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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 109/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
Einzelfallentscheidung zum der Parteien zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.:

1) Im Büro des Prozessbevollmächtigten bestand keine Weisung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren und den Vermerk nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung zu kontrollieren, sondern nur die Weisung, bei Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung die Berufungsfrist und zugleich eine vorläufige Frist von einem weiteren Monat zur Berufungsbegründung einzutragen.

2) Die Angestellten waren über das Übergangsrecht des § 26 Ziffer 5 EGZPO nicht ausreichend belehrt worden.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss

10 Sa 109/02

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in der Sitzung vom 19. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und die ehrenamtlichen Richter Brunn und Niemetz

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 8. Januar 2002 - 1 Ca 54/01 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten nach einem Wert von 2.965,49 € auferlegt.

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin Leitungsaufgaben übertragen und rechtswirksam wieder entzogen worden sind.

Auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2001 hat das Arbeitsgericht mit seinem am 8. Januar, 2002 verkündeten Urteil der Klage weitgehend stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 17. Januar 2002 zugestellt worden. Ausweislich der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung muss die Berufungsschrift binnen einen Monats nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht eingelegt und gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht begründet werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002, der am 31. Januar 2002 bei Gericht eingegangen ist, eingelegten und am 6. März 2002 begründeten Berufung. Gleichzeitig mit der Berufungsbegründung begehrt der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führt er aus, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten die Weisung bestehe, mit Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung die Berufungsfrist und eine vorläufige Frist zur Berufungsbegründung ins Fristenbuch einzutragen. Bei Eingang des arbeitsgerichtlichen Urteils am 17. Januar 2002 habe daher die seit 1995 beschäftigte und sehr sorgfältige, gewissenhafte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte S unter Beachtung einer Vorfrist als Berufungsfrist den 15. Februar 2002 und als Frist für die Berufungsbegründung den 15. März 2002 ins Fristenbuch eingetragen. Nach Berufungseinlegung habe sie es dann entgegen der bestehenden Büroanweisung, nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Gerichts die Frist anhand der Rechtsmittelbelehrung erneut zu kontrollieren und gegebenenfalls die geänderte Frist einzutragen, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bei der ursprünglich notierten Berufungsbegründungsfrist belassen. Ohne dieses Versäumnis wäre der Vorgang unter Berücksichtigung der Vorfrist rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 4. März 2002 (Bl. 131 f. d.A.) und seinen Schriftsatz vom 25. März 2002 (Bl. 155-158 d.A.) Bezug genommen. Ebenso wird auf die eidesstattliche Versicherung der Angestellten S vom 4. März 2002 (Bl. 142 f. d.A.) Bezug genommen.

B. I. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das angefochtene Urteil vom 8. Januar 2002 ist auf die am 29. November 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergangen. Damit sind auf das vorliegende Berufungsverfahren die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung weiterhin anzuwenden (§ 26 Zf. 5 Satz 1 EGZPO). § 66 ArbGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt nur eine Regelung der Länge der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist. Der Beginn des Laufs dieser Fristen bestimmte sich daher aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nach § 516 und § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Darüber hat das Arbeitsgericht mit seiner dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung den Beklagten richtig belehrt.

Nach Eingang der Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht am 31. Januar 2002 lief daher die einmonatige Berufungsbegründungsfrist am 28. Februar 2002 ab. Der Beklagte hat erst am 6. März 2002 Berufung eingelegt, die Berufungsbegründungsfrist also versäumt.

II. Dem Beklagten ist auf seinen form- und fristgerecht gestellten Antrag auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Frist ohne ein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist (§ 233 ZPO).

1. Der Rechtsanwalt darf das Führen eines Fristenkalenders einschließlich der Berechnung der Fristen als routinemäßige Aufgabe im Rahmen der von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Personals zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet anzusehen (BGH, stRspr, s. nur 5.3.1991, XI ZB 1/91, NJW 1991, S. 2082 <II 2 a d.Gr.>). Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die Fristberechung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen seiner Kontrolle unterworfen bleibt (BGH, stRspr, s. nur 27.10.1982, IV b ZB 157/82, VersR 1983, S. 83 <2 b d.Gr.>; 9.4.1987, III ZB 7/87, juris; BAG, 27.9.1995, 4 AZN 473/95, AP Nr. 43 zu § 233 ZPO 1977 II 2 b aa d.Gr.>).

