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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 1231/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14
Zur Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Systembetreuers im Rahmen eines Schulversuches, der auch klären soll, ob die Kosten der Systembetreuung zukünftig vom Land oder einem Schulträger getragen werden sollen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1231/07

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Trapp, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schaper, den ehrenamtlichen Richter Herr Schierding für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 25.07.2008 - 2 Ca 465/06 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.03.2001 bei dem beklagten Land auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages als vollbeschäftigter, nicht lehrender Angestellter mit 38,5 Stunden zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.786,18 € brutto beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag vom 22.02.2001 (Bl. 4 und 5 d. A.) war zunächst befristet bis zum 31.01.2005. Mit Änderungsvertrag vom 30.09.2003 (Bl. 6 d. A.) verlängerten die Parteien den Arbeitsvertrag bis zum 31.07.2008.

Der Kläger wird als Systembetreuer zur Betreuung der Hard- und Software an den Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. in B. eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt dauernd an. An anderen Schulen, wie auch an den Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. bis zum 01.03.2001, nehmen diese Arbeiten Lehrkräfte oder Schulassistenten wahr. Die Kosten hierfür trug bisher im Rahmen der persönlichen Kosten im Sinne des § 112 Nds. Schulgesetz das beklagte Land.

Das beklagte Land führt seit dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 einen Modellversuch zur eigenverantwortlichen Verwaltung des Personalkostenbudgets durch die Schulleitung (MV-PKB) durch. Der Modellversuch war zunächst bis zum 31.01.2005 befristet und wurde verlängert bis 31.07.2008. An dem Modellversuch nehmen auch die Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. in B. teil. Wegen des Inhalts des Modellversuchs wird auf die dienstrechtlichen Hinweise des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 31.01.2001 (Bl. 22 bis 31 d. A.) und auf die haushaltswirtschaftlichen Vorgaben (Bl. 34 bis 39 d. A.), wegen der Zuweisung des Budgets beispielhaft für das Jahr 2003 auf das Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. April 2003 ( Bl. 52 bis 57 der Akte) Bezug genommen.

Darüber hinaus nehmen die Berufsbildenden Schulen in B. an dem weitergehenden Schulversuch Projekt Berufsbildende Schulen in Niedersachsen als regionale Kompetenzzentren (PROREKO) teil. Wegen der Zuweisung der Mittel im Rahmen dieses Schulversuchs wird auf Blatt 48 bis 51 der Akte Bezug genommen.

Bestandteil des Modellversuches ist die Überprüfung, welche Art der Organisation der Systembetreuung richtig und welche Finanzlastenaufteilung zwischen dem Schulträger und dem Land Niedersachsen angemessen ist. Zu diesem Zweck beteiligen sich die Schulträger an dem Personalkostenbudget und erhalten hierfür vom beklagten Land Mittel zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2006, beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen am 31.10. 2006, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrages bis zum 31.07.2008 sei unwirksam. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seien Daueraufgaben, nur die Befristung des Modellversuches rechtfertige die Befristung nicht. Auf eine Befristung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG könne sich das beklagte Land nicht berufen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 22.02.2001 und 30.09.2003 zum 31.07.2008 beendet wird, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.07.2008 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, aufgrund des Zwecks des Modellversuchs und der Vorgaben der ministeriellen Erlasse sei der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen nicht möglich, und zudem sei auch § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG einschlägig.

Mit Urteil vom 25.07.2007 hat das Arbeitsgericht Osnabrück der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 bis 78 d. A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.08.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 08.08.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 09.08.2007, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.11.2007 mit Schriftsatz vom 01.11.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 01.11.2007, begründet.

