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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 1115/05 B
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 141
1. Zur Berechnung einer Betriebsrente unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom17.05.1990 (Rs-C 262/88, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag - Barber).

2. Eine in Form einer Gesamtzusage erteilte Versorgungsordnung verpflichtet den Arbeitgeber nur dann dazu, die auf die Betriebsrenten entfallenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille der Versorgungsordnung eindeutig entnehmen lässt.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1115/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schaper, den ehrenamtlichen Richter Herrn Blum für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2005 - 1 Ca 166/04 B teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Wert von 2.467,80 € auferlegt.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Zahlung von 351,52 € netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2004 rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.02.2004 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 263,47 € brutto abzüglich gesetzlicher Steuern ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Streitbefangen ist die Berechtigung der Beklagten, versicherungsmathematische Abschläge wegen des Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen sowie Beiträge zur Sozialversicherung von der Betriebsrente abzuziehen.

Der 1940 geborene Kläger war vom 04.01.1965 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Beklagte zahlt den bei ihr seit mindestens dem 15.01.1985 Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der von ihr als Gesamtzusage erteilten Versorgungsordnung vom 15.12.1972. Diese gewährte in ihrer Fassung vom 01.11.1975, auf die Bezug genommen wird (Bl. 31-36), den Arbeitnehmern unter V. eine Altersrente bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze, die bei Frauen mit Vollendung des 60., bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht war. Die Rente betrug für jedes rentenfähige Dienstjahr, das als vollendet galt, wenn es zu mehr als der Hälfte abgeleistet war, 0,6%, höchstens 24% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, maximal jedoch 15,-- DM für jedes rentenfähige Dienstjahr, insgesamt höchstens 600,-- DM. Bei vorzeitigem Ausscheiden wurde eine vorzeitige Altersrente gewährt. Diese wurde errechnet, indem die errechenbare Altersrente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns um 0,6% gekürzt wurde. Gemäß XI der Versorgungsordnung i.d.F. vom 01.11.1975, der unter der Überschrift "Fälligkeit des Anspruchs" stand, wurden laut Ziffer 1 "die Renten nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern jeweils zum Ende eines Monats gezahlt". Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Versorgungsordnung war der Firmensitz. In XI Ziffern 2 bis 4 wurden Regelungen über die Zahlung der ersten Rente und über Fälle, in denen die Betriebsrente ruht, getroffen.

Nach Einführung der Beitragspflicht für Betriebsrenten in der Krankenversicherung ab dem 01.01.1983 zog die Beklagte ebenso wie nach Einführung der Pflegeversicherung zum 01.01.1995 die auf die Betriebsrenten entfallenden Beiträge von den Betriebsrenten ab, ohne dass dagegen ein Betriebsrentner protestierte.

Seit dem 01.01.2002 gilt die auf alle nach dem 01.01.2002 eintretenden Versorgungsfälle Anwendung findende Fassung der Versorgungsordnung vom 12.03.2002, auf die verwiesen wird (Bl. 42-48 d.A.). Gemäß V Ziffer 3 ist die Altersgrenze für alle Arbeitnehmer bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Die Höhe der Altersrente ist gegenüber der Fassung von 1975 unverändert, die Höchstbeträge sind lediglich in Euro umgewandelt worden, d.h. die Rente beträgt maximal 7,67 € für jedes rentenfähige Dienstjahr, insgesamt höchstens 306,80 €. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wird die theoretische Altersrente um 0,6% für jeden vollen Monat des Rentenbeginns vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt. Für weibliche Arbeitnehmer, die am 01.01.2002 beschäftigt sind, wird gemäß XVII der Versorgungsordnung bei vorzeitigem Rentenbeginn eine Kürzung nur für die Rententeile vorgenommen, die nach dem 31.12.2001 erdient worden sind. Für davorliegende Dienstzeiten bleibt es bei der Altersgrenze von 60 Jahren. In XI der Versorgungsordnung ist unter der Überschrift "Fälligkeit des Anspruchs" in Ziffer 1 nach wie vor geregelt, dass die Renten "nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern jeweils zum Ende eines Monats gezahlt" werden.

Derzeit erhalten etwa 80 ehemalige Arbeitnehmer Betriebsrenten von der Beklagten.

Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe des Berechnungsbogens vom 11.02.2003, auf den Bezug genommen wird (Bl. 72 d.A.), mit 263,47 €. Sie differenzierte dabei zwischen der Betriebszugehörigkeit des Kläger vor dem 17.05.1990, vom 17.05.1990 bis zum 31.12.2001 und für die Zeit vom 01.01.2002 bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.2002. Von der so errechneten Betriebsrente zieht sie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2003 erhielt der Kläger eine monatliche Nettorente von 240,94 € (Bl. 77 d.A.), ab dem 01.01.2004 von 222,89 € (Bl. 38 d.A.). Die Beklagte zahlt der im Dezember 1942 geborenen, von Mai 1964 bis zum 31.12.2002 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin K... versehentlich eine Rente ohne Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme. Bei allen übrigen Arbeitnehmern, die ähnlich wie der Kläger vorzeitig ausgeschieden sind, nimmt die Beklagte die in der Versorgungsordnung vorgesehenen Abschläge vor.

Der Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, dass ihm eine ungekürzte Betriebsrente in der nach der Versorgungsordnung möglichen Maximalhöhe von 7,67 für jedes seiner 38 Dienstjahre, d.h. von 291,44 €, zustehe, von der die Beklagte keine Sozialversicherungsbeiträge abziehen dürfe. Mit Schreiben vom 01.01.2003 und 23.01.2003 (Bl. 39-41 d.A.) hat er den Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzug versicherungsmathematischer Abschläge geltend gemacht. Mit der am 02.03.2004 erhobenen Klage hat er - soweit für die Berufung von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 743,10 € netto rückstände Betriebsrente nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2004 zu zahlen sowie

2. an den Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2004 monatlich 291,44 € brutto betriebliche Altersrente abzüglich gesetzlicher Steuern und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen.

Der Zahlungsrückstand errechnet sich für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 28.02.2004 wie folgt: 50,50 € monatliche Differenz für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2003 (291,44 € abzüglich gezahlter 240,94 € X 12) zuzüglich 68,55 € monatlicher Differenz für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2004 (291,44 € abzüglich gezahlter 222,89 € X 2).

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine monatlich Rente von 263,47 € brutto abzüglich gesetzlicher Steuern ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens. Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.06.2005 zugestellte Urteil am 05.07.2005 Berufung eingelegt und diese am 19.07.2005 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 06.06.2005 zugestellte Urteil am 06.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2005 am 07.09.2005 begründet.

Die Beklagte meint, die Beitragslast der Sozialversicherung sei gesetzlich geregelt. Ihre Versorgungsordnung habe keinen eigenständigen, von der gesetzlichen Regelung abweichenden Inhalt, durch den sie ihren Arbeitnehmern die Beitragslast in der Sozialversicherung abnehme. Bei Einführung der Versorgungsordnung habe es noch keine Verpflichtung der Betriebsrentner gegeben, Sozialversicherungslasten zu tragen. In ihrem Betrieb werde die Versorgungsordnung einheitlich so verstanden, dass keine Besserstellung der Betriebsrentner im Vergleich zur gesetzlichen Regelung erfolgen solle. Nur der Kläger verstehe diese Regelung anders. Die Versorgungsordnung sei 2002 allein deshalb überarbeitet worden, um dem Barber-Urteil des EuGH Rechnung zu tragen. Andere Gesichtspunkte seien nicht mit abgearbeitet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2005 - 1 Ca 166/04 B - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2005 - 1 Ca 166/04 B - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

1. an den Kläger weitere 391,58 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2004 zu zahlen sowie

2. dem Kläger ab dem 01.03.2004 monatlich weitere 27,97 € brutto betriebliche Rente abzüglich gesetzlicher Steuern ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen.

Hinsichtlich der Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente zu zahlen, verweist der Kläger auf den Wortlaut von XI Ziffer 1 der Versorgungsordnung i.d.F. vom 12.03.2002. Die Neuregelung der Beitragspflicht der Betriebsrenten sei der Beklagten bei der Neufassung der Versorgungsordnung im Jahr 2002 bekannt gewesen, ohne dass sie dies bei der Regelung der XI Ziffer 1 der Versorgungsordnung, die wörtlich mit der Fassung aus dem Jahr 1975 übereinstimme, berücksichtigt habe, obwohl sie die Versorgungsordnung umfassend überarbeitet und der aktuellen Rechtslage angepasst habe. Die Überschrift "Fälligkeit" dieser Bestimmung sei untechnisch gemeint. Maßgeblich sei der objektive Inhalt der Bestimmung.