Zu den Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Fristberechnung auf sein Büropersonal gehörte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn durch die gerichtliche Eingangsbestätigung das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift bekannt wurde, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (BGH, stRspr, s. nur 20.5.1992, XII ZB 43/92, VersR 1993, S. 378 <II d.Gr.>; BAG, 30.5.2001, 4 AZR 271/00, NZA 2002, S. 345 <II 2 a d.Gr.>).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegt ein dem Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor.

a) Im Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten besteht nicht die Weisung, das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift zu notieren. Vielmehr ist lediglich die Weisung erteilt, mit Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung die einmonatige Berufungsfrist und zugleich eine vorläufige Frist von einem weiteren Monat zur Berufungsbegründung ins Fristenbuch einzutragen. Damit wurde eine erhebliche Fehlerquelle in all den Fällen eröffnet, in denen - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Berufung nicht erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt wurde, weil sich nach dem bisher geltenden Berufungsrecht dann die Begründungsfrist, die einen Monat ab Einlegung der Berufung betrug (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), entsprechend verkürzte und eine Neuberechnung der Frist erforderlich wurde (vgl. BGH, 26.3.1996, X ZB 2/96, VersR 1996, S. 1561 <II 2 d.Gr.>). Mit dieser Weisung wurde daher der Verpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei so zu organisieren, dass in jedem Fall bei Einlegung der Berufung das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist zeitnah im Fristenkalender notiert werden musste (vgl. BGH, 9.1.2001, VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, S. 782 <IV d.Gr.>), nicht genügt.

Die Weisung, nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Gerichts die Frist anhand der Rechtsmittelbelehrung erneut zu kontrollieren und gegebenenfalls die geänderte Frist einzutragen, ersetzte die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht notwendige Vorkehrung, die Begründungsfrist erst im Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift einzutragen und so unnötige Friständerungen und damit Fehlerquellen zu meiden, nicht, sondern ergänzte sie. Erst die Kombination beider Organisationsregelungen erfüllte den hohen Sorgfaltsmaßstab, den ein Rechtsanwalt im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Fristen zu wahren hat. Die Verpflichtung zur Notierung einer vorläufigen Begründungsfrist bei Absenden der Berufungsschrift diente nämlich zwei Zwecken: zum einen sollte die Einhaltung der Frist gesichert werden, wenn keine Eingangsmitteilung des Gerichts einging. Zum anderen sollte sie Fehler bei der Notierung der Frist nach Eingang der Empfangsbestätigung des Gerichts vermeiden helfen, weil dann jedenfalls eine vorläufige Frist für die Berufungsbegründung auch dann eingetragen war, wenn die Frist bei Eingang der Empfangsbestätigung nicht oder falsch eingetragen oder falsch berechnet wurde (BAG, NZA 2002, S. 345 <II 2 a d.Gr.>). In allen Fällen, in denen die Berufung nicht am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt wurde, war die bereits bei Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung hypothetisch notierte vorläufige Berufungsbegründungsfrist aber notwendigerweise unzutreffend und daher auch unter Berücksichtigung der im Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten üblichen Vorfrist von drei Tagen nicht geeignet, den oben dargelegten Sicherungszweck zu erfüllen.

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, bei dem das Büropersonal im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene ZPO-Reform zwei unterschiedliche Berechnungen bei der Berufungsbegründungsfrist zu beachten hatte: in den "Altfällen" betrug die Begründungsfrist nach wie vor einen Monat ab Einlegung der Berufung, in den "Neufällen" zwei Monate ab Zustellung des angegriffenen Urteils (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG n. F.; § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F.). Die Weisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sofort bei Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch schon eine vorläufige Berufungsbegründungsfrist einzutragen, die in der Praxis nur eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung sein konnte, verwischte die Unterschiede zwischen Alt- und Neufällen zusätzlich und erhöhte die Gefahr fehlerhafter Fristberechnungen durch Verwechslungen. Dass es hier möglicherweise gerade zu einer solchen durch die Weisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten provozierten Verwechslung gekommen ist, wird durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten S vom 4. März 2002 (Bl. 142 f. d.A.) bestätigt, in der sie ausdrücklich ausführt, dass sie die Frist "entsprechend dem neuem Recht", also mit einer zweimonatigen Frist ab Zustellung, notiert habe.

b) Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass die Angestellte S gerade über die anzuwendenden, nicht unkomplizierten Übergangsbestimmungen hinreichend belehrt worden ist. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zuzugeben, dass die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt überspannt würden, wenn von ihm verlangt würde, während der gesamten Zeit, in der die Übergangsregelung des § 26 Ziffer 5 EGZPO greift, die Rechtsbehelfsfristen selbst zu berechnen oder jede einzelne Frist selbst zu kontrollieren. Er darf jedoch die Fristberechnung für die unterschiedlichen Berufungsbegründungsfristen in "Alt-" und "Neufällen" nur auf geschultes Büropersonal übertragen. Das setzt voraus, dass das Personal gerade darüber belehrt worden ist, in welchen Fällen noch das alte Recht und in welchen schon das neue Recht anzuwenden ist.

