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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 1168/01
Rechtsgebiete: TVRatAng


Vorschriften:

TVRatAng § 6
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 TVRatAng verstößt gegen Art. 3 I GG, soweit Angestellte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, bei der die für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben oder vertieft werden, und deshalb die in § 6 Abs. 2 lit. b TVRatAng aufgeführten Zulagen länger als zwei Monate nicht erhalten, vom Bestandsschutz ausgenommen sind.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1168/01

Verkündet am: 28. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und die ehrenamtlichen Richter Facklam und Ruhe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.2001 - 2 Ca 102/01 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Sicherungsbetrag nach § 6 des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 zu gewähren, in dem die bis August 2000 gezahlte Wechselschichtzulage von zuletzt 102,26 € einfließt unter Beachtung von § 6 Abs. 3 bis 8 TV RatAng.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vergütungssicherung nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 (TV RatAng).

Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Standortverwaltung L im Fernmeldezentrum eingesetzt. Sie war als Fernschreiberin tätig. Sie wurde in der Leitvermittlungsstelle an einer rechnergesteuerten vollautomatischen Fernschreib-Speichervermittlung eingesetzt. 37 % ihrer Gesamttätigkeit entfiel auf das Bedienen und Überwachen der Betriebssteuerplätze (Kontroll- und Steuerkonsolen). Sie musste dabei routinemäßig Syntaxeingaben vornehmen und bei Störungen eingreifen. Sie hatte vorgegebene Befehlsreihenfolgen einzuhalten. Langtexte gab sie im Rahmen dieser Tätigkeit nicht ein. Fehlerhafte Fernschreiben wurden an einem von drei vorhandenen PC's bearbeitet. 16 % ihrer Tätigkeit entfielen auf das Archivieren, Wiederauffinden und Aussenden von Fernschreiben, weitere 10 % auf das Bedienen von Peripheriegeräten des Betriebssteuerplatzes wie Schnelldrucker und Platten-Bandlaufwerke. Das Archivieren und das Bedienen von Peripheriegeräten war mit der Bedienung des Betriebssteuerplatzes untrennbar verbunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tätigkeit wird auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 21.11.1994 (Bl. 188 bis 193 d. A.) Bezug genommen. Bei der Tätigkeit als Fernschreiberin hatte die Klägerin keinen Umgang mit nicht zur Dienststelle gehörenden Personen.

Aufgrund der technischen Entwicklung war das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT bei rechnergesteuerten vollautomatischen Fernschreibvermittlungen vom Wortlaut her nicht mehr anwendbar. Die Vergütung der mit derartigen Tätigkeiten betreuten Angestellten richtete sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten deshalb nach der Anlage zum Erlass des Bundesministers der Verteidigung - S II 3 - Az. 18-20-15-01 vom 17.07. 1986, auf die Bezug genommen wird (Bl. 164 f. d. A.). Die Klägerin war nach Maßgabe der darin enthaltenen Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 BAT eingruppiert. Im Wege des Bewährungsaufstiegs war sie in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT eingruppiert. Sie erhielt seit Beginn ihrer Tätigkeit eine Schichtzulage von zuletzt 102,26 € (200,00 DM) brutto. Die Zulage wurde lediglich in der Zeit vom 01.04. bis zum 27.06.1997 nicht gewährt. In diesem Zeitraum war die Klägerin zur Teilnahme am Lehrgang "AFDN-Bw-Erstausbildung für das Betriebspersonal" abgeordnet. Auf die Abordnungsverfügung vom 17.03.1997 (Bl. 43 d. A.) wird Bezug genommen. Während der Fortbildung wurde die Klägerin in der Bedienung der Geräte geschult, die sie seit Beginn ihrer Tätigkeit bedient hatte und auch nach Abschluss der Fortbildung weiter bediente. Die Fortbildung diente insoweit der Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse.

Im Zuge einer Rationalisierungsmaßnahme wurde das Fernmeldezentrum geschlossen. Mit Wirkung zum 14.08.2000 wurde die Klägerin zum Kreiswehrersatzamt versetzt. Dort wird sie als Büro- und Schreibkraft eingesetzt. Sie führt dabei die Personalaufnahme im Rahmen der Musterung, der Überprüfungsuntersuchung sowie der Eignungsuntersuchung und -feststellung aus. Insbesondere erhebt sie personenbezogene Daten der Wehrpflichtigen, nimmt Anträge entgegen und händigt Personalbögen aus. Sie verrichtet ferner allgemeine Bürotätigkeiten und Schreibtätigkeiten wie Begrüßung der Besucher, Weiterleitung von Informationen, Eingabe sämtlicher Musterungsdaten in die Datenverarbeitungsanlage und Führung von Statistiken. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Tätigkeit wird auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 30.08.2000 (Bl. 198 bis 201 d. A.) Bezug genommen. Die seit dem 14.08.2000 von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT bewertet. Im Wege des Bewährungsaufstiegs wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT vergütet. Die Klägerin wird seit ihrer Versetzung nicht mehr im Schichtdienst eingesetzt. Sie erhielt die Schichtzulage letztmals im Oktober 2000 für August 2000. Im Übrigen blieb die ihr gewährte Vergütung unverändert.