Der Kläger meint, er habe mit Vollendung seines 60. Lebensjahres genauso gestellt werden müssen, wie eine gleich alte Frau mit entsprechender Dienstzeit. Das er tatsächlich bis zum 31.12.2002 weitergearbeitet habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Änderung der Versorgungsordnung zum 01.01.2002 habe keinen nachteiligen Einfluss auf seine bereits begründeten Ansprüche auf eine Altersversorgung entfalten können. Er vertritt ferner die Auffassung, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Umsetzung der sog. Barber-Entscheidung des EuGH fänden keine Anwendung, weil die Versorgungsordnung der Beklagten Rentenbausteine enthalte. Da er die darin vorgesehene Höchstgrenze erreicht habe und auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses keine höheren Rentenansprüche mehr hätte erwerben können, müsse er ungeachtet seines vorzeitigen Ausscheidens keine Kürzungen hinnehmen. Zudem werde er gegenüber der Arbeitnehmerin K... ungleich behandelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, sie habe die Betriebsrente korrekt unter Berücksichtigung des Barber-Urteils des EuGH und der dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts errechnet. Sie meint, der Kläger habe mit einer Änderung der Versorgungsordnung rechnen müssen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufungen sind zulässig. Sowohl für die Beklagte als auch den Kläger ist die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG erforderliche Beschwer von mehr als 600,-- € erreicht.

Die Beklagte ist durch die Verurteilung zur Übernahme der auf die Betriebsrente des Klägers zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und damit gegenwärtig mit 40,58 € monatlich belastet. Der Wert dieser Beschwer ist mit dem 36fachen dieses Monatsbetrages, also mit 1.460,88 €, zu bemessen, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Auch wenn der Rückstand von 351,52 € nicht hinzugerechnet wird, § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG, ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht.

Der Kläger ist durch die Abweisung seines Begehrens, ihm eine um 27,97 € höhere monatliche Rente zu zahlen, beschwert. Der Wert dieser Beschwer ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG mit 1.006,92 € zu bemessen, so dass auch für den Kläger die erforderliche Beschwerdesumme überschritten ist.

B. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, die auf die ihm gezahlte Betriebsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Die Beklagte ist nur Zahlstelle, § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Versorgungsordnung der Beklagten ist in Form einer Gesamtzusage erteilt. Ihre Auslegung richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB (BAG, 22.01.2003, 10 AZR 395/02, AP Nr. 247 zu § 611 BGB <II 1 d.Gr.>)

Der Wortlaut der Bestimmung in XI Ziffer 1 der Versorgungsordnung i.d.F. vom 12.03.2002 spricht für die Auffassung des Klägers. Aus der Stellung dieser Vorschrift im Gesamtzusammenhang der Versorgungsordnung sowie ihrer Entstehungsgeschichte und dem Verständnis dieser Vorschrift durch den Empfängerkreis ergibt sich jedoch, dass die Beklagte sich nicht verpflichten wollte, die Beitragslast für die Betriebsrente zu übernehmen und dies auch nicht getan hat.

2. a) Bei Erlass der Versorgungsordnung vom 15.12.1972 bestand ebenso wie bei ihrer Überarbeitung im Jahr 1975 noch keine Pflicht zur Tragung von Krankenkassen- oder anderen Sozialversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten. Dementsprechend regelte XI Ziffer 1 der Versorgungsordnung i.d.F. vom 01.11.1975 tatsächlich nur die Fälligkeit der Zahlungen und machte dies durch die entsprechende Überschrift auch deutlich. Irgendein eigenständiger Verpflichtungstatbestand war mit dieser reinen Ausführungsbestimmung nicht verbunden. Dies haben die Betriebsangehörigen, auf deren Verständnismöglichkeit es ankommt, weil sich die Gesamtzusage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 2006, § 133, Rz. 12), auch so verstanden. Nach Einführung der Pflicht zur Tragung von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung hat die Beklagte ihren Betriebsrentnern die entsprechenden Beträge abgezogen, ohne dass diese dagegen Einwände erhoben haben.

