematisch und gesetzesteleologisch aus dem Verhältnis der Sätze 3 und 1 abzuleiten, dass das Gesetz auf bestimmte Formen der Betriebsänderung abstellen wolle, um den Beteiligungstatbestand vom mitbestimmungsfreien Bereich abzugrenzen (Richardi/Annuß, BetrVG, 10. Aufl., § 111 Rz. 41, 42; HSWG-Hess, 6. Aufl., § 111 Rz. 17 jeweils m.w.N.).

Während das von der Beschwerde genannte LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1987 - 8 (14) TaBV 21/86 - (LAGE § 111 BetrVG Nr. 6) ebenso wie die erstgenannte Literaturmeinung in Satz 1 zu § 111 BetrVG eine Generalklausel erkennt, hat das Bundesarbeitsgericht sich hierzu bisher nicht abschließend geäußert (zuletzt BAG, 06. Dezember 1988, 1 ABR 47/87 = EzA § 111 BetrVG 1972, Nr. 23 = AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972). Danach läge eine "offene Rechtsfrage" zur Reichweite eines Mitbestimmungsrechts nach § 111 BetrVG vor, die gegen die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle spricht.

b) Dabei würde indessen eine Voraussetzung übersehen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06. Dezember 1988 (a.a.O) verdeutlicht hat. Es hat nämlich betont, dass - wenn man von einer nicht abschließenden Aufzählung in § 111 Satz 3 Nr. 1 - 5 BetrVG ausgeht - solche weiteren Betriebsänderungen doch solche sein müssen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Im Unterschied zur Fiktion von Nachteilen, die für den Katalog des Satzes 3 angenommen wird (vgl. Hako-BetrVG/Steffan 2. Aufl. § 111 Rz. 16), sind diese wesentlichen Nachteile für Satz 1 konkret zu belegen.

Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. Zum einen geht es vornehmlich um einvernehmliche Arbeitszeitverminderungen bei Teilzeitkräften, bei denen eine zuvor erhöhte Wochenarbeitszeit wieder zurückgeführt wird. Hier nimmt der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen eine arbeitsvertraglich vorgesehene Änderung der Arbeitszeit vor, die im Rahmen einer mitbestimmten Betriebsvereinbarung zu den Ladenöffnungszeiten liegt (vgl. Betriebsvereinbarung zum Bereich S. (Bl. 77 - 80 d.A.). Die einvernehmliche Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern löst jedoch generell keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus, soweit damit nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist (vgl. BAG, 25. Januar 2005, 1 ABR 59/53 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 3 = AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Soweit im Anhörungstermin übereinstimmend von den Beteiligten vorgetragen worden ist, dass die für die einzelnen Bereiche zugeteilten Stundenkontingente für die Mitarbeiter/innen nicht immer deckungsgleich mit den Ladenöffnungszeiten sind und von daher sich mit der vertraglichen Arbeitszeitreduzierung eine Leistungsverdichtung ergeben kann, sind im Gesetz keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates zum Schutz vor solchen Belastungen vorgesehen (BAG, 25. Januar 2005 a.a.O.; BAG, 28. März 2000, 1 ABR 17/99 = BAGE 94, 163 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 33; BAG 28. Mai 2002, 1 ABR 40/01 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 65 = AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Zum anderen sind auch die mit der Arbeitszeitverkürzung einhergehenden finanziellen Nachteile jedenfalls nicht als "wesentliche Nachteile" zu bewerten. Immerhin wurden die betroffenen Mitarbeiter/innen nur auf die früher bereits geltenden Arbeitszeitstandards zurückgesetzt, aus denen sich dann finanzielle Folgen ergeben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine einvernehmliche arbeitsvertragliche Änderung zur Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eröffnet. Die angedeutete Drucksituation, unter der sich die Mitarbeiter/innen der Arbeitgeberin bei dem Änderungsangebot befunden haben könnten, vermittelt dem Betriebsrat und Beteiligten zu 1) bei der Vertragsumgestaltung keine kollektiv angelegten Mitbestimmungsrechte .

c) Können deshalb wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft bei Betriebsänderungen, die unter die "Generalklausel" fallen, offenkundig nicht nachgewiesen werden, fehlt es an einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG und damit an den Grundvoraussetzungen für die Einrichtung einer Einigungsstelle. Auf die prozentualen Berechnungen des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) kommt es dann nicht an.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG 2004 nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.

Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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