Es trägt vor, ihm Rahmen des Modellversuchs einschließlich des weitergehenden PROREKO Schulversuchs solle erprobt werden, welche Art der Organisation der Systembetreuung richtig und welche Finanzlastenaufteilung zwischen Schulträger und Land angemessen sei. Es bestehe die Absicht des beklagten Landes, eine endgültige Regelung über die Kostenlastverteilung zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern bei der Wahrnehmung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten neu zu treffen. Im Rahmen des Modellversuchs solle überprüft und erprobt werden, ob die vom Kläger übernommenen Aufgaben weiter von Mitarbeitern oder Lehrkräften des beklagten Landes übernommen werden. Bei der Systembetreuung handele es sich um eine Aufgabe des Schulträgers nach § 113 Nds. Schulgesetz. Zu dem vom beklagten Land zu beschäftigenden Personal gemäß § 112 Nds. Schulgesetz gehörten die Systembetreuer nicht. Insofern sei die Systembetreuung keine Daueraufgabe des Landes. Es müsse im Rahmen von Schulversuchen die Möglichkeit haben, Personal befristet zu beschäftigen.

Die Zuweisung der Haushaltsmittel erfülle auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Zwar treffe zu, dass sich aus der Zuweisung der Mittel nicht ergebe, dass diese befristet zur Verfügung gestellt seien. Es handele sich vielmehr um reguläre Haushaltsmittel. Diese könnten aber nur im Rahmen der Experimentierklausel des § 113a Nds. SchG für die Dauer des Modellversuchs abweichend von der Kostenlastverteilung zwischen Land und Schulträgern eingesetzt werden. Die Befristung der Möglichkeit, Landesmittel im Rahmen des Modellversuchs für Aufgaben in Anspruch zu nehmen, für die das Land nicht zuständig sei, reiche aus.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 25.07.2007 - 2 Ca 465706 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land hat angeregt, die Revision zuzulassen, da zu dieser Frage weitere Rechtsstreite anhängig seien.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bis zum 31.07.2008 ist unwirksam.

1.

Die Befristung ist nicht wirksam gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30.12.2004 geltenden Fassung die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben; vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007, 7 AZR 193/06, AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Haushalt m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a)

Die Vergütung des Klägers erfolgt nicht aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Zwar ist die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich; vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007, 7 AZR 316/06, AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG Haushalt. Das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Untermaßverbot und die durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz u. a. umgesetzte Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge erfordern aber, dass in den Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten sind; vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2006, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt. Dies ist hier nicht der Fall.

Das beklagte Land räumt selbst ein, dass sich aus der Zuweisung und Veranschlagung der Haushaltsmittel aus dem Kapitel 0722 (vgl. hierzu für das Jahr 2006 das Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18.04.2006, Bl. 44 bis 47 d. A., und das Schreiben vom 20.04.2006 nebst Anlagen, Bl. 48 bis 51 d. A.) nicht ergibt, dass diese Haushaltsmittel befristet zur Verfügung gestellt sind, sondern es sich vielmehr um reguläre Landesmittel für die Zwecke nach § 112 Nds. Schulgesetz handelt. Die vom beklagten Land vorgetragene Besonderheit, dass im Rahmen der Experimentierklausel des § 113 a Nds. Schulgesetz für die Dauer des befristeten Modellversuchs eine Ausnahme von der Kostenlastverteilung zwischen Land und Schulträgern zugelassen wird, reicht aber für die Annahme einer ausreichenden Zwecksetzung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. § 113a Nds. SchG regelt nur allgemein die Möglichkeit, Ausnahmen von den §§ 112 und 113 Abs. 1 Nds. SchG zuzulassen. Ein direkter Bezug zu der Beschäftigung des Klägers ergibt sich daraus nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die für die Beschäftigung des Klägers zur Verfügung gestellten Mittel in nachvollziehbarer Form, etwa durch einen Aktenvermerk (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007, 7 AZR 316/06, AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG Haushalt, Rz. 14), der Verwendung im Rahmen des Schulversuchs nach der Experimentierklausel zugeordnet sind.

b)

Bei den Aufgaben des Klägers handelt es sich auch nicht nur um solche von vorübergehender Dauer.

Zwar muss diese Voraussetzung nicht den Anforderungen an die Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 TzBfG genügen, da ansonsten der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine eigenständige Bedeutung hätte; die zu stellenden Anforderungen müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügende Befristungskontrolle ermöglichen; vgl. BAG, Urt. v. 18. April 2007, 7 AZR 316/06, AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG. Dies setzt voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die befristet sind, d. h. ihrer Art nach nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen; vgl. BAG, Urt. v. 18. Oktober 2006, 7 AZR 419/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG.