Dass eine solche Schulung erfolgt ist, lässt sich dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entnehmen. Sie verweisen nur auf eine Fortbildungsmaßnahme der Angestellten S bei einem Schulungsveranstalter, bei dem gerade das Übergangsrecht Schulungsgegenstand gewesen sei, ohne den Inhalt der Schulung im Einzelnen vorzutragen oder einen Schulungsplan vorzulegen. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten S (Bl. 142 f. d.A.) ergibt sich, dass es sich lediglich um ein mehrstündiges Seminar gehandelt hat. Die Angestellte S verfügt danach über Fristentabellen nach altem und neuen Recht. Dass und in welchem Umfang sie darüber belehrt worden ist, in welchen Fällen das neue und das alte Recht gilt, lässt sich auch der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Angestellte über die im Arbeitsrecht ungewöhnliche vorliegende Konstellation, in der Verhandlungs- und Verkündungstermin mehr als einen Monat auseinander lagen und nur der Verkündungstermin ins Jahr 2002 fiel, belehrt worden ist.

2. Das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch jedenfalls mitursächlich für die Fristversäumung geworden.

a) Wenn die Angestellte S lediglich versehentlich die Kontrolle und Korrektur der vorläufigen Berufungsbegründungsfrist nach vorzeitiger Einlegung der Berufung und Eingang der Eingangsbestätigung des Gerichts vergessen hat, hat sich gerade das durch die im Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestehende Organisation geschaffene Risiko verwirklicht. Wenn die Anweisung bestanden hätte, die vorläufige Berufungsbegründungsfrist erst bei Einlegung der Berufung zu notieren, wäre als Berufungsbegründungsfrist eine Frist bis zum 28. Februar 2002 mit entsprechender Vorfrist notiert worden. Die Akte wäre dann vor Fristablauf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgelegt und die Fristsäumnis vermieden worden.

Das dem Beklagten nicht zurechenbare Verschulden der Angestellten S, die entgegen der weiteren Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Frist nicht noch einmal nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung überprüft und korrigiert hat, hat die Kausalität nicht unterbrochen. Trifft die Partei oder ihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dieses Verschulden sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, 21.9.2000, IX ZB 67/00, NJW 2000, S. 3649 <II 2 d.Gr.>; BAG, NZA 2002, S. 345 <II 2 b aa d.Gr.>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Auch ohne das Versäumnis der Angestellten S bei der Fristenkontrolle nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung wäre nämlich die Akte bereits auf Grund einer erst bei Einlegung der Berufung notierten Berufungsbegründungsfrist unter Beachtung der im Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten üblichen Vorfrist von drei Tagen am 25. Februar 2002 und damit rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt worden. Angesichts der oben dargelegten nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht bestehenden Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Einrichtung einer doppelten Fristensicherung, nämlich einerseits der Notierung einer vorläufigen Berufungsbegründungsfrist im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung und andererseits der Überprüfung dieser vorläufigen Frist nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung, reichte es für die Kausalität des Verschuldens des Rechtsanwalts aus, wenn die erste Sicherungsstufe durch das Organisationsverschulden des Rechtsanwalts nicht eingehalten worden war (BAG, NZA 2002, S. 345 <II 2 b d.Gr.>). Bereits dieses Verschulden wirkte sich auf die Fristversäumung aus, weil ohne es die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden wären (vgl. BGH, NJW-RR 2001, S. 782 <IV d.Gr.>).

b) Ist die Angestellte S dagegen irrtümlich davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits das neue Berufungsrecht Anwendung findet und hat sie deshalb eine Korrektur der vorläufigen, nach neuem Berufungsrecht auch nach vorzeitiger Berufungseinlegung noch zutreffenden Berufungsbegründungsfrist unterlassen, so ist die mangelnde Unterweisung der Angestellten S über das Übergangsrecht, insbesondere bei Auseinanderfallen von Verhandlungs- und Verkündungstermin, ursächlich für die Fristversäumung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Der Wert wurde auf ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin festgesetzt. Die Parteien streiten um den Entzug von Leitungsfunktionen, der sich vergütungsrechtlich nicht ausgewirkt hat. Der Wert ist daher anhand des mit der Klage verbundenen wirtschaftlichen und immateriellen Interesses der Klägerin nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. LAG Berlin, 4.9.1996, 7 Ta 75/96 <Kost>). Angesichts der geringen Bedeutung der der Klägerin angeblich zu Unrecht entzogenen Funktionen, die im wesentlichen Prestigefunktion haben, ist der Wert auf ein Gehalt festzusetzen.

Gründe, die weitere sofortige Beschwerde zuzulassen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG a. F., § 519 b Abs. 2 ZPO a. F.), lagen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist daher kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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