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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 1477/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 123 Abs. 3 S. 2
Eine Leistungsklage gegen den InsVerw. wegen einer Forderung aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig (Anschluss an BAG vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04).
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1477/07

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Trapp, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schaper, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schierding für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2007 - 1 Ca 725/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Sozialplan vom 24. Mai 2002 über den bereits gezahlten Betrag i. H. v. 6.291,87 € hinaus weitere 9.338,29 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 2 InsO schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges trägt der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %, von den Kosten des Berufungsrechtzuges trägt der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen weiterer Ansprüche des Klägers aus einem Sozialplan.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war vom 16.07.1966 bis zum 30.09.2002 bei der Firma J. GmbH & Co. KG O. (im weiteren: Gemeinschuldnerin) beschäftigt. Am 30.04. 2002 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss mit dem Betriebsrat der Gemeinschuldnerin einen Sozialplan über die Folgen der Schließung des Betriebes. Der Sozialplan sah die Zahlung von Abfindungen an die Mitarbeiter auf der Basis eines Punktesystems vor. Stichtag für die Berechnung der Punkte war der 30.04. 2002. Die Regelung über die Berechnung der Punkte lautet wie folgt:

Arbeitnehmer erhalten Punkte nach folgender Maßgabe: - je volles Beschäftigungsjahr 1 Punkt

- multipliziert mit den Punkten für Lebensalter u. unterhaltsberechtigten Personen (Ehefrau, Kinder etc.), die nach folgender Maßgabe vergeben werden: Personen in der Altersgruppe bis 25 Lebensjahre 0,0 Punkte

Personen in der Altersgruppe von 25 bis 40 Lebensjahre 1,0 Punkte

Personen in der Altersgruppe von 40 bis 57 Lebensjahre 1,5 Punkte

Personen in der Altersgruppe ab 58 Lebensjahre 0,5 Punkte je unterhaltsberechtigte Personen 0,1 Punkte

Wegen des weiteren Wortlauts des Sozialplans wird auf Blatt 16 bis 18 der Akte Bezug genommen.

Für sämtliche Mitarbeiter errechnete der Beklagte eine Gesamtpunktzahl von 788,2 Punkten. Für den Kläger errechnete er eine Punktzahl von 21,6 Punkten und zahlte nach einem Punktwert in Höhe von 291,29 € (Sozialplanvolumen in Höhe von 229.595,18 € : 788,2 Punkte) an den Kläger 6.291,87 € am 09.12.2005 aus. Zum gleichen Zeitpunkt zahlte der Beklagte auch die Sozialplanabfindungen der anderen Mitarbeiter aus.

Mit Schreiben vom 22.03.2006 forderte der Kläger den Beklagten zu einer Neuberechnung seiner Abfindung auf. Am 27.11.2006 forderte der Kläger den Beklagten nochmals schriftlich auf. Im Dezember 2006 erhob der Kläger die vorliegende Klage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung seiner Punkte habe nicht von dem Faktor 0,6, sondern von dem Faktor 1,6 ausgegangen werden müssen, da er am Stichtag erst 57 Jahre alt gewesen sei. Der Beklagte sei verpflichtet, ihm deswegen eine höhere Abfindung auszuzahlen. Den ihm noch zustehenden Betrag hat der Kläger zunächst mit 10.486,43 € fehlerhaft berechnet und eingeklagt.

Nach Klagrücknahme im Übrigen hat der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den ausgezahlten Betrag von 6.291,87 € hinaus aus dem Sozialplan vom 24.05.2002 einen weiteren Betrag in Höhe von 9.753,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen;

2. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Insolvenzmasse über den ausgezahlten Betrag von 6.291,87 € hinaus eine weitere Masseforderung in Höhe von 9.753,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 aus dem Sozialplan vom 24.05.2002 zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Leistungsantrag sei unzulässig, und im Übrigen bestünden weitere Ansprüche des Klägers nicht. Nach seinem 57. Geburtstag habe er sich in seinem 58. Lebensjahr befunden, deswegen sei die Berechnung der Punkte zutreffend erfolgt. Ansprüche seine zudem verjährt bzw. verwirkt, da der Kläger sie nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.