Allein aus der Frage, ob die Aufgaben der Systembetreuung vom beklagten Land oder von den Schulträgern zu erfüllen sind folgt nicht, dass es sich um Aufgaben von vorübergehender Dauer handelt.

Entgegen der vom beklagten Land geäußerten Auffassung ist keineswegs eindeutig, dass es sich bei der Systembetreuung nicht um eine Aufgabe des beklagten Landes handelt. Bis zum Beginn des Modellversuchs PKB hat das beklagte Land die Kosten für die Systembetreuung unstreitig als persönliche Kosten nach § 112 Nds. Schulgesetz getragen. Die Frage, wer zukünftig diese Aufgabe erfüllen muss, lässt sich auch nach dem Vortrag des beklagten Landes zurzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Das beklagte Land hat vorgetragen, Ziel des Modellversuchs PKB und des Schulversuchs PROREKO sei es, zu überprüfen und zu erproben, ob die Aufgaben des Klägers weiter von Mitarbeitern oder Lehrkräften des beklagten Landes übernommen werden. Danach muss die Frage, wer zukünftig diese Aufgaben erfüllen wird, bei Beginn des Modellversuchs noch offen gewesen sein. Eine endgültige Regelung über die Kostenlastverteilung zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern besteht noch nicht.

Diese ergibt sich auch nicht aus den §§ 112, 113 Nds. SchG. Diese Vorschriften regeln die Kostenlastverteilung für die Systembetreuung nicht. Die Kosten sind bisher im Rahmen der persönlichen Kosten gem. § 112 Abs. 1 Nds. SchG getragen worden, da die Systembetreuung durch die Lehrkräfte miterledigt wurde. Erst wenn feststeht, wie und von wem zukünftig die Systembetreuung durchgeführt werden soll, kann über die Frage der Kostenlast entschieden werden. Allerdings beteiligen sich zurzeit die Schulträger an den Kosten der Systembetreuung, da sie auch Mittel für das Personalkostenbudget zur Verfügung stellen. Diese Mittel werden ihnen aber nach § 5 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz im Rahmen der Zusatzleistungen für Systembetreuung in Schulen wiederum vom Land zur Verfügung gestellt, so dass nach derzeitiger Rechtslage letztlich das Land die Kosten der Systembetreuung trägt. Die bloße Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt allerdings die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht; vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2000, 7 AZR 758/98, AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch LAG Berlin, Urteil vom 26.03.1999, 6 Sa 76/99, LAGE § 620 BGB Nr. 59 a.

2.

Die Befristung ist auch nicht wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wirksam.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht; vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG.

Allerdings wurde der Kläger im Rahmen eines befristeten Modellversuchs eingesetzt. Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfes für den Kläger nach Ablauf des Modellversuchs war aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten stellen unstreitig eine auch nach Ablauf des Modellversuchs zu erbringende Aufgabe dar, da die in den Berufsbildenden Schulen verwandten EDV-Systeme weiterhin betreut werden müssen. Fraglich ist allein, in welcher Form diese Aufgabe zukünftig erfüllt werden soll. Eine sichere Prognose hierüber war zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages und der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich. Da Bestandteil des Modellversuchs ausdrücklich war, Formen der Systembetreuung zu erproben, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass nach Ablauf des Modellversuchs das beklagte Land die Systembetreuung weiter durch angestellte Systembetreuer erbringt. Allein die Unsicherheit, für welche Lösung das beklagte Land sich letztlich entscheidet, rechtfertigt die Befristung nicht.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Es besteht insbesondere kein Grund gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist; vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge - Müller-Glöge, ArbGG, 6. Auflage, § 72 Rdnr. 12 und 14.

Die zugrunde liegenden Rechtsfragen der Befristungskontrolle sind bereits mehrfach vom Bundesarbeitsgericht entschieden und daher nicht klärungsbedürftig.

Ende der Entscheidung

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