Die Klägerin begehrt Vergütungssicherung nach TV RatAng. Dieser bestimmt:

§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Rationalisieriungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer ratioenlleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:

a) Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils,

Protokollnotiz zu Abs. 1

1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen.

§ 3

Arbeitsplatzsicherung

(1) Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. ...

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Einreihung nicht ändert und der Arbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. ...

(3) Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. ...

§ 6

Vergütungssicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus

a) der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1, der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Zulagen,

b) den in der Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen, die der Angestellte für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, und, wenn sie der Angestellte mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT) ununterbrochen bezogen hat, den in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Zulagen, die dem Angestellten im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten.

Gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 2 sind u. a. tarifvertragliche Wechselschicht- und Schichtzulagen verdienstgesichert. Die Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng lautet:

4. Eine Zulage gilt auch dann als im Sinne des Buchstaben b ununterbrochen bezogen, wenn der Angestellte sie vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, wegen Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 BAT oder wegen Arbeitsbefreiung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs oder wegen Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten nicht erhalten hat.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.06.2001, das der Klägerin am 17.07.2001 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.08.2001 eingelegten und am Montag, dem 17.09.2001, begründeten Berufung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer nicht wegen der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme benachteiligt werden dürften.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.2001 - 2 Ca 102/01 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2000 einen Sicherungsbetrag nach § 6 TV RatAng zu gewähren, in den die bis August 2000 gezahlte Wechselschichtzulage von zuletzt 102,26 € (200,00 DM) brutto einfließt unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis Abs. 8 TV RatAng.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien definieren könnten, welchen Zeitraum der Zulagegewährung sie für erforderlich halten, um einen schutzwürdigen Besitzstand anzunehmen, und welche Unterbrechungen dieses Zeitraums sie als schädlich oder unschädlich ansähen. Sie seien davon ausgegangen, dass bei Übernahme einer Tätigkeit von mehr als zwei Monaten, die nicht mit der Gewährung einer Zulage verbunden sei, die wirtschaftliche Situation des Angestellten nicht mehr von der Gewährung dieser Zulage geprägt sei und daher keine Zulagensicherung erfolge.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG a. F., 518, 519 ZPO a. F.). Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütungssicherung nach § 6 Abs. 1 TV RatAng. Die Regelung in Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng, die dem Anspruch der Klägerin entgegensteht, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

I.

Die Klägerin fällt unter den TV RatAng, da sie von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen ist, die zu einem Wechsel der Beschäftigung geführt hat.

1.

Die Schließung des Fernmeldezentrums, in dem die Klägerin seit Beginn ihrer Beschäftigung tätig war, ist eine Rationalisierungsmaßnahme im tariflichen Sinn (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a TV RatAng).

2.

Die Änderung der Arbeitsorganisation ist auch wesentlich. Durch die Schließung des Fernmeldezentrums sind sämtliche dort beschäftigten Angestellten zu anderen Beschäftigungsstellen der Beklagten versetzt worden und nicht mehr wie bisher im Schichtdienst tätig. Darin liegt eine wesentliche Auswirkung der Maßnahme im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TV RatAng.

3.

Die Maßnahme führte für die Klägerin zu einem Wechsel der Beschäftigung.

a)

Für das Tarifmerkmal "Wechsel der Beschäftigung" ist allein maßgeblich, ob dem Arbeitnehmer eine neue, andere Tätigkeit übertragen worden ist. Darauf, ob dies im Wege des Direktionsrechts geschehen konnte oder einer Änderungskündigung bedurfte, kommt es nicht an. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19.10.2000 (6 AZR 291/99, AP Nr. 35 zu § 4 TVG-Rationalisierungsschutz <II 3 c bb der Gründe>), auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug nimmt, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen und deren Sinn und Zweck. Eine neue, geänderte Tätigkeit, die den Anspruch auf Vergütungssicherung auslöst, wird dem Angestellten übertragen, wenn sich das Gesamtbild seiner Tätigkeit und die Umstände, unter denen er die Arbeit zu leisten hat, wesentlich ändern (vgl. BAG, 29.03.2001, 6 AZR 652/99, ZTR 2002, S. 77 <B I 2 a dd der Gründe>).

b)

Die Tätigkeit der Klägerin hat sich nach ihrer Versetzung zum Kreiswehrersatzamt wesentlich geändert. Die Tätigkeit als Fernmelderin war davon geprägt, dass die Klägerin vorgegebene Befehlsfolgen in rechnergesteuerte vollautomatische Fernschreib-Speichervermittlungen eingegeben hat. Nur ausnahmsweise hat sie Schreibtätigkeiten im eigentlichen Sinne verrichtet, nämlich wenn fehlerhafte Fernschreiben zu bearbeiten waren. Ferner hat sie Zusammenhangstätigkeiten wie Archivieren, Finden und Senden von Fernschreiben und Bedienen von Druckern verrichtet. Demgegenüber ist ihre Tätigkeit seit ihrer Versetzung dadurch geprägt, dass sie die für die Personalaufnahme erforderlichen Daten selbständig erfragen und die von ihr erhobenen Daten in die EDV einpflegen muss. Während die Tätigkeit als Fernschreiberin also im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet war, dass in bestimmten, vorgegebenen Fällen mit vorgegebenen Befehlen in die vollautomatische Übermittlung von Fernschreiben eingegriffen werden musste, zeichnet sich die Tätigkeit der Klägerin im Kreiswehrersatzamt dadurch aus, dass sie im Umgang mit den Wehrpflichtigen selbständig bestimmte Daten erfragt. Damit haben sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit und die Umstände, unter denen sie die Arbeit zu leisten hat, wesentlich verändert. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin - anders als während ihrer Beschäftigung als Fernschreiberin - wesentlich davon geprägt ist, dass sie persönlichen Umgang mit behördenfremden Personen pflegen und sich auf diese einstellen muss.

II.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Sicherungsbetrages, in den die bisher gezahlte Schichtzulage einfließt, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 TV RatAng.

1.

Durch den Wegfall der Schichtzulage hat sich für die Klägerin eine Lohnminderung in unstreitiger Höhe von 102,26 € brutto monatlich ergeben. Der Vergütungssicherung steht nicht entgegen, dass die Grundvergütung der Klägerin unverändert geblieben und nur die Schichtzulage entfallen ist. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tariflichen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass eine Vergütungssicherung nur bei Änderung der Grundvergütung in Betracht kommt (vgl. BAG, AP Nr. 35 zu § 4 TVG-Rationalisierungsschutz <II 2 der Gründe>).

2.

Die der Klägerin gewährte Schichtzulage ist in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng aufgeführt und unterfällt daher der Vergütungssicherung.

3.

Die Klägerin hat die Schichtzulage auch mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem 14.08.2000 ununterbrochen bezogen, § 6 Abs. 2 lit. b Unterabs. 2 TV RatAng. Allerdings hat sie in der Zeit ihrer Abordnung zum Lehrgang "AFDN-Bw-Erstausbildung für Betriebspersonal" vom 01.04. bis 27.06. 1997 keine Zulage erhalten. Die Höchstdauer einer nach der Protokollnotiz Nr. 4 Unterabs. 3 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng unschädlichen Unterbrechung ist damit um 27 Tage überschritten. Diese Regelung verstößt jedoch für Fälle, in denen - wie hier - der Bezug der Zulage wegen der Teilnahme an einer dienstlich erforderlichen Fortbildung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate unterbrochen wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) aa)

Auf die Streitfrage, inwieweit die Tarifvertragsparteien unmittelbar an Grundrechte gebunden sind und welcher Maßstab bei der richterlichen Überprüfung von Tarifverträgen anzulegen ist (vgl. dazu BAG, 30.08.2000, 4 AZR 563/99, AP Nr. 25 zu § 4 TVG-Geltungsbereich), kommt es im Bereich der Gleichheitsgrundrechte nicht an. Insoweit besteht nämlich Übereinstimmung, dass sachwidrige diskriminierende Gruppenbildungen von der Rechtsprechung nicht hingenommen werden dürfen (ErfK-Dieterich, 3. Aufl., 2003, Einleitung GG, Rz. 58), die Tarifautonomie also durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt ist (ErfK-Dieterich, a.a.O., Art. 3, Rz. 26 und Art. 9, Rz. 76; vgl. auch BAG, 04.04.2000, 3 AZR 729/98, AP Nr. 2 zu § 1 TVG-Gleichbehandlung <II 2 der Gründe>).