Mit Urteil vom 29.05.2007 hat das Arbeitsgericht Osnabrück den Leistungsantrag des Klägers abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 81 bis 83 d. A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 83 und 84 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten am 19.09.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.09.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 27.09.2007, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.12.2007 mit Schriftsatz vom 17.12.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 17.12.2007, begründet. Der Kläger hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 16.10.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 16.10.2007, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.10.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 22.10.2007, begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, die Leistungsklage sei ausnahmsweise zulässig. Da der Beklagte an alle anderen Mitarbeiter die Sozialplanabfindung in voller Höhe ausgezahlt habe, sei der Kläger der einzige, der wegen des Berechnungsfehlers Gefahr laufe, seinen Anspruch zu verlieren. Das Risiko der persönlichen Haftung müsse dem Beklagten durch die Verurteilung zur Zahlung deutlich gemacht werden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29.05.2007 - Az.: 1 Ca 725/06 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den ausgezahlten Betrag von 6.921,87 € hinaus aus dem Sozialplan vom 24.05.2002 einen weiteren Betrag in Höhe von 9.753,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29.05.2007, Az.: 1 Ca 725/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sozialplan unzutreffend ausgelegt. Aus der Regelung der Gruppe der 25- bis 40-Jährigen und der 40- bis 57-Jährigen ergebe sich, dass mit Vollendung des jeweiligen Endlebensjahres der Gruppe der Arbeitnehmer in die nächste Gruppe überwechsele. Da der Kläger das 57. Lebensjahr vollendet habe, falle er nicht mehr in die Gruppe 40 bis 57 Lebensjahre.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die ebenso zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.

I.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat den Leistungsantrag des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Bei der vom Kläger erhobenen Forderung handelt es sich um eine Masseforderung aus einem nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen ist. Nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist aber eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig. Ein entsprechender Leistungstitel stellt demnach dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage dar. Die allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält aus diesem Grund eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderung aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan für unzulässig und verweist den Gläubiger auf den Weg der Feststellungsklage; vgl. BAG, Urteil vom 22.11. 2005, 1 AZR 458/04, AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 m. w. N.

Der entgegenstehenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. Urteile vom 27.10.2005, 4 Sa 1709/04, juris; vom 21.04.2004, 2 Sa 1723/03, juris) schließt sich die Kammer nicht an. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat seine Auffassung, die Leistungsklage sei ausnahmsweise zulässig im Wesentlichen damit begründet, dass in Fallgestaltungen, in denen es um die gleichmäßige Befriedigung von gleichrangigen Gläubigern gehe, eine Leistungsklage dem beklagten Insolvenzverwalter besser als eine Feststellungsklage verdeutliche, wie haftungsträchtig seine Situation ist. Dies hält die Kammer nicht für ausschlaggebend. Leistungsurteil und Feststellungsurteil unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, dass der Gläubiger aus dem Leistungsurteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Fällt diese Möglichkeit weg, weil sie, wie hier, gesetzlich ausgeschlossen ist, ergibt sich ein Unterschied in den Rechtsfolgen zwischen beiden Titeln nicht. Vielmehr erschöpft sich dann das Leistungsurteil in der Wirkung, den Anspruch des Gläubigers festzustellen. Für das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters spielt dies keine Rolle. Die Haftungsträchtigkeit seiner Situation wird durch das Leistungsurteil nicht deutlicher als durch das feststellende Urteil.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Insolvenzmasse einen weiteren Anspruch auf Sozialplanabfindung aus dem zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat der Gemeinschuldnerin geschlossenen Sozialplan vom 24.05.2002 in Höhe von weiteren 9.338,29 €.

1.