b) Daraus, dass die Beklagte in der Neufassung der Versorgungsordnung vom12.03.2002 an der Formulierung der Bestimmung XI Ziffer 1 unverändert festgehalten hat, folgt nicht, dass sie nunmehr die Pflicht begründen wollte, die auf die Betriebsrenten entfallenden Beiträge selbst zu tragen. Dazu hätte es angesichts der Vorgeschichte, der bisherigen Handhabung, des Konsenses aller Betriebsangehörigen und der gesetzlichen Regelung, die den Betriebsrentnern die Beitragszahlung aus den Versorgungsbezügen allein auferlegt (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 250 SGB V) und den Arbeitgeber lediglich zur Zahlstelle macht (§ 256 SGB V), einer eindeutigen Erklärung der Beklagten, ungeachtet all dieser Umstände nunmehr die auf die Betriebsrenten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge tragen zu wollen, bedurft. Für diese Notwendigkeit spricht auch der Umstand, dass Eingriffe des Gesetzgebers in die Sozialversicherungssysteme und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile in der Altersversorgung nach der Konzeption der Sozialversicherung grundsätzlich zu dem Risiko gehören, das der Arbeitnehmer zu tragen hat und das er nicht, auch nicht anteilig, auf den Arbeitgeber abwälzen kann, weil der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat (vgl. BAG, 14.03.2000, 9 AZR 212/99, DB 2000, S. 680, voller Wortlaut in juris <B II 3 b bb (1) d.Gr.>). Der Arbeitgeber, der sich verpflichtet, die auf die Betriebsrente fallenden Abgaben zu tragen, geht, wie die jüngste Gesetzgebungsgeschichte zeigt, ein nahezu unübersehbares Risiko ein, weil der Gesetzgeber angesichts der Finanznot der Sozialversicherungskassen allen Versicherten immer höhere Lasten auferlegt und gerade die Betriebsrentner dadurch, dass gemäß § 248 SGB V i.d.F. des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2003, S. 2190) seit dem zum 01.01.2004 von Betriebsrenten der volle allgemeine Beitragssatz abgezogen wird, überproportional belastet hat. Die Übernahme eines solchen Risikos bedarf einer eindeutigen Erklärung.

An einer Regelung, durch die die Beklagte mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erkennen gegeben hat, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge für die von ihr gezahlten Betriebsrenten zahlen will, fehlt es jedoch. Im Gegenteil wird aus der ebenfalls beibehaltenen Überschrift "Fälligkeit des Anspruchs" dem Adressatenkreis der Betriebsangehörigen deutlich, dass es der Beklagten (nach wie vor) an einem Verpflichtungswillen fehlt und die Bestimmung in XI Ziffer 1 nach wie vor eine reine Ausführungsbestimmung ist. Offenkundig ist lediglich in Folge eines redaktionellen Versehens die Bestimmung unverändert beibehalten worden.

C. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht zu niedrig berechnet hat, und hat deshalb die Klage zurecht abgewiesen, soweit sie auf Zahlung einer höheren Bruttorente gerichtet ist.

I. Die Versorgungsordnung der Beklagten i.d.F. vom 01.11.1975 verstieß nicht gegen § 611 a BGB als spezialgesetzliche Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zwar benachteiligte sie Männer unmittelbar dadurch gegenüber Frauen, dass sie bei einer Inanspruchnahme der Versorgungszusage nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur bei Männern versicherungsmathematische Abschläge vorsah. Die Beklagte durfte jedoch an die gesetzliche Rentenregelung anknüpfen, die ebenfalls bis zum Rentenreformgesetz 1992 eine Altersgrenze von 60 Jahren von Frauen gegenüber einer von 65 Jahren für Männer vorsah.

Diese Ungleichbehandlung war für eine Übergangsfrist noch aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber durch das unterschiedliche Rentenzugangsalter einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen angeordnet hat, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgingen. Darin lag keine Ungleichbehandlung "wegen des Geschlechts", sondern eine Maßnahme, die auf eine Kompensation erlittener Nachteile zielte. Ob und wann aufgrund des Wandels in den tatsächlichen Verhältnissen ein solcher Nachteilsausgleich entbehrlich werden würde, oblag der Einschätzung des Gesetzgebers (BVerfG, 28.01.1987, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163). Dieser hat seine Einschätzungsprärogative durch die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1992 ausgeübt, die für die Jahrgänge ab 1939 stufenweise wirksam und am 31.12.2004 abgeschlossen wurde, § 237 a SGB VI. Die Beklagte hat vor Ablauf der Übergangsfristen eine neue, Männer nicht mehr diskriminierende Versorgungsordnung geschaffen. Deshalb verstößt die Versorgungsordnung i.d.F. vom 01.11.1975 nicht gegen § 611 a BGB (vgl. BAG, 18.03.1997, 3 AZR 759/95, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <III 2 d.Gr.>; BAG, 23.05.2000, 3 AZR 228/99, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <II 2 b d.Gr.>; BAG, 22.01.2002, 3 AZR 554/00, AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972 -Betriebsvereinbarung <V 1. d.Gr.>).

II. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers als schwerbehindertem Menschen für die Dienstjahre bis zum 31.12.2001 wie bei einer weiblichen Arbeitnehmerin zu berechnen, d.h. für diese Zeit vom Abzug versicherungsmathematischer Abschläge abzusehen. Die Ungleichbehandlung von männlichen schwerbehinderten Menschen und weiblichen Arbeitnehmerinnen ist nicht gleichheitswidrig, weil die beiden Personenkreise anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (BAG, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <II 2 c d.Gr.>; BAG, 23.09.2003, 3 AZR 304/02, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG - Gleichberechtigung <II 3 d.Gr.>).

III. Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung das europarechtliche Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 141 Abs. 1 EG (ex Art. 119 EGV) beachtet. Sie ist nach ihrer Versorgungsordnung in der Fassung vom 12.03.2002 befugt, eine zeitanteilige Kürzung der vom Kläger erreichbaren Vollrente auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen. Für den auf Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 zurückgehenden Teil der vom Kläger erdienten Betriebsrente ist es auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Versorgungsordnung i.d.F. vom 01.11.1975 ein unterschiedliches Rentenzugangsalter von Männern und Frauen vorsah. Dies hat die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt.

1. Art. 141 EG ist in der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltendes Recht. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf betriebliche Altersversorgungen, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert sind (BAG, 07.09.2004, 3 AZR 550/03, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG - Gleichberechtigung <B I 1 und 2 b bb d.Gr.>). Diese Bestimmung untersagt es dem Arbeitgeber, unterschiedliche Rentenzugangsalter für Männer und Frauen festzulegen und daran anknüpfend unterschiedlich hohe Betriebsrenten für gleich lange Betriebszugehörigkeitszeiten zu berechnen (EuGH, 17.05.1990, Rs-C 262/88, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag - Barber). Die unmittelbare Wirkung von Art. 141 EG kann jedoch von den Arbeitnehmern, die wie der Kläger nicht bereits vor dem 17.05.1990 Klage erhoben oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung der Forderung nach einer Gleichbehandlung mit Frauen durch Festsetzung einer einheitlichen Altersgrenze und damit einer höheren Betriebsrente nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17.05.1990 geschuldet werden (EuGH, 14.12.1993, Rs-C 110/91, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung - Moroni). Nach stRspr des BAG (seit Urteil vom 18.03.1997, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <III 1 d.Gr.>, s. auch Urteil vom 03.06.1997, 3 AZR 910/95, AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <3 c d.Gr.>; zuletzt 23.09.2003, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <II 2 a d.Gr.>) sind deshalb Männer nach europäischem Recht bei einer sie hinsichtlich des Zeitpunktes des Rentenzugangs benachteiligenden Betriebsrentenregelung nur für die Zeit ab dem 18.05.1990 so zu behandeln, als gelte auch für sie das (günstigere) Rentenzugangsalter für Frauen. Aus Beschäftigungszeiten vor dem 18.05.1990 können sich dagegen unterschiedlich hohe Teilansprüche für Betriebsrenten von Männern und Frauen ergeben. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass er bei Änderung der Versorgungsordnung am 12.03.2002 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Er hatte ohnehin nie Anspruch auf eine Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres wie eine Frau, sondern nur Anspruch auf eine Berechnung der in der Zeit vom 18.05.1990 bis zur Beseitigung der Diskriminierung durch die neue Versorgungsordnung erdienten Versorgungsanwartschaften nach einer (fiktiven) Altersgrenze von 60 Jahren.

2. Die Betriebsrente des Klägers ist deshalb für die Zeit bis zum 17.05.1990, für die anschließende Zeit bis zur Schaffung einer diskriminierungsfreien Versorgungsordnung und für die Zeit nach Schaffung einer solchen Versorgungsordnung unterschiedlich zu berechnen. Für die Zeit bis zum 17.05.1990 ist die Altersgrenze von 65 Jahren zu Grunde zu legen, d.h. für diesen Zeitraum sind die in der Versorgungsordnung vorgesehenen, in der Praxis üblichen Abschläge von 0,6% je Monat (vgl. BAG, 23.01.2001, 3 AZR 164/00, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Berechnung <II 2 b aa d.Gr.>) vorzunehmen. Die ab dem 18.05.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind dagegen nach einer Altersgrenze von 60 Jahren zu berechnen (vgl. BAG, 22.01.2002, 3 AZR 554/00, AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972 - Betriebsvereinbarung <V 2 d.Gr.>; BAG, 07.09.2004, 3 AZR 550/03, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG - Gleichberechtigung <B I 3 d.Gr.>). Schließlich ist für die in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2002 erdiente Betriebsrente wieder eine Altersgrenze von 65 Jahren zugrunde zu legen, weil in diesem Zeitraum (erstmals) eine einheitliche Altersgrenze von 65 Jahren für Männer und Frauen galt, die Diskriminierung des Klägers als Mann also beseitigt war.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers spielt es dabei keine Rolle, dass die Versorgungsordnung der Beklagten eine Höchstrente vorsieht, die nach einer Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren erreicht und nicht mehr steigerungsfähig ist. Bei Inanspruchnahme der zugesagten betrieblichen Altersversorgung vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze wird in das von der Versorgungsordnung festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen der erwarteten, der zugesagten Betriebsrente zu Grunde liegenden Betriebstreue und der Höhe der Betriebsrente in zweifacher Hinsicht eingegriffen: Zum einen erbringt der Arbeitnehmer die von ihm für die volle Betriebsrente erwartete Betriebstreue nur unvollständig. Zum anderen nimmt er die Betriebsrente früher und damit länger als mit der Versorgungsordnung versprochen in Anspruch. Die erste Störung kann in Versorgungsordnungen wie der vorliegenden, die die Addition von Rentenbausteinen vorsehen, dadurch kompensiert werden, dass der Arbeitnehmer die maximal mögliche Betriebstreue von in der Regel 40 Jahren trotz seines vorzeitigen Ausscheidens bereits erbracht hat. Für die zweite Äquivalenzstörung ist es dem Arbeitgeber dagegen auch in Versorgungsordnungen, die auf der Addition von Rentenbausteinen beruhen, unbenommen, versicherungsmathematische Abschläge vorzusehen (BAG, 23.01.2001, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Berechnung <II 1 b aa und 3 d.Gr.>). Die Beklagte kürzt dem Kläger also die Betriebsrente nicht, weil er die Betriebstreue nicht erbracht hat, sondern sie gewährt die nach der erbrachten Betriebszugehörigkeit höchstmögliche Rente von 38 X 7,67 €, die sie wegen der längeren Bezugsdauer um die in der Versorgungsordnung vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschläge kürzt.

Die Ausführungen im Urteil des BAG vom 23.01.2001 (AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Berechnung), auf die der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.01.2006 bezogen hat, befassen sich mit der Frage, wie die Betriebsrente bei einem Arbeitnehmer zu berechnen ist, der nicht nur vor Erreichen der Altersgrenze die Betriebsrente bezieht, sondern der auch bereits vor Beginn des Bezugs der Betriebsrente mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nur in einem solchen Fall lässt das Bundesarbeitsgericht neben der zeitratierlichen Kürzung gemäß § 2 BetrAVG und dem Abzug eines in der Versorgungsordnung vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlages keine nochmalige zeitratierliche Kürzung wegen der fehlenden Betriebstreue bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze zu. Im weiteren befasst es sich mit der Zulässigkeit sog. "untechnischer versicherungsmathematischer Abschläge" bei Betriebsrenten, die auf Versorgungszusagen beruhen, die an sich keine versicherungsmathematischen Abschläge vorsehen. Bei solchen Betriebsrenten lässt das BAG nach wie vor grundsätzlich eine zweifache ratierliche Kürzung zu. All diese Konstellationen liegen im Fall des Klägers, der bis zum Rentenbeginn im Betrieb der Beklagten beschäftigt war, nicht vor.

Die von der Beklagten geschuldete Betriebsrente setzt sich daher aus 3 Teilrenten zusammen, die für folgende Beschäftigungszeiten zu ermitteln sind:

- 04.01.1965 bis 17.05.1990

- 18.05.1990 bis 31.12.2001 und

- 01.01.2002 bis 31.12.2002.

Für die Berechnung sind folgende, aus dem Berechnungsbogen der Beklagten (Bl. 72 d.A.) zu entnehmende Eckdaten zu Grunde zu legen: Die ungekürzte Vollrente des mit 62 Jahren ausgeschiedenen Klägers beträgt 291,44 €. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses betrug 456 Monate, wovon 305 Monate auf die Zeit bis zum 17.05.1990, 139 Monate auf die Zeit vom 18.05.1990 bis zum 31.12.2001 und 12 Monate auf die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2002 entfallen. Der Kläger ist 31 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gegangen.

Auf die Zeit bis zum 17.05.1990 entfällt somit eine Teilrente von 194,93 € (291,44 : 456 Monate X 305). Diese Teilrente ist um den Abschlag von je 0,6% für die 31 Monate vorzeitigen Ruhestandes, d.h. um 18,6% zu kürzen. Es ergibt sich eine gekürzte Teilrente von 158,67 €.

Auf die Zeit vom 18.05.1990 bis zum 31.12.2001 entfällt eine ungekürzte Teilrente von 88,84 € (291,44 : 456 X 139).

Auf die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 entfällt eine gekürzte Teilrente von 6,24 € (291,44 : 456 X 12 abzgl. 18,6%).

Daraus errechnet sich eine Gesamtrente von 253,75 €. Die Berechnung der Beklagten ist für den Kläger somit günstiger.

IV. Der Kläger kann keine Gleichbehandlung mit der Arbeitnehmerin K... verlangen. Die Versorgungsordnung berechtigt auch in der Fassung vom 12.03.2002 gemäß der Übergangsregelung in XVII die Beklagte nicht, bei weiblichen Arbeitnehmerinnen Abschläge für die bis zum 31.12.2001 erdienten Rentenanteile vorzunehmen. Diese Regelung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes zwingend geboten, weil anderenfalls in bereits erdiente Anwartschaften unberechtigt eingegriffen würde (vgl. BAG, 12.10.2004, 3 AZR 557/03, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Hinterbliebenenversorgung). Die Arbeitnehmerin K... erhält lediglich aufgrund eines Versehens eine Betriebsrente, bei der die nach der Versorgungsordnung vorgesehene Kürzung für die Betriebszugehörigkeit vom 01.01. bis zum 31.12.2002 nicht vorgenommen worden ist. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat der Kläger jedoch nicht.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

E. Der Wert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das 36fache des begehrten Monatsbezuges des Klägers ohne Hinzurechnung der Rückstände festgesetzt.

F. Die Revision war zuzulassen, soweit der Kläger geltend macht, die Versorgungsordnung erlege der Beklagten die Pflicht zum Tragen der auf die Betriebsrente zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge auf. Von dieser Rechtsfrage sind derzeit 80 Betriebsrentner betroffen, deren Zahl in absehbarer Zukunft auf etwa 200 ansteigen wird, die Betriebsrente beziehen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Diese Frage ist klärungsbedürftig und -fähig, ohne dass ihre Beantwortung offenkundig ist. Insoweit hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Die Zulassung der Revision war jedoch, wie aus dem Tenor ersichtlich, auf diese Rechtsfrage zu beschränken. Der Streit der Parteien betrifft zwei unterschiedliche Streitgegenstände, über die auch durch Teilurteil gesondert hätte entschieden werden können, wie bereits die Tenorierung des Arbeitsgerichts belegt. Die Beschränkung der Revision war daher möglich und geboten (vgl. BAG, 25.03.2004, 2 AZR 380/03, AP Nr. 40 zu § 611 BGB - Kirchendienst <B I 1 d.Gr.>).

Gründe, entsprechend der Anregung des Klägers die Revision auch zuzulassen, soweit die Parteien um die Höhe der Betriebsrente selbst streiten, lagen nicht vor. Die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind sämtlich höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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