bb)

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund, also willkürlich, unterschiedlich behandeln. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielräum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht. Es ist daher nicht die Aufgabe der Arbeitsgerichte zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Sie haben lediglich zu kontrollieren, ob die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschritten haben (vgl. BAG, 29.08.2001, 4 AZR 352/00, AP Nr. 291 zu Art. 3 GG <I 4 a der Gründe>; 28. 05.1996, 3 AZR 752/95, AP Nr. 143 zu § 1 TVG-Tarifverträge-Metallindustrie <II 2 der Gründe>; 23.02.1995, 6 AZR 615/94, AP Nr. 5 zu § 42 TVAL II <2 a der Gründe>).

b)

Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten, soweit sie Angestellten, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer Fortbildung teilgenommen haben, bei der die für die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben oder vertieft worden sind, und deshalb die in § 6 Abs. 2 lit. b TV RatAng aufgeführten Zulagen länger als zwei Monate nicht erhalten haben, keinen Bestandsschütz gewähren.

Die Tarifvertragsparteien haben die in § 6 Abs. 2 lit. b TV RatAng genannten Zulagen nur dann in die Vergütungssicherung einbezogen, wenn der Angestellte sie für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen erhalten hat. Sie wollten damit offenkundig, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, den Angestellten, deren wirtschaftliche Lebensführung (auch) von der gewährten Zulage geprägt ist, nach Wegfall der Zulage infolge von Rationalisierungsmaßnahmen jedenfalls für eine Übergangszeit ihr bisheriges Einkommen sichern. Sie sind davon ausgegangen, dass eine derartige Prägung der Lebensführung durch die Gewährung der Zulage ungeachtet der Dauer der Unterbrechung des Bezugs der Zulage stets bei Arbeitsunfähigkeit, der Gewährung von Erholungs-, Zusatz- oder Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung (Protokollnotiz Nr. 4 Unterabs. 1) und bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Ableistung von Wehrdienst, Wehrübungen oder Zivildienst oder wegen der Gewährung von Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) (Protokollnotiz Nr. 4 Unterabs. 2) vorliegt. In allen anderen Fällen haben sie eine Prägung der Lebensführung nach einer Unterbrechung von insgesamt mehr als zwei Monaten innerhalb des Bezugszeitraums verneint. Anders als in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Angestellten (vorübergehend) eine andere Tätigkeit zuweist, für die keine Zulage gewährt wird, bleibt jedoch die Lebensführung bei der Unterbrechung des Zulagenbezugs wegen Teilnahme an einer Fortbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers, bei der die für die zulagenbewehrte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben oder vertieft werden, von der Zulage geprägt. Der Angestellte darf in diesen Fällen - ebenso wie bei Unterbrechung des Zulagenbezugs wegen langdauernden Arbeitsunfähigkeit, wegen der Ableistung von Wehrdienst oder der Gewährung von Erziehungsurlaub - seine Lebensführung weiterhin auf die Zulagengewährung ausrichten. Ihm ist nämlich ebenfalls nach wie vor eine Tätigkeit übertragen, für die eine Zulage vorgesehen ist, die er nur vorübergehend aus Gründen in seiner Person nicht ausübt. Sachlich einleuchtende Gründe, dem Angestellten, der an einer mehr als zweimonatigen Fortbildung für die zulagenbewehrte Tätigkeit im Bezugszeitraum teilnimmt, anders als dem Angestellten, der eventuell erheblich länger die ihm übertragene Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit, Wehrdienst oder Erziehungsurlaub tatsächlich nicht verrichtet, keinen Bestandsschutz hinsichtlich der Vergütung zu gewähren, sind nicht erkennbar.

c)

Der vorstehend dargelegte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 TV RatAng, soweit dadurch Angestellte vom Bestandsschutz ausgenommen sind, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an für die ihnen übertragene Tätigkeit erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen von mehr als zwei Monaten im Bezugszeitraum teilgenommen haben. Die durch diese Regelung unzulässig ausgeklammerten Angestellten haben Anspruch auf den tariflichen Bestandsschutz, weil anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätten (vgl. BAG, 07.03.1995, 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG-Gleichbehandlung <III 2 der Gründe>).

d)

Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten vom 01.04.1997 bis zum 27.06.1997 teilgenommen hat, diente der Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse. Sie gehört damit zu dem ohne sachlichen Grund aus dem tariflichen Bestandsschutz ausgenommenen Personenkreis, der Anspruch darauf hat, diese Vergünstigung wegen der insoweit unwirksamen Ausschlussregelung ebenfalls zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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