Bei der Berechnung der Sozialplanabfindung des Klägers sind gemäß § 2 des Sozialplans 56 Punkte zugrunde zu legen. Für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Punkte ist von 35 vollen Beschäftigungsjahren auszugehen. Der Kläger ist beschäftigt seit dem 06.07.1966 und Stichtag für die Berechnung der Sozialplanabfindung ist der 30.04.2002. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren, 9 Monaten und 24 Tagen, mithin volle 35 Jahre, erworben.

2.

Die Beschäftigungsjahre sind zu multiplizieren mit dem Faktor 1,6. Hierbei ist unstreitig die Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau mit 0,1 Punkten zu berücksichtigen. Hinzuzuzählen sind 1,5 Punkte für Personen in der Altersgruppe von 40 - 57 Lebensjahren. Dies ergibt sich aus der im Sozialplan vorgesehenen Staffelung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt; vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04, AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972.

a.

Nach dem Wortsinn der Staffelung fällt der Kläger in die Altersgruppe von 40 bis 57 Lebensjahre. Nach dem allgemeinen Wortsinn wird das Alter einer Person mit der Zahl der vollendeten Lebensjahre bezeichnet. Eine Person, die 57 Lebensjahre vollendet hat, wird als "57" und nicht etwa als "im 58. Lebensjahr befindlich" bezeichnet.

b.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Systematik der Staffelung.

Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass in der Altersgruppe von 25 bis 40 Lebensjahre Hinweise darauf bestehen, dass eine Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat, zur nächsten Altersgruppe zu zählen ist. Dies folgt aber weniger aus dem Wortsinn der Regelung als vielmehr daraus, dass die nächste Altersgruppe Personen von 40 bis 57 Lebensjahre vorsieht. Das Endalter der vorherigen Gruppe wird danach in der nächsten Gruppe schon berücksichtigt. Diese Regelung lässt die Auslegung des Beklagten möglich sein, da nach dem Wortsinn Personen, die das 40., aber nicht das 41. Lebensjahr vollendet haben, in beide Gruppen eingeordnet werden könnten.

Die gleiche Auslegung kommt aber für die Personen in der Altersgruppe 40 bis 57 Lebensjahre nicht in Betracht, da die Regelung der Folgealtersgruppe insoweit anders ist. In die nächste Altersgruppe gehören Personen in der Altersgruppe ab 58 Lebensjahre. Wenn die Auslegung des Beklagten, die Betriebsparteien hätten jeweils gemeint, Personen, die das genannte Lebensjahr vollendet haben, fielen nicht mehr in diese Gruppe richtig ist, ergäbe sich für die 57-jährigen Mitarbeiter eine Lücke. In die Altersgruppe von 40 bis 57 Lebensjahre gehörten sie nicht mehr, und in die Altersgruppe ab 58 Lebensjahr gehörten sie nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut noch nicht. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien die Gruppenzugehörigkeit in den Altersgruppen 25 bis 40 Lebensjahre und 40 bis 57 Lebensjahre unterschiedlich regeln wollten.

3.

Bei der Zugrundelegung des Faktors 1,6 ergibt sich für den Kläger die Punktzahl 56. Bei Berücksichtigung der zusätzlich dem Kläger zustehenden Punkte ergibt sich eine Gesamtpunktzahl für den Betrieb der Gemeinschuldnerin von 822,6 und daraus ein Punktwert von 279,11 €. Hieraus wiederum ergibt sich ein weiterer Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 9.338,29 €.

III.

Die Kostenentscheidung erster Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Kostenausspruch war entsprechend zu ändern, da der Kläger mit dem weitergehenden Leistungsantrag unterlegen ist und lediglich mit dem Feststellungsantrag obsiegt hat. Bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Streitwertes ist der Feststellungsantrag mit 25 % des Wertes des Leistungsantrages zu bewerten. Unter Berücksichtigung des ursprünglich zu hohen Zahlungsantrages des Klägers ergibt sich die Kostenquote.

Die Kosten der jeweils erfolglosen Berufungen waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO den berufungsführenden Parteien aufzuerlegen.

Gründe